Provisorische Vereinbarung betreffend Luftverkehrslinien zwischen der Schwe... (0.748.127.197.63)
CH - Schweizer Bundesrecht

Provisorische Vereinbarung betreffend Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und der Türkei

Abgeschlossen am 16. Februar 1949 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951² In Kraft getreten am 16. Juni 1949 (Stand am 13. August 2002) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 achter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 ( AS 1951 573 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Türkischen Republik
haben beschlossen, eine provisorische Vereinbarung über die Luftverkehrs­verbin­dungen durch regelmässige Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und der Türkei zu treffen,
und haben ihre hiefür gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
a. Die Vertragsstaaten gewähren sich in Friedenszeiten gegenseitig die im Anhang dieser Vereinbarung umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, welche ihr Staatsgebiet durchqueren oder verbinden.
b. Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine oder mehrere Luftverkehrsunter­nehmungen für den Betrieb der vereinbarten Linien und bestimmt den Zeit­punkt ihrer Eröffnung.
Art. 2
a. Jeder Vertragsstaat ist unter Vorbehalt von Artikel 8 verpflichtet, der oder den vom andern Vertragsstaat bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
b. Bevor diesen Unternehmungen gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, können sie angehalten werden, sich darüber auszuweisen, dass sie den Gesetzen und Verordnungen genügen, die normalerweise von den die Betriebsbewilligungen ausstellenden Luftfahrtbehörden angewendet werden.
c. In gewissen Gebieten, die von den betreffenden Regierungen bezeichnet werden können, wird für die Errichtung einer internationalen Luftverkehrs­linie die Genehmigung der zuständigen militärischen Behörden vorbehalten.
Art. 3
Die Vertragsstaaten vereinbaren:
a. Das Beförderungsangebot der Unternehmungen der Vertragsstaaten soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
b. Die von den Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien gegenseitig nicht in ungebührender Weise zu beeinträchtigen.
c. Die im Anhang zu dieser Vereinbarung festgelegten Linien sollen vor allem ein Beförderungsangebot zur Verfügung stellen, entsprechend der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und den Staaten, nach welchen dieser Verkehr bestimmt ist.
d. Das Recht, an den im Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll ausgeübt werden gemäss den von der schweizerischen und der türkischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist: 1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
Art. 4
Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in Betracht zu ziehen sind. Die schweizerischen und türkischen Unternehmungen beraten sich zu diesem Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung durch die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten unterworfen. Können sich die Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 9 dieser Vereinbarung vorgesehene Verfahren angewendet.
Art. 5
a. Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die Gebühren, welche sie von der Luftverkehrsunternehmung oder den Luftverkehrsunternehmungen für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen erheben, nicht höher sein sollen als die, welche dafür den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten eigenen nationalen Luftfahrzeugen auferlegt werden.
b. Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch oder für eine vom einen Vertragsstaate bezeichnete Luftverkehrsunternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge dieser Unternehmung eingeführt werden, sollen in bezug auf Revisions‑ und andere nationalen Gebühren und Angaben gleich behandelt werden wie die Waren der eigenen Staatsangehörigen oder wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren.
c. Jedes Luftfahrzeug, welches von einer oder mehreren von einem Vertragsstaat bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen auf den vereinbarten Linien benützt wird, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions‑ und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen über dem Gebiete dieses Staates verwendet oder verbraucht werden.
Art. 6
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche vom einen Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 7
a. Die Gesetze und Verordnungen über den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder über die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem Gebiet eines Vertragsstaates sind auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung oder Unternehmungen des andern Vertragsstaates anwendbar.
b. Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar welche von Luftfahrzeugen der Unternehmungen des andern Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
Art. 8
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom andern Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmungen in Händen von Staatsangehörigen des einen oder des andern Vertragsstaates liegen, oder wenn eine solche Unternehmung sich nicht den in Artikel 7 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht, oder wenn sie die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 9
a. Die Vertragsstaaten vereinbaren, jeden Streitfall über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder ihres Anhanges, der nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
b. Ein derartiger Streitfall ist dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, der durch das am 7. Dezember 1944³ Chicago unterzeichnete Abkommen über die Zivilluftfahrt geschaffen worden ist, zu unterbreiten.
c. Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren, den Streitfall entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.
d. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
³ SR 0.748.0
Art. 10
Diese Vereinbarung und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge sind bei der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt, die durch das am 7. Dezember 1944⁴ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, zu hinterlegen.
⁴ SR 0.748.0
Art. 11
a. Diese Vereinbarung tritt auf einen Zeitpunkt in Kraft, der in kürzester Frist durch einen Notenaustausch der beiden Regierungen festgesetzt wird.
b. Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und ihrem Anhang aufgestellten Grundsätze sowie über ihre befriedigende Durchführung zu vergewissern.
c. Sollten die Vertragsstaaten einem mehrseitigen Luftfahrtabkommen beitreten, so werden sie sich beraten, um die Bestimmungen dieser Vereinbarung und ihres Anhanges mit denjenigen des genannten Abkommens in Einklang zu bringen.
d. Abänderungen des Anhanges dieser Vereinbarung können zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden vereinbart werden.
e. Jeder Vertragsstaat kann die Vereinbarung mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen in Ankara, am 16. Februar 1949, in zwei Ausfertigungen, in französischer und türkischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise gültig sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Türkischen Republik:

C. Gorgé

Fuad Carim

Anhang ⁵

⁵ Fassung gemäss der am 5. Aug. 1988 in Kraft getretenen Änderung ( AS 1988 1550 ). Bereinigt durch die Änderung vom 4. Feb. 1998 ( AS 2002 2593 ).

Linienpläne

Linienplan I
Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Türkei

Punkte darüber hinaus

Punkte
in der Schweiz

Punkte

Ankara, Istanbul, Izmir

Punkte

Linienplan II
Strecken, auf denen die von der Türkei bezeichneten Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte über die Schweiz hinaus

Punkte
in der Türkei

Punkte

Basel, Genf,
Zürich

Punkte

Übersetzung ⁶
a. Die Rechte für den Transitluftverkehr und für technische Halte auf türkischem Staatsgebiet sowie das Recht, im internationalen Verkehr auf türkischem Gebiet Fluggäste, Post‑ und Frachtsendungen aufzunehmen und abzusetzen, werden den gemäss vorstehender Vereinbarung bezeichneten schweizerischen Unternehmen auf folgenden Strecken erteilt:
Von der Schweiz, mit oder ohne Zwischenlandungen, nach Punkten in der Türkei und nach darüber hinaus gelegenen Punkten.
b. Ebenso werden die Rechte für den Transitluftverkehr und für technische Halte auf schweizerischem Staatsgebiet sowie das Recht, im internationalen Verkehr auf schweizerischem Gebiet Fluggäste, Post‑ und Frachtsendungen aufzunehmen und abzusetzen, den gemäss vorstehender Vereinbarung bezeichneten türkischen Unternehmen auf folgenden Strecken erteilt:
Von der Türkei, mit oder ohne Zwischenlandungen, nach Punkten in der Schweiz und nach darüber hinaus gelegenen Punkten.
c. Es wird vereinbart, dass jeder Vertragsstaat vor Eröffnung einer Luftverkehrslinie dem andern den Flugweg bekanntgibt, den er für den Ein‑ und Ausflug in oder aus dem Staatsgebiet des andern vorschlägt; der letzt­genannte Vertragsstaat bezeichnet hierauf die genauen Punkte für den Ein- und Ausflug sowie die auf seinem Staats­gebiet zu befliegende Strecke.
⁶ Übersetzung des englischen Originaltextes.
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