Regierungsbeschluss über das Schlichtungsverfahren bei Klagen nach dem Gleichstellun... (941.115)
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Regierungsbeschluss über das Schlichtungsverfahren bei Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz

über das Schlichtungsverfahren bei Klagen nach dem über das Schlichtungsverfahren bei Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz Gleichstellungsgesetz vom 21. Mai 1996
1 Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 11 und 12 des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995
2 , in Anwendung von Art. 306 Abs. 1 des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990
3 als Beschluss: Geltungsbereich Geltungsbereich

Art. 1. Art. 1.

1 Dieser Beschluss regelt das Schlichtungsverfahren bei zivilrechtlichen Klagen, die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz
4 erhoben werden. Schlichtungsstelle Schlichtungsstelle

Art. 2. Art. 2.

1 Der Schlichtungsstelle gehören das Präsidium sowie je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der erforderlichen Zahl an. Höhere Angestellte gelten als Arbeitgeber.
2 Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie beide Geschlechter sind vertreten. Klageerhebung Klageerhebung

Art. 3. Art. 3.

1 Die Klage kann bei der Schlichtungsstelle oder unmittelbar beim Richter erhoben werden.
2 Die unmittelbare Einreichung der Klage beim Richter gilt als Verzicht auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Wahlorgan Wahlorgan

Art. 4. Art. 4.

1 Die Regierung wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle.
2 Vereinigungen, die sich den Fragen der Gleichberechtigung von Frau und Mann widmen, können Vorschläge für die Besetzung des Präsidiums machen. Persönliche Anwesenheit der Parteien Persönliche Anwesenheit der Parteien

Art. 5. Art. 5.

1 Die Parteien erscheinen persönlich vor der Schlichtungsstelle.
2 Sie können auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand beiziehen. Ergänzende Vorschriften Ergänzende Vorschriften

Art. 6. Art. 6.

1 Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Vermittler
5 werden sachgemäss angewendet.
2 Für die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle gelten die Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
6
. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 7. Art. 7.

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet. Der Landammann: lic. iur. Peter Schönenberger Im Namen der Regierung, Der Staatssekretär:
5 Art. 134 ff. ZPG , sGS 961.2.
6 V über die Entschädigung nebenamtlicher Richter, sGS 941.13.
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