Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften
Wasser / Energie Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften * Vom 26. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2023) Der Einwohnerrat Riehen erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Fi - nanzen (SPBF), gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002
1 ) , folgende Ordnung: *
§ 1 Bestand
1 Für die Finanzierung von Energiesparmassnahmen an Gemeindeliegenschaften wird ein zweckge - bundener Energiesparfonds gebildet. *
§ 2 Zweck
1 Aus dem Energiesparfonds werden Massnahmen finanziert, welche die Energie- oder Ressourceneffi - zienz von Liegenschaften im Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde verbessern.
2 Massnahmen, welche den ordentlichen Instandsetzungsrückstellungen der betroffenen Gebäude be - lastet werden können, dürfen nicht aus dem Energiesparfonds finanziert werden.
§ 3 Einlagen
1 Der Energiesparfonds wird zu Lasten der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von 2 Millionen Franken geäufnet. Anschliessend werden dem Fonds jährlich maximal 0.5% der Netto-Steuererträge der Einwohnergemeinde gemäss Jahresrechnung zugewiesen.
2 Die Verzinsung des Fondskapitals erfolgt gemäss § 21 Abs. 4 der Finanzhaushaltordnung.
3 Über die konkrete Mittelzuweisung entscheidet der Gemeinderat mit der Jahresrechnung. Er berück - sichtigt dabei den Geschäftsgang der Gemeinde.
§ 4 Entnahmen
1 Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Energiesparfonds richtet sich nach den ordentlichen Aus - gabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.
§ 5 Rechenschaft
1 Der Fonds wird im Eigenkapital ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien. * Schlussbestimmung: Diese Ordnung wird publiziert und unterliegt dem Referendum. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.
2 )
1) RiE 610.100 ; heute: § 42 Abs. 1 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen (Finanzhaushaltordnung; FhO) vom 15. Dezember
2021, in Kraft seit 1. Januar 2023 (KB 18.12.2021).
2) Wirksam seit 4. 4. 2014.
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Wasser / Energie Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.02.2014 04.04.2014 Erlass Erstfassung KB 05.03.2014
15.12.2021 01.01.2023 Erlasstitel geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 Ingress geändert 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 1 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 5 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
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Wasser / Energie Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.02.2014 04.04.2014 Erstfassung KB 05.03.2014 Erlasstitel 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021 Ingress 15.12.2021 01.01.2023 geändert 18.12.2021
§ 1 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 5 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
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