Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der ber... (681.16)
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Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungsverordnung) Vom 17. März 2009 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 88 Abs. 1 Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni
2002
2 ) , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Durchführung der Qualifi - kationsverfahren der beruflichen Grundbildung.

§ 2 Qualifikationsverfahren

1 Qualifikationsverfahren sind:
a. Lehrabschlussprüfungen,
b. Teilprüfungen,
c. Attestprüfungen,
d. Standortbestimmungen,
e. andere Qualifikationsverfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003
3 ) über die Berufsbildung (BBV).

§ 3 Zuständigkeit

1 Der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschu - len und Hochschulen (BMH) obliegt die Prüfungsleitung. *
2 Sie ist verantwortlich für die Durchführung der Qualifikationsverfahren. *
1) SGS 100
2) SGS 640
3) SR 412.101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
3 Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH hat insbesondere fol - gende Aufgaben: *
a. * Sie erstellt das Prüfungsprogramm und bringt dieses der Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (Prüfungskommissi - on) zur Kenntnis.
b. * Sie bietet die Kandidatinnen und Kandidaten auf und ist besorgt für die Durchführung korrekter Qualifikationsverfahren gemäss den Vorschriften des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) und den Be - schlüssen der kantonalen Prüfungskommission.
c. * Sie delegiert Qualifikationsverfahren in zahlenmässig schwach vertrete - nen Berufen an andere Kantone oder führt nach Absprache mit anderen Kantonen regionale Qualifikationsverfahren durch.
d. * Sie entscheidet über die Zulassung zu Qualifikationsverfahren.
e. * Sie stellt nach den Bestimmungen der betreffenden Verordnung über die berufliche Grundbildung oder des entsprechenden eidgenössischen Qua - lifikations- oder Kompetenzenprofils fest, ob das Qualifikationsverfahren als bestanden oder als nicht bestanden gilt, und stellt eidgenössische Fä - higkeitszeugnisse, eidgenössische Berufsatteste und Notenausweise aus.
f. * Sie stellt auf Begehren und gegen Gebühr Duplikate von Fähigkeitszeug - nissen, Berufsattesten und Notenausweisen aus.
g. * Sie berät diejenigen, welche das Qualifikationsverfahren nicht bestanden haben, und trifft im Sinne der Lehraufsicht die geeigneten Massnahmen.
h. * Sie stellt die Koordination mit den Berufsmaturitätsprüfungen, die von En - de Mai bis Anfang Juni stattfinden, sicher.
4 Für die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfungen in der allge - meinen schulischen Bildung (Allgemeinbildung) sind die Rektorate der Berufs - fachschulen in Absprache mit der zuständigen Chefexpertin oder dem Chefex - perten verantwortlich.

§ 4 Termine für die Qualifikationsverfahren

1 Die Qualifikationsverfahren finden in der Regel zwischen 1. April und 15. Juni statt. Die Durchführungsdaten sind mit den Berufsmaturitätsprüfungen zu koor - dinieren.
2 Die Standortbestimmungen zur Feststellung des betrieblichen Ausbildungs - standes finden jeweils gegen Ende der 1. Hälfte der beruflichen Grundbildung statt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
2 Expertinnen und Experten

§ 5 Expertinnen und Experten

1 Die Prüfungskommission wählt die Expertinnen und Experten auf Vorschlag der Organisationen der Arbeitswelt, der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH oder der Chefexpertinnen und Chefexperten. *
2 Als Expertinnen und Experten für die Fachprüfungen sind wählbar:
a. qualifizierte Lehrkräfte, die an einer anerkannten Berufsfachschule unter - richten;
b. Personen, die nach der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung zur Ausbildung von Lernenden berechtigt sind.
3 Als Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfung in der Allgemeinbil - dung sind Lehrerinnen und Lehrer mit qualifiziertem Abschluss gemäss Art. 46 BBV wählbar, die an einer anerkannten Berufsfachschule unterrichten.
4 Bei Vorliegen gleichwertiger Qualifikationen kann die Prüfungskommission in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen gemäss den Abs. 2 und 3 absehen.
5 Expertinnen oder Experten können von der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zum Besuch von Kursen des Bundes verpflichtet werden. *

§ 6 Amtsdauer

1 Die Wahl erfolgt für eine Dauer von 4 Jahren.
2 Mit dem Erreichen der AHV-Altersgrenze scheidet eine Expertin oder ein Ex - perte auf Jahresende aus.
3 Bei einer früheren Aufgabe der Berufstätigkeit oder bei einem Berufswechsel scheidet die Expertin oder der Experte auf Ende der laufenden Amtsdauer aus.
4 Über Ausnahmen von den Abs. 2 und 3 entscheidet die Prüfungskommission.

§ 7 Chefexpertinnen und Chefexperten

1 Die Prüfungskommission wählt die Chefexpertinnen und Chefexperten: *
a. * für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe auf Vorschlag des entsprechen - den Expertengremiums, der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt oder des AfBB;
b. * für den Qualifikationsbereich «Allgemeinbildung» auf Vorschlag der zu - ständigen Berufsfachschule.

§ 8 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
3 Durchführung der Qualifikationsverfahren

§ 9 Anmeldung

1 Die Berufsbildungsverantwortlichen haben ihre Lernenden bis spätestens
31. August des Vorjahres zu den Qualifikationsverfahren beim AfBB anzumel - den. *
2 Gesuche um Verschiebung des Qualifikationsverfahrens, um Ablegung in ei - nem andern Kanton oder um Nachteilsausgleich wegen einer Behinderung sind mit der Anmeldung schriftlich und begründet bis spätestens 31. August des Prüfungsvorjahres an die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH zu richten. *
3 Kandidatinnen oder Kandidaten nach Art. 31 und Art. 32 BBV und Repetie - rende ohne Lehrvertrag melden sich selber bis spätestens 31. August des Prü - fungsvorjahres bei der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH an. *

§ 10 Aufgebot zum Qualifikationsverfahren

1 Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH stellt den Kandidatin - nen und Kandidaten, den Berufsbildungsverantwortlichen, den Mitgliedern der Prüfungskommission, den Berufsfachschulen und den Expertinnen und Exper - ten bis Ende März das Prüfungsprogramm zu. Dieses gilt als Aufgebot für die Fachprüfungen. *
2 Die Kandidatin oder der Kandidat hat den Zeitpunkt des Qualifikationsverfah - rens und alle im Programm enthaltenen Weisungen, insbesondere über Materi - al und Werkzeuge, zu befolgen.
3 Kandidatinnen und Kandidaten im interkantonalen Prüfungsaustausch unter - stehen der Rechtsordnung des Kantons, in welchem die berufliche Grundbil - dung absolviert wird.
4 Kandidatinnen und Kandidaten nach Art. 31 und Art. 32 BBV unterstehen der Rechtsordnung ihres Wohnortskantons.
5 Die Aufgebote für die Schlussprüfung im Fach Allgemeinbildung werden von der entsprechenden Berufsfachschule erlassen.

§ 11 Prüfungsorte

1 Das Qualifikationsverfahren findet im Betrieb der Berufsbildungsverantwortli - chen, in einer anderen geeigneten Lokalität oder an einer Berufsfachschule statt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015

§ 12 Kosten für Prüfungsmaterial und Infrastruktur *

1 Die Berufsbildungsverantwortlichen stellen ihren Lernenden für innerbetriebli - che Qualifikationsverfahren (IPA) das für die Herstellung der Prüfungsarbeiten notwendige Material sowie die erforderlichen Werkzeuge unentgeltlich zur Ver - fügung. *
2 ... *
2bis Der Kanton verzichtet auf die Weiterverrechnung der Kosten für Infrastruk - tur und Material von zentral durchgeführten Qualifikationsverfahren an Basel - bieter Berufsbildungsverantwortliche und Repetierende ohne Lehrvertrag. *
2ter Kostensteigerungen für zentral durchgeführte Qualifikationsverfahren von mehr als 5 % im Vergleich zum Durchschnitt der 3 Vorjahre sowie alle nicht jährlich anfallenden Kosten für Anschaffungen sind von der Chefexpertin oder dem Chefexperten des jeweiligen Berufs vorab der Hauptabteilung Berufsbil - dung der Dienststelle BMH zur Genehmigung zu unterbreiten. *
2quater Nur die gemäss Abs. 2 ter genehmigten Kostensteigerungen unterliegen dem Weiterverrechnungsverzicht gemäss Abs. 2 bis . *
3 ... *

§ 13 Zutritt zu den Qualifikationsverfahren

1 Die Qualifikationsverfahren sind nicht öffentlich.
2 Zutritt haben die Expertinnen und Experten, die Mitglieder der Prüfungskom - mission, die zuständigen Bundesbehörden, die Lehraufsicht der Hauptabtei - lung Berufsbildung der Dienststelle BMH und die Schulleitungen der Berufs - fachschulen. *
3 Die Prüfungsleitung kann weiteren interessierten Personen auf Gesuch hin den Zutritt zu den Qualifikationsverfahren bewilligen. *

§ 14 Nichterscheinen

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die infolge Krankheit, Unfall oder aus ande - ren wichtigen Gründen am Qualifikationsverfahren nicht teilnehmen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden und zu belegen.
2 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne entschuldbare Gründe zum Qua - lifikationsverfahren nicht an, gilt das ganze Qualifikationsverfahren als absol - viert und nicht bestanden.
3 - ren fernbleiben, haben gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002
4 ) für die verursachten Kosten aufzukommen. *
4 Repetentinnen und Repetenten sowie Kandidatinnen und Kandidaten nach

Art. 31 und Art. 32 BBV, die sich nach Erhalt des Prüfungsprogramms wieder

abmelden, haben für die verursachten Kosten aufzukommen.
4) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015

§ 15 Abbruch des Qualifikationsverfahrens oder Unregelmässigkei -

ten während des Qualifikationsverfahrens
1 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne entschuldbare Gründe während des Qualifikationsverfahrens zurück, gilt das ganze Qualifikationsverfahren als absolviert und nicht bestanden.
2 Bei Unregelmässigkeiten während des Qualifikationsverfahrens oder bei Ver - wendung von unerlaubten Hilfsmitteln entscheidet die Prüfungsleitung über den Abbruch des Verfahrens.
3 Die Prüfungskommission entscheidet, ob das Qualifikationsverfahren ganz oder teilweise im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungssession wieder - holt werden kann.
4 Die entstandenen Kosten gehen zulasten der Kandidatin oder des Kandida - ten gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002 (BBG).

§ 16 Eröffnung des Prüfungsergebnisses

1 Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH stellt den Kandidatin - nen oder Kandidaten das Fähigkeitszeugnis oder das Berufsattest sowie die Notenausweise nach Auswertung der Prüfungsergebnisse spätestens auf Leh - rende zu. *
2 Den betrieblichen Berufsbildungsverantwortlichen wird eine Kopie des Noten - ausweises zugestellt.
3 Das Fähigkeitszeugnis oder das Berufsattest mit den Notenausweisen kön - nen der Kandidatin oder dem Kandidaten auch im Rahmen einer Schlussfeier übergeben werden.
4 Kandidatinnen und Kandidaten, welche das Qualifikationsverfahren nicht be - standen haben, und die zuständigen Berufsbildungsverantwortlichen werden schriftlich benachrichtigt.
5 Kandidatinnen oder Kandidaten sowie die Berufsbildungsverantwortlichen ha - ben Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen sowie auf eine Bespre - chung der Prüfungsarbeiten.
6 Die Prüfungsarbeiten sind bis zum rechtskräftigen Ablauf eines möglichen Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.

§ 17 Aushändigung der Prüfungsarbeiten

1 Freigabe und Aushändigung der Prüfungsarbeiten in Absprache mit den Chef - expertinnen oder Chefexperten. *
2 Prüfungsstücke, bei welchen Infrastruktur und Material vom Kanton Basel- Landschaft finanziert wurden, bleiben in dessen Eigentum. Prüfungsstücke und Produkte, die im Rahmen der individuellen Prüfungsarbeit (IPA) erstellt wur - den, sind Eigentum des Ausbildungsbetriebs. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
4 Rechtsmittel

§ 18 Beschwerde

1 Gegen das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens können die Kandidatinnen oder Kandidaten, die Erziehungsberechtigen sowie die Berufsbildungsverant - wortlichen innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Prüfungskommission schrift - lich und begründet Beschwerde erheben.
2 Die Beschwerdeführenden haben das Recht, in die Prüfungsunterlagen Ein - sicht zu nehmen.
3 Die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsprotokolle sind bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.
4 Handelt es sich um nicht aufbewahrungsfähige Prüfungsarbeiten, so ist von den Expertinnen und Experten umgehend ein detailliertes Protokoll zu erstel - len.
5 Der Entscheid der Prüfungskommission ist mit eingeschriebenem Brief zu er - öffnen.
5 Schlussbestimmungen

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 30. Januar 2001
5 ) über die Organisation und Durchfüh - rung der gewerblich industriellen Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen und über den Abschluss der Anlehren (Prüfungsverordnung) wird aufgehoben.

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
5) GS 34.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.03.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1015
12.03.2013 01.06.2013 § 8 aufgehoben wg. GS 38.81
30.06.2015 01.01.2016 § 12 Titel geändert GS 2015.042
30.06.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 1 geändert GS 2015.042
30.06.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2 aufgehoben GS 2015.042
30.06.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2 bis eingefügt GS 2015.042
30.06.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2 ter eingefügt GS 2015.042
30.06.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2 quater eingefügt GS 2015.042
16.06.2020 01.07.2020 § 12 Abs. 3 aufgehoben GS 2020.059
28.09.2021 01.10.2021 Ingress geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 3 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 7 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 7 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 2 geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 3 geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 13 Abs. 2 geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 13 Abs. 3 geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021.085
28.09.2021 01.10.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2021.085
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3, lit. a. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3, lit. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3, lit. d. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3, lit. e. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3, lit. f. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3, lit. g. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3, lit. h. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 5 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 9 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 ter geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 § 13 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.03.2009 01.01.2009 Erstfassung GS 36.1015 Ingress 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3, lit. a. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3, lit. b. 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 3 Abs. 3, lit. b. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3, lit. d. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3, lit. e. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3, lit. f. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3, lit. g. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3, lit. h. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 5 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 5 Abs. 5 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 7 Abs. 1 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 7 Abs. 1, lit. a. 28.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.085

§ 7 Abs. 1, lit. b. 28.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.085

§ 8 12.03.2013 01.06.2013 aufgehoben wg. GS 38.81

§ 9 Abs. 1 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 9 Abs. 2 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 9 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 9 Abs. 3 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 9 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 10 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 12 30.06.2015 01.01.2016 Titel geändert GS 2015.042

§ 12 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert GS 2015.042

§ 12 Abs. 2 30.06.2015 01.01.2016 aufgehoben GS 2015.042

§ 12 Abs. 2 bis

30.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.042

§ 12 Abs. 2 ter 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.042

§ 12 Abs. 2 ter 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 12 Abs. 2 quater 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.042

§ 12 Abs. 3 16.06.2020 01.07.2020 aufgehoben GS 2020.059

§ 13 Abs. 2 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 13 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 13 Abs. 3 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 14 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit

§ 16 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 17 Abs. 1 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

§ 17 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 17 Abs. 2 28.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.085

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1015
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