Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (120.11)
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Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte

Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte * (Vo GpR) Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 98 des Gesetzes über die politischen Rechte in der Fassung vom 23. Mai 1991
1 ) (kurz: Gesetz), beschliesst:

§ 1 Bekanntmachung

1 Die Ansetzung von kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist in der Regel mindestens 12 Wochen vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag im Amtsblatt be - kanntzugeben. Gemeindeabstimmungen und -wahlen sind rechtzeitig in geeig - neter Weise bekanntzugeben.
2 In der Bekanntgabe der Ansetzung von Wahlen ist auf die Fristen für die Ein - reichung von Wahlvorschlägen gemäss den §§ 27a, 30 und 33 des Gesetzes aufmerksam zu machen. *
3 Für die Ansetzung der periodischen Neuwahlen der Gemeinden gibt die Landeskanzlei eine Terminempfehlung ab. *

§ 2 Stimmrechtsausweis und Antwortkuvert *

1 Die Gemeinden können den Stimmrechtsausweis als Kuvert ausgestalten. *
2 Der Stimmrechtsausweis ist jeweils mit dem Datum des Abstimmungs- oder Wahltags zu versehen. *
3 Die Stimmberechtigten erhalten insbesondere folgende Informationen und Hinweise: *
a. * Öffnungszeiten des Wahllokals;
b. * Zeitraum für die briefliche Stimmabgabe;
c. * Möglichkeit der persönlichen Zustellung, sofern die Vorlagen und Erläute - rungen nur einmal pro Haushalt zugestellt werden;
d. * Stimm- und Wahlzettel sind zur Wahrung des Stimmgeheimnisses im bei - gelegten Stimmzettelkuvert zu verschliessen und anschliessend in das Antwortkuvert zu legen.
1) SGS 120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773

§ 3 Stimm- und Wahlzettel

1 Die Stimmzettel dürfen ausser der Abstimmungsfrage nur einen Hinweis auf

Art. 282 bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches

2 ) (Stimmenfang) enthalten.
2 Wahlzettel für das Verhältniswahlverfahren dürfen über die Kandidatinnen und Kandidaten höchstens folgende Angaben enthalten: Vorname, Name, Ge - burtsjahr, Beruf oder Tätigkeit, Wohnort und gegebenenfalls den Zusatz «bis - her». Die Landeskanzlei bzw. die Gemeindeverwaltung ordnet jeder Kandidatin und jedem Kandidaten eine Kennziffer zu.

§ 3a * Stimm- und Wahlunterlagen

1 Wer das Antwortkuvert, den Stimmrechtsausweis, die Stimm- oder Wahlzet - tel, das zusätzliche Stimmzettelkuvert, die Vorlagen und Erläuterungen oder ein allfälliges Informationsblatt nicht erhalten hat, muss diese Unterlagen bis spätestens zum 5. Tag vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag auf der Gemein - deverwaltung verlangen.

§ 4 Stimmregister

1 Das Stimmregister (Verzeichnis der Stimmberechtigten) ist in jeder Einwohnergemeinde zu führen. *
2 Das Stimmregister über die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist elektronisch sowie mit den Daten zu folgenden Merkma - len zu führen: *
a. Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. De - zember 1946
3 ) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz: Versichertennummer), sofern vorhanden;
b. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkunde - ten Namen einer Person, sofern vorhanden;
c. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
d. Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl, Ort und Land;
e. Geburtsdatum und Geburtsort;
f. Heimatorte;
g. * ...

§ 5 Urnen

1 In jedem Wahllokal ist mindestens 1 Urne für den Einwurf der Stimm- und Wahlzettel aufzustellen.
2 Wenn das Wahllokal an mehreren Tagen geöffnet ist, sind die Urnen jeweils nach Schluss der Öffnungszeiten so zu verschliessen und aufzubewahren, dass keine Abgabe oder Entnahme von Stimmen möglich ist.
2) SR 311.0
3) SR 831.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
3 Die Urnen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Ermittlungen der Ergebnisse geöffnet werden.

§ 6 Wahlbüro

1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident ist dafür verantwort - lich, dass die Mitglieder des Wahlbüros mindestens 8 Tage vor dem Abstim - mungs- oder Wahltag aufgeboten werden.
2 Wählt eine Gemeinde mehrere Wahlbüros, so ist ein Hauptwahlbüro zu be - stimmen, welches für die Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen verantwortlich ist.
3 Die persönliche Stimmabgabe ist durch mindestens 2 Mitglieder des Wahlbü - ros zu überwachen.

§ 7 Briefliche Stimmabgabe

1 Bei der brieflichen Stimmabgabe verschliesst die stimmberechtigte Person die Stimm- bzw. Wahlzettel im beigelegten Stimmzettelkuvert und legt dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortku - vert. *
2 Das Antwortkuvert ist verschlossen in der Gemeindeverwaltung abzugeben, in deren Briefkasten einzuwerfen oder bei einer Poststelle aufzugeben. Das Antwortkuvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert wer - den. *

§ 8 * Behandlung der brieflichen Stimmabgaben

1 Die Antwortkuverts dürfen frühestens am 2. Tag vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag ab 18.00 Uhr in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern des Wahl - büros ausgepackt werden. Die Stimmrechtsausweise und die Stimmzettelku - verts mit den Stimm- und Wahlzetteln sind zu trennen und gesondert aufzu - schichten, bevor die Stimm- und Wahlzettel ausgepackt werden. *
2 Bis zum Abstimmungs- bzw. Wahltag können: *
a. * die Stimm- und Wahlzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und entsprechend gekennzeichnet werden;
b. * die Stimm- und Wahlzettel nach Abstimmung und Wahl sortiert werden;
c. * die Stimmrechtsausweise sowie die leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel gezählt werden;
d. * bei Verhältniswahlverfahren pro Partei veränderte und unveränderte gülti - ge Wahlzettel sortiert werden.
3 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
4 Die brieflich abgegebenen Stimmen sind bis zur Auszählung sicher und ver - schlossen aufzubewahren. Der Zugriff auf die brieflich abgegebenen Stimmen darf nur durch das Wahlbüropräsidium in Begleitung eines Wahlbüromitglieds erfolgen. Ein Zugriff muss ersichtlich sein. *
5 Mit der Auszählung der brieflich abgegebenen gültigen Stimmen darf erst am Abstimmungs- oder Wahltag begonnen werden. *
6 Vor der Schliessung des Wahllokals am Abstimmungs- bzw. Wahltag dürfen keine Ergebnisse oder Teilergebnisse bekanntgegeben werden.

§ 8a * Behandlung ungültiger Stimmen und Zettel

1 Haben Stimmberechtigte für die gleiche Abstimmung oder Wahl mehrere Zet - tel in das Stimmzettelkuvert gelegt, so wird einer davon gekennzeichnet und als «ungültig, weil mehrfach» bezeichnet. Die übrigen werden vernichtet.
2 Liegt ein anderer Ungültigkeitsgrund vor, sind die Zettel entsprechend zu kennzeichnen.

§ 9 Einreichung von Unterschriftenlisten

1 Die Unterschriftenlisten für kantonale Initiativen und Referenden sind getrennt nach Gemeinden gesamthaft der Landeskanzlei einzureichen. Nachlieferungen sind unzulässig.

§ 9a * Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte

1 Stimmberechtigte, die eine Initiative oder ein Referendum für andere, schreib - unfähige Stimmberechtigte unterzeichnen, tragen deren Personalien vollstän - dig in die Unterschriftenliste ein. In der Rubrik «eigenhändige Unterschrift» tra - gen sie in Blockschrift samt dem Hinweis «im Auftrag / i. A.» ihre eigenen Na - men und Vornamen ein und fügen ihre eigene Unterschrift bei.

§ 10 Stimmrechtsbescheinigung

1 Zuständig für die Bescheinigung der Stimmberechtigung von Unterzeichnern und Unterzeichnerinnen von Initiativen und Referenden ist die Gemeindever -
2 Unterzeichner und Unterzeichnerinnen müssen am Tag, an dem die Unter - schriftenliste zur Bescheinigung übergeben wird, im Stimmregister eingetragen sein.
3 Auf jeder Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) ist in Worten und Ziffern die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben.
4 Das Stimmrecht der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773

§ 11 Vertretung

1 Als Vertreterin oder Vertreter des Initiativ- oder Referendumskomitees gilt oh - ne weitere Angaben die erstunterzeichnende Person.

§ 12 Vernichtung der Unterschriftenlisten

1 Die Unterschriftenlisten werden nach rechtskräftiger Feststellung des Zustan - dekommens der Initiative oder des Referendums vernichtet.

§ 12a * Massnahmen zur Wahrung der Behandlungsfristen bei Initiati -

ven *
1 Nach der Publikation über die Vorprüfung einer Initiative im Amtsblatt be - stimmt der Regierungsrat auf Antrag der Landeskanzlei die federführende Di - rektion für die allfällige Behandlung der Initiative. *
2 Die federführende Direktion ist für die rechtzeitige Unterbreitung aller Anträge zur Behandlung der Initiative zuständig. Sie hat insbesondere folgende Aufga - ben:
a. Sie beauftragt den Rechtsdienst des Regierungsrats mit der Abklärung der Rechtsgültigkeit der Initiative oder stellt dem Regierungsrat nach An - hören des Rechtsdiensts des Regierungsrats Antrag über die Einholung eines externen Gutachtens zu dieser Frage.
b. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage zur Rechtsgültigkeit der Initiative.
c. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage, worin beantragt wird, der Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen. c bis . * Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage zur Umsetzung der nichtformulierten Initiative.
d. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats gegebenenfalls die Vorlage über die Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfrist (§ 78a Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte).
e. Sie holt die schriftliche Zustimmung des Initiativkomitees ein, bevor sie dem Regierungsrat eine Vorlage gemäss Bst. d unterbreitet.
3 Unmittelbar nach Einreichung einer Initiative legt der Regierungsrat auf An - trag der Landeskanzlei die Fristen fest für: *
a. die Erstellung der Vorlage zur Rechtsgültigkeit sowie
b. die Erstellung der Vorlage, worin beantragt wird, der Initiative zuzustim - men oder sie abzulehnen.
3bis Unmittelbar nach Zustimmung des Volks oder des Landrats zu einer nicht - formulierten Initiative legt der Regierungsrat die Frist für die Erstellung der Vor - lage zu deren Umsetzung fest. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
4 Die Landeskanzlei führt zuhanden des Regierungsrats eine Kontrolle über die Einhaltung der beschlossenen Fristen.

§ 13 Erläuterungen zu kantonalen Volksabstimmungen

1 Die bezeichneten Direktionen erstellen pro Abstimmungsgegenstand: *
a. * eine Zusammenfassung («Das Wichtigste in Kürze») im Umfang von in der Regel 1'500 Zeichen inkl. Leerzeichen, maximal bis 2'000 Zeichen in - kl. Leerzeichen, gemäss Beschluss des Regierungsrats im Einzelfall. Die Zusammenfassung enthält sachliche Ausführungen über die Vorlage und eine Darstellung der gegensätzlichen Standpunkte;
b. * die detaillierte Beschreibung des Abstimmungsgegenstandes («Die Vorla - ge im Detail») im Umfang von in der Regel maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzeichen sowie in der Regel maximal 1 Seite für Grafiken, Visualisie - rungen, Pläne, Tabellen und Listen. Bei komplexen Vorlagen kann der Regierungsrat den Umfang erhöhen;
c. * die Darlegung der Standpunkte des Regierungsrats («Stellungnahme des Regierungsrats») im Umfang von maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzei - chen.
2 Den Initiativ- und Referendumskomitees stehen für die Darstellung ihrer Standpunkte («Stellungnahme des Initiativkomitees» bzw. «Stellungnahme des Referendumskomitees») in der Regel maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzeichen zur Verfügung. Bei komplexen Vorlagen kann der Regierungsrat den Umfang erhöhen. Für ihre Texte, die inhaltlich nicht verändert werden dürfen, sind die Komitees allein verantwortlich. *
3 Der Regierungsrat setzt den Initiativ- bzw. Referendumskomitees eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Ablieferung ihrer Texte bei der Landeskanz - lei. Werden innerhalb dieser Frist keine Texte abgeliefert, verzichten die Komi - tees damit stillschweigend auf das Recht zur Darstellung ihrer Standpunkte.

§ 13a * Einreichung der Wahlvorschläge

1 Wahlvorschläge müssen am Stichtag bis 12 Uhr für kantonale Wahlen bei der Landeskanzlei und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung einge - troffen sein. *

§ 13b * Amtliches Informationsblatt

1 Das von der Landeskanzlei erstellte amtliche Informationsblatt gemäss § 27a des Gesetzes enthält: *
a. * Vorname, Name, Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit, Wohnort;
b. * einen Hinweis auf den Kreis der wählbaren Personen;
c. * gegebenenfalls den Zusatz «bisher», die Partei der Vorgeschlagenen und die Bezeichnung des Wahlvorschlags. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
2 Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge des Namens auf - geführt. *

§ 14 Nummerierung von Wahlvorschlägen

1 Bei Proporzwahlen erfolgt die Nummerierung der Wahlvorschläge gemäss Vereinbarung der beteiligten Parteien.
2 Können die Parteien keine Vereinbarung erreichen, so erfolgt die Nummerie - rung bei kantonalen und kommunalen Wahlen durch die Landeskanzlei. Dabei sind den gleichen Parteien nach Möglichkeit die gleichen Nummern zuzutei - len. *

§ 15 Kantonales Wahlbüro

1 Die Ergebnisse von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen werden aufgrund der Protokolle der Gemeindewahlbüros von der Landeskanzlei ermittelt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wahlergeb - nisse dürfen erst öffentlich bekanntgemacht werden, wenn die letzten Urnen geschlossen sind.
2 Die Landeskanzlei berichtet der Erwahrungsinstanz schriftlich über ihre Fest - stellung bezüglich der Richtigkeit der Gemeindeprotokolle und über allfällige Beschwerden.

§ 16 Wahlbestätigung

1 Den Gewählten ist durch die Erwahrungsinstanz eine Wahlbestätigung aus - stellen zu lassen.

§ 17 Ermittlung der Ergebnisse

1 Die Landeskanzlei erlässt Weisungen über das Vorgehen bei der Ermittlung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.

§ 17a * Technische Hilfsmittel für die Ergebnisermittlung

1 Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Ergebnisermittlung Zählmaschinen (ana - log Banknotenzähler) oder Präzisionswaagen einzusetzen.

§ 18 Protokolle

1 Die Protokolle haben für jede Abstimmung oder Wahl zu enthalten:
a. die Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde;
b. die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise;
c. die Zahl der eingelegten Stimm- oder Wahlzettel;
d. die Zahl der leeren Stimm- oder Wahlzettel;
e. die Zahl der ungültigen Stimm- oder Wahlzettel; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
f. die Zahl der gültigen Stimm- oder Wahlzettel;
g. die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
h. bei Abstimmungen die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der leeren Stimmen;
i. bei Wahlen die Zahl der Stimmen der Vorgeschlagenen sowie der übri - gen Wählbaren.
2 Für die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen stellt die Landeskanzlei den Gemeinden Protokollformulare zu.
3 Für die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden haben diese selbst für die Protokollformulare zu sorgen.
4 Die Protokolle sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin und 2 Mitglie - dern des Wahlbüros zu unterzeichnen. Hat eine Gemeinde mehrere Wahlbüros bestellt, so obliegt die Unterzeichnung dem Hauptwahlbüro.
5 Die Protokolle sind im Doppel zu erstellen und jeweils gemäss Weisung der Landeskanzlei abzuliefern oder aufzubewahren.

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 4. Mai 1982
4 ) zum Gesetz über die politi - schen Rechte wird aufgehoben.

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
4) GS 28.84 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung GS 30.773
08.04.1997 08.04.1997 § 7 Abs. 2 geändert GS 32.804
12.05.1998 01.07.1998 § 2 Abs. 3 geändert GS 33.137
22.01.2002 01.02.2002 § 12a eingefügt GS 34.405
06.09.2005 01.10.2005 § 13b eingefügt GS 35.653
13.06.2006 01.08.2006 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 35.938
13.06.2006 01.08.2006 § 13a totalrevidiert GS 35.938
13.06.2006 01.08.2006 § 14 Abs. 2 geändert GS 35.938
17.03.2009 01.01.2009 § 4 Abs. 2 geändert GS 36.980
11.08.2009 01.09.2009 § 8 totalrevidiert GS 36.1165
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 1 geändert GS 2017.030
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2017.030
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2017.030
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2017.030
30.05.2017 15.06.2017 § 13 Abs. 2 geändert GS 2017.030
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Titel geändert GS 2022.039
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Abs. 1 geändert GS 2022.039
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Abs. 2, lit. c bis . eingefügt GS 2022.039
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Abs. 3 geändert GS 2022.039
22.03.2022 01.04.2022 § 12a Abs. 3 bis eingefügt GS 2022.039
18.10.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Titel geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3, lit. a. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3, lit. b. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3, lit. c. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3, lit. d. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 3a eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 4 Abs. 2, lit. g. aufgehoben GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2, lit. a. eingefügt GS 2022.097 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2, lit. b. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2, lit. c. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 2, lit. d. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 3 aufgehoben GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 4 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 5 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 8a eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13a Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 1 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 1, lit. a. geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 1, lit. b. geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 13b Abs. 2 geändert GS 2022.097
18.10.2022 01.01.2023 § 17a eingefügt GS 2022.097
28.11.2023 01.01.2024 § 9a eingefügt GS 2023.093 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.1991 01.01.1992 Erstfassung GS 30.773 Erlasstitel 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 1 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 1 Abs. 3 13.06.2006 01.08.2006 eingefügt GS 35.938

§ 2 18.10.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2022.097

§ 2 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 2 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 2 Abs. 3 12.05.1998 01.07.1998 geändert GS 33.137

§ 2 Abs. 3 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 2 Abs. 3, lit. a. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 2 Abs. 3, lit. b. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 2 Abs. 3, lit. c. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 2 Abs. 3, lit. d. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 3a 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 4 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 4 Abs. 2 17.03.2009 01.01.2009 geändert GS 36.980

§ 4 Abs. 2, lit. g. 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.097

§ 7 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 7 Abs. 2 08.04.1997 08.04.1997 geändert GS 32.804

§ 7 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 8 11.08.2009 01.09.2009 totalrevidiert GS 36.1165

§ 8 Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 8 Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 8 Abs. 2, lit. a. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 8 Abs. 2, lit. b. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 8 Abs. 2, lit. c. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 8 Abs. 2, lit. d. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 8 Abs. 3 18.10.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.097

§ 8 Abs. 4 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 8 Abs. 5 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 8a 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 9a 28.11.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.093

§ 12a 22.01.2002 01.02.2002 eingefügt GS 34.405

§ 12a 22.03.2022 01.04.2022 Titel geändert GS 2022.039

§ 12a Abs. 1 22.03.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.039

§ 12a Abs. 2, lit. c bis . 22.03.2022 01.04.2022 eingefügt GS 2022.039

§ 12a Abs. 3 22.03.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.039

§ 12a Abs. 3 bis

22.03.2022 01.04.2022 eingefügt GS 2022.039 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 13 Abs. 1 30.05.2017 15.06.2017 geändert GS 2017.030

§ 13 Abs. 1, lit. a. 30.05.2017 15.06.2017 eingefügt GS 2017.030

§ 13 Abs. 1, lit. b. 30.05.2017 15.06.2017 eingefügt GS 2017.030

§ 13 Abs. 1, lit. c. 30.05.2017 15.06.2017 eingefügt GS 2017.030

§ 13 Abs. 2 30.05.2017 15.06.2017 geändert GS 2017.030

§ 13a 13.06.2006 01.08.2006 totalrevidiert GS 35.938

§ 13a Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 13b 06.09.2005 01.10.2005 eingefügt GS 35.653

§ 13b Abs. 1 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 13b Abs. 1, lit. a. 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 13b Abs. 1, lit. b. 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 13b Abs. 1, lit. c. 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

§ 13b Abs. 2 18.10.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.097

§ 14 Abs. 2 13.06.2006 01.08.2006 geändert GS 35.938

§ 17a 18.10.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.097

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.773
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