Organisationsreglement des Strafgerichts (154.180)
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Organisationsreglement des Strafgerichts

Strafgericht: Organisationsreglement Organisationsreglement des Strafgerichts Vom 16. Dezember 2016 (Stand 31. August 2020) Das Gesamtgericht des Strafgerichts Basel-Stadt, gestützt auf §§ 10 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwalt - schaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015 ) , beschliesst: A. Organisation

§ 1

1 Das Gesamtgericht a) erlässt die ihm gesetzlich zugewiesenen Reglemente und legt diese dem Appellationsge - richt zur Genehmigung vor; b) trifft die ihm durch das Gesetz übertragenen Wahlen.

§ 2

1 Die Präsidienkonferenz a) erlässt die ihr gesetzlich zugewiesenen Reglemente; b) trifft die ihr durch das Gesetz übertragenen Wahlen; c) sorgt für einen reibungslosen Geschäftsgang des Gerichts; d) sorgt für die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis des Gerichts; e) wählt die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Ver - waltungschef, die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber so - wie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber; f) beaufsichtigt die Tätigkeit der 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder des 1. Ge - richtsschreibers/Verwaltungschefs; g) beruft das Gesamtgericht ein; h) kann die Vorbereitung von einzelnen Geschäften an einen Ausschuss der Präsidienkonfe - renz delegieren; i) ist für die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der betriebli - chen Möglichkeiten besorgt.
2 Jedes Präsidiumsmitglied verfügt unabhängig vom Anstellungsgrad über eine Stimme. Bei Stimmen -

§ 3

1 Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident a) führt den Vorsitz von Sitzungen des Gesamtgerichts und der Präsidienkonferenz; b) vertritt das Gericht gegen aussen; c) vertritt das Gericht im Gerichtsrat und ist besorgt für die Zusammenarbeit mit den ande - ren Gerichten des Kantons; d) kann Aufgaben im Einzelnen an die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef übertragen.
1) SG 154.100 .
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Strafgericht: Organisationsreglement

§ 4

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vorsitzenden Präsidentin oder des Vorsitzenden Präsi - denten vertritt diese beziehungsweise diesen in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Ab - wesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung.

§ 5

1 Die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef a) leitet die Gerichtsverwaltung; b) ist mit Ausnahme der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschrei - bers, der Gerichtsschreiberinnen und der Gerichtsschreiber Anstellungsbehörde für die Mitarbeitenden sowie das Aushilfspersonal des Gerichts; c) ist direkte Vorgesetzte oder direkter Vorgesetzter der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers, der Leiterinnen oder Leiter der Kanzleien und der Chefweibelin oder des Chefweibels; d) besorgt die personellen Belange aller Mitarbeitenden; e) bereitet die Geschäfte der Präsidienkonferenz vor und führt an den Sitzungen das Proto - koll; f) unterstützt die Vorsitzende Präsidentin oder den Vorsitzenden Präsidenten; g) erstellt das Budget, ist für die Koordinierung der finanziellen Belange mit den anderen Gerichten besorgt und berichtet der Präsidienkonferenz; h) informiert die Präsidienkonferenz bei Anstellung von Leiterinnen oder Leitern der Kanz - leien und des Weibeldienstes und hört die Präsidienkonferenz hierzu vorgängig an.
2 Sie oder er hat beratende Stimme an der Präsidienkonferenz und an den Sitzungen des Gesamtge - richts.
3 Ihre oder seine konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

§ 6

1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichtsschreiber a) vertritt die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Ver - waltungschef in allen ihren beziehungsweise seinen Funktionen bei Abwesenheit oder zu deren beziehungsweise dessen Entlastung; b) führt an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie oder er hat bei der Beratung beratende Stimme; c) bereitet Entscheide vor, motiviert die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile und schreibt Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts als Berufungs- oder Be - schwerdegericht; d) kann an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden; e) erteilt Rechtsauskünfte.
2 Ihre oder seine konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber a) führen an den Gerichtssitzungen das Protokoll; sie haben bei der Beratung beratende b) bereiten Entscheide vor, motivieren die an den Gerichtssitzungen getroffenen Urteile und schreiben Vernehmlassungen zu Handen des Appellationsgerichts als Berufungs- oder Beschwerdegericht; c) können an der Instruktion der Verfahren beteiligt werden; d) erteilen Rechtsauskünfte;
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Strafgericht: Organisationsreglement e) erledigen weitere, ihnen zugewiesene Aufgaben.
2 Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

§ 8

1 Das Strafgericht verfügt über folgende Gerichtskanzleien * a) * Kanzlei Straf- und Zwangsmassnahmengericht b) * Kanzlei Einsprachen c) * ...
2 Die Kanzleien nehmen die Eingaben der Parteien schriftlich oder mündlich am Schalter entgegen, be - reiten die Verhandlungen vor, erledigen die administrativen Belange in den einzelnen Verfahren und setzen die Instruktionsverfügungen um. Jede Kanzlei besteht aus einer Kanzleileiterin oder einem Kanzleileiter und einer oder
3 Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

§ 9

1 Der Weibeldienst besteht aus einer Chefweibelin oder einem Chefweibel und mehreren Gerichtswei - belinnen und Gerichtsweibeln. Der Weibeldienst ist zuständig für den Ordnungs-, Sicherheits- und Saaldienst im Gerichtsgebäude, hat im Rahmen seiner Aufgaben gegenüber Parteien und Publikum Weisungsbefugnis und ist verantwortlich für den internen und externen Postdienst.
2 Die konkreten Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten.

§ 10

1 Zur betrieblichen Unterstützung besteht ein Gerichtssekretariat sowie die Hauswartung.
2 Deren konkrete Aufgaben sind in einem Stellenbeschrieb enthalten. B. Geschäftsverteilung

§ 11

1 Die Geschäfte des Strafgerichts gliedern sich in neun Abteilungen: a) Abteilungen Strafgericht A - E b) Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G c) Abteilungen Einsprachen H und J
2 Die Abteilungen werden von den Präsidien im jährlichen Turnus geführt. Die Präsidienkonferenz kann Abweichungen vom jährlichen Turnus beschliessen.
3 Die Fallzuteilung in den Abteilungen Strafgericht A - E wird jeweils vom Präsidium der Abteilung Strafgericht A vorgenommen. Die Fallzuteilung in den Abteilungen Einsprachen H und J wird vom Präsidium der Abteilung Einsprachen H vorgenommen. Die Fallzuteilung bei den Abteilungen Zwangsmassnahmengericht F und G wird vom Präsidium der Abteilung Zwangsmassnahmengericht F vorgenommen.
4 Den Abteilungen des Zwangsmassnahmengerichts können zur Entlastung Fälle der Abteilungen Strafgericht A - E und der Abteilungen Einsprachen H und J zugewiesen werden.
1 Die Spruchkörper werden mit Verfügung des Präsidiums der Abteilung A zusammengestellt. *
2 Soweit die Spruchkörper für Verfahren des Präsidiums der Abteilung A zusammengestellt werden *
3 Die Verfügung wird den Parteien zugestellt. *
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Strafgericht: Organisationsreglement
4 Bei der Zusammenstellung der Spruchkörper werden neben den zwingenden gesetzlichen Bestim - mungen namentlich folgende Kriterien und Umstände berücksichtigt: * a) Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter; b) Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter; c) Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; d) spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich. C. Personal

§ 13

1 Das Personalrecht inkl. die Personalvorsorge des Kantons ist auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter des Gerichts anwendbar, soweit das
2 Zuständig für die Personalgeschäfte ist die Präsidienkonferenz. Sie ist Anstellungsbehörde für die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder den 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef, die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber und die Gerichtsschreiberinnen und Ge - richtsschreiber. Für das weitere Personal ist die 1. Gerichtsschreiberin/Verwaltungschefin oder der 1. Gerichtsschreiber/Verwaltungschef Anstellungsbehörde. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den §§ 40 ff. Personalgesetz vom 17. November 1999.
3 Über die Stelleneinreihung des Gerichtspersonals entscheidet nach Massgabe des Gesetzes betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohnge - setz) vom 18. Januar 1995 der Gerichtsrat.

§ 14

1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung, welche die organisatorische Zuordnung, den Auf - trag sowie die Aufgaben und Verantwortungen enthält. Ebenso festgehalten sind darin die Anforde - rungen bezüglich Aus- und Weiterbildung sowie bezüglich spezifischer Fachkenntnisse und Erfahrun - gen.
2 Die Stellenbeschreibungen werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgegeben.

§ 15

1 Für die Mitarbeitenden des Strafgerichts gilt gemäss Reglement über die gleitende Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte des Kantons Basel-Stadt (Gleitzeitreglement) vom

16. Mai 2014 die gleitende Arbeitszeit.

2 Die Präsidienkonferenz hat die Kompetenz, einzelne Kategorien von Mitarbeitenden vom Gleitzeit - modell auszunehmen oder für diese ein Jahresarbeitszeitmodell zu beschliessen. Die Ausnahmen sind dem Appellationsgericht zu melden. Schlussbestimmung fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
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Strafgericht: Organisationsreglement Vom Appellationsgericht genehmigt am 31. Juli 2020.
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Strafgericht: Organisationsreglement Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

16.12.2016 05.06.2017 Erlass Erstfassung KB 31.05.2017

30.06.2018 18.10.2018 § 12 Abs. 1 geändert KB 13.10.2018

30.06.2018 18.10.2018 § 12 Abs. 2 eingefügt KB 13.10.2018

30.06.2018 18.10.2018 § 12 Abs. 3 eingefügt KB 13.10.2018

30.06.2018 18.10.2018 § 12 Abs. 4 eingefügt KB 13.10.2018

26.06.2020 31.08.2020 § 8 Abs. 1 geändert KB 26.08.2020

26.06.2020 31.08.2020 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert KB 26.08.2020

26.06.2020 31.08.2020 § 8 Abs. 1, lit. b) geändert KB 26.08.2020

26.06.2020 31.08.2020 § 8 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 26.08.2020

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Strafgericht: Organisationsreglement Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2016 05.06.2017 Erstfassung KB 31.05.2017

§ 8 Abs. 1 26.06.2020 31.08.2020 geändert KB 26.08.2020

§ 8 Abs. 1, lit. a) 26.06.2020 31.08.2020 geändert KB 26.08.2020

§ 8 Abs. 1, lit. b) 26.06.2020 31.08.2020 geändert KB 26.08.2020

§ 8 Abs. 1, lit. c) 26.06.2020 31.08.2020 aufgehoben KB 26.08.2020

§ 12 Abs. 1 30.06.2018 18.10.2018 geändert KB 13.10.2018

§ 12 Abs. 2 30.06.2018 18.10.2018 eingefügt KB 13.10.2018

§ 12 Abs. 3 30.06.2018 18.10.2018 eingefügt KB 13.10.2018

§ 12 Abs. 4 30.06.2018 18.10.2018 eingefügt KB 13.10.2018

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