Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (932.160)
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Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden

Verordnung über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (VWE, Wirtschaftsentwicklungsverordnung) Vom 22. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden 2 ) von der Regierung erlassen am 22. Dezember 2015
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Zuständig für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung sind das Departe - ment für Volkswirtschaft und Soziales (Departement) und das Amt für Wirtschaft und Tourismus (Amt).
2 Gesuche um Förderleistungen sind dem Amt mit allen zur Beurteilung notwendi - gen Unterlagen einzureichen.

Art. 2 Darlehen

1 Darlehen sind abzusichern.

Art. 3 Eigene Aktivitäten

1 Der Kanton kann im Rahmen von Bundesmassnahmen, der regionalen Entwick - lung, von Institutionen und Organisationen, der Standortpromotion, der Regionen - marke und von Studien und Konzepten eigene Massnahmen durchführen.
1) BR 110.100
2) BR 932.100

Art. 4 Bürgschaften für KMU

1 Bürgschaften können eingegangen werden, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten der BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU in vollem Umfang ausge - schöpft sind.
2 Die Bürgschaft kann pro Vorhaben maximal 500 000 Franken betragen.

Art. 5 Grundstücke

1 Als Standorte mit volkswirtschaftlichem Potenzial gelten Standorte, an welchen die Voraussetzungen für eine industrielle oder touristische Entwicklung gegeben sind.
2 Die Erschliessung muss: a) den Bedürfnissen der vorgesehenen Nutzung entsprechen; und b) eine hohe Qualität aufweisen.
3 Die Gesamtinvestitionen in Grundstücke müssen eine angemessene Kapitalrentabi - lität aufweisen.
4 Die Übertragung von Grundstücken erfolgt im Baurecht oder zu Eigentum an: a) Unternehmen, die eine besondere Wertschöpfungsintensität und eine hohe Produktivität aufweisen; b) Institutionen, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Kantons beitra - gen; oder c) Unternehmen, Institutionen oder Trägerschaften für touristische Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind.

Art. 6 Bundesmassnahmen

1 Beiträge und Darlehen können aufgrund von Programmvereinbarungen zur Regio - nalpolitik und von weiteren Förderprogrammen des Bundes gewährt werden.
2 Beiträge an internationale Organisationen können für Programme und Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gewährt werden, wenn: a) die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons gefördert wird; oder b) internationale Beziehungen gestärkt werden.

Art. 7 Regionale Standortentwicklungsstrategie

1 Regionale Standortentwicklungsstrategien umfassen unter den entsprechenden Gemeinden abgestimmte Massnahmen für deren wirtschaftliche Entwicklung, insbe - sondere auch betreffend Infrastrukturen.
2 Massnahmen betreffend touristische Infrastrukturen müssen auf die strategische Ausrichtung der Tourismusdestination (Destinationsstrategie) abgestimmt sein.
3 Die Massnahmen sind zu priorisieren.
4 Die Präsidentinnen- oder Präsidentenkonferenzen beziehungsweise die Präsidentin - nen oder Präsidenten der beteiligten Gemeinden sind zuständig für die Genehmi - gung der regionalen Standortentwicklungsstrategien. *

Art. 8 Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn

1 Kann die zuständige Instanz über die Gewährung von Förderleistungen ausnahms - weise nicht vorgängig entscheiden, kann sie einen vorzeitigen Arbeits- oder Baube - ginn bewilligen.
2. Innovation

Art. 9 Innovative Vorhaben

1 Beiträge und Darlehen an innovative Vorhaben können gewährt werden, wenn: a) diese zur Stärkung einer Branche oder zur Diversifikation der Wirtschafts - struktur beitragen; und b) der Aufbau sowie die Vernetzung von Wissen gestärkt werden.

Art. 10 Kompetenznetzwerke

1 Beiträge an Kompetenznetzwerke können gewährt werden, wenn: a) mehrere Unternehmen davon profitieren können; b) durch den Einbezug weiterer Sektoralpolitiken ein Mehrwert für die Unter - nehmen entsteht; und c) eine langfristige Finanzierung für deren Betrieb aufgezeigt ist.

Art. 11 Wissens- und Technologietransfer

1 Beiträge an Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes können gewährt wer - den, wenn: a) mehrere Unternehmen davon profitieren können; b) diese auf dem aktuellsten Stand des Wissens basieren; und c) eine überregionale Vernetzung angestrebt wird.

Art. 12 Forschungsinstitutionen

1 Beiträge und Darlehen an bestehende Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn: a) neue Forschungsthemen bearbeitet werden; oder b) die thematische und institutionelle Zusammenarbeit zwischen Forschung und Wirtschaft auf- und ausgebaut wird.
2 Beiträge und Darlehen an neue Forschungsinstitutionen können gewährt werden, wenn: a) eine Vernetzung mit Forschung, Bildung und Lehre ermöglicht wird; und b) Unternehmen ihren Aufbau finanziell unterstützen.
3. Regional- und Standortentwicklung *

Art. 13 Regionale Entwicklung

1 Beiträge und Darlehen an Vorhaben zur Standortentwicklung können gewährt wer - den, wenn dadurch: a) die Attraktivität oder Wettbewerbsfähigkeit von Gemeinden, Regionen oder Branchen erhöht wird; und b) Grundlagen oder Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Unterneh - men Wertschöpfung und attraktive Arbeitsplätze schaffen können.
2 Beiträge und Darlehen an Vorhaben zur Stärkung regionaler Zentren können gewährt werden, wenn: a) sie zur langfristigen Weiterentwicklung des Zentrums als Arbeitsplatz- und Wohnstandort beitragen; b) sie zur regionalen Versorgung bezüglich Dienstleistungen, öffentlicher Diens - te und Infrastrukturen beitragen; c) sie in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind; d) deren Planung und Umsetzung langfristig ausgerichtet sind; und e) das Vorgehen unter den beteiligten Gemeinden abgestimmt ist.
3 Regionale Zentren sind in der Richtplanung bezeichnet.
4 Zur Durchführung eigener Vorhaben kann der Kanton zusammen mit Dritten eine Trägerschaft gründen oder sich an einer solchen beteiligen und die Aufgabe dieser Trägerschaft übertragen. *

Art. 14 Regionale Trägerschaften

1 Beiträge an regionale Trägerschaften können gewährt werden, wenn diese mit ih - ren Tätigkeiten und Projekten die wirtschaftliche Entwicklung auf ihrem Gebiet för - dern.
2 Beiträge an den Personalaufwand regionaler Trägerschaften für die Regionalent - wicklung können gewährt werden, wenn die Trägerschaft mindestens zwei Drittel der Einwohnerinnen und Einwohner einer Region umfasst. *
3 Die Regierung legt anhand eines Verteilschlüssels alle vier Jahre die Höhe der Bei - träge für die jeweiligen Trägerschaften fest. *
4 Die regionale Trägerschaft reicht jährlich eine Massnahmenplanung sowie einen Tätigkeitsbericht auf der Basis der regionalen Standortentwicklungsstrategie ein. *
5 Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag mit dem Departement. *

Art. 15 Systemrelevante Infrastrukturen

1 Beiträge an systemrelevante Infrastrukturen können gewährt werden, wenn: a) es sich um ein besonders innovatives Vorhaben oder um eines mit besonde - rem volkswirtschaftlichem Nutzen handelt; b) bestehende Infrastrukturen berücksichtigt sind;
c) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausge - schöpft sind; d) ein Betriebskonzept vorliegt; e) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Vorhabens aufgezeigt ist; und f) sie in der Regel für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
2 Das Vorhaben entspricht einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis, wenn es über - dies: a) in seiner Ausstrahlung und Wirkung die wirtschaftliche Entwicklung stärkt; b) Potenzial zur Schaffung von privatwirtschaftlichen Arbeitsplätzen sowie zur Steigerung der Wertschöpfung entlang einer Wertschöpfungskette hat; c) für verschiedene vor- und nachgelagerte Unternehmen von wirtschaftlichem Nutzen ist; und d) für die Regionalwirtschaft von besonderem volkswirtschaftlichem Nutzen ist.

Art. 16 Sportanlagen

1 Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von nationaler Bedeu - tung können gewährt werden, wenn sie: a) im Nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK) enthalten sind; b) vom Bund unterstützt werden; und c) den Grundsätzen des Kantonalen Sportanlagenkonzepts (KASAK) entspre - chen.
2 Beiträge an den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen von kantonaler oder re - gionaler Bedeutung können gewährt werden, wenn sie im Kantonalen Sportanlagen - konzept (KASAK) der Regierung enthalten sind.
4. Tourismus

Art. 17 Infrastrukturen

1. Beherbergung
1 Beiträge und Darlehen an Vorhaben von Beherbergungsbetrieben können gewährt werden, wenn: a) es sich um ein regionalwirtschaftlich bedeutsames oder innovatives Vorhaben handelt; b) damit eine Qualitätssteigerung des Angebots erreicht wird; c) ein angemessener Eigenkapitaleinsatz sichergestellt ist; und d) eine marktübliche Grundfinanzierung vorliegt.

Art. 18 2. Bergbahnen

1 Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transport- und Schneeanlagen können gewährt werden, wenn: a) damit das Gesamtangebot optimiert und eine Qualitätssteigerung erreicht wird; b) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausge - schöpft sind; und c) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit aufgezeigt ist.

Art. 19 3. Andere touristische Infrastrukturen

1 Beiträge oder Darlehen an den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen können gewährt werden, wenn: a) das Vorhaben von volkswirtschaftlichem Nutzen oder innovativ ist; b) das Vorhaben bestehende Infrastrukturen berücksichtigt; c) die zumutbaren Eigenleistungen erbracht und mögliche Drittleistungen ausge - schöpft sind; d) ein Betriebskonzept vorliegt; und e) die betriebswirtschaftliche Tragbarkeit des Vorhabens aufgezeigt ist.

Art. 20 Veranstaltungen

1 Beiträge an Veranstaltungen in Graubünden können gewährt werden, wenn diese: a) die touristische Wertschöpfung erhöhen; b) von überregionaler Bedeutung sind; c) Entwicklungspotenzial aufweisen; d) mit der Destinationsstrategie übereinstimmen; e) die Marke graubünden in das Kommunikationskonzept des Veranstalters ein - beziehen; und f) die Eigenleistungen des Veranstalters und Beiträge Dritter ausgeschöpft sind.

Art. 21 Graubünden Ferien

1 Das Departement schliesst mit dem Verein Graubünden Ferien einen Leistungsauf - trag über eine Dauer von mindestens drei Jahren ab. Die Leistungsbeurteilung er - folgt jährlich.
2 Der Leistungsauftrag umfasst touristische Vermarktungsaktivitäten insbesondere in den Bereichen der Markt- und Produktentwicklung, des Themenmarketings sowie der Systeminnovation.
5. Weitere Massnahmen

Art. 22 Institutionen und Organisationen

1 Beiträge an Institutionen und Organisationen können gewährt werden, wenn diese volks- oder betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Strategien und Umsetzungskonzepten für Branchen, Regionen und Unternehmen schaffen.
2 Die Förderung erfolgt über einen Leistungsauftrag mit dem Departement.

Art. 23 Standortpromotion

1 Beiträge können an Vorhaben zur Bewerbung des Wirtschafts- und Wohnstandorts Graubünden gewährt werden.

Art. 24 Regionenmarke

1 Die Übertragung der Markenführung auf einen Dritten erfolgt mittels eines Leis - tungsauftrags des Departements.

Art. 25 Kooperationen

1 Beiträge an überbetriebliche Kooperationsprojekte können gewährt werden, wenn diese innovativ sind und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen beitragen.

Art. 26 Studien und Konzepte

1 Beiträge an Studien und Konzepte können gewährt werden, wenn diese volkswirt - schaftlich bedeutsame Resultate erwarten lassen oder die Grundlage für förderungs - würdige Vorhaben bilden.

Art. 27 Informations- und Kommunikationstechnologien

1 Beiträge oder Darlehen zur Erschliessung mit Informations- und Kommunikations - technologien können gewährt werden, wenn: a) mit dem Vorhaben mehrere Unternehmen in unmittelbarer Nähe erschlossen werden; und b) diese Unternehmen von regionaler Bedeutung sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-057
10.12.2019 01.02.2020 Art. 13 Abs. 4 eingefügt 2019-032
15.12.2020 01.01.2021 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Titel 3. geändert 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 4 eingefügt 2020-065
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 5 eingefügt 2020-065
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 22.12.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-057

Art. 7 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065

Titel 3. 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-065

Art. 13 Abs. 4 10.12.2019 01.02.2020 eingefügt 2019-032

Art. 14 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-065

Art. 14 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065

Art. 14 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065

Art. 14 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-065

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