Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft (250.13)
CH - BL

Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft

Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. 424 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
1 ) und § 6 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
2 ) , beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.

§ 2 Allgemeine Gebühren

1 Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für:
a. die Durchführung einer Strafuntersuchung pro angeschuldigte Person: CHF 100–30'000.–;
b. den Erlass eines Strafbefehls: CHF 100–5'000.–;
c. den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung: CHF 100–500.–;
d. den Erlass einer Einstellungsverfügung: CHF 100–5'000.–;
e. die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfah - rens: CHF 100–5'000.–;
f. die Abweisung eines Revisionsbegehrens: CHF 100–2'000.–;
g. Kostenvorschüsse: CHF 100–5'000.–.
h. * Ratenzahlungsvereinbarungen nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch
3 ) , Art. 106 Abs. 4 Strafgesetzbuch
4 ) ): CHF 20–100.–;
i. * Vollzugsverfügungen in Fällen von Art. 79a Abs. 6 Strafgesetzbuch
5 ) : CHF 50–250.–.
2 Gebühren können bis zum Höchstansatz von CHF 500'000.– erhöht werden bei:
a. besonders umfangreichem Aktenmaterial oder
1) SR 312.0
2) SGS 250
3) SR 311.0
4) SR 311.0
5) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
b. ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis - sen.

§ 3 Kanzleitätigkeit

1 Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebüh - ren erhoben werden:
a. Für das Kopieren von Akten:
1. pro Seite: CHF 1.–;
2. bei Massenkopien: CHF 0.50;
b. für Rechtskraftbescheinigungen: CHF 20.–;
c. für andere Bescheinigungen: CHF 20–50.–;
d. für die Gewährung von Akteneinsicht: nach Aufwand
e. für Mahnschreiben: CHF 20–50.–;
f. für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand: CHF 0–1'000.–.

§ 4 Auslagen

1 Auslagen nach Art. 422 Abs. 2 StPO
6 ) werden separat in Rechnung gestellt.

§ 5 Kostenlose Entscheide

1 Kostenlos sind:
a. die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Art. 425 StPO
7 ) ;
b. die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;
c. * die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft;
d. * das Ausstellen einer Ratenzahlungsvereinbarung, ausgenommen in Fäl -
2 1

§ 6 Verzinsung hinterlegter Geldsummen

1 Hinterlegte Geldsummen ab CHF 5'000.– sind vom 3. Monat an zu dem je - weils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zins - satz zu verzinsen.

§ 6a * Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen (Art. 167 StPO

8 ) )
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten für:
a. belegten effektiven Erwerbsausfall bis zu CHF 150.– pro Stunde;
6) SR 312.0
7) SR 312.0
8) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
b. belegte Reisekosten eine Entschädigung in analoger Anwendung von § 7 der Verordnung über den Auslagenersatz
9 )
.
2 Die Verfahrensleitung kann in begründeten Ausnahmefällen von den Ansät - zen nach Abs. 1 abweichen.

§ 6b * Entschädigung von Auskunftspersonen

1 Für die Entschädigung von Auskunftspersonen gilt § 6a sinngemäss.

§ 7 Am 1. Januar 2011 hängige Verfahren

1 Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfah - ren anwendbar.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
9) SGS 153.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0351
18.04.2023 01.07.2023 § 2 Abs. 1, lit. h. eingefügt GS 2023.029
18.04.2023 01.07.2023 § 2 Abs. 1, lit. i. eingefügt GS 2023.029
18.04.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2023.029
18.04.2023 01.07.2023 § 5 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2023.029
18.04.2023 01.07.2023 § 6a eingefügt GS 2023.029
18.04.2023 01.07.2023 § 6b eingefügt GS 2023.029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0351

§ 2 Abs. 1, lit. h. 18.04.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.029

§ 2 Abs. 1, lit. i. 18.04.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.029

§ 5 Abs. 1, lit. c. 18.04.2023 01.07.2023 geändert GS 2023.029

§ 5 Abs. 1, lit. d. 18.04.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.029

§ 6a 18.04.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.029

§ 6b 18.04.2023 01.07.2023 eingefügt GS 2023.029

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0351
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