Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen (760.160)
CH - GR

Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen

Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen (OBVF) Vom 8. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2020) Gestützt auf Art. 47 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord - nung
1 ) und Art. 36a des kantonalen Fischereigesetzes
2 ) * von der Regierung erlassen am 8. Dezember 2003
1. Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht *

Art. 1 * Grundsatz

1 Übertretungen der Fischereivorschriften werden im Ordnungsbussenverfahren ge - ahndet, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
3 ) erfüllt sind.

Art. 2 * Bussenliste

1 Die Übertretungen von Fischereivorschriften, die mit Ordnungsbussen geahndet werden, sind mit den entsprechenden Bussenbeträgen in den Fischereibetriebsvor - schriften aufgeführt.

Art. 3 * ...

Art. 4 Zuständige Fischereiaufsichtsorgane

1 - nalen Fischereigesetzes 4 ) sind ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben.
1) SR 312.0
2) BR 760.100
3) BR 350.100
4) BR 760.100

Art. 5 Ablehnung und Verzeigung

1 Die Fischereiaufsichtsorgane sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzu - teilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das ordent - liche Strafverfahren durchgeführt.
3 Wird das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren der Täterin oder dem Täter vorgeworfenen Übertretungen abgelehnt, werden alle Übertretungen im or - dentlichen Strafverfahren beurteilt.

Art. 6 Bussenformulare, Einzahlungsschein und Weisungen

1 Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Täters; b) Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bus - senliste; c) den Bussenbetrag; d) den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird; e) die Dauer der Bedenkfrist; f) das Datum der Abgabe des Bussenformulars; g) die Unterschrift des Fischereiaufsichtsorgans.
2 Das Amt für Jagd und Fischerei erlässt die für die Durchführung des Ordnungsbus - senverfahrens nötigen Weisungen.

Art. 7 Bezahlung

1 Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt.
3 Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Wird die Rechnung innert dieser Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Geht innert der Be - denkfrist keine Zahlung ein, ist das ordentliche Strafverfahren einzuleiten.

Art. 8 * ...

2. Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht *

Art. 8a * Zuständige Behörde

1 Die Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 33 Absatz 1 Litera a bis Litera e des kantonalen Fischereigesetzes
5 ) sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung 6 ) .
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes 7 ) .

Art. 9 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
5) BR 760.100
6) SR 741.03 ; SR 741.031
7) SR 741.03
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.2003 01.02.2004 Erlass Erstfassung -
21.12.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert 2010, 4816
21.12.2010 01.01.2011 Art. 3 aufgehoben 2010, 4816
21.12.2010 01.01.2011 Art. 8 aufgehoben 2010, 4816
29.10.2013 01.01.2014 Ingress geändert -
29.10.2013 01.01.2014 Art. 2 totalrevidiert -
10.12.2019 01.01.2020 Titel 1. eingefügt 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Titel 2. eingefügt 2019-030
10.12.2019 01.01.2020 Art. 8a eingefügt 2019-030
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 08.12.2003 01.02.2004 Erstfassung - Ingress 29.10.2013 01.01.2014 geändert - Titel 1. 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030

Art. 1 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4816

Art. 2 29.10.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 3 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4816

Art. 8 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 4816

Titel 2. 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030

Art. 8a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-030

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