Publikationsgesetz (106)
CH - BL

Publikationsgesetz

Publikationsgesetz (PublG) Vom 30. Juni 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Be - kanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons.
2 Es gilt für alle öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Febru - ar 2011
3 ) , die amtliche Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorga - nen des Kantons veröffentlichen.

§ 2 Verantwortlichkeit

1 Öffentliche Organe, die eine amtliche Bekanntmachung veranlassen, sind für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
2 Amtliche Bekanntmachungen

§ 3 Amtliche Publikationsorgane

1 Die amtlichen Publikationsorgane für amtliche Bekanntmachungen der öffent - lichen Organe sind:
a. das Amtsblatt;
b. die chronologische Gesetzessammlung (GS);
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 1. September 2022. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR ( SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 9. September 2022 (publiziert im Amts - blatt Nr. 37 vom 15. September 2022 ) für rechtskräftig erklärt.
3) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
c. der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).
2 Der Regierungsrat kann amtliche Bekanntmachungen mit anderen zweck - mässigen Mitteln rechtswirksam veröffentlichen, wenn die amtlichen Publikati - onsorgane nicht zugänglich sind oder andere ausserordentliche Umstände es erfordern.

§ 4 Amtsblatt

1 Im Amtsblatt werden die vom eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Recht vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
2 Weitere amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt veröffentlicht wer - den, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
3 Amtliche Bekanntmachungen können im Amtsblatt durch Verweis auf den Ti - tel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, wenn sie ander - weitig im Internet zugänglich sind oder der Inhalt für das Amtsblatt nicht geeig - net ist.

§ 5 Chronologische Gesetzessammlung

1 Die chronologische Gesetzessammlung ist die Sammlung des kantonalen Rechts, welche neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen in zeitli - cher Abfolge geordnet aufführt.
2 In die chronologische Gesetzessammlung sind aufzunehmen:
a. die Staatsverträge;
b. die Verfassung;
c. die Gesetze;
d. die Dekrete;
e. die Verordnungen;
f. die Verwaltungsvereinbarungen mit allgemeinverbindlichem Inhalt.
3 Weitere rechtsetzende Erlasse öffentlicher Organe können in die chronologi - sche Gesetzessammlung aufgenommen werden, wenn ein öffentliches Interes - se vorliegt.
4 Neue Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen werden in der Regel im Amtsblatt durch Verweis auf die chronologische Gesetzessammlung veröffent - licht, sobald der Beschluss des zuständigen Organs rechtskräftig ist und das Datum des Inkrafttretens feststeht.

§ 6 Systematische Gesetzessammlung

1 Die systematische Gesetzessammlung (SGS) ist die bereinigte, nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der chronologischen Gesetzes - sammlung veröffentlichten Rechts. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
2 Die SGS wird laufend nachgeführt.

§ 7 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster) ist das amtliche Publikationsorgan für jene öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die Inhalt des Katasters sind und für die das massgebende kantonale Verfahren eine öffentliche Auflage vorsieht.
2 Geplante Neuerungen, Änderungen oder Aufhebungen von öffentlich-rechtli - chen Eigentumsbeschränkungen werden im Amtsblatt durch Verweis auf den ÖREB-Kataster veröffentlicht.
3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 8 Publikationsform

1 Die amtlichen Publikationsorgane werden in elektronischer Form über das In - ternet veröffentlicht.
2 Die amtlichen Publikationsorgane und ihre Inhalte sind in der Regel barriere - frei zugänglich.
3 Für den Betrieb des Amtsblatts können Dritte beigezogen werden.

§ 9 Gedruckte Ausgabe

1 Amtliche Bekanntmachungen im Amtsblatt und in der chronologischen Geset - zessammlung können bei der Landeskanzlei in gedruckter Form bezogen wer - den.
2 Der Regierungsrat legt die Gebühr für den Bezug des Amtsblatts und der chronologischen Gesetzessammlung in gedruckter Form fest.

§ 10 Massgebende Fassung

1 Die in den Publikationsorganen in elektronischer Form veröffentlichte Fas - sung der amtlichen Bekanntmachung ist massgebend.
2 Bei einer Veröffentlichung durch Verweis auf den Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.
3 Der Lauf einer Rechtsmittelfrist beginnt mit der Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachung in elektronischer Form. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088

§ 11 Datenschutz

1 Personendaten und besondere Personendaten werden im Amtsblatt publi - ziert, wenn dies für eine im eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Recht vorgesehene amtliche Bekanntmachung notwendig ist.
2 Amtliche Bekanntmachungen, die Personendaten oder besondere Personen - daten enthalten, werden nicht länger in den amtlichen Publikationsorganen zu - gänglich gemacht und enthalten nicht mehr Informationen, als es ihr Zweck er - fordert.
3 Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Veröffentlichung in elektronischer Form den Schutz von Personendaten si - cherzustellen.

§ 12 Informationssicherheit

1 Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass Vertrau - lichkeit, Authentizität, Integrität, Nachvollziehbarkeit und Archivierung der elek - tronisch publizierten amtlichen Bekanntmachungen gewährleistet ist.

§ 13 Berichtigungen und Anpassungen

1 Das öffentliche Organ, das für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich ist, veranlasst eine formelle Berichtigung im entsprechenden amtlichen Publi - kationsorgan, wenn die amtliche Bekanntmachung nicht dem Beschluss der er - lassenden Behörde entspricht oder sinnverändernde Fehler enthält.
2 Die Landeskanzlei kann in amtlichen Publikationsorganen folgende formlose Berichtigungen vornehmen:
a. Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler sowie geschlechterge - rechte Sprache, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern;
b. Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fund - stellen oder Abkürzungen.
3 Die Berichtigung der Daten im ÖREB-Kataster richtet sich nach den Bestim - mungen des Bundesrechts
4 )
.
4) SR 510.62 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.06.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.088
1/1 Erlasstitel Publikationsgesetz (PublG) SGS -Nr. 106 GS -Nr. 2022.088 Erlassdatum 30.06.2022 (2022/198, Publikationsgesetz für den Kanton Basel -Land- schaft ) In Kraft seit 01.01.2023 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/ Bemerkungen
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