Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada (0.351.923.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada

Abgeschlossen am 7. Oktober 1993 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 1995³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 17. November 1995 In Kraft getreten am 17. November 1995 ¹ AS 1996 318 ; BBl 1995 I 745 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 12. Juni 1995 ( AS 1996 317 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada (nachfolgend: die Vertragsstaaten)
haben im Bestreben, einen Rechtshilfevertrag in Strafsachen abzuschliessen und dadurch bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen wirk­samer zusammenzuarbeiten, folgendes vereinbart:

I. Titel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung, zur Rechtshilfe
1.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfah­ren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt (nachfolgend: Ermittlung oder Verfahren).
2.  Im Sinne dieses Vertrages bedeutet strafbare Handlung:
a) in Kanada: jede Verletzung eines vom Parlament oder eines von der gesetz­gebenden Versammlung, einer Provinz erlassenen Gesetzes;
b) in der Schweiz: jede strafbare Handlung, die gemäss Strafgesetzbuch oder gemäss einem anderen eidgenössischen oder kantonalen Gesetz verfolgt werden kann.
3.  Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf eine Ermittlung oder ein Verfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:
a) die Identifikation von Personen und die Ermittlung ihres Aufenthaltes;
b) die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder anderen Aussagen;
c) die Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismit­teln, einschliesslich der Beweisstücke;
d) den Informationsaustausch;
e) die Erledigung von Ersuchen, deren Vollzug Zwangsmassnahmen erfordert;
f) die Zustellung von Schriftstücken;
g) die Überführung von Häftlingen.
4.  Die Bestimmungen dieses Vertrages räumen einer Privatpartei kein Recht ein, im ersuchenden Staat Beweismittel zu erheben, auszuscheiden oder auszuschliessen.
Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrages
Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:
a) die Auslieferung, und die damit verbundenen Massnahmen wie die Verhaftung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen oder die Fahndung, nach ihnen;
b) die Vollstreckung von Strafurteilen;
c) die Ermittlung oder Verfahren im Zusammenhang mit strafbaren Handlun­gen gegen die Gesetze über die Militärdienstpflicht.
Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Erledigung des Ersuchens
1.  Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuch­ten Staat als politische, als damit im Zusammenhang stehende strafbare Handlungen oder als fiskalisch strafbare Handlungen angesehen werden; der ersuchte Staat kann jedoch dem Ersuchen entsprechen, wenn Gegenstand der Ermittlung oder des Verfahrens ein Abgabebetrug ist;
b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie durch dessen zuständige Bun­desbehörde bezeichnet wurden, zu beeinträchtigen;
c) wenn sich das Ersuchen auf die Verfolgung einer, Person bezieht und Handlungen betrifft, aufgrund deren diese Person im ersuchten Staat wegen einer im wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig frei­gesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.
2.  Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Erledigung des Ersuchens sich nachteilig auf eine hängige Ermittlung oder ein hängiges Verfahren in diesem Staat auswirkt.
3.  Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe gemäss diesem Artikel verweigert oder aufschiebt:
a) teilt er dem ersuchenden Staat umgehend den Grund mit, der zur Verweige­rung oder zum Aufschub der Rechtshilfe führt; und
b) prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich erscheinenden Bedin­gungen gewährt werden kann. Trifft dies zu, müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.
Art. 4 Drittstaat
1.  Wird im Rahmen einer Ermittlung, oder eines Verfahrens ein Staatsangehöriger oder ein Bewohner eines Vertragsstaates durch Gerichtsakt eines Drittstaates zu einem Tun oder Unterlassen auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates verpflichtet, das im Konflikt mit der geltenden Gesetzgebung oder Politik dieses andern Staates steht, so nehmen die Vertragsstaaten Gespräche auf, um zu vereinbaren, mit welchen Mitteln der Konflikt beseitigt oder auf ein Minimum vermindert werden kann.
2.  Die Vertragsstaaten können entweder untereinander, gemeinsam oder einzeln mit dem betroffenen Drittstaat vereinbaren, wie die in Absatz 1 dieses Artikels erwähn­ten Mittel eingesetzt werden sollen.

II. Titel Beschaffung von Beweismitteln

Art. 5 Anwendbares Recht
Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates erledigt.
Art. 6 Zwangsmassnahmen
1.  Anbegehrte Zwangsmassnahmen, namentlich die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, die Zeugeneinvernahme oder die Aufhebung des Bankgeheimnisses, können nicht durch andersartige Massnahmen ersetzt werden, solange der ersuchende Staat dem nicht vorgängig zugestimmt hat.
2.  Ein Ersuchen, dessen Erledigung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tat­bestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.
Art. 7 Beschränkte Verwendung
1.  Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Verwen­dung von Auskünften bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates.
2.  Den gleichen Bedingungen unterliegt die Bewilligung der Akteneinsicht für ei­nen fremden Staat, der sich als Geschädigter an einem Strafverfahren in einem der Vertragsstaaten beteiligt.
Art. 8 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen
1.  Auf ausdrückliches Begehren des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zen­tralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Erledigung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
2.  Wenn auf Ersuchen hin eine Person im ersuchten Staat aussagen oder Zeugnis ablegen soll, können in Ausnahmefällen die von der Ermittlung oder vom Verfahren im ersuchenden Staat betroffene Person sowie ihr Rechtsbeistand und die zuständi­gen Behörden dieses Staates der Erledigung des Ersuchens beiwohnen und gemäss den Verfahrensvorschriften des ersuchten Staates Fragen stellen, wenn feststeht, dass:
a) das anbegehrte Beweismittel sonst nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht zulässig wäre; oder
b) der ersuchte Staat der Meinung ist, dass die Anwesenheit dieser Personen die Erledigung des Ersuchens erleichtert.
Art. 9 Zeugenaussagen im ersuchten Staat
1.  Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.
2.  Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt ihm der ersuchte Staat die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.
3.  Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, darf er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlich vorgeschriebener Sanktion ausgesetzt werden.
Art. 10 Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln
1.  Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersu­chenden Staat nicht.
2.  Der ersuchende Staat erstattet das Herausgegebene so rasch als möglich zurück, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens.
Art. 11 Verwaltungsakten
1.  Der ersuchte Staat liefert Kopien öffentlicher Dokumente und Akten von Mini­sterien, Ämtern und Regierungsorganen.
2.  Der ersuchte Staat kann Kopien sämtlicher nicht öffentlichen Dokumente, Akten und Unterlagen eines Ministeriums, Amtes oder Regierungsorgans auf dieselbe Weise zur Verfügung stellen, wie er sie seinen eigenen Gerichtsbehörden und Geset­zesvollzugsorganen unterbreiten würde.
Art. 12 Gerichts- oder Untersuchungsakten
Der ersuchte Staat stellt den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie seinen eigenen Behörden.
Art. 13 Strafregister
Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat auf dessen Begehren Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
Art. 14 Anzeige zum Zweck der Strafverfolgung oder Einziehung
1.  Jeder der Vertragsstaaten kann dem anderen Staat eine Anzeige zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung von Deliktsgut übermitteln.
2.  Jeder Anzeige sind die schlüssigen Beweismittel, die der ersuchende Staat erho­ben hat, beizufügen.
3.  Der Vertragsstaat, an den die Anzeige gerichtet ist, ergreift die geeigneten Mass­nahmen. Gegebenenfalls übermittelt er eine Kopie des ergangenen Entscheides.

III. Titel Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen – Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten

Art. 15 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen
1.  Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichts­entscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt wer­den.
2.  Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entschei­dung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvor­schriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.
3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staa­tes, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung sei­nem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.
4.  Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an einen Beschuldigten oder Ange­klagten, der sich auf dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentral­behörde dieses Staates spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.
Art. 16 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat
1.  Jede Person, die sich im ersuchten Staat befindet, kann als Zeuge oder Sachver­ständiger in einer. hängigen Ermittlung oder einem hängigen Verfahren des ersu­chenden Staates zum Erscheinen angehalten werden, sofern sie nicht Gegenstand dieser Ermittlung oder dieses Verfahrens ist.
2.  Der Adressat wird aufgefordert, dem Ersuchen Folge zu geben. Der ersuchte Staat lässt dem ersuchenden Staat die Antwort des Adressaten unverzüglich zukom­men.
3.  Der Adressat, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von die­sem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
Art. 17 Nichterscheinen und Entschädigung
1.  Der Zeuge oder Sachverständige, der einem Ersuchen um Erscheinen, um dessen Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn dieses Ersuchen Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt Lind dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.
2.  Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung, stattfinden soll.
Art. 18 Freies Geleit
1.  Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Ersuchen vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft ge­halten, noch einer sonstigen Beschränkung, seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
2.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die zum Erscheinen vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates angehalten wird, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen im Ersuchen nicht aufgeführten Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung, ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
3.  Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die sich auf Ersuchen in den ersuchenden Staat begibt, um in einer Ermittlung oder einem Verfahren ihren Beitrag zu leisten, darf nicht:
a) Gegenstand einer Zustellung, in Zivilsachen sein bezüglich Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates;
b) zur Zeugenaussage in anderen Verfahren im ersuchenden Staat verpflichtet werden, als im Ersuchen aufgeführt sind.
4.  Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die betreffende Person während 15 aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
Art. 19 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat
1.  Eine Person, die auf Ersuchen im ersuchenden Staat erscheint, kann die Zeugen­aussage oder die Herausgabe von Beweismitteln nicht verweigern, indem sie sich auf das Recht des ersuchten Staates beruft.
2.  Artikel 7 Absatz 1 gilt sinngemäss.
Art. 20 Überführung von Häftlingen
1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung oder zu Ermittlungszwecken, so wird dieser, unter der Bedingung, dass er innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zurückgestellt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates über­führt; vorbehalten sind die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 18.
2.  Die Überführung kann abgelehnt werden:
a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;
b) wenn seine Anwesenheit in einer im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Ermittlung oder einem hängigen Verfahren notwendig ist;
c) wenn die Überführung geeignet ist, seine Haft zu verlängern; oder
d) wenn andere zwingende Erwägungen seiner Überführung in das Hoheits­gebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.
3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

IV. Titel Verfahren

Art. 21 Zentralbehörde
1.  Im Sinne dieses Vertrages ist in Kanada der Bundesjustizminister und in der Schweiz das Bundesamt für Justiz⁴ des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte­mentes Zentralbehörde.
2.  Die Zentralbehörde des ersuchenden Staates stellt die Rechtshilfeersuchen auf­grund dieses Vertrages für dessen Gerichte oder Behörden.
3.  Die Zentralbehörden der beiden Staaten verkehren direkt miteinander.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4 a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
Art. 22 Inhalt des Ersuchens
1.  Ein Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a) die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren im ersuchenden Staat führt;
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c) soweit möglich, den vollständigen Namen, Geburtsort und -datum, Staatsan­gehörigkeit und Adresse der Person, die im Zeitpunkt des Ersuchens Gegen­stand der Ermittlung oder des Verfahrens ist;
d) den Text der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen; den Hauptgrund, warum die Beweise oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine Darstellung des Sachverhaltes (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tat­begehung), der im ersuchenden Staat Anlass zur Ermittlung oder zum Ver­fahren ist, ausgenommen bei Zustellungsersuchen im Sinne von Artikel 15.
2.  Zusätzlich sind beizufügen:
a) bei Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentschei­dungen (Art. 15): der Name und die Adresse des Empfängers;
b) bei Ersuchen, die Zwangsmassnahmen erfordern (Art. 6): eine Erklärung, aus der hervorgeht, weshalb angenommen wird, dass ein Beweismittel sich auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, es sei denn, dies gehe aus dem Inhalt des Ersuchens hervor oder ergebe sich während der Erledi­gung des Ersuchens;
c) bei Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme: eine Bestätigung einer zuständigen Behörde des ersuchenden Staates. dass eine solche Massnahme, befände sich der Gegenstand des Er­suchens auf dessen Hoheitsgebiet, zulässig wäre;
d) bei Ersuchen um Entgegennahme von Zeugenaussagen (Art. 9) oder von anderen Erklärungen: der Gegenstand, über den die Person befragt werden soll, im Bedarfsfall einschliesslich einer Liste der zu stellenden Fragen;
e) bei Ersuchen um Überführung eines Häftlings (Art. 20): dessen Personalien; die Bezeichnung der Personen, welche für dessen Überwachung während des Transportes verantwortlich sind; die Angabe des Ortes, wohin er über­führt wird, und die maximale Dauer der Überführung;
f) Einzelheiten aller vom ersuchenden Staat gewünschten Verfahren oder Auf­lagen.
3.  Unter Vorbehalt von Artikel 14 Absatz 2 dieses Vertrages kann der ersuchte Staat nicht verlangen, dass dem Ersuchen förmliche Beweismittel beiliegen.
Art. 23 Erledigung des Ersuchens
1.  In dringenden Fällen legt die Zentralbehörde des ersuchten Staates vor Erhalt des formellen Ersuchens das Ersuchen der zuständigen Behörde vor.
2.  Entspricht ein Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Vertrages, teilt die Zen­tralbehörde des ersuchten Staates dies der Zentralbehörde des ersuchenden Staates unverzüglich mit und verlangt eine Abänderung oder Ergänzung des Ersuchens.
3.  Entspricht ein Ersuchen augenscheinlich dem Vertrag, leitet es die Zentralbe­hörde des ersuchten Staates unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.
4.  Nach Erledigung des Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde das Original des Ersuchens sowie die erhaltenen Auskünfte und Beweismittel der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Die Zentralbehörde vergewissert sich, dass das Ersuchen voll­ständig und ordnungsgemäss ausgeführt ist, und teilt die Ergebnisse der Zentral­behörde des ersuchenden Staates mit.
Art. 24 Vertraulichkeit
Vorbehältlich der Bestimmungen des Landesrechts:
a) behandelt der ersuchte Staat ein Ersuchen und die darin enthaltenen Aus­künfte vertraulich;
b) behandelt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat übermittelten Aus­künfte und Beweismittel vertraulich.
Art. 25 Begründung der Verweigerung
Jede vollständige oder teilweise Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.
Art. 26 Befreiung von der Beglaubigung und Zulässigkeit der Beweismittel
1.  Gegenstände und Schriftstücke, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt wer­den, bedürfen keiner Beglaubigung.
2.  Wenn. das Recht des ersuchenden Staates eine Bestätigung, Erklärung oder son­stige Bescheinigung der. vom ersuchten Staat übergebenen Schriftstücke, Kopien oder Gegenstände verlangt, damit diese im Verfahren des ersuchenden Staates zugelassen werden, so prüft der ersuchte Staat, ob er dem Ersuchen in diesem Punkt stattgeben kann.
Art. 27 Sprache
Ersuchen im Sinne dieses Vertrages und die beigefügten Schriftstücke werden in der Amtssprache der für die Erledigung des Ersuchens verantwortlichen Behörde abge­fasst, ausgenommen in Fällen der formlosen Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen gemäss Artikel 15 Absatz 1.
Art. 28 Erledigungskosten
1.  Der ersuchende Staat vergütet auf Verlangen des ersuchten Staates nur folgende durch die Erledigung des Ersuchens entstandenen Kosten und Auslagen:
a) Übersetzungs- und Dolmetscherkosten;
b) Entschädigung, Reisekosten und Auslagen für Zeugen und deren allfälligen Rechtsbeistand;
c) Auslagen im Zusammenhang mit der Überführung von Häftlingen;
d) Honorare, Reisekosten und Auslagen für Sachverständige.
2.  Stellt sich heraus, dass die Erledigung des Ersuchens mit ausserordentlichen Kosten verbunden ist, benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat, um die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Rechtshilfe geleistet werden kann.

V. Titel Schlussbestimmungen

Art. 29 Andere Vereinbarungen und Abmachungen
Die Bestimmungen dieses Vertrages stehen einer weitergehenden Rechtshilfe nicht entgegen, welche die Vertragsstaaten in anderen Vereinbarungen oder Abmachun­gen beschlossen haben oder beschliessen könnten oder welche sich aus einer festen Praxis zwischen den zuständigen Behörden ergeben könnte.
Art. 30 Absprache
In Fällen der Zusammenarbeit in Strafsachen, in welchen der vorliegende Vertrag keine Anwendung findet, verständigen sich die Zentralbehörden, um eine gemein­same Lösung zu finden.
Art. 31 Meinungsaustausch und Beilegung von Streitigkeiten
1.  Die Zentralbehörden können, wenn es ihnen sinnvoll erscheint, ihre Meinungen über Anwendung oder Durchführung dieses Vertrages im allgemeinen oder in bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Mei­nungsaustausch treffen.
2.  Streitigkeiten über Auslegung Anwendung, und Durchführung dieses Vertrages, die von den Zentralbehörden nicht beigelegt werden, können Gegenstand von Absprachen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten sein.
3.  Streitigkeiten, die nicht nach den Absätzen 1 und 2 beigelegt werden, sind auf Ersuchen des einen oder anderen Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unter­breiten, sofern die Vertragsstaaten kein anderes Einigungsverfahren vereinbaren.
4.  Im Falle eines Schiedsverfahrens ernennt jeder Vertragsstaat einen Schiedsrich­ter. Die beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden. Unterlässt es ein Ver­tragsstaat, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens um schiedsge­richtliche Entscheidung eines Streites einen Schiedsrichter zu ernennen, so wird die­ser auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internatio­nalen Gerichtshofes ernannt. Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf einen Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten vom Präsidenten des Inter­nationalen Gerichtshofes ernannt. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsstaaten verbindlich.
5.  Die Gültigkeit von letztinstanzlichen Regierungs- oder Gerichtsentscheidungen der Vertragsstaaten, welche im Zusammenhang mit einer Angelegenheit ergingen, die Anlass zur Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten gab, wird durch die Streit­beilegung nach Absatz 4 dieses Artikels nicht berührt.
Art. 32 Inkrafttreten und Kündigung
1.  Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
2.  Dieser Vertrag tritt mit Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3.  Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an den anderen Vertragsstaat kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten die­sen Vertrag unterzeichnet.
So geschehen in Bern, im Doppel in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist, am 7. Oktober 1993.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Kanada:

Arnold Koller

Jacques S. Roy

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