Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Union Myanmar 2 (0.748.127.195.75)
CH - Schweizer Bundesrecht

Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Union Myanmar 2

Abgeschlossen am 31. Oktober 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1961³ In Kraft getreten am 20. August 1962 (Stand am 18. Juni 2002) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Die Bezeichnungen «Union von Birma» und «Rangun» werden in diesem Abk. durch «Union Myanmar» beziehungsweise «Yangon» ersetzt (siehe AS 2002 1448 ). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ³ Neunter Gegenstand des BB vom 21. Juni 1961 ( AS 1961 885 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Union Myanmar,
vom Wunsche beseelt, für die Errichtung unmittelbarer Luftverkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten ein Abkommen zu treffen,
haben dazu gehörig bevollmächtigte Vertreter bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt:
a.⁴
Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bezieht sich, im Falle der Schweiz, auf das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder jede Person oder Dienststelle, die mit den Obliegenheiten beauftragt ist, die gegenwärtig von der genannten Behörde ausgeübt werden, und im Falle der Union Myanmar, auf das Transportministerium oder jede Person oder Dienststelle, die mit den Obliegenheiten beauftragt ist, die gegenwärtig vom genannten Transportministerium ausgeübt werden.
b. Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bezieht sich auf die Luftverkehrsunternehmung, welche die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei entsprechend Artikel 3 dieses Abkommens für die in der Anzeige aufgeführten Strecken durch eine schriftliche Anzeige genannt haben.
c. Der Ausdruck «Gebiet» hat die Bedeutung, die ihm Artikel 2 des am 7. De­zember 1944⁵ in Chikago unterzeichneten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Übereinkommen) gibt.
d. Die in Artikel 96 Buchstaben a, b und d des am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Begriffsbestimmungen sind auf dieses Abkommen anwendbar.
⁴ Fassung gemäss Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
⁵ SR 0.748.0
Art. 2
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten, für die Errichtung der dort beschriebenen Strecken und internationalen Luftverkehrslinien notwendigen Rechte, gleichgültig, ob diese Linien nach Wahl der Vertragspartei, der diese Rechte gewährt sind, sofort oder erst in einem späteren Zeitpunkt errichtet werden.
Art. 3
Jede dieser so umschriebenen Luftverkehrslinien kann in Betrieb genommen werden, sobald die Vertragspartei, der nach Artikel 2 die Rechte, für die fragliche Strecke eine Luftverkehrsunternehmung zu bezeichnen, gewährt sind, eine Luftverkehrslinie auf dieser Strecke bewilligt hat; die Vertragspartei, welche die Rechte gewährt, ist unter Vorbehalt des nachfolgenden Artikels 9 gehalten, der fraglichen Unternehmung ihre eigene Betriebsbewilligung zu erteilen. Die so bezeichnete Unternehmung kann indessen angehalten werden, den zuständigen Luftfahrtbehörden der die Rechte erteilenden Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, dass sie vor der nach diesem Abkommen vorgesehenen Betriebsaufnahme in der Lage ist, den Bedingungen zu genügen, wie sie die von diesen Behörden normalerweise angewendeten Gesetze und Verordnungen vorschreiben. Überdies bedarf der Betrieb in Kriegszonen oder Zonen militärischer Besetzung oder solchen, die durch Krieg oder Besetzung in Mitleidenschaft gezogen worden sind, der Genehmigung durch die zuständigen militärischen Behörden.
Art. 4 ⁶
1.  Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommis ­sionssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und a n dere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.
2.  Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder die überrissen sind.
3.  Die Tarife sind mindestens 6 Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet b e ginnt. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrt ­behörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.
4.  Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
5.  Ungeachtet Absatz 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertrag s parteien, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet u n ter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Ta ­gen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung bekannt geben.
6.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden Tarif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens stat t finden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren G e biet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
7.  Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrag s partei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Dritt ­staates zugelassen ist.
⁶ Fassung gemäss Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
Art. 5
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Überweisung der durch die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Waren und Post durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei auf ihrem Gebiet erzielten Einnahmen, unter Abzug der örtlichen Kosten, nach dem Heimatstaat sicherzustellen.
Art. 6
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt:⁷
a. Jede Vertragspartei kann der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei für die Benützung der öffentlichen Flughäfen und anderer, ihrer Aufsicht unterstellten Einrichtungen gerechte und vernünftige Gebühren auferlegen oder gestatten, dass sie auferlegt werden. Beide Vertragsparteien stimmen indessen darin überein, dass diese Gebühren nicht höher sein dürfen als jene, die für die Benützung dieser Flughäfen und anderer Einrichtungen von den eigenen Luftfahrzeugen, die für ähnliche internationale Beförderungen eingesetzt sind, bezahlt werden müssen.
b.⁸
Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, sind von Zöllen, Revisionsgebühren oder anderen Abgaben oder Gebühren befreit.
c.⁹
Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf inter­nationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind, sind ebenfalls von Zöllen, Revisionsgebühren oder anderen Abgaben oder Gebühren befreit.
d.¹⁰
Die erforderlichen Dokumente, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigt werden, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial, sind ebenfalls von Zöllen, Revisionsgebühren oder anderen Abgaben oder Gebühren befreit.
e.¹¹
Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
f.¹²
Die Luftfahrzeuge, welche die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien verwendet, sowie die Brennstoffe, die Schmierstoffe, die Ersatzteile, die normale Ausrüstung und die Vorräte der Luftfahrzeuge, die an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben, sind bei der Ankunft in oder beim Wegflug aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Revi­­sionsgebühren oder anderen ähnlichen Abgaben oder Gebühren befreit, und zwar auch, wenn diese Vorräte auf Flügen über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht werden.
⁷ Fassung gemäss Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
⁸ Fassung gemäss Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
⁹ Eingefügt durch Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
¹⁰ Eingefügt durch Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
¹¹ Eingefügt durch Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
¹² Ursprünglich Bst. c
Art. 7
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitsausweise, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der im Anhang umschriebenen Strecken und Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt allerdings, dass die Bedingungen, nach denen diese Ausweise, Zeugnisse oder Bewilligungen erteilt oder anerkannt worden sind, gleich oder strenger sind als die Mindestbedingungen, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt aufgestellt worden sind. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die ihren eigenen Staatsangehörigen durch einen anderen Staat ausgestellt worden sind, für den Verkehr über ihrem Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 8
a.    Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete einer Vertragspartei den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Verwendung und die Navigation dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, gelten für die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei und müssen durch diese Luftfahrzeuge bei der Ankunft, während des Aufenthaltes in und beim Abflug aus dem Gebiet der ersten Vertragspartei befolgt worden.
b.    Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei die Einreise und die Ausreise der durch die Luftfahrzeuge beförderten Fluggäste, Besatzungen und Waren regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung bei der Einreise und Ausreise, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne sind auf die durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei beförderten Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, sobald diese Luftfahrzeuge in das genannte Gebiet einfliegen, sich dort befinden oder es verlassen.
c.    Die Fluggäste, die das Gebiet einer Vertragspartei durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Auf Gepäck und Waren im unmittelbaren Durchgangsverkehr werden keine Zölle oder Revisionsgebühren und ähnliche Abgaben erhoben.
Art. 9
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 12 behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, die Ausübung der im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Rechte durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei zu verweigern oder zu widerrufen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass sich der wesentliche Teil des Eigentums an dieser Unternehmung und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber in Händen von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei befinden oder wenn sich diese Unternehmung oder die Regierung, welche sie bezeichnet hat, nicht den im vorstehenden Artikel 8 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterziehen oder ihre Verpflichtungen nicht erfüllen oder es in irgendeiner anderen Weise unterlassen, die Bedingungen, unter denen die Rechte in Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges erteilt worden sind, einzuhalten.
Art. 9 bis ¹³
1.    Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2.    Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3.    Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Überein­stimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen¹⁴ bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4.    Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luft­fahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohl­wollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5.    Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck­mässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
¹³ Eingefügt durch Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
¹⁴ SR 0.748.0
Art. 10
Dieses Abkommen und alle mit ihm in Zusammenhang stehenden Verträge werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.
Art. 11 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
Art. 12
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihre Absieht anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen. Die gleiche Anzeige ist gleichzeitig an die Inter­nationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. In einem solchen Fall endigt das Abkommen ein Jahr nach dem Empfang der Kündigungsanzeige, es wäre denn, dass diese Anzeige im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen würde. Erfolgt durch die andere Vertragspartei keine Empfangsbestätigung, so gilt die Kündigungsanzeige als vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt erhalten, an dem sie von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erhalten worden ist.
Art. 13 ¹⁶
1.  Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so tritt eine solche Änderung, auf die sich die Ve r tragsparteien geeinigt haben, in Kraft, sobald sie durch den Austausch diplomat i scher Noten bestätigt worden ist.
2.  Falls es eine der Vertragsparteien als wünschenswert erachtet, die Strecken oder die im beigefügten Anhang festgesetzten Bestimmungen zu ändern, kann sie Ber a tungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien verlangen, welche innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt der Anfrage an gerechnet, beginnen müssen. Beschliessen diese Behörden gemeinsam neue oder überarbeitete Bedi n gungen über den Anhang, treten ihre Empfehlungen in der Angelegenheit in Kraft, nachdem sie durch einen diplomatischen Notenwechsel bestätigt worden sind.
¹⁶ Fassung gemäss Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
Art. 14
Tritt ein durch die beiden Vertragsparteien angenommenes mehrseitiges Luftverkehrsabkommen in Kraft, so wird das vorliegende Abkommen entsprechend den Bestimmungen des mehrseitigen Abkommens geändert.
Art. 15
Ausgenommen wenn es dieses Abkommen oder sein Anhang anders bestimmt, wird jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhangs, die nicht auf direktem Verhandlungswege beseitigt werden kann, einem dreiköpfigen Schiedsgericht zum Bericht und Antrag unterbreitet. Je einer der Schiedsrichter wird von beiden Vertragsparteien und der dritte durch die zwei so gewählten Schiedsrichter bezeichnet, mit der Bedingung, dass dieser dritte Schiedsrichter nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sei. Jede Vertragspartei hat binnen zweier Monate einen Schiedsrichter zu bezeichnen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges einer diplomatischen Note an, welche die schiedsgerichtliche Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit verlangt. Der dritte Schiedsrichter ist binnen Monatsfrist nach dieser ersten Frist von zwei Monaten zu bezeichnen. Wenn der dritte Schiedsrichter nicht in der angegebenen Frist bezeichnet worden ist, wird die betreffende Lücke durch eine Persönlichkeit gefüllt, die der Präsident des ICAO‑Rates bezeichnet. Er wählt sie aus einer Schiedsrichterliste, die in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten der ICAO laufend bereit gehalten wird. Die ausführenden Behörden der Vertragsparteien werden entsprechend den Mitteln, über die sie verfügen, alle Anstrengungen unternehmen, um die in einem solchen schiedsrichterliehen Gutachten ausgedrückte Meinung zu verwirklichen. Die Hälfte der Kosten des Schiedsgerichtes geht zu Lasten jeder Vertragspartei.
Art. 16
a.    Die Änderungen, die an den in den nachstehenden Linienplänen umschriebenen Strecken durch eine der Vertragsparteien vorgenommen werden, ausgenommen wenn es sich darum handelt, die durch die bezeichnete Unternehmung dieser einen Vertragspartei angeflogenen Punkte zu wechseln, werden nicht als Änderung des Anhanges betrachtet. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können demnach solche Änderungen einseitig vornehmen, vorausgesetzt indessen, dass davon den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ohne Verzug Kenntnis gegeben wird.
b.    Wenn die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei der Auffassung sind, dass im Hinblick auf die im Abschnitt VII des Anhangs dieses Abkommens aufgeführten Grundsätze die Interessen ihrer Luftverkehrsunternehmung durch die Verkehrsleistungen der Unternehmung der ersten Vertragspartei zwischen dem Gebiet der zweiten Vertragspartei und dem neuen, auf dem Gebiet eines dritten Staates gewählten Punkt verletzt worden sind, so beraten sich die Behörden der beiden Vertragsparteien, um zu einer befriedigenden Verständigung zu gelangen.
Art. 17
Dieses Abkommen, inbegriffen die Bestimmungen des Anhangs, unterliegt der Ratifikation. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation gegenseitig durch einen Austausch diplomatischer Noten angezeigt worden ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
So geschehen zu Rangoon in zweifacher Ausfertigung in französischer und eng­lischer Sprache am 31. Oktober 1960. Für die Auslegung des Wortlauts ist die englische Fassung massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Union Myanmar:

E. Bernath

Sao Hkun Hkio

Anhang ¹⁷

¹⁷ Bereinigt gemäss Notenaustausch vom 5. Mai/5. Juni 1998 ( AS 2002 1448 ).
Abschnitt I
Die Regierung der Union Myanmar gewährt dem Schweizerischen Bundesrat das Recht, Luftverkehrslinien durch eine schweizerische, von der Schweiz bezeichnete Luftverkehrsunternehmung auf den nachstehend im Linienplan 1 aufgeführten Strecken zu betreiben, die das Gebiet der Union Myanmar durchqueren oder gewerbsmässig anfliegen.
Abschnitt II
Der Schweizerische Bundesrat gewährt der Regierung der Union Myanmar das Recht, Luftverkehrslinien durch ein Luftverkehrsunternehmen der Union Myanmar, das von diesem Staat bezeichnet wurde, auf den nachstehend im Linienplan II aufgeführten Strecken zu betreiben, die das Gebiet der Schweiz durchqueren oder gewerbsmässig anfliegen werden.
Linienplan I
Die durch den Schweizerischen Bundesrat bezeichnete Unternehmung ist ermächtigt, auf den in diesem Absatz aufgeführten Strecken Luftverkehrslinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in der Schweiz – Zwischenlandepunkte – Yangon, Hanthawaddy, Mandalay – darüber hinaus gelegene Punkte*
*  (innerhalb Asiens)
Linienplan II
Die durch die Regierung der Union Myanmar bezeichnete Unternehmung ist ermächtigt, auf den in diesem Absatz aufgeführten Strecken Luftverkehrslinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte in der Union Myanmar – Zwischenlandepunkte – Basel, Genf, Zürich – da ­rüber hinaus gelegene Punkte**
**  (innerhalb Europas)
Auf jeder der oben genannten Strecken darf das zum Betrieb solcher Strecken zugelassene Unternehmen Direktflüge zwischen jedem Punkt auf einer solchen Strecke durchführen und Zwischenlandungen an einem oder mehreren anderen Punkten auf einer solchen Strecke auslassen.
Abschnitt III
Die durch jede Vertragspartei unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen bezeichnete Unternehmung geniesst auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei das Recht zum Durchgangsverkehr und zur Vornahme nicht gewerblicher Landungen sowie das Recht, an den auf jeder der in den nachstehenden Linienplänen aufgeführten oder noch aufzuführenden Strecke genannten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Waren und Post gewerbsmässig abzusetzen und aufzunehmen.
Abschnitt IV
Die Beförderungsmöglichkeiten im Luftverkehr, welche den Reisenden angeboten werden, sollen in einer engen Beziehung zur Verkehrsnachfrage stehen.
Abschnitt V
Die bezeichneten Unternehmungen der Vertragsparteien besitzen für den Betrieb auf irgendeiner Strecke zwischen deren Gebieten, entsprechend dem Abkommen und dem Anhang, gleiche und gerechte Möglichkeiten.
Abschnitt VI
Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei hat beim Betrieb der in diesem Anhang umschriebenen Linien die Interessen der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei in Betracht zu ziehen, um derart die Linien, welche diese Unternehmung auf allen oder einem Teil der gleichen Strecken betreibt, nicht ungehörig zu beeinträchtigen.
Abschnitt VII
Die beiden Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die durch eine bezeichnete Unternehmung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und seinem Anhang vorgesehenen Linien vor allem bezwecken, für Beförderungsmöglichkeiten zu sorgen, die der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Unternehmung besitzt, und dem Staat, nach dem dieser Verkehr im Endziel gerichtet ist, entsprechen. Das Recht, auf solchen Linien an einem auf den in diesem Anhang aufgeführten Strecken gelegenen Punkt der anderen Vertragspartei im internationalen Verkehr mit Bestimmung nach oder Herkunft von dritten Staaten Fluggäste, Waren und Post aufzunehmen oder abzusetzen, soll entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung, auf die sich beide Vertragsparteien verpflichten, ausgeübt werden, und zwar gemäss dem allgemeinen Grundsatz, dass das Beförderungsangebot angepasst sei:
a. an die Verkehrsfrage zwischen dem Herkunftsstaat der Luftverkehrslinie und den Bestimmungsstaaten;
b. an die Betriebserfordernisse bei einem Langstreckenverkehr;
c. an die Verkehrsnachfrage in den durchquerten Gebieten, wobei die örtlichen und regionalen Linien zu berücksichtigen sind.
Abschnitt VIII
Sollte die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei infolge Schwierigkeiten, die von einem Kriege herrühren, vorübergehend verhindert sein, unmittelbar von den im Abschnitt V hiervor erwähnten Möglichkeiten einen Nutzen zu ziehen, so ist die Lage im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien im Hinblick darauf, eine notwendige Entwicklung zu erleichtern, erneut zu überprüfen, und zwar sobald sich die bezeichnete Unternehmung der ersten Vertragspartei in der Lage befindet, in zunehmendem Masse ihren eigenen Anteil an den Luftverkehrslinien zu übernehmen.
Abschnitt IX
Es ist die Absicht der beiden Vertragsparteien, dass zwischen ihren Luftfahrtbehörden regelmässige und häufige Beratungen stattfinden und dass damit für die Beobachtung der in diesem Abkommen und in seinem Anhang umschriebenen Grund­­sätze sowie für die Verwirklichung der darin enthaltenen Bestimmungen eine enge Zusammenarbeit sichergestellt werde.
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