Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (455.11)
CH - BL

Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers

Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers Vom 13. Januar 1998 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) und § 2 Abs. 4 und 5 des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug:
a. des Bundesrechts über den Gewässerschutz für den Bereich Grundwasser,
b. des kantonalen Rechts über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.

§ 2 Begriffe

1 Grundwasser ist das Wasser, das die Hohlräume unter der Erdoberfläche zu - sammenhängend ausfüllt.
2 Quellen sind Grundwasser, das auf natürliche Weise an die Oberfläche aus - tritt.

§ 3 Zweck

1 Zweck der Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Wasser in einer der Lebensmittelgesetzgebung entsprechenden Qualität, in ausrei - chender Menge und unter genügendem Druck.
2 Die Wasserversorgung und die Grundwasserbewirtschaftung sollen sicher, zweckmässig, wirtschaftlich und umweltschonend sein.
1) SGS 100
2) SGS 455 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002

§ 4 Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet bei der Wasserversorgung und der Grundwasserbewirt - schaftung mit den Gemeinden und, falls notwendig, mit den Nachbarkantonen zusammen.
2 Er informiert die Gemeinden und Nachbarkantone über sie betreffende Ange - legenheiten und sorgt, wenn nötig, für die Koordination.

§ 5 Wasserstatistik

1 Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserwerke erheben für jedes Jahr die Wassergewinnungs- und -verbrauchswerte (Wasserstatistik).
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Weisungen über die Erhebung der Werte.

§ 6 Haushälterischer Umgang mit Wasser

1 Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hinzuwirken.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet:
a. die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten;
b. die Wasserverbraucher und -verbraucherinnen über Massnahmen zur ra - tionellen Verwendung von Wasser zu informieren;
c. wassersparende Massnahmen für Trockenzeiten vorzubereiten;
d. die Benutzungsbedingungen und -gebühren so auszugestalten, dass sich nachhaltige Anreize zur rationellen Verwendung von Wasser ergeben.
3 Die Gemeinden ermöglichen die Verwendung von Meteorwasser, soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann.

§ 6a * Wasserversorgung in Mangellagen

1 Die Gemeinden oder die für die Gemeinden zuständigen öffentlichen oder pri - vaten Wasserversorgungen planen die Massnahmen gemäss der Bundesver - ordnung vom 19. August 2020 über die Sicherstellung der Trinkwasserversor - gung in schweren Mangellagen (VTM)
3 ) und treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.
3) SR 531.32 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
2 Wasserversorgung
2.1 Aufgaben des Kantons

§ 7 Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-

Landschaft
1 Für die Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs erarbeitet der Kanton eine Generelle Wasserversorgungsplanung.
2 Sie ist Grundlage der regionalen Wasserbeschaffung.
3 Kantonale Projekte und Anlagen werden in der Generellen Wasserversor - gungsplanung als solche bezeichnet.

§ 8 Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Wassergewin -

nungsanlagen
1 Die Selbstkosten von kantonalen Anlagen für die regionale Wasserbeschaf - fung nach § 2 Abs. 2 Bst. c des Wasserversorgungsgesetzes vom
3. April 1967
4 ) sind von den nutzniessenden Gemeinden, Wasserversorgungen und Privaten zu tragen.
2 Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden, die von diesen zu tra - genden Kosten und die Bezugsrechte (Kontingente) in einem Nutzungsperime - ter fest.
3 Ausserordentliche Beitragsleistungen gemäss § 34 Abs. 3 des Grundwasser - gesetzes vom 3. April 1967
5 ) werden von den der Selbstkostenberechnung zu - grunde liegenden Investitionskosten abgezogen.
4 Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden werden entsprechend dem eingeräumten Vorteil (Grundpreis) und der bezogenen Wassermenge (Arbeits - preis) berechnet.

§ 9 Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur An -

reicherung von Grundwasser
1 Die Nutzniessenden tragen die Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur An - reicherung von Grundwasser.
2 Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden und die von diesen zu entrichtenden Kostenanteile in einem Nutzungsperimeter fest.
3 Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden ermitteln sich aus der geför - derten Wassermenge. Dabei wird der für die einzelnen Nutzniessenden unter - schiedliche Wirkungsgrad der Grundwasseranreicherung durch einen abge - stuften prozentualen Zuschlag zum Fördermengen-Grundpreis berücksichtigt.
4) SGS 455
5) SGS 454 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
4 Im Nutzungsperimeter werden zusätzlich diejenigen Nutzniessenden bezeich - net, die aus der Grundwasseranreicherung einen besonderen Vorteil ziehen und deshalb einen ausserordentlichen Beitrag zu leisten haben.

§ 10 Berechnung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen

1 Die Selbstkosten setzen sich zusammen aus:
a. Projektierungskosten,
b. Kosten für das Bauprojekt,
c. Betriebs- und Unterhaltskosten,
d. Verzinsung des für den Bau der Anlagen benötigten Kapitals (als Zinssatz gilt die durchschnittliche Verzinsung der Staatsschuld),
e. Amortisation der Anlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, allfällige Rückstellungen,
f. Verwaltungskostenanteil.
2 Als Grundlage für die Anlastung der Selbstkosten gelten die jährlichen Betriebsrechnun-gen der einzelnen Anlagen.
2.2 Aufgaben der Gemeinden

§ 11 Sicherstellung der Wasserversorgung in den Gemeinden

1 Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindege - bietes selbst sicher und erarbeiten dazu ein Generelles Wasserversorgungs - projekt (GWP), in welchem die Vorgaben der kantonalen Planung zu berück - sichtigen sind.
2 Die Gemeinden errichten und betreiben die für die Wasserversorgung erfor - derlichen Bauten und Anlagen nach dem Stand der Technik und sorgen dafür, dass die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ihrerseits dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, Ausrüstungen und Messeinrichtungen in - stallieren.
3 ... *

§ 12 Jährliche Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr

1 Die Gemeinden übertragen die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung auf die Wasserbezüger und Wasserbezügerinnen in Form einer jährlichen Ge - bühr. Diese bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge.
2 Für die Finanzierung von Fixkosten können die Gemeinden zudem eine jährli - che Grundgebühr erheben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002

§ 13 Vorteilsbeiträge

1 Die Gemeinden können die Kosten für Investitionen und den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung auch in Form von Vor - teilsbeiträgen (Erschliessungsbeiträge, Anschlussbeiträge) auf die Liegen - schaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen.
2.3 Delegation der regionalen Wasserbeschaffung

§ 14 Grundlage

1 Grundlage für die regionale Wasserbeschaffung ist die Generelle Wasserver - sorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft.

§ 15 Organisation

1 Die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckver - bände, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder privatrechtliche Organisatio - nen setzt eine geeignete Organisation voraus.
2 Die Statuten und Verträge müssen mindestens enthalten:
a. Zweck und Umfang,
b. Mitgliedschaft,
c. Organisation,
d. Auflösung,
e. Betriebsführung,
f. finanzielle Kompetenzen,
g. Kostenverteiler.

§ 16 Genehmigungen

1 Die Statuten sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind dem Regie - rungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Reglemente, Verträge und Tarifordnungen sowie deren Änderungen und Er - gänzungen sind der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu un - terbreiten.
3 Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sind die Voranschläge, Jahres - rechnungen und Schuldverpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.
4 Eine mit der regionalen Wasserbeschaffung beauftragte Organisation kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgelöst werden.

§ 17 Koordination und Aufsicht

1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Koordination der Genehmi - gungsverfahren mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion verantwortlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
2 Für die Aufsicht gelten sinngemäss die §§ 166–171 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970
6 )
.
3 Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen)
3.1 Grundlagenbeschaffung

§ 18 Hydrogeologische Grundlagen

1 Der Kanton ermittelt die für die Grundwassernutzung und den allgemeinen Grundwasserschutz erforderlichen hydrogeologischen Grundlagen, indem er:
a. ein Grundwassermessnetz errichtet und betreibt und die Messwerte jähr - lich auswertet,
b. die Gewässerschutzbereiche festlegt und diese zusammen mit den Schutzzonen und Schutzarealen in den Schutzgebietskarten darstellt und bei Bedarf nachführt.
3.2 Eingriffe

§ 19 Bewilligungen

1 Eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion ist nötig für:
a. Sondierbohrungen;
b. Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung;
c. Grundwasseruntersuchungen;
d. Bauten, Grabungen und Anlagen, die einen vorübergehenden oder blei - benden Eingriff ins Grundwasser verursachen.
2 Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzurei - chen.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Grundwasser quantitativ und qualitativ nicht gefährdet wird.

§ 20 Gebietsbeschränkung für Erdsondenanlagen zur Wärmegewin -

nung *
1 Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung sind in den Grundwasserschutzzo - nen nicht gestattet. *
2 In den Gewässerschutzbereichen A U und A O können solche Erdsondenanla - gen bewilligt werden, wenn dadurch die für die Trinkwasserversorgung nutzba - ren Grundwasservorkommen nicht gefährdet werden. *
6) SGS 180 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
3 Die Bewilligungsbehörde kann von Gesuchstellenden ein hydrogeologisches Gutachten verlangen, das die Auswirkungen der zur Bewilligung beantragten Erdsondenanlage auf das zu Trinkwasserzwecken nutzbare Grundwasservor - kommen aufgezeigt. *

§ 21 Unerlaubte Eingriffe

1 Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind in der Regel nicht gestattet.
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund besteht und entsprechende Schutz- und Kompensati - onsmassnahmen getroffen werden.

§ 22 Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse

1 Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin muss nach Ab - schluss der Untersuchungen bzw. Bauarbeiten die geologischen und hydro - geologischen Untersuchungsergebnisse der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2 Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Inter - esse nachgewiesen wird.

§ 23 Nicht mehr benötigte Bohrungen

1 Wer eine Bohrung nicht mehr benötigt, muss sie nach den Weisungen des Amtes für Umweltschutz und Energie auffüllen und verschliessen.
2 Der Kanton kann gegen angemessene Vergütung Bohrungen übernehmen, falls deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Er vergütet höchstens die Differenz zwischen dem Rücknahmewert des Materials und den Demontage - kosten der übernommenen Einrichtung.
3 Wird später aufgrund der Sondierungen eine Konzession erteilt, kann der Re - gierungsrat bestimmen, dass Einrichtungen vorangegangener Sondierungen zulasten des Konzessionsinhabers erhalten bleiben.
3.3 Konzession

§ 24 Konzession

1 Wer Grundwassernutzungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen baut oder betreibt, braucht dazu eine Konzession des Regierungsrates.
2 Konzessionsgesuche sind der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.
3 Für Trinkwassernutzungen wird die Konzession nur erteilt, wenn die Schutz - zonen rechtsgültig ausgeschieden sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002

§ 25 Dokumentation

1 Der Inhaber bzw. die Inhaberin muss nach Inbetriebnahme der Nutzungsanla - ge der Bau- und Umweltschutzdirektion die gesamte Dokumentation unentgelt - lich zur Verfügung stellen.

§ 26 Verweigerung von Konzessionen

1 Der Regierungsrat kann Konzessionen aus Gründen des öffentlichen Wohls verweigern, einschränken oder widerrufen, insbesondere wenn eine erhebliche Gefährdung des zu nutzenden Grundwassers besteht.

§ 27 Rückkauf und Heimfall

1 Werden in der Konzession Rückkauf und Heimfall vorbehalten, wird in der Verleihungsurkunde folgendes festgelegt:
a. frühester Zeitpunkt des Rückkaufes und seine Voranzeige,
b. Kostennachweis der beim Heimfall an den Kanton übergehenden Anlage - teile,
c. Abtretungsbedingungen.
3.4 Schutz des Grundwassers und der Quellen
3.4.1 Grundwasserschutzmassnahmen

§ 28 Allgemeine Grundwasserschutzmassnahmen

1 Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotenen Massnah - men zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser zu vermei - den.

§ 29 Besondere Grundwasserschutzmassnahmen

1 Im Rahmen von Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren legt das Amt für Umweltschutz und Energie die erforderlichen Grundwasserschutz - massnahmen, insbesondere für Deponien, Materialentnahmen, Hoch- und Tiefbauten, fest.
1 Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanäle) müssen den Dichtigkeitsanforderun - gen entsprechend dem Stand der Technik genügen und periodisch auf Dichtig - keit geprüft werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002

§ 31 Verkehrsflächen

1 Verkehrsflächen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen aufweisen, sind gemäss den Richtlinien des Bundes betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu si - chern.
3.4.2 Schutz von öffentlichen Grundwasserfassungen und Quellen

§ 32 Schutzzonen für öffentliche Grundwasserfassungen und Quel -

len
1 Die Gemeinden schützen jede zu Trinkzwecken genutzte Grundwasserfas - sung und Quelle der öffentlichen Wasserversorgung mit Schutzzonen vor Ver - unreinigung und Beeinträchtigung. Massgebend sind die Vorschriften und Richtlinien des Bundes.
2 Die Ausscheidung der Schutzzonen in den Zonenplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts.
3 Die Gemeinden legen nach dem gleichen Verfahren Schutzareale für zukünf - tige Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen fest.
4 Für kantonale und regionale Wassergewinnungs- und Anreicherungsanlagen scheidet der Kanton in den Regionalplänen und regionalen Detailplänen die Schutzzonen und Schutzareale aus.

§ 33 Keine Ausscheidung von Schutzzonen möglich

1 Trinkwasserfassungen innerhalb des überbauten Gebietes, bei denen die Ausscheidung von Schutzzonen nicht mehr möglich ist, sind durch besondere Massnahmen zu schützen.
2 Solche Anlagen können auf Zusehen hin benutzt werden, sofern:
a. die Wasserqualität den gesetzlichen Anforderungen genügt und häufig kontrolliert wird,
b. eine alternative Versorgung aus ausreichend geschützten Fassungen gewährleistet ist und
c. die noch möglichen Schutzmassnahmen verwirklicht werden.

§ 34 Abgrenzung der Schutzzonen und Festlegung der Nutzungsbe -

schränkungen
1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Fassungen müssen dafür sorgen, dass die Schutzzonen abgegrenzt und Nutzungsbeschränkungen bzw. Schutzmassnah - men festgelegt werden.
2 Sie müssen entweder das Grundeigentum oder ein selbständiges und dau - erndes Baurecht oder ein Quellenrecht inne haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
3 Sie haben mit einem hydrogeologischen Gutachten nachzuweisen, dass die Schutzzonen das Wasser ausreichend vor Verunreinigungen schützen. Sie tra - gen die Kosten für diese Abklärungen und leisten die Entschädigungen, die sich aus allfälligen Nutzungsbeschränkungen ergeben.
3.4.3 Schutz von privaten Trinkwasserfassungen
§ 35
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von privaten Trinkwasserfassungen müssen die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Verunreinigungen auf ihre Kosten ermitteln und mit den Betroffenen privatrechtlich regeln.
2 Falls eine privatrechtliche Regelung nicht gelingt, können die Gemeinden das öffentlich-rechtliche Verfahren gemäss den §§ 32–34 durchführen.
4 Gebühren

§ 36 Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligun -

gen
1 Der Kanton erhebt entsprechend dem Bearbeitungsaufwand Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für:
a. Grundwassernutzungen,
b. Grundwassereingriffe,
c. Wärmenutzungen aus dem Boden,
d. die Ausfuhr von Wasser über die Kantonsgrenzen hinaus.
2 Der Rückzug des Gesuches ist gebührenpflichtig gemäss Abs. 1.
3 Die Gebühren sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

§ 37 Zusatzgebühren

1 Zusatzgebühren entsprechend dem Zeitaufwand werden erhoben, wenn:
a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der or - dentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt;
b. Arbeiten wegen mangelhafter Gesuchsunterlagen wiederholt werden müssen;
c. nach der Erteilung der Konzession oder Bewilligung geänderte Unterla - gen zur Prüfung vorgelegt werden.

§ 38 Zusätzliche Kosten

1 Auslagen für Gutachten, Expertisen etc. werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
5 Schlussbestimmungen

§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. Regierungsratsverordnung vom 17. Februar 1977
7 ) über die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung;
b. Verordnung vom 5. Juli 1977
8 ) über die Gebühren für die Nutzung der Gewässer;
c. Regierungsratsverordnung vom 28. August 1979
9 ) über den Schutz von Grundwasser und Quellen;
d. Regierungsratsverordnung vom 18. November 1980
10 ) über die Bewilli - gungsgebühren für die Ausfuhr von Quell- und Grundwasser über die Kantonsgrenze hinaus;
e. Verordnung vom 9. Juni 1993
11 ) über die Bewilligungsgebühren für Grund-wasserkonzessionen, Sondierungen und Wärmenutzungen aus Wasser und Boden.

§ 40 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
7) GS 26.302, SGS 455.11
8) GS 26.478, SGS 451.11
9) GS 27.153, SGS 781.21
10) GS 27.594, SGS 455.12
11) GS 31.280, SGS 454.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.01.1998 01.02.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0002
15.12.2015 01.01.2016 § 20 Titel geändert GS 2015.091
15.12.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 1 geändert GS 2015.091
15.12.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 2 geändert GS 2015.091
15.12.2015 01.01.2016 § 20 Abs. 3 geändert GS 2015.091
15.02.2022 01.04.2022 § 6a eingefügt GS 2022.028
15.02.2022 01.04.2022 § 11 Abs. 3 aufgehoben GS 2022.028 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.01.1998 01.02.1998 Erstfassung GS 33.0002

§ 6a 15.02.2022 01.04.2022 eingefügt GS 2022.028

§ 11 Abs. 3 15.02.2022 01.04.2022 aufgehoben GS 2022.028

§ 20 15.12.2015 01.01.2016 Titel geändert GS 2015.091

§ 20 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.091

§ 20 Abs. 2 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.091

§ 20 Abs. 3 15.12.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.091

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0002
61 - 1. 9. 1998 A nh ang ( zu § 36) G ebü hr ent ar i f f ür K on zessi on en un d B ew i l l i gu ng en
1. Gru ndw asser nut zung Die Gebüh r fü r di e Er t ei l ung ei ner Konz essi on z ur Gr undwasser nut z ung bet r ägt
20 0 b is 5’0 00 Fr.
2. G ru nd w as se re ing riff e Für di e Er t ei l ung e iner Bewi l l i gung für Gr undwasser ei ngr i ffe wer den fol gende Gebühr en e r hoben : – S on die rbo hru ng en 15 0 F r. – G run dw as s era bk läru ng en 30 0 F r. – Ü brig e G run dw as s ere ing riffe 10 0 b is 20 0 F r.
3. W är menut zung au s d em Boden Für di e Er t ei l ung ei ner Bew illigu ng z ur W är menut z ung aus d em Boden wer den fol gende Gebüh r en e r hoben : – E rds on de na nla ge n m it vorg än gig er S on die rbo hru ng 15 0 F r. – E rds on de na nla ge n o hn e S on die rbo hru ng 20 0 F r.
4. W asser ausf uhr Die Gebüh r fü r di e Er t ei l ung ei ner Bewi l l i gung für di e Ausfuh r v on W asser übe r die K an ton s gre nze n h ina us be trägt j e n ac h A uf w an d 5 00 bis 20 00 Fr.
Markierungen
Leseansicht