Reglement betreffend die Erhebung von Kanzleigebühren (RiE 153.840)
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Reglement betreffend die Erhebung von Kanzleigebühren

Kanzleigebühren: Reglement Reglement betreffend die Erhebung von Kanzleigebühren Vom 1. November 1994 (Stand 13. November 1994) Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 49 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 23. Oktober 1985
1 ) Die Gemeindekanzlei erhebt folgende Gebühren: Ziff. 1
2 )
1 Für das Ausstellen einer Identitätskarte Fr. 25.- a) Für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr (für jeden bezahlten Antrag, der aufgrund unrichtiger Angaben nicht zu einer Kartenausstellung führt, werden Fr. 14.– zurückerstat - tet). b) Für Erwachsene (für jeden bezahlten Antrag, der aufgrund unrichtiger Anga - ben nicht zu einer Kartenausstellung führt, werden Fr. 17.– zurückerstattet). Fr. 35.- c) Für das Ausstellen eines kurzbefristeten Notausweises für Erwachsene und Kinder Fr. 25.- Ziff. 2
1 a) Für das Ausstellen eines Handlungsfähigkeitszeugnisses, einer Wohnsitz- oder Personalienbescheinigung Fr. 10.- b) Für Bescheinigungen in einer Fremdsprache werden zusätzlich erhoben Fr. 10.- c) Personalienbescheinigung auf Schüler- oder Lehrlingsausweisen sind kostenlos. Ziff. 3
1 a) Für das Ausstellen einer Lebensbescheinigung Fr. 6.- b) Mit auswärtiger Vitalitätsprüfung in Riehen Fr. 25.- c) Das Ausstellen einer Altersbescheinigung für Jugendliche ist kostenlos. Ziff. 4
1 a) Für das Ausstellen eines Heimatausweises Fr. 15.- b) Für Verlängerung und Ortswechselumschreibung insgesamt Fr. 10.- Ziff. 5
1 Ziff. 6
1 Für mündliche Katasterauskünfte je Parzelle am Schalter Fr. 3.-
1) Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. 2. 2002 (wirk - sam seit 1. 1. 2003, RiE 111.100 ).
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
1
Kanzleigebühren: Reglement Ziff. 7
1 a) Für eine schriftliche Personendatenauskunft aus Einwohnerregister bei vor - liegendem Interessennachweis Fr. 10.- b) Für eine einfache, schriftliche Personendatenauskunft Fr. 5.- c) Gemeinnützigen Institutionen wird für Auskünfte gemäss 7 a) und b) Rabatt gewährt. d) Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten entrichten keine Gebühren. e) Mündliche Personendatenauskünfte aus dem Einwohnerregister am Schalter sind kosten - los. f) Ab 3 Personendatenauskünften, pro Personendatenauskunft Fr. 1.- g) Für Auszüge aus dem Einwohnerregister je nach Aufwand bis Fr. 20.- h) Personendatenauskünfte aus dem Einwohnerregister für Klassenzusammenkünfte sind kostenlos. Ziff. 8
1 Für die Beglaubigung a) einer Unterschrift Fr. 10.- b) von Unterschriften eines Ehepaares Fr. 16.- c) von Unterschriften auf Verlangen der Gemeinde werden keine Gebühren erhoben. Ziff. 9
1 a) Für das Anfertigen einer Photokopie auf Verlangen Fr. 2.- b) Für alle weiteren Kopien je Stück Fr. 1.- Ziff. 10
1 Für das Zustellen amtlicher Papiere oder Drucksachen an Firmen oder Privatpersonen Fr. 2.- und Porto Ziff. 11
1 Für eine Holzsammelbewilligung Fr. 2.- Ziff. 12
1 Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren: a) Für Dienstleistungen, die ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten zu erbrin - gen sind bis Fr. 100.- Ziff. 13
1 a) Für Anmeldegebühren für Kantonszuzüger je Haushalt Fr. 10.- b) Für Ortsbürger ist die Anmeldung kostenlos. c) Für die Wiederanmeldung nach amtlicher Streichung Fr. 20.- Dieses Reglement ersetzt das Reglement betreffend die Erhebung von Kanzleigebühren vom 5. Juni

1990. Es ist zu publizieren und wird sofort wirksam.

3 )
3) Wirksam seit 13. 11. 1994.
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Kanzleigebühren: Reglement Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

01.11.1994 13.11.1994 Erlass Erstfassung KB 12.11.1994

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Kanzleigebühren: Reglement Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.11.1994 13.11.1994 Erstfassung KB 12.11.1994
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