Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (962.61)
CH - SG

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 (Stand 11. April 1995)
1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch För - derung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere: a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrens - handlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel); b) die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch
2 und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, un - ter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
2 Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
1 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. Januar 1993; Beitritt des Kantons St.Gallen durch RRB vom 14. März 1995 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht); für den Kanton St.Gallen in Vollzug ab 11. April 1995, AS 1995, 1133.
2 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton (2.)

Art. 3 Grundsatz

1 Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchfüh - ren.
2 Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
3 Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchge - führt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.

Art. 4 Anwendbares Recht

1 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.

Art. 5 Amtssprache

1 Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Be - hörde durchgeführt.
2 Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlas - sen.
3 Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.

Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei

1 Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zustän - digen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.

Art. 7 Postzustellungen

1 Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhal - ten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 3 und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.
3 Aufgehoben; siehe nunmehr eidg Postgesetz vom 30. April 1997, SR 783.0 .

Art. 8 Vorladungen

1 Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgela - den.
2 Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
3 Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.

Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine

1 Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durch - führen oder durchführen lassen.

Art. 10 Durchsuchungen, Beschlagnahme

1 Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
2 In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.

Art. 11 Mitteilungspflicht

1 Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kennt - nis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfol - genden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.

Art. 12 Rechtsmittelbelehrung

1 Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbeleh - rung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.

Art. 13 Rechtsmittel. Sprache

1 Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.

Art. 14 Kosten

1 Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gut - achten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zulasten des mit der Sache befassten Kantons.
3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrenshandlungen (3.)

Art. 15 Direkter Geschäftsverkehr

1 Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu - chungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Ge - richtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
3 Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechts - hilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie die - ses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

Art. 16 Anwendbares Recht

1 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

Art. 17 Rechte der Parteien

1 Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzel - nen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich ver - langt.
2 In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Par - teien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll.

Art. 18 Rechtsmittelbelehrung

1 Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmit - telfrist angeben.

Art. 19 Rechtsmittel. Verfahren und Zuständigkeit

1 Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
2 Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen

1 Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Art. 353 StGB 4 vollstreckt.

Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen

1 Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkor - datskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernom - men werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen infor - mieren.

Art. 22 Zustellung durch die Polizei

1 Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden di - rekt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.

Art. 23 Kosten

1 Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen, Dol - metscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenen - transporte gehen jedoch zulasten des mit der Sache befassten Kantons.
2 Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
4. Kapitel: Schlussbestimmungen (4.)

Art. 24 Zuständige Behörde

1 Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15). 5

Art. 25 Beitritt und Rücktritt

1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenös - sischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechts - wirksam.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Amtlichen Sammlung.
2 Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungs - bereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.
5 Für den Kanton St.Gallen: Staatsanwaltschaft.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 34–86 05.11.1992 11.04.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.11.1992 11.04.1995 Erlass Grunderlass 34–86
Markierungen
Leseansicht