Kantonale Waldverordnung (920.110)
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Kantonale Waldverordnung

Kantonale Waldverordnung (KWaV) Vom 3. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) , Art. 9, 14 Abs. 1, 25, 35, 42 und 56 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes 2 ) von der Regierung erlassen am 3. Dezember 2012
1. Rodungsverfahren

Art. 1 Rodungsbewilligungen

1. Zustimmung
1 Rodungsbewilligungen erfordern die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers.

Art. 2 2. Realersatz

1 Als Realersatz werden in der Regel natürlich einwachsende oder freiwillig aufge - forstete Flächen anerkannt. Bei Aufforstungen sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
2 Bei Rodungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, bei Massnahmen zu - gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie beim nachträglichen Rodungser - satz infolge Nutzungsänderungen gemäss Artikel 7 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Wald kann das Amt die Verpflichtung zum Ersatz im Grundbuch anmerken lassen. Die grundbuchamtlichen Kosten hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel - ler zu übernehmen. *

Art. 3 Sicherstellung

1. Grundsatz
1 Für Rodungen ist eine Sicherstellung des Ersatzes zu leisten. Dies erfolgt durch Abschluss einer Leistungsverpflichtung oder durch eine finanzielle Sicherstellung.
1) BR 110.100
2) BR 920.100

Art. 4 2. Leistungsverpflichtung

1 Die Bewilligungsbehörde kann bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Bund, Kanton und Gemeinden den Rodungsersatz durch Abschluss einer Leistungs - verpflichtung sicherstellen. Davon ausgenommen ist die Ersatzleistung durch Dritte.

Art. 5 3. Finanzielle Sicherstellung

a) Grundsatz
1 Erfolgt die Sicherstellung des Rodungsersatzes nicht mittels Leistungsvereinba - rung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hierfür einen angemessenen Geldbetrag zu hinterlegen.
2 Bei einer Rodungsfläche unter 200 m² wird in der Regel auf eine finanzielle Si - cherstellung verzichtet. Über Ausnahmen befindet die Bewilligungsbehörde.

Art. 6 b) Depositenstelle, Kapitalzinsen und Kontrolle

1 Das Amt bezeichnet die Depositenstelle für die finanzielle Sicherstellung.
2 Über die Kapitalzinsen können die Berechtigten frei verfügen.
3 Die Kontrolle über die hinterlegten Geldbeträge obliegt dem Amt.

Art. 7 c) Freigabe

1 Wird die Ersatzleistung erbracht, gibt das Amt die hinterlegten Geldbeträge frei. Auf begründetes Gesuch können auch Teilfreigaben gewährt werden.

Art. 8 4. Grossprojekte

1 Für Grossprojekte mit erheblicher Waldbeanspruchung und langer Zeitdauer kann ein projektbezogener Rodungsersatzfonds unter fachlicher Betreuung des Amtes ein - gerichtet werden.
2 Die Kapitalzinsen fliessen in den Fonds.

Art. 8a * Rodungsersatzfonds

1 In den Rodungsersatzfonds fliessen Ausgleichszahlungen gemäss Artikel 8 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012 sowie Mittel aus Rodungsersatz bei Rodungsbewilligungen mit Realersatz.
2 Diese Mittel sind für Walderhaltungsmassnahmen sowie für die Vorfinanzierung von Rodungsersatzprojekten zu verwenden.
2. Waldfeststellungsverfahren

Art. 9 Grundlage für die Waldfeststellung

1 Für die Waldfeststellung sind die vom Departement genehmigten Richtlinien massgebend.

Art. 10 Koordination mit der Nutzungsplanung

1 Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldgrenzen werden nach Massgabe von Artikel 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 öffent - lich aufgelegt und bekannt gegeben.
2 Im Publikationstext zur öffentlichen Auflage ist darauf hinzuweisen, dass: a) der Zonenplan die Waldgrenzen im Sinn von Artikel 13 des eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 enthält und b) Einsprachen gegen die Waldgrenzen unter Verwirkungsfolge in diesem Ver - fahren zu erheben sind.
3 Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind dem Amt zuzustellen.

Art. 11 Kosten im koordinierten Verfahren

1 Die Kosten für die Festlegung der Waldgrenzen trägt der Kanton.
2 Die Geometerkosten sowie die Kosten für die Übertragung der Waldflächen und Waldgrenzen in die Nutzungspläne gehen zu Lasten der Gemeinden.
3. Forstliche Bauten und Anlagen

Art. 12 Begriff

1 Forstliche Bauten und Anlagen sind insbesondere Lawinen-, Steinschlag-, Fels - sturz-, Bach- und Rutschverbauungen, Löschwasserteiche und -becken sowie Wald - strassen, Maschinenwege, Entwässerungsanlagen, Galerien, Messstellen, Frühwarn - systeme, ortsfeste Anlagen zur Lawinenauslösung, forstliche Werkhöfe sowie Anla - gen für die Waldschulung und Waldökologie. *

Art. 13 Projektgenehmigung

1 Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens ist das Bauprojekt. *
2 Waldpflegeprojekte und Waldreservate unterliegen nicht dem Projektgenehmi - gungsverfahren.

Art. 14 Bauprojekt *

1 Das Bauprojekt stützt sich auf: * a) den Waldentwicklungsplan;
b) den Grundsatzentscheid des Amtes; c) die verbindliche Zusage der Bauherrschaft.
2 Das Amt veranlasst die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt.

Art. 15 Bemessung des Kantonsbeitrags

1 Für die Bemessung des Kantonsbeitrags erstellt das Amt einen Bewertungsschlüs - sel. *
2 Massgebende Kriterien bei Schutzmassnahmen sind der Schadenpotentialindex und der Stand des integralen Risikomanagements der Gemeinden sowie die Projektwirk - samkeit. *
3 Massgebende Kriterien bei Walderschliessungen sind der Anteil der Schutzwald - fläche der Gemeinden und die Projektwirksamkeit. Bei der Mittelzuteilung werden die Instandsetzung und der Ausbau bestehender Waldstrassen stärker gewichtet als der Neubau von Waldstrassen. *
4 Für Schutzmassnahmen und Erschliessungen der Schutzwälder beträgt der Subven - tionsbeitrag 55 bis 80 Prozent. Für Erschliessungsprojekte, die keine Schutzwälder erschliessen, wird ein Beitrag von 40 bis 50 Prozent gewährt. *
4. Wald und Raumplanung

Art. 16 Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen

1 Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind namentlich Begehungswege, kleine Einrichtungen für die Waldschulung und Waldökologie, Rückewege, Wildschutz - zäune, Verbauungen aus Holz und Stein sowie Holzlagerplätze. *

Art. 17 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen

1. Begriff
1 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Anbauten, Mas - ten, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen, Passhütten, Bienen - häuser, Niederhaltungen bei oberirdischen Leitungen sowie entlang von Strassen und Bahnen, Wildbachsperren und Geschiebesammler. *

Art. 18 2. Verfahrensgrundsätze

1 Die für nichtforstliche Bauten und Anlagen erforderliche Rodungsbewilligung be - ziehungsweise die für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen nötige Zustim - mung des Amtes sind auch dann einzuholen, wenn das Bauvorhaben keiner Bewilli - gung nach Raumplanungsrecht bedarf.
5. Schutz des Waldes
5.1. WALDSCHÄDEN, NACHTEILIGE NUTZUNGEN UND UMWELTGEFÄHRDENDE STOFFE

Art. 19 Waldschäden

1. Begriff
1 Als Waldschäden gelten Schäden, die den Wald in seinen Funktionen erheblich ge - fährden und die verursacht werden durch: * a) * Naturereignisse wie Sturm, Waldbrand oder Trockenheit; b) * Schadorganismen wie gewisse Viren, Bakterien, Würmer, Insekten, Pilze oder Pflanzen.

Art. 20 2. Überwachung

1 Der Überwachungs- und Beratungsdienst wird durch das Amt wahrgenommen. Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor be - sonders gefährlichen Schadorganismen 3 ) , wenn Wald betroffen ist, sowie der Ver - ordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
4 )
. *

Art. 21 3. Waldbrände und Löschkosten

1 Das Amt gewährleistet einen Warndienst bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr und koordiniert diesen bei Bedarf mit den angrenzenden Kantonen. *
1bis Das Amt und die Gebäudeversicherung beraten die Gemeinden bei der Bestim - mung von sicheren Feuerstellen. *
2 Es unterstützt die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bei der Bekämpfung von Waldbränden.
3 An die anrechenbaren Löschkosten bei Waldbränden entrichtet der Kanton einen Beitrag bis zu 50 Prozent, sofern die Schadensumme pro Ereignis mehr als 5000 Franken beträgt.

Art. 22 4. Verhüten und Beheben von Waldschäden

1 Das Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an, überwacht deren Vollzug und ordnet Ersatzvornahmen an. *
2
... *
3 ... *
3) SR 916.20
4) SR 916.202.2

Art. 23 5. Ausserordentliche Ereignisse

1 Bei ausserordentlichen Ereignissen mit grossem Holzanfall bestimmt das Amt die Prioritäten und Massnahmen für die Holzernte und die Schadensbehebung.

Art. 24 Nachteilige Nutzungen

1 Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich die Waldbeweidung, die Waldsuper - fizies und Niederhalteservitute. *
2 Die Beweidung in Weidwäldern, auf bestockten Weiden oder in Selven gilt nicht als nachteilige Nutzung.
3 Für das Verbot der Wildfütterung gilt Artikel 29a des kantonalen Jagdgesetzes. Die Beseitigung widerrechtlicher Wildfutterstellen richtet sich nach Artikel 29c des kantonalen Jagdgesetzes. *

Art. 25 Umweltgefährdende Stoffe

1 Das Zuführen von Mist, Jauche, Siloballen und dergleichen sowie deren Lagerung im Wald sind verboten.
2 Das Amt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel und Dünger im Wald.
5.2. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

Art. 26 Begriff der Waldstrasse

1 Als Waldstrassen gelten Strassen, für deren Bau oder Ausbau Bund oder Kanton Forstbeiträge entrichtet haben.
2 Unbefestigte Erdwege gelten als Waldboden.

Art. 27 Ausnahmen vom Fahrverbot

1 Die Gemeinden regeln in einem kommunalen Erlass Ausnahmen vom Fahrverbot im Sinn von Artikel 34 Absatz 3 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012.

Art. 28 Signalisation

1 Fahrverbote auf Waldstrassen sind nach Massgabe der eidgenössischen und kanto - nalen Strassenverkehrsgesetzgebung gestützt auf eine Verfügung der zuständigen Behörde zu signalisieren.
6. Waldbewirtschaftung

Art. 29 Grundsatz

1 Die natürliche Verjüngung des Waldes mit ausreichend standortgerechten Baumar - ten ist sicherzustellen.

Art. 30 Weidwälder und Selven

1 Weidwälder sind Waldflächen, die auch der Beweidung dienen.
2 Selven sind Edelkastanien- oder Nussbaumbestockungen, die gleichzeitig der Holz-, Frucht- und Heugewinnung oder als Weide dienen.

Art. 31 Forstliches Vermehrungsgut

1 Für Saaten und Pflanzungen im Wald sowie für Aufforstungen darf nur gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzengut verwendet werden.
2 Das Amt führt einen Kataster der Samenerntenbestände und der Genreservate.
3 Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut wie Saatgut, Wildlinge, Stecklin - ge und dergleichen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Zustimmung der Waldei - gentümerin oder des Waldeigentümers sowie des Amtes gestattet.

Art. 32 Holznutzung

1 Die Anzeichnung erfolgt durch die Regionalforstingenieurin oder den Regional - forstingenieur. Sie oder er kann diese Aufgabe der zuständigen Revierförsterin oder dem zuständigen Revierförster übertragen.
2 Das Holz ist nach Anleitung der Revierförsterin oder des Revierförsters zu schla - gen. Bei Arbeitsausführung im Akkord und bei Stockschlägen sind die Schlagvor - schriften in einem schriftlichen Vertrag festzulegen.
3 Das Revierforstamt hat das genutzte Holz mengenmässig zu erfassen.
4 Das Amt überprüft die Erreichung der Waldpflegeziele.

Art. 33 Absatzförderung

1 Der Kanton kann bei aussergewöhnlichem Holzanfall der Wald- und Holzwirt - schaft Beiträge an befristete und gemeinsame Massnahmen für Werbung und Ab - satzförderung gewähren.

Art. 34 Waldreservate

1. Natur- und Sonderwaldreservate, Altholzinseln, Habitatbäume *
1 Naturwaldreservate sind Wälder, in denen keine forstlichen Eingriffe erfolgen dür - fen. Sie bezwecken die Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten, welche zu ihrer Ent - faltung auf eine natürliche und ungestörte Waldentwicklung angewiesen sind. Natur - waldreservate dienen zudem der Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung.
2 Sonderwaldreservate sind Wälder, in denen mit forstlichen Eingriffen besondere Waldformen, Lebensgemeinschaften oder Tier- und Pflanzenarten gefördert werden.
3 Altholzinseln sind kleine Waldbestände oder Waldpartien, in denen keine forstli - chen Eingriffe erfolgen dürfen. Sie dienen der Anreicherung von Alt- sowie Totholz und sind wichtige Vernetzungselemente zwischen Naturwaldreservaten. *
4 Habitatbäume sind Einzelbäume mit hohem Stammdurchmesser oder ökologisch besonders wertvollen Merkmalen, die bis zum natürlichen Zerfall stehengelassen werden. Sie dienen als Lebensraum für seltene Arten und sind wichtige Vernet - zungselemente zwischen Naturwaldreservaten und Altholzinseln. *
5 Erfordert es die nachhaltige Erfüllung der Schutzfunktion, gilt Artikel 31b des kantonalen Waldgesetzes auch für Waldreservate. *

Art. 35 2. Ausscheidung von Waldreservaten

1 Naturwaldreservate werden in der Regel im Rahmen der Waldentwicklungspläne ausgeschieden. *

Art. 36 3. Regelungen in Waldreservaten

1 Naturwaldreservate und Altholzinseln sind für die Dauer von mindestens 50 Jahren und Sonderwaldreservate für die Dauer von mindestens 30 Jahren festzulegen. Habi - tatbäume werden auf unbestimmte Zeit bis zu ihrem natürlichen Zerfall gesichert. *
1bis Naturwaldreservate werden mittels Dienstbarkeitsverträgen und Sonderwaldre - servate, Altholzinseln sowie Habitatbäume mittels öffentlich-rechtlichen Verträgen gesichert. *
2 Insbesondere die Schutzziele, die Verantwortlichkeiten, die Schutz- und Unter - haltsmassnahmen sowie die Höhe des Kantonsbeitrags sind mit den Waldeigentüme - rinnen und Waldeigentümern vertraglich zu regeln. *
3 Für Altholzinseln und Habitatbäume schliesst das Amt die Verträge ab und sichert die Beiträge im Rahmen seiner Finanzkompetenzen gemäss Finanzhaushaltsgesetz - gebung zu. *
7. Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter

Art. 37 * ...

Art. 38 Zuständigkeit und Organisation der obligatorischen Grundausbil -

dung *
1 Das Amt organisiert in Zusammenarbeit mit den Fachorganisationen die vom Bund anerkannten Kurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte. *
2 ... *

Art. 39 * ...

Art. 40 * ...

Art. 41 * ...

Art. 42 Gleichwertige Ausbildung *

1 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, welche eine dem obligatorischen Basis- oder Weiterführungskurs gleichwertige Ausbildung in Holzerntearbeiten nachweisen können, erhalten auf Ersuchen eine Gleichwertigkeitsanerkennung durch das Amt. In Zweifelsfällen kann das Amt für solche Anerkennungen die Befähigung überprü - fen lassen. *
2 Arbeitserfahrungen in der Holzernte von mindestens fünf Monaten während den letzten fünf Jahren werden als Gleichwertigkeit für den Basiskurs anerkannt. *
3 Arbeitserfahrungen in der Holzernte von mindestens 30 Monaten während den letzten fünf Jahren werden als Gleichwertigkeit für den Weiterführungskurs aner - kannt. *
4 Das Amt regelt die Einzelheiten der Gleichwertigkeitsanerkennung. *

Art. 43 Kantonsbeitrag

1 Der Kanton übernimmt bei der Aus- und Weiterbildung von Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern mit Wohnsitz im Kanton die Hälfte der Restkosten, höchstens je - doch 50 Prozent der Kosten der vom Bund anerkannten Kurse. *
2 Die Restkosten ergeben sich durch Abzug des Bundesbeitrags sowie durch Anrech - nung von Kurserträgen und anderweitigen Beiträgen.
3
... *

Art. 44 * ...

Art. 45 Fehlende Ausbildung *

1 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter ohne Bestätigung der Kursbesuche und Be - wertungen dürfen für die Holzhauerei oder Holzbringung unter Aufsicht eingesetzt werden, sofern sie sich für einen innert nützlicher Frist stattfindenden Basis- oder Weiterführungskurs angemeldet haben. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vor Aufnahme der Arbeit zu mel - den. *
2 Für den Eigenbedarf dürfen ohne minimale Grundausbildung pro Person und Jahr höchstens 30 Tariffestmeter Holz genutzt werden.

Art. 46 Kontrolle

1 Die verantwortlichen Mitarbeitenden des Kantons, der Gemeinden oder der Revier - trägerschaften überwachen die Einhaltung der Vorschriften.
2 Sie können die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Waldarbeiterinnen oder Waldarbeiter ohne die erforderliche Bestätigung bei Holzhauerei- oder Holzbrin - gungsarbeiten angetroffen werden. Daraus entsteht der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Entschädigung.
8. Leistungsvereinbarungen, Projektvorschriften und Information *

Art. 47 Leistungsvereinbarung

1 Das Amt ist zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Re - vierträgerschaften und die Zusicherung der Abgeltung.
2 Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt eine vom Amt genehmigte Re - vierorganisation voraus. Das Amt entscheidet insbesondere, ob die minimalen Förs - terpensen erfüllt sind.

Art. 47a * Projektvorschriften

1 Das Amt regelt die Einzelheiten in Bezug auf die forstlichen Projekte und Vorha - ben.

Art. 48 Information

1 Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Information der Behörden, der Waldei - gentümerinnen und Waldeigentümer sowie der Öffentlichkeit über die Funktionen und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.
8.a Strafbestimmungen *

Art. 49 Strafanzeige

1. Grundsatz
1 Försterinnen und Förster, welche beim Kanton, bei einer Gemeinde oder bei einer Revierträgerschaft eine Anstellung haben, sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung anzuzeigen.

Art. 50 2. Geringfügige Widerhandlungen

1 Geringfügige Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung erledigt das Amt, in - dem es die Wiederherstellung anordnet und durchsetzt.
2 Im Wiederholungsfall sind auch Bagatellfälle zur Anzeige zu bringen.
9. Schlussbestimmungen

Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz vom 19. Dezember
1995 (BR 920.120); b) Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung vom 27.
1995 (BR 920.130); c) Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revierförster vom
27. November 1995 (BR 920.140).

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1. Waldabstände
1 Bei Quartierplänen, die vor 1996 rechtskräftig geworden sind, entfalten die mini - malen Waldabstände gemäss Artikel 29 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni
2012 keine Rechtswirkung.

Art. 53 2. Forstdepositen

1 Forstdepositen von Privatpersonen, welche vor 1996 hinterlegt wurden, können durch das Amt freigegeben werden, sofern keine offenen Verpflichtungen mehr be - stehen.
2 Forstdepositen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche vor 1996 hinterlegt wurden, werden durch das Amt freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die fi - nanziellen Mittel gemäss Depositenverfügung für Rodungsersatzmassnahmen oder für Forstverbesserungen verwendet werden.

Art. 53a * 3. Bemessung des Kantonsbeitrags

1 Für Projekte, bei denen die Bauherrschaft vor Inkrafttreten des neuen Rechts dem Amt eine rechtsverbindliche Bauerklärung abgegeben hat, gelten für die Bemessung des Kantonsbeitrags die für die Bauherrschaft vorteilhafteren Subventionsansätze.

Art. 54 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
03.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung -
08.09.2015 01.01.2016 Art. 8a eingefügt 2015-034
08.09.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2015-034
08.09.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 2 eingefügt 2015-034
08.09.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 2015-034
08.09.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 2015-034
08.09.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1 geändert 2015-034
08.09.2015 01.01.2016 Art. 53a eingefügt 2015-034
25.04.2017 01.07.2017 Art. 2 Abs. 2 geändert 2017-018
25.04.2017 01.07.2017 Art. 19 Abs. 1 geändert 2017-018
25.04.2017 01.07.2017 Art. 19 Abs. 1, a) eingefügt 2017-018
25.04.2017 01.07.2017 Art. 19 Abs. 1, b) eingefügt 2017-018
25.04.2017 01.07.2017 Art. 24 Abs. 3 eingefügt 2017-018
15.12.2020 01.01.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 13 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Titel geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 4 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 20 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 21 Abs. 1 bis eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 34 Titel geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 3 eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 4 eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 34 Abs. 5 eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 1 bis eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 2 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 36 Abs. 3 eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 37 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 38 Titel geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 38 Abs. 2 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 39 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 40 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 41 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 42 Titel geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 42 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 42 Abs. 2 eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 43 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 43 Abs. 3 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 44 aufgehoben 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 45 Titel geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 45 Abs. 1 geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Titel 8. geändert 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Art. 47a eingefügt 2020-072
15.12.2020 01.01.2021 Titel 8.a eingefügt 2020-072
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.12.2012 01.01.2013 Erstfassung -

Art. 2 Abs. 2 25.04.2017 01.07.2017 geändert 2017-018

Art. 8a 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034

Art. 12 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 13 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 14 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072

Art. 14 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 15 Abs. 1 08.09.2015 01.01.2016 geändert 2015-034

Art. 15 Abs. 2 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034

Art. 15 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 15 Abs. 3 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034

Art. 15 Abs. 4 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034

Art. 15 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 16 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 17 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 19 Abs. 1 25.04.2017 01.07.2017 geändert 2017-018

Art. 19 Abs. 1, a) 25.04.2017 01.07.2017 eingefügt 2017-018

Art. 19 Abs. 1, b) 25.04.2017 01.07.2017 eingefügt 2017-018

Art. 20 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 21 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 21 Abs. 1 bis 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 22 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 22 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 22 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 24 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 24 Abs. 3 25.04.2017 01.07.2017 eingefügt 2017-018

Art. 34 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072

Art. 34 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 34 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 34 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 35 Abs. 1 08.09.2015 01.01.2016 geändert 2015-034

Art. 36 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 36 Abs. 1 bis 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 36 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 36 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 37 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 38 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072

Art. 38 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 38 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 39 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 40 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 41 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 42 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072

Art. 42 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 42 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 42 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 42 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 43 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 43 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 44 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-072

Art. 45 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020-072

Art. 45 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Titel 8. 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-072

Art. 47a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Titel 8.a 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-072

Art. 53a 08.09.2015 01.01.2016 eingefügt 2015-034

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