Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (0.191.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

Abgeschlossen in Wien am 18. April 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1963¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Oktober 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. April 1964 (Stand am 7. Juni 2024) ¹ AS 1964 433
² SR 0.120
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a. der Ausdruck «Missionschef» bezeichnet die Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
b. der Ausdruck «Mitglieder der Mission» bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission;
c. der Ausdruck «Mitglieder des Personals der Mission» bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs‑ und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals der Mission;
d. der Ausdruck «Mitglieder des diplomatischen Personals» bezeichnet die in diplomatischem Rang stehenden Mitglieder des Personals der Mission;
e. der Ausdruck «diplomatischer Vertreter» bezeichnet den Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission;
f. der Ausdruck «Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals» bezeichnet die im Verwaltungs‑ und technischen Dienst der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
g. der Ausdruck «Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals» bezeichnet die als Hausbedienstete bei der Mission beschäftigten Mitglieder ihres Personals;
h. der Ausdruck «privater Hausangestellter» bezeichnet eine im häuslichen Dienst eines Mitglieds der Mission beschäftigte Person, die nicht Bediensteter des Entsendestaats ist;
i. der Ausdruck «Räumlichkeiten der Mission» bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der Mission verwendet werden, einschliesslich der Residenz des Missionschefs.
Art. 2
Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Staaten und die Errichtung ständiger diplomatischer Missionen erfolgen in gegenseitigem Einvernehmen.
Art. 3
1.  Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es unter anderem,
a. den Entsendestaat im Empfangsstaat zu vertreten;
b. die Interessen des Entsendestaats und seiner Angehörigen im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen Grenzen zu schützen;
c. mit der Regierung des Empfangsstaats zu verhandeln;
d. sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten;
e. freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen.
2.  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als schliesse es die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission aus.
Art. 4
1.  Der Entsendestaat hat sich zu vergewissern, dass die Person, die er als Missionschef bei dem Empfangsstaat zu beglaubigen beabsichtigt, dessen Agrément erhalten hat.
2.  Der Empfangsstaat ist nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für eine Verweigerung des Agréments mitzuteilen.
Art. 5
1.  Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Empfangsstaaten die Beglaubigung eines Missionschefs oder gegebenenfalls die Bestellung eines Mitglieds des diplomatischen Personals für mehrere Staaten vornehmen, es sei denn, dass einer der Empfangsstaaten ausdrücklich Einspruch erhebt.
2.  Beglaubigt der Entsendestaat einen Missionschef bei einem oder mehreren weiteren Staaten, so kann er in jedem Staat, in dem der Missionschef nicht seinen ständigen Sitz hat, eine diplomatische Mission unter der Leitung eines Geschäftsträgers ad interim errichten.
3.  Ein Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission kann den Entsendestaat bei jeder internationalen Organisation vertreten.
Art. 6
Mehrere Staaten können dieselbe Person bei einem anderen Staat als Missionschef beglaubigen, es sei denn, dass der Empfangsstaat Einspruch erhebt.
Art. 7
Vorbehaltlich der Artikel 5, 8, 9 und 11 kann der Entsendestaat die Mitglieder des Personals seiner Mission nach freiem Ermessen ernennen. Bei Militär‑, Marine- und Luftattachés kann der Empfangsstaat verlangen, dass ihm ihre Namen vorher zwecks Zustimmung mitgeteilt werden.
Art. 8
1.  Die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.
2.  Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Mitgliedern des diplomatischen Personals der Mission ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
3.  Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in Bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.
Art. 9
1.  Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass der Missionschef oder ein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft.
2.  Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund der Ziffer 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Mission anzuerkennen.
Art. 10
1.  Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats ist folgendes zu notifizieren:
a. die Ernennung von Mitgliedern der Mission, ihre Ankunft und ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;
b. die Ankunft und die endgültige Abreise eines Familienangehörigen eines Mitglieds der Mission und gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person Familienangehöriger eines Mitglieds der Mission wird oder diese Eigenschaft verliert;
c. die Ankunft und die endgültige Abreise von privaten Hausangestellten, die bei den unter Buchstabe a bezeichneten Personen beschäftigt sind, und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus deren Dienst;
d. die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der Mission oder als private Hausangestellte mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.
2.  Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im Voraus zu notifizieren.
Art. 11
1.  Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand der Mission getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, dass dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der bei ihm vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission für angemessen und normal hält.
2.  Der Empfangsstaat kann ferner innerhalb der gleichen Grenzen, aber ohne Diskriminierung, die Zulassung von Bediensteten einer bestimmten Kategorie ablehnen.
Art. 12
Der Entsendestaat darf ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaats keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat.
Art. 13
1.  Als Zeitpunkt des Amtsantritts des Missionschefs im Empfangsstaat gilt der Tag, an welchem er nach der im Empfangsstaat geübten und einheitlich anzuwendenden Praxis entweder sein Beglaubigungsschreiben überreicht hat oder aber dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats seine Ankunft notifiziert hat und diesem eine formgetreue Abschrift seines Beglaubigungsschreibens überreicht worden ist.
2.  Die Reihenfolge der Überreichung von Beglaubigungsschreiben oder von deren formgetreuen Abschriften richtet sich nach Tag und Zeit der Ankunft des Missionschefs.
Art. 14
1.  Die Missionschefs sind in folgende drei Klassen eingeteilt:
a. die Klasse der Botschafter oder Nuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind, und sonstiger in gleichem Rang stehender Missionschefs;
b. die Klasse der Gesandten, Minister und Internuntien, die bei Staatsoberhäuptern beglaubigt sind;
c. die Klasse der Geschäftsträger, die bei Aussenministern beglaubigt sind.
2.  Abgesehen von Fragen der Rangfolge und der Etikette wird zwischen den Missionschefs kein Unterschied auf Grund ihrer Klasse gemacht.
Art. 15
Die Staaten vereinbaren die Klasse, in welche ihre Missionschefs einzuordnen sind.
Art. 16
1.  Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Missionschefs nach Tag und Zeit ihres Amtsantritts gemäss Artikel 13.
2.  Änderungen im Beglaubigungsschreiben des Missionschefs, die keine Änderung der Klasse bewirken, lassen die Rangfolge unberührt.
3.  Dieser Artikel lässt die Übung unberührt, die ein Empfangsstaat hinsichtlich des Vorrangs des Vertreters des Heiligen Stuhls angenommen hat oder künftig annimmt.
Art. 17
Die Rangfolge der Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission wird vom Missionschef dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert.
Art. 18
Das in einem Staat beim Empfang von Missionschefs zu befolgende Verfahren muss für jede Klasse einheitlich sein.
Art. 19
1.  Ist der Posten des Missionschefs unbesetzt oder ist der Missionschef ausserstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, so ist ein Geschäftsträger ad interim vorübergehend als Missionschef tätig. Den Namen des Geschäftsträgers ad interim notifiziert der Missionschef oder, wenn er dazu ausserstande ist, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats.
2.  Ist kein Mitglied des diplomatischen Personals der Mission im Empfangsstaat anwesend, so kann der Entsendestaat mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Mitglied des Verwaltungs‑ und technischen Personals mit der Leitung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Mission beauftragen.
Art. 20
Die Mission und ihr Chef sind berechtigt, die Flagge und das Hoheitszeichen des Entsendestaats an den Räumlichkeiten der Mission einschliesslich der Residenz des Missionschefs und an dessen Beförderungsmitteln zu führen.
Art. 21
1.  Der Empfangsstaat erleichtert nach Massgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Mission in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.
2.  Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner den Missionen bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.
Art. 22
1.  Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten.
2.  Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
3.  Die Räumlichkeiten der Mission, ihre Einrichtung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie die Beförderungsmittel der Mission geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.
Art. 23
1.  Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
2.  Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von den Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder dem Missionschef Verträge schliessen.
Art. 24
Die Archive und Schriftstücke der Mission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Art. 25
Der Empfangsstaat gewährt der Mission jede Erleichterung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Art. 26
Vorbehaltlich seiner Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern der Mission volle Bewegungs‑ und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
Art. 27
1.  Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Mission für alle amtlichen Zwecke. Die Mission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den anderen Missionen und den Konsulaten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich diplomatischer Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der Mission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet.
2.  Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als «amtliche Korrespondenz» gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft.
3.  Das diplomatische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.
4.  Gepäckstücke, die das diplomatische Kuriergepäck bilden, müssen äusserlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur diplomatische Schriftstücke oder für den amtlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände enthalten.
5.  Der diplomatische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das diplomatische Kuriergepäck bilden; er wird vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
6.  Der Entsendestaat oder die Mission kann diplomatische Kuriere ad hoc ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Ziffer 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute diplomatische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.
7.  Diplomatisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreiseflugplatz ist. Der Kommandant muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das diplomatische Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als diplomatischer Kurier. Die Mission kann eines ihrer Mitglieder entsenden, um das diplomatische Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kommandanten des Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.
Art. 28
Die Gebühren und Kosten, welche die Mission für Amtshandlungen erhebt, sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
Art. 29
Die Person des diplomatischen Vertreters ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.
Art. 30
1.  Die Privatwohnung des diplomatischen Vertreters geniesst dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission.
2.  Seine Papiere, seine Korrespondenz und – vorbehaltlich des Artikels 31 Ziffer 3 – sein Vermögen ist ebenfalls unverletzlich.
Art. 31
1.  Der diplomatische Vertreter geniesst Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
a. dingliche Klagen in Bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass der diplomatische Vertreter dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat,
b. Klagen in Nachlasssachen, in denen der diplomatische Vertreter als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaats beteiligt ist;
c. Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der diplomatische Vertreter im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt.
2.  Der diplomatische Vertreter ist nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen.
3.  Gegen einen diplomatischen Vertreter dürfen Vollstreckungsmassnahmen nur in den in Ziffer 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Wohnung zu beeinträchtigen.
4.  Die Immunität des diplomatischen Vertreters von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats befreit ihn nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.
Art. 32
1.  Auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die einem diplomatischen Vertreter oder nach Massgabe des Artikels 37 einer anderen Person zusteht, kann der Entsendestaat verzichten.
2.  Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.
3.  Strengt ein diplomatischer Vertreter oder eine Person, die nach Massgabe des Artikels 37 Immunität von der Gerichtsbarkeit geniesst, ein Gerichtsverfahren an, so können sie sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
4.  Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil‑ oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Art. 33
1.  Vorbehaltlich der Ziffer 3 ist ein diplomatischer Vertreter in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
2.  Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für private Hausangestellte, die ausschliesslich bei einem diplomatischen Vertreter beschäftigt sind, sofern sie
a. weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind und
b. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
3.  Beschäftigt ein diplomatischer Vertreter Personen, auf welche die in Ziffer 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
4.  Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.
5.  Dieser Artikel lässt bereits geschlossene zwei‑ oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.
Art. 34
Der diplomatische Vertreter ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal‑ und Realsteuern oder ‑abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind
a. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
b. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, dass der diplomatische Vertreter es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;
c. Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 39 Ziffer 4;
d. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;
e. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
f. Eintragungs‑, Gerichts‑, Beurkundungs‑, Beglaubigungs‑ und Hypothekengebühren sowie Stempelabgaben in Bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 23.
Art. 35
Der Empfangsstaat befreit diplomatische Vertreter von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.
Art. 36
1.  Nach Massgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:
a. Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission;
b. Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des diplomatischen Vertreters oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieds, einschliesslich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände.
2.  Der diplomatische Vertreter geniesst Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, für welche die in Ziffer 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein‑ oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des diplomatischen Vertreters oder seines ermächtigten Vertreters stattfinden.
Art. 37
1.  Die zum Haushalt eines diplomatischen Vertreters gehörenden Familienmitglieder geniessen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.
2.  Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder geniessen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, die in den Artikeln 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Ziffer 1 bezeichneten Immunität von der Zivil‑ und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie geniessen ferner die in Artikel 36 Ziffer 1 bezeichneten Vorrechte in Bezug auf Gegenstände, die anlässlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden.
3.  Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, geniessen Immunität in Bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie die in Artikel 33 vorgesehene Befreiung.
4.  Private Hausangestellte von Mitgliedern der Mission geniessen, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch in demselben ständig ansässig sind, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die sie auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten. Im Übrigen stehen ihnen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
Art. 38
1.  Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, geniesst ein diplomatischer Vertreter, der Angehöriger dieses Staates oder in demselben ständig ansässig ist, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in Bezug auf seine in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.
2.  Anderen Mitgliedern des Personals der Mission und privaten Hausangestellten, die Angehörige des Empfangsstaats oder in demselben ständig ansässig sind, stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.
Art. 39
1.  Die Vorrechte und Immunitäten stehen den Berechtigten von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befinden, von dem Zeitpunkt an, in dem ihre Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert wird.
2.  Die Vorrechte und Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In Bezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.
3.  Stirbt ein Mitglied der Mission, so geniessen seine Familienangehörigen bis zum Ablauf einer angemessenen Frist für ihre Ausreise weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten.
4.  Stirbt ein Mitglied der Mission, das weder Angehöriger des Empfangsstaats noch in demselben ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem Haushalt gehörendes Familienmitglied, so gestattet der Empfangsstaat die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war. Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.
Art. 40
1.  Reist ein diplomatischer Vertreter, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in seinen Heimatstaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, oder befindet er sich im Hoheitsgebiet dieses Staates, der erforderlichenfalls seinen Pass mit einem Sichtvermerk versehen hat, so gewährt ihm dieser Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten. Das gleiche gilt, wenn Familienangehörige des diplomatischen Vertreters, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
2.  Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwaltungs‑ und technischen Personals und des dienstlichen Hauspersonals einer Mission sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.
3.  Dritte Staaten gewähren in Bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschliesslich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz wie der Empfangsstaat. Diplomatischen Kurieren, deren Pass erforderlichenfalls mit einem Sichtvermerk versehen wurde, und dem diplomatischen Kuriergepäck im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat zu gewähren verpflichtet ist.
4.  Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Ziffern 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Ziffern bezeichneten Personen sowie in Bezug auf amtliche Mitteilungen und das diplomatische Kuriergepäck auch dann, wenn diese sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden.
Art. 41
1.  Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
2.  Alle Amtsgeschäfte mit dem Empfangsstaat, mit deren Wahrnehmung der Entsendestaat die Mission beauftragt, sind mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats zu führen oder über diese zu leiten.
3.  Die Räumlichkeiten der Mission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Mission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.
Art. 42
Ein diplomatischer Vertreter. darf im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.
Art. 43
Die dienstliche Tätigkeit eines diplomatischen Vertreters wird unter anderem dadurch beendet,
a. dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des diplomatischen Vertreters notifiziert, oder
b. dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er lehne es gemäss Artikel 9 Ziffer 2 ab, den diplomatischen Vertreter als Mitglied der Mission anzuerkennen.
Art. 44
Der Empfangsstaat gewährt, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, den Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen und nicht seine Angehörigen sind, sowie ihren Familienmitgliedern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.
Art. 45
Werden die diplomatischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen oder wird eine Mission endgültig oder vorübergehend abberufen,
a. so hat der Empfangsstaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, die Räumlichkeiten, das Vermögen und die Archive der Mission zu achten und zu schützen;
b. so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut der Räumlichkeiten, des Vermögens und der Archive der Mission übertragen;
c. so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.
Art. 46
Ein Entsendestaat kann mit vorheriger Zustimmung des Empfangsstaats auf Ersuchen eines im Empfangsstaat nicht vertretenen dritten Staates den zeitweiligen Schutz der Interessen des dritten Staates und seiner Angehörigen übernehmen.
Art. 47
1.  Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterlässt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.
2.  Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,
a. wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Mission einschränkend angewandt wird;
b. wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.
Art. 48
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen, für Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs³ und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1961 im österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und danach bis zum 31. März 1962 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.
³ SR 0.193.501
Art. 49
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 50
Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 51
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 52
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehören,
a. die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln 48, 49 und 50;
b. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 5 1 in Kraft tritt.
Art. 53
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 48 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am achtzehnten April neunzehnhunderteinundsechzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 7. Juni 2024 ⁴

⁴ AS 1974  1162 ; 1976  1462 ; 1977  1408 ; 1979  557 ; 1980  327 ; 1981  2059 ; 1982  2075 ; 1984  412 , 1535 ; 1985  1258 ; 1987  416 ; 1988  1606 ; 1991  896 ; 1993  2346 ; 2003  2414 ; 2006  4427 ; 2009  3183 ; 2013  473 ; 2014  1895 ; 2020 1791 ; 2024 261 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

  6. Oktober

1965 B

  5. November

1965

Ägypten*

  9. Juni

1964 B

  9. Juli

1964

Albanien

  8. Februar

1988

  9. März

1988

Algerien

14. April

1964 B

14. Mai

1964

Andorra

  3. Juli

1996 B

  2. August

1996

Angola

  9. August

1990 B

  8. September

1990

Antigua und Barbuda

17. Februar

2017 B

19. März

2017

Äquatorialguinea

30. August

1976 B

29. September

1976

Argentinien

10. Oktober

1963

24. April

1964

Armenien

23. Juni

1993 B

23. Juli

1993

Aserbaidschan

13. August

1992 B

12. September

1992

Äthiopien

22. März

1979 B

21. April

1979

Australien**

26. Januar

1968

25. Februar

1968

Bahamas**

17. März

1977 N

10. Juli

1973

Bahrain* **

  2. November

1971 B

  2. Dezember

1971

Bangladesch

13. Januar

1978 N

26. März

1971

Barbados

  6. Mai

1968 N

30. November

1966

Belarus* **

14. Mai

1964

13. Juni

1964

Belgien**

  2. Mai

1968

  1. Juni

1968

Belize

30. November

2000 B

30. Dezember

2000

Benin

27. März

1967 B

26. April

1967

Bhutan

  7. Dezember

1972 B

  6. Januar

1973

Bolivien

28. Dezember

1977 B

27. Januar

1978

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana*

11. April

1969 B

11. Mai

1969

Brasilien

25. März

1965

24. April

1965

Brunei

24. Mai

2013 B

23. Juni

2013

Bulgarien* **

17. Januar

1968

16. Februar

1968

Burkina Faso

  4. Mai

1987 B

  3. Juni

1987

Burundi

  1. Mai

1968 B

31. Mai

1968

Chile

  9. Januar

1968

  8. Februar

1968

China*

25. November

1975 B

25. Dezember

1975

Chinesisches Taipei (Taiwan)

19. Dezember

1969

18. Januar

1970

Costa Rica

  9. November

1964

  9. Dezember

1964

Côte d’Ivoire

  1. Oktober

1962 B

24. April

1964

Dänemark**

  2. Oktober

1968

  1. November

1968

Deutschland* **

11. November

1964

11. Dezember

1964

Dominica

24. November

1987 N

  3. November

1978

Dominikanische Republik

14. Januar

1964

24. April

1964

Dschibuti

  2. November

1978 B

  2. Dezember

1978

Ecuador

21. September

1964

21. Oktober

1964

El Salvador

  9. Dezember

1965 B

  8. Januar

1966

Eritrea

14. Januar

1997 B

13. Februar

1997

Estland

21. Oktober

1991 B

20. November

1991

Eswatini

25. April

1969 B

25. Mai

1969

Fidschi

21. Juni

1971 N

10. Oktober

1970

Finnland

  9. Dezember

1969

  8. Januar

1970

Frankreich* **

31. Dezember

1970

30. Januar

1971

Gabun

  2. April

1964 B

  2. Mai

1964

Gambia

28. März

2013 B

27. April

2013

Georgien

12. Juli

1993 B

11. August

1993

Ghana

28. Juni

1962

24. April

1964

Grenada

  2. September

1992 B

  2. Oktober

1992

Griechenland**

16. Juli

1970

15. August

1970

Guatemala

  1. Oktober

1963

24. April

1964

Guinea

10. Januar

1968 B

  9. Februar

1968

Guinea-Bissau

11. August

1993 B

10. September

1993

Guyana

28. Dezember

1972 B

27. Januar

1973

Haiti**

  2. Februar

1978 B

  4. März

1978

Heiliger Stuhl

17. April

1964

17. Mai

1964

Honduras

13. Februar

1968 B

14. März

1968

Indien

15. Oktober

1965 B

14. November

1965

Indonesien

  4. Juni

1982 B

  4. Juli

1982

Irak*

15. Oktober

1963

24. April

1964

Iran

  3. Februar

1965

  5. März

1965

Irland**

10. Mai

1967

  9. Juni

1967

Island

18. Mai

1971 B

17. Juni

1971

Israel*

11. August

1970

10. September

1970

Italien

25. Juni

1969

25. Juli

1969

Jamaika

  5. Juni

1963 B

24. April

1964

Japan* **

  8. Juni

1964

  8. Juli

1964

Jemen

24. November

1976 B

24. Dezember

1976

Jordanien

29. Juli

1971 B

28. August

1971

Kambodscha*

31. August

1965 B

30. September

1965

Kamerun

  4. März

1977 B

  3. April

1977

Kanada* **

26. Mai

1966

25. Juni

1966

Kap Verde

30. Juli

1979 B

29. August

1979

Kasachstan

  5. Januar

1994 B

  4. Februar

1994

Katar*

  6. Juni

1986 B

  6. Juli

1986

Kenia

  1. Juli

1965 B

31. Juli

1965

Kirgisistan

  7. Oktober

1994 B

  6. November

1994

Kiribati

  2. April

1982 N

12. Juli

1979

Kolumbien

  5. April

1973

  5. Mai

1973

Komoren

27. September

2004 B

27. Oktober

2004

Kongo (Brazzaville)

11. März

1963 B

24. April

1964

Kongo (Kinshasa)

19. Juli

1965

18. August

1965

Korea (Nord-)

29. Oktober

1980 B

28. November

1980

Korea (Süd-)

28. Dezember

1970

27. Januar

1971

Kroatien

12. Oktober

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

26. September

1963

24. April

1964

Kuwait*

23. Juli

1969 B

22. August

1969

Laos

  3. Dezember

1962 B

24. April

1964

Lesotho

26. November

1969 B

26. Dezember

1969

Lettland

13. Februar

1992 B

14. März

1992

Libanon

16. März

1971

15. April

1971

Liberia

15. Mai

1962

24. April

1964

Libyen*

  7. Juni

1977 B

  7. Juli

1977

Liechtenstein

  8. Mai

1964

  7. Juni

1964

Litauen

15. Januar

1992 B

14. Februar

1992

Luxemburg**

17. August

1966

16. September

1966

Madagaskar

31. Juli

1963 B

24. April

1964

Malawi

19. Mai

1965 B

18. Juni

1965

Malaysia

  9. November

1965 B

  9. Dezember

1965

Malediven

  2. Oktober

2007 B

  1. November

2007

Mali

28. März

1968 B

27. April

1968

Malta* **

  7. März

1967 N

  1. Oktober

1964

Marokko*

19. Juni

1968 B

19. Juli

1968

Marshallinseln

  9. August

1991 B

  8. September

1991

Mauretanien

16. Juli

1962 B

24. April

1964

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mexiko

16. Juni

1965

16. Juli

1965

Mikronesien

29. April

1991 B

29. Mai

1991

Moldau

26. Januar

1993 B

25. Februar

1993

Monaco

  4. Oktober

2005 B

  3. November

2005

Mongolei* **

  5. Januar

1967 B

  4. Februar

1967

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

18. November

1981 B

18. Dezember

1981

Myanmar

  7. März

1980 B

  6. April

1980

Namibia

14. September

1992 B

14. Oktober

1992

Nauru

  5. Mai

1978 N

31. Januar

1978

Nepal*

28. September

1965 B

28. Oktober

1965

Neuseeland**

23. September

1970

23. Oktober

1970

Nicaragua

31. Oktober

1975 B

30. November

1975

Niederlande* **

  7. September

1984 B

  7. Oktober

1984

    Aruba

  7. September

1984 B

  7. Oktober

1984

    Curaçao

  7. September

1984 B

  7. Oktober

1984

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  7. September

1984 B

  7. Oktober

1984

    Sint Maarten

  7. September

1984 B

  7. Oktober

1984

Niger

  5. Dezember

1962 B

24. April

1964

Nigeria

19. Juni

1967

19. Juli

1967

Nordmazedonien

18. August

1993 N

17. November

1991

Norwegen

24. Oktober

1967

23. November

1967

Oman

31. Mai

1974 B

30. Juni

1974

Österreich

28. April

1966

28. Mai

1966

Pakistan

29. März

1962

24. April

1964

Palästina

  2. April

2014 B

  2. Mai

2014

Panama

  4. Dezember

1963

24. April

1964

Papua-Neuguinea

  4. Dezember

1975 N

16. September

1975

Paraguay

23. Dezember

1969 B

22. Januar

1970

Peru

18. Dezember

1968 B

17. Januar

1969

Philippinen

15. November

1965

15. Dezember

1965

Polen**

19. April

1965

19. Mai

1965

Portugal

11. September

1968 B

11. Oktober

1968

Ruanda

15. April

1964 B

15. Mai

1964

Rumänien

15. November

1968

15. Dezember

1968

Russland**

25. März

1964

24. April

1964

Salomoninseln

  3. Juni

2021 B

  3. Juli

2021

Sambia

16. Juni

1975 N

24. Oktober

1964

Samoa

26. Oktober

1987 B

25. November

1987

San Marino

  8. September

1965

  8. Oktober

1965

São Tomé und Príncipe

  3. Mai

1983 B

  2. Juni

1983

Saudi-Arabien*

10. Februar

1981 B

12. März

1981

Schweden

21. März

1967

20. April

1967

Schweiz

30. Oktober

1963

24. April

1964

Senegal

12. Oktober

1972

11. November

1972

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

29. Mai

1979 B

28. Juni

1979

Sierra Leone

13. August

1962 B

24. April

1964

Simbabwe

13. Mai

1991 B

12. Juni

1991

Singapur

  1. April

2005 B

  1. Mai

2005

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

29. März

1968 B

28. April

1968

Spanien

21. November

1967 B

21. Dezember

1967

Sri Lanka

  2. Juni

1978

  2. Juli

1978

St. Kitts und Nevis

  6. Juli

2010 B

  5. August

2010

St. Lucia

27. August

1986 N

22. Februar

1978

St. Vincent und die Grenadinen

27. April

1999 N

27. Oktober

1979

Südafrika

21. August

1989

20. September

1989

Sudan*

13. April

1981 B

13. Mai

1981

Suriname

28. Oktober

1992 B

27. November

1992

Syrien*

  4. August

1978 B

  3. September

1978

Tadschikistan

  6. Mai

1996 B

  5. Juni

1996

Tansania**

  5. November

1962

24. April

1964

Thailand**

23. Januar

1985

22. Februar

1985

Timor-Leste

30. Januar

2004 B

29. Februar

2004

Togo

27. November

1970 B

27. Dezember

1970

Tonga**

31. Januar

1973 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

19. Oktober

1965 B

18. November

1965

Tschad

  3. November

1977 B

  3. Dezember

1977

Tschechische Republik

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

24. Januar

1968 B

23. Februar

1968

Türkei

  6. März

1985 B

  5. April

1985

Turkmenistan

25. September

1996 B

25. Oktober

1996

Tuvalu

15. September

1982 N

23. Oktober

1978

Uganda

15. April

1965 B

15. Mai

1965

Ukraine* **

12. Juni

1964

12. Juli

1964

Ungarn**

24. September

1965

24. Oktober

1965

Uruguay

10. März

1970

  9. April

1970

Usbekistan

  2. März

1992 B

  1. April

1992

Vanuatu

16. Oktober

2018 B

15. November

2018

Venezuela*

16. März

1965

15. April

1965

Vereinigte Arabische Emirate

24. Februar

1977 B

26. März

1977

Vereinigtes Königreich**

  1. September

1964

  1. Oktober

1964

Vereinigte Staaten* **

13. November

1972

13. Dezember

1972

Vietnam*

26. August

1980 B

25. September

1980

Zentralafrikanische Republik

19. März

1973

18. April

1973

Zypern

10. September

1968 B

10. Oktober

1968

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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