Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über... (0.814.291.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden

Abgeschlossen in London am 27. November 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 1995¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juli 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (Stand am 29. Januar 2024) ¹ Art. 1 Abs 1 Bst. c des BB vom 11. Dez. 1995 ( AS 1998 1015 )
² SR 0.814.291 ³ [ AS 1998 1046 ]
Art. 1
Das Übereinkommen, das durch dieses Protokoll geändert wird, ist das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, im Folgenden als «Haftungsübereinkommen von 1969» bezeichnet. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976⁴ zum Haftungsübereinkommen von 1969 bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das genannte Protokoll geänderten Fassung.
⁴ [ AS 1988 1464 ]
Art. 2
Artikel I des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:⁵
1.  Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1.  «Schiff» bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat;
2.  Nummer 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
5.  «Öl» bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird;
3.  Nummer 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
6.  «Verschmutzungsschäden» bedeuten:
a) Verluste oder Schäden, die ausserhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfliessen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfliessen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmassnahmen beschränkt,
b) die Kosten von Schutzmassnahmen und weitere durch Schutzmassnahmen verursachte Verluste oder Schäden;
4.  Nummer 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
8.  «Ereignis» bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen;
5.  Nummer 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
9.  «Organisation» bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
6.  Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer eingefügt, die wie folgt lautet:
10.  «Haftungsübereinkommen von 1969» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Fassung.
⁵ Die in den Art. 2–10 erwähnten Änderungen sind auch im genannten Übereink. eingefügt.
Art. 3
Artikel II des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich:
a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: i) im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats, und
ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
b) für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.
Art. 4
Artikel III des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:
1.  Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1.  Ausser in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses durch das Schiff verursacht wurden.
2.  Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
4.  Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen:
a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die Mitglieder der Besatzung;
b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet;
c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschliesslich Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten;
d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten ausführt;
e) eine Person, die Schutzmassnahmen trifft;
f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) und e) bezeichneten Personen;
sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.
Art. 5
Artikel IV des Haftungsübereinkommens von 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.
Art. 6
Artikel V des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:
1.  Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: ⁶
1.  Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag zu beschränken, der sich wie folgt errechnet:
a) 4 510 000 Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5000 Raumgehaltseinheiten;
b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit um 631 Rechnungseinheiten;
dieser Gesamtbetrag darf jedoch 89 770 000 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.
2.  Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
2.  Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.
3.  Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
3.  Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie errichtet werden.
4.  Absatz 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
9. a) Die in Absatz 1 genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
b) Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65½ Milligramm Gold von ⁹⁰⁰/ 1000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.
5.  Absatz 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
10.  Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts.
6.  Absatz 11 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Dieser Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den Eigentümer.
⁶ Fassung gemäss der Änd. der Haftungsgrenze vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2003 ( AS 2007 3347 ).
Art. 7
Artikel VII des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:
1.  Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.
2.  Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
4.  Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.
3.  Absatz 7 Satz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.
4.  In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte «den Staat des Schiffsregisters» durch die Worte «den ausstellenden oder bestätigenden Staat» ersetzt.
5.  Absatz 8 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Hierbei kann sich der Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.
Art. 8
Artikel IX des Haftungsübereinkommens von 1969 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1.  Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers oder Gebiets Schutzmassnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener Frist zu unterrichten.
Art. 9
Nach Artikel XII des Haftungsübereinkommens von 1969 werden zwei neue Artikel wie folgt eingefügt:

Artikel XII bis Übergangsbestimmungen

Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist:
a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 besteht;
b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben;
c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck «dieses Übereinkommen» so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969;
d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.

Artikel XII ter Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.
Art. 10
Das dem Haftungsübereinkommen von 1969 beigefügte Muster einer Bescheinigung wird durch das diesem Protokoll beigefügte Muster ersetzt.
Art. 11
(1)  Das Haftungsübereinkommen von 1969 und dieses Protokoll sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als ein Vertragswerk zu betrachten und auszulegen.
(2)  Die Artikel I bis XIIter des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, einschliesslich der Musterbescheinigung, tragen die Bezeichnung «Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden» («Haftungsübereinkommen von 1992»).

Schlussbestimmungen

Art. 12 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1)  Dieses Protokoll liegt vom 15. Januar 1993 bis zum 14. Januar 1994 in London für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann jeder Staat Vertragspartei dieses Protokolls werden,
a) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und danach ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
b) indem er ihm beitritt.
(3)  Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(4)  Jeder Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, im folgenden als «Fondsübereinkommen von 1971» bezeichnet, kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, wenn er gleichzeitig das Protokoll von 1992 zu dem genannten Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, es sei denn, er kündigt das Fondsübereinkommen von 1971 mit Wirkung von dem Tag, an dem das vorliegende Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt.
(5)  Ein Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls, aber nicht Vertragspartei des Haftungsübereinkommens von 1969 ist, ist durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung im Verhältnis zu den anderen Vertragsparteien dieses Protokolls gebunden; er ist aber nicht durch die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1969 im Verhältnis zu dessen Vertragsparteien gebunden.
(6)  Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach Inkrafttreten einer Änderung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung hinterlegt wird, gilt für das so geänderte Übereinkommen in der Fassung der Änderung.
Art. 13 Inkrafttreten
(1)  Dieses Protokoll tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Staaten, darunter vier Staaten mit einer Tanker-Bruttoraumzahl von je mindestens einer Million Einheiten, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.
(2)  Jeder Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll erklären, dass diese Urkunde für die Zwecke dieses Artikels bis zum Ablauf der in Artikel 31 des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 vorgesehenen Sechsmonatsfrist als nicht wirksam gilt. Auch ein Staat, der nicht Vertragsstaat des Fondsübereinkommens von 1971 ist, aber eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 hinterlegt, kann gleichzeitig eine Erklärung nach diesem Absatz abgeben.
(3)  Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete Notifikation zurücknehmen. Die Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation eingeht, mit der Massgabe, dass dieser Staat so angesehen wird, als habe er seine Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll an diesem Tag hinterlegt.
(4)  Für jeden Staat, der dieses Protokoll ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die Voraussetzungen in Absatz 1 für das Inkrafttreten erfüllt sind, tritt dieses Protokoll zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat die entsprechende Urkunde hinterlegt hat.
Art. 14 Revision und Änderung
(1)  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einberufen.
(2)  Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Haftungsübereinkommens von 1992 einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten dies verlangt.
Art. 15 Änderungen der Haftungshöchstbeträge
(1)  Auf Ersuchen von mindestens einem Viertel der Vertragsstaaten wird jeder Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, die in Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung vorgesehen sind, vom Generalsekretär allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsstaaten übermittelt.
(2)  Jede vorgeschlagene und auf die obige Weise übermittelte Änderung wird dem Rechtsausschuss der Organisation frühestens sechs Monate nach dem Tag der Übermittlung zur Beratung vorgelegt.
(3)  Alle Vertragsstaaten des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an dem Verfahren des Rechtsausschusses zur Beratung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.
(4)  Änderungen sind mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten zu beschliessen, die in dem nach Absatz 3 erweiterten Rechtsausschuss anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten bei der Abstimmung anwesend ist.
(5)  Bei der Beratung eines Vorschlags zur Änderung der Haftungshöchstbeträge hat der Rechtsausschuss die aus Ereignissen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere den Umfang der daraus entstandenen Schäden, die Geldwertveränderungen sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Versicherungskosten zu berücksichtigen. Er hat ferner das Verhältnis zwischen den Höchstbeträgen in Artikel V Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und denen in Artikel 4 Absatz 4 des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden zu berücksichtigen.
(6) a) Eine Änderung der Haftungshöchstbeträge auf Grund dieses Artikels darf frühestens am 15. Januar 1998 und frühestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens einer früheren Änderung auf Grund dieses Artikels beraten werden. Vor Inkrafttreten dieses Protokolls darf eine Änderung auf Grund dieses Artikels nicht beraten werden.
b) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem im Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrag, zuzüglich 6 v. H. pro Jahr, errechnet nach dem Zinseszinsprinzip vom 15. Januar 1993 an, entspricht.
c) Ein Höchstbetrag darf nicht so weit erhöht werden, dass er einen Betrag übersteigt, der dem Dreifachen des im Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung festgesetzten Höchstbetrags entspricht.
(7)  Die Organisation notifiziert allen Vertragsstaaten jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung. Die Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Tag der Notifikation als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Staaten, die zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung durch den Rechtsausschuss Vertragsstaaten waren, der Organisation mitgeteilt haben, dass sie die Änderung nicht annehmen; in diesem Fall ist die Änderung abgelehnt und wird nicht wirksam.
(8)  Eine nach Absatz 7 als angenommen geltende Änderung tritt achtzehn Monate nach ihrer Annahme in Kraft.
(9)  Alle Vertragsstaaten sind durch die Änderung gebunden, sofern sie nicht dieses Protokoll nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 spätestens sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird mit Inkrafttreten der Änderung wirksam.
(10)  Ist eine Änderung vom Rechtsausschuss beschlossen worden, die Frist von achtzehn Monaten für ihre Annahme jedoch noch nicht abgelaufen, so ist ein Staat, der während dieser Frist Vertragsstaat wird, durch die Änderung gebunden, falls sie in Kraft tritt. Ein Staat, der nach Ablauf dieser Frist Vertragsstaat wird, ist durch eine Änderung, die nach Absatz 7 angenommen worden ist, gebunden. In den in diesem Absatz genannten Fällen ist ein Staat durch eine Änderung gebunden, sobald diese Änderung in Kraft tritt oder sobald dieses Protokoll für diesen Staat in Kraft tritt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
Art. 16 Kündigung
(1)  Dieses Protokoll kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.
(2)  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(3)  Die Kündigung wird nach Ablauf von zwölf Monaten oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.
(4)  Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls wird eine Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1969 durch eine von ihnen nach dessen Artikel XVI nicht als Kündigung des Haftungsübereinkommens von 1969 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung ausgelegt.
(5)  Die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 durch einen Staat, der Vertragspartei des Fondsübereinkommens von 1971 bleibt, gilt als Kündigung des vorliegenden Protokolls. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, an dem die Kündigung des Protokolls von 1992 zum Fondsübereinkommen von 1971 nach Artikel 34 jenes Protokolls wirksam wird.
Art. 17 Verwahrer
(1)  Dieses Protokoll und alle nach Artikel 15 angenommenen Änderungen werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
(2)  Der Generalsekretär der Organisation
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde
unter Angabe des Zeitpunkts;
ii) von jeder Erklärung und Notifikation nach Artikel 13 und jeder Erklärung und Mitteilung nach Artikel V Absatz 9 des Haftungsübereinkommens von 1992;
iii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;
iv) von jedem Vorschlag zur Änderung der Haftungshöchstbeträge, der nach Artikel 15 Absatz 1 gemacht worden ist;
v) von jeder Änderung, die nach Artikel 15 Absatz 4 beschlossen worden ist;
vi) von jeder Änderung, die nach Artikel 15 Absatz 7 als angenommen gilt, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Änderung nach Artikel 15 Absätze 8 und 9 in Kraft treten wird;
vii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Protokolls unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
viii) von jeder Kündigung, die nach Artikel 16 Absatz 5 als erfolgt gilt;
ix) von jeder nach einem Artikel dieses Protokolls erforderlichen Mitteilung;
b) übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
(3)  Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Protokolls zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁷.
⁷ SR 0.120
Art. 18 Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 27. November 1992.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. Januar 2024 ⁸

⁸ AS  1998  1031 ; 2005  1673 , 5011 ; 2008  27 , 753 ; 2011  1607 ; 2014  555 ; 2017  3835 ; 2020  2823 ; 2024 49 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

21. April

1995 B

30. Mai

1996

Albanien

30. Juni

2005 B

30. Juni

2006

Algerien

11. Juni

1998 B

11. Juni

1999

Angola

  4. Oktober

2001 B

  4. Oktober

2002

Antigua und Barbuda

14. Juni

2000 B

14. Juni

2001

Argentinien**

13. Oktober

2000 B

13. Oktober

2001

Aserbaidschan

16. Juli

2004 B

16. Juli

2005

Australien

  9. Oktober

1995 B

  9. Oktober

1996

Bahamas

  1. April

1997 B

  1. April

1998

Bahrain

  3. Mai

1996 B

  3. Mai

1997

Barbados

  7. Juli

1998 B

  7. Juli

1999

Belgien

  6. Oktober

1998 B

  6. Oktober

1999

Belize

27. November

1998 B

27. November

1999

Benin

  5. Februar

2010 B

  5. Februar

2011

Brunei

  3. Januar

2002 B

  3. Januar

2003

Bulgarien

28. November

2003 B

28. November

2004

Chile

29. Mai

2002 B

29. Mai

2003

China

  5. Januar

1999 B

  5. Januar

2000

    Hongkong

  5. Januar

1999

  5. Januar

2000

    Macau

24. Juni

2005

24. Juni

2005

Costa Rica

19. Mai

2021 B

19. Mai

2022

Côte d’Ivoire

  8. Juli

2013 B

  8. Juli

2014

Dänemark

30. Mai

1995

30. Mai

1996

Deutschland*

29. September

1994

30. Mai

1996

Dominica

31. August

2001 B

31. August

2002

Dominikanische Republik

24. Juni

1999 B

24. Juni

2000

Dschibuti

  8. Januar

2001 B

  8. Januar

2002

Ecuador

11. Dezember

2007 B

11. Dezember

2008

El Salvador

  2. Januar

2002 B

  2. Januar

2003

Estland

  6. August

2004 B

  6. August

2005

Fidschi

30. November

1999 B

30. November

2000

Finnland

24. November

1995

24. November

1996

Frankreich

29. September

1994

30. Mai

1996

Gabun

31. Mai

2002 B

31. Mai

2003

Gambia

30. Oktober

2019 B

30. Oktober

2020

Georgien

18. April

2000 B

18. April

2001

Ghana

  3. Februar

2003 B

  3. Februar

2004

Grenada

  7. Januar

1998 B

  7. Januar

1999

Griechenland**

  9. Oktober

1995

  9. Oktober

1996

Guatemala

2. August

2016 B

  2. August

2017

Guinea

  2. Oktober

2002 B

  2. Oktober

2003

Guinea-Bissau

12. Mai

2022 B

12. Mai

2023

Guyana

20. Februar

2019 B

20. Februar

2020

Honduras

26. Juni

2019 B

26. Juni

2020

Indien

15. November

1999 B

15. November

2000

Indonesien

  6. Juli

1999 B

  6. Juli

2000

Irak

30. September

2021 B

30. September

2022

Iran

24. Oktober

2007 B

24. Oktober

2008

Irland*

15. Mai

1997 B

16. Mai

1998

Island

13. November

1998 B

13. November

1999

Israel

21. Oktober

2004 B

21. Oktober

2005

Italien

16. September

1999 B

16. September

2000

Jamaika

  6. Juni

1997 B

  6. Juni

1998

Japan

24. August

1994 B

30. Mai

1996

Jemen

20. September

2006 B

20. September

2007

Jordanien

27. Mai

2015 B

27. Mai

2016

Kambodscha

  8. Juni

2001 B

  8. Juni

2002

Kamerun

15. Oktober

2001 B

15. Oktober

2002

Kanada

29. Mai

1998 B

29. Mai

1999

Kap Verde

  4. Juli

2003 B

  4. Juli

2004

Katar

20. November

2001 B

20. November

2002

Kenia

  2. Februar

2000 B

  2. Februar

2001

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  5. Februar

2008

Kolumbien

19. November

2001 B

19. November

2002

Komoren

15. Januar

2000 B

15. Januar

2001

Kongo (Brazzaville)

  7. August

2002 B

  7. August

2003

Korea (Nord-)

13. Juli

2021 B

13. Juli

2022

Korea (Süd-)*

  7. März

1997 B

16. Mai

1998

Kroatien

12. Januar

1998 B

12. Januar

1999

Kuwait

16. April

2004 B

16. April

2005

Lettland

  9. März

1998 B

  9. März

1999

Libanon

30. März

2005 B

30. März

2006

Liberia

  5. Oktober

1995 B

  5. Oktober

1996

Litauen

27. Juni

2000 B

27. Juni

2001

Luxemburg

21. November

2005 B

21. November

2006

Madagaskar

21. Mai

2002 B

21. Mai

2003

Malaysia

  9. Juni

2004 B

  9. Juni

2005

Malediven

20. Mai

2005 B

20. Mai

2006

Malta

  6. Januar

2000 B

  6. Januar

2001

Marokko

22. August

2000

22. August

2001

Marshallinseln

16. Oktober

1995 B

16. Oktober

1996

Mauretanien

  4. Mai

2012 B

  4. Mai

2013

Mauritius**

  6. Dezember

1999 B

  6. Dezember

2000

Mexiko

13. Mai

1994 B

30. Mai

1996

Moldau

11. Oktober

2005 B

11. Oktober

2006

Monaco

  8. November

1996

  8. November

1997

Mongolei

  8. August

2008 B

  8. August

2009

Montenegro

29. November

2011 B

29. November

2012

Mosambik

26. April

2002 B

26. April

2003

Myanmar

12. Juli

2016 B

12. Juli

2017

Namibia

18. Dezember

2002 B

18. Dezember

2003

Nauru

23. März

2020 B

23. März

2021

Neuseeland* a

25. Juni

1998 B

25. Juni

1999

    Cook-Inseln

12. März

2007 B

12. März

2008

    Niue

27. Juni

2012 B

27. Juni

2013

Nicaragua

  4. April

2014 B

  4. April

2015

Niederlande

15. November

1996 B

15. November

1997

    Aruba

12. April

2006

12. April

2006

    Curaçao

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

    Sint Maarten

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Nigeria

24. Mai

2002 B

24. Mai

2003

Norwegen

  3. April

1995

30. Mai

1996

Oman

  8. Juli

1994 B

30. Mai

1996

Pakistan

  2. März

2005 B

  2. März

2006

Palau

29. September

2011 B

29. September

2012

Panama

18. März

1999 B

18. März

2000

Papua-Neuguinea

23. Januar

2001 B

23. Januar

2002

Peru

  1. September

2005 B

  1. September

2006

Philippinen

  7. Juli

1997 B

  7. Juli

1998

Polen

21. Dezember

1999

21. Dezember

2000

Portugal

13. November

2001 B

13. November

2002

Rumänien

27. November

2000 B

27. November

2001

Russland*

20. März

2000 B

20. März

2001

Salomoninseln

30. Juni

2004 B

30. Juni

2005

Samoa

  1. Februar

2002 B

  1. Februar

2003

San Marino

19. April

2021 B

19. April

2022

Saudi-Arabien

23. Mai

2005 B

23. Mai

2006

Schweden

25. Mai

1995

30. Mai

1996

Schweiz

  4. Juli

1996 B

  4. Juli

1997

Senegal

  2. August

2011 B

  2. August

2012

Serbien

25. Mai

2011 B

25. Dezember

2012

Seychellen

23. Juli

1999 B

23. Juli

2000

Sierra Leone

  4. Juni

2001 B

  4. Juni

2002

Singapur

18. September

1997 B

18. September

1998

Slowakei

  8. Juli

2013 B

  8. Juli

2014

Slowenien

19. Juli

2000 B

19. Juli

2001

Spanien

  6. Juli

1995 B

  6. Juli

1996

Sri Lanka

22. Januar

1999 B

22. Januar

2000

St. Kitts und Nevis

  7. Oktober

2004 B

  7. Oktober

2005

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. Mai

2005

St. Vincent und die Grenadinen

  9. Oktober

2001 B

  9. Oktober

2002

Südafrika

  1. Oktober

2004 B

  1. Oktober

2005

Syrien

22. Februar

2005 B

22. Februar

2006

Tansania

19. November

2002 B

19. November

2003

Thailand

  7. Juli

2017 B

  7. Juli

2018

Togo

23. April

2012 B

23. April

2013

Tonga

10. Dezember

1999 B

10. Dezember

2000

Trinidad und Tobago

  6. März

2000 B

  6. März

2001

Tunesien

29. Januar

1997 B

29. Januar

1998

Türkei* **

17. August

2001 B

17. August

2002

Turkmenistan

21. September

2009 B

21. September

2010

Tuvalu

30. Juni

2004 B

30. Juni

2005

Ukraine

29. November

2007 B

29. November

2008

Ungarn

30. März

2007 B

30. März

2008

Uruguay

  9. Juli

1997 B

  9. Juli

1998

Vanuatu

18. Februar

1999 B

18. Februar

2000

Venezuela

22. Juli

1998 B

22. Juli

1999

Vereinigte Arabische Emirate

19. November

1997 B

19. November

1998

Vereinigtes Königreich*

29. September

1994 B

30. Mai

1996

    Akrotiri und Dhekelia

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Anguilla

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Bermudas

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Britische Jungferninseln

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Britisches Antarktis-
    Territorium

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Britisches Territorium im
    Indischen Ozean

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

29. September

1994

30. Mai

1996

    Gibraltar

15. Mai

1998

15. Mai

1998

    Guernsey

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    Insel Man

29. September

1994

30. Mai

1996

    Jersey

29. September

1994

30. Mai

1996

    Kaimaninseln

15. Mai

1998

15. Mai

1998

    Montserrat

29. September

1994

30. Mai

1996

    Pitcairn-Inseln (Ducie,
    Oeno, Henderson und Pitcairn)

20. Februar

1998

20. Februar

1998

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

15. Mai

1998

15. Mai

1998

    Turks- und Caicosinseln

20. Februar

1998

20. Februar

1998

Vietnam

17. Juni

2003 B

17. Juni

2004

Zypern

12. Mai

1997 B

12. Mai

1998

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Protokoll gilt nicht für Tokelau.
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