Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in ... (149.61)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in der projektorientierten Kunst- und Kulturförderung

2 Als geschäftsführender Kanton gilt der Kanton, der die Geschäftsstelle eines Fördergefässes führt.
3 Als Kulturförderabteilungen gelten die jeweils für die Kulturförderung zustän - digen Stellen innerhalb der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt und des Kantons Basel-Landschaft.

§ 3 Fördergefässe

1 Die beiden Kantone richten die nachfolgenden gemeinsamen Fördergefässe für die Ausrichtung von Finanzhilfen ein:
a. Film und Medienkunst,
b. Darstellende Künste,
c. Literatur,
d. Musik,
e. Strukturentwicklung.

§ 4 Finanzielle Mittel

1 Die Fördergefässe gemäss § 3 werden durch paritätisch ausgestaltete finan - zielle Mittel der beiden Kantone gespeist, die dem ordentlichen Bewilligungs - verfahren gemäss den Vorschriften des jeweiligen kantonalen Rechts unterlie - gen.
2 Abweichungen vom Paritätsprinzip sind aus finanz- und kulturpolitischen Gründen möglich.

§ 5 Geschäftsstelle

1 Jedes Fördergefäss wird durch eine Geschäftsstelle geführt.
2 Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden entweder von der Kulturförderabtei - lung des Kantons Basel-Stadt oder der Kulturförderabteilung des Kantons Ba - sel-Landschaft wahrgenommen.
3 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher legen gemeinsam fest, welche Kulturför - derabteilung die jeweilige Geschäftsstelle führt.
4 Die Geschäftsstelle nimmt administrative Aufgaben wahr. Ihr ist die Kommu - nikation mit den Gesuchstellenden bis zum allfälligen Erlass einer Verfügung bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung vorbehalten.
5 Die Geschäftsstelle ist für die Auszahlung der Sitzungsgelder gemäss § 6 zu - ständig.

§ 6 Sitzungsgelder

1 Die Mitglieder der Fachausschüsse und der Fachjurys haben mit Ausnahme der Kantonsvertretungen Anspruch auf Sitzungsgelder. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.027
2 Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben des geschäfts - führenden Kantons.

§ 7 Anwendbares Recht

1 Die Vergabe von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ver - einbarung, den Richtlinien und Geschäftsordnungen zu den jeweiligen Förder - gefässen sowie den weiteren massgebenden Bestimmungen des geschäfts - führenden Kantons. Dies gilt insbesondere für den Datenschutz, das Verwal - tungsverfahren und den Rechtsweg.

§ 8 Publikation

1 Bewilligte Beiträge werden von den geschäftsführenden Kantonen regelmäs - sig unter anderem durch Medienmitteilungen publiziert.
2 Ordentliche Förderung
2.1 Film und Medienkunst, Darstellende Künste, Literatur, Musik

§ 9 Förderbestimmungen

1 Es werden professionelle künstlerische und kulturelle Projekte gefördert.
2 Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
3 Nicht unterstützt werden Projekte, für die bereits Beiträge von einer anderen kantonalen oder bikantonalen Förderstelle aus Basel-Stadt und Basel-Land - schaft ausgerichtet werden.
4 Nicht unterstützt werden zudem Projekte von kulturellen Institutionen, die von einem der beiden Kantone mit Betriebsbeiträgen unterstützt werden.
5 Die Gesuchstellenden haben nachzuweisen, dass sie sich angemessen um Dritt- und Eigenmittel zur Projektfinanzierung bemüht haben. Ausnahmen hier - von können in den Richtlinien zu den einzelnen Fördergefässen vorgesehen werden.
6 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen für jedes Fördergefäss gemein - sam Richtlinien mit ausführenden Förderbestimmungen.

§ 10 Fachausschüsse – Aufgaben

1 Für jedes Fördergefäss wird ein Fachausschuss eingesetzt.
2 Die Fachausschüsse sind zuständig für die materielle Prüfung von Gesuchen in den jeweiligen Fördergefässen und geben zuhanden der beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen gestützt auf die Richtlinien eine Empfehlung ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.027
3 Sie sind berechtigt, den beiden Vorsteherinnen oder Vorstehern Änderungen der Richtlinien mit den Förderbestimmungen ihres Fördergefässes vorzuschla - gen.

§ 11 Fachausschüsse – Organisation

1 Die Fachausschüsse bestehen in der Regel aus 7 Mitgliedern. Über Ausnah - men entscheiden die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam.
2 Die Leitungen der Kulturförderabteilungen bestimmen jeweils 1 Mitglied aus ihren Abteilungen als Vertretung des Kantons. Für sie gilt keine Amtszeitbe - schränkung.
3 Die nicht den Kulturförderabteilungen angehörenden Mitglieder werden durch einen gemeinsamen Wahlbeschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher auf ei - ne Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl um 2 Jahre ist möglich.
4 Voraussetzung für die Wahl sind gute Kenntnisse der regionalen und nationa - len Kulturszene im jeweiligen Fachgebiet, eine nachgewiesene Fachkompe - tenz sowie Sozialkompetenz.
5 Die Vertretung des geschäftsführenden Kantons übernimmt den Vorsitz des Fachausschusses.
6 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam Geschäftsordnun - gen, welche die Organisation und Aufgaben der Fachausschüsse näher regeln.

§ 12 Entscheidverfahren

1 Die Geschäftsstelle nimmt Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche an den zuständi - gen Fachausschuss zur materiellen Prüfung weiter. Sind die formellen Voraus - setzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der ge - schäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
2 Der Fachausschuss gibt nach abgeschlossener materieller Prüfung eine Empfehlung auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zuhanden der bei - den Leitungen der Kulturförderabteilungen.
3 Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fäl - len gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beige - zogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwis - sen notwendig ist. Der zuständige Fachausschuss sowie die zuständige Ge - schäftsstelle haben ein Antragsrecht.
4 Auf Empfehlung des Fachausschusses fällen die beiden Leitungen der Kultur - förderabteilungen einen gemeinsamen Entscheid bezüglich der Förderung. Kommt keine Einigung zustande, gilt das Fördergesuch als abgelehnt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.027
5 Der Entscheid wird den Gesuchstellenden durch die geschäftsführende Kul - turförderabteilung schriftlich mitgeteilt. Zugesprochene Unterstützungsbeiträge richtet die geschäftsführende Kulturförderabteilung entsprechend dem auf sie anwendbaren Recht durch Verfügung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag aus. Bei ablehnenden Entscheiden können die Gesuchstellenden innert 30 Tagen seit Zustellung der Mitteilung bei der geschäftsführenden Kulturförderabteilung den Erlass einer begründeten Verfügung verlangen.
2.2 Strukturentwicklung

§ 13 Förderbestimmungen

1 Es werden Projekte unterstützt, die der Entwicklung, Professionalisierung und Stabilisierung von kulturellen Institutionen dienen.
2 Die Projekte müssen einen Bezug zur Region Basel haben.
3 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen gemeinsam eine Richtlinie mit den weiteren ausführenden Förderbestimmungen.

§ 14 Entscheidverfahren

1 Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer För - derempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Ent - scheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
2 Die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen können in besonderen Fäl - len gemeinsam entscheiden, dass beratende Expertinnen und Experten beige - zogen werden, wenn für die Beurteilung eines Gesuchs spezifisches Fachwis - sen notwendig ist. Die zuständige Geschäftsstelle hat ein Antragsrecht.
3 Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5.
3 Ausserordentliche Förderung
3.1 Einzelförderungen

§ 15 Ausschreibungen

1 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher können innerhalb folgender Fördergefäs - se gemeinsam einzelne Förderungen ausschreiben: a. Film und Medienkunst, b. Darstellende Künste, c. Literatur, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.027
d. Musik.
2 Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen von § 9-12.
3 Die Vorsteherinnen oder Vorsteher erlassen zu jeder Einzelförderung gemeinsam Ausschreibungsbestimmungen, welche die Richtlinien ergänzen und punktuell sowohl von den Richtlinien als auch den Grundsätzen gemäss § 9-12 dieser Vereinbarung abweichen können.

§ 16 Fachjurys

1 Anstelle der Fachausschüsse können die Vorsteherinnen oder Vorsteher gemeinsam Fachjurys einsetzen. Die Fachjurys übernehmen die Aufgaben des Fachausschusses (vgl. § 10 Abs. 2).
2 Fachjurys bestehen aus 5–7 Personen.
3 Sie setzen sich zusammen aus:
a. je 1 Vertretung der beiden Kulturförderabteilungen,
b. mindestens 1 weiteren Mitglied des Fachausschusses des betreffenden Fördergefässes und
c. mindestens 1 weiteren Person mit einem ausgewiesenen Bezug zum je - weiligen Fachbereich.
4 Sie werden durch einen gemeinsamen Beschluss der Vorsteherinnen oder Vorsteher für die Durchführung der jeweiligen Ausschreibung gewählt.
5 Im Übrigen gilt § 11 Abs. 4 und 5.
3.2 Folgefördergesuche

§ 17 Folgefördergesuche

1 Als Folgefördergesuche gelten Gesuche um Auswertungsunterstützung.
2 Die Richtlinien regeln, in welcher Form im jeweiligen Fördergefäss eine Fol - geförderung möglich ist.

§ 18 Entscheidverfahren

1 Die Geschäftsstelle nimmt die Gesuche entgegen und prüft sie formell. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, leitet sie die Gesuche mit einer För - derempfehlung an die beiden Leitungen der Kulturförderabteilungen zum Ent - scheid weiter. Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, leitet sie das Gesuch direkt an die Leitung der geschäftsführenden Kulturförderabteilung zum Entscheid weiter.
2 Im Übrigen gilt § 12 Abs. 5. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.027
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgeho - ben werden. Sie kann zudem einseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 20 Übergangsbestimmung

1 Die Bestimmungen der Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüs - se in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kulturförderung vom 5./18. August 2008 gelten für Gesuche, die vor dem 1. Juli 2024 eingereicht werden.

§ 21 Schlussbestimmung

1 Die Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu pu - blizieren.
2 Die Vereinbarung über die gemeinsamen Fachausschüsse in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die projektorientierte Kunst- und Kultur - förderung vom 5./18. August 2008 (Stand: 19. August 2008)
7 ) wird aufgehoben.
7) SGS 149.61 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.027
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.027 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung GS 2024.027 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2024.027
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