Polizeiverordnung
                            Polizeiverordnung  *   (PolV)  vom 19. Juni 2012 (Stand 1. Juni 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit, Vorbehalt besonderer Regelungen
                            1  Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne  des Polizeigesetzes (PolG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen, Dienstvor  -  schriften  und  innerbetrieblichen  Erlassen  keine  besonderen  Regelungen  enthalten,  gelangen die Bestimmungen über die Besoldung und die Rechtsstellung des Staats  -  personals zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungsauftrag
                            1  Die Kantonspolizei erhält vom Departement einen jährlich zu überprüfenden Leis  -  tungsauftrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufträge anderer Amtsstellen
                            1  Aufträge an die Kantonspolizei von anderen Amtsstellen sind an das Polizeikom  -  mando zu richten. Ausgenommen sind Aufträge der Staatsanwaltschaft im Rahmen  ihrer Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando kann Ausnahmen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorrang der Hilfestellung
                            1  Die Kantonspolizei gibt den Hilfestellungen und der Gefahrenabwehr grundsätzlich  Vorrang vor der Strafverfolgung, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit  von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  551.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundsatz
                            1  Die Kantonspolizei ist nach polizeilichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen  organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Standortstrategie *
                            1  Das Departement legt die Standortstrategie, inklusive das Postennetz, auf Antrag  des Polizeikommandos fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Führung
                            1  Die Kantonspolizei wird von einer Polizeikommandantin oder einem Polizeikom  -  mandanten geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das   Polizeikommando   legt   die   Abteilungsstruktur   nach   Rücksprache   mit   dem  Departement fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Stellenbesetzung
                            1  Die Stellenbesetzung erfolgt durch das Polizeikommando.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besetzung von Offiziersstellen und Abteilungsleitungen ist vorgängig vom De  -  partement zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Administrative Aufgaben
                            1  Die   Kantonspolizei   verwaltet   ihr   Personal-,   Besoldungs-   und   Rechnungswesen  selbständig im Rahmen der Vorgaben für die kantonale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beschafft, unterhält und betreibt die polizeilichen Ausrüstungen, den Fahrzeug  -  park sowie die Übermittlungs- und Informatikinfrastruktur selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Die Kantonspolizei betreibt eine aktive Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Rah  -  men der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ergänzende   Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kantonale Notrufzentrale
                            1  Die Kantonspolizei betreibt die kantonale Notrufzentrale und unterhält deren Infra  -  struktur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die kantonale Notrufzentrale übernimmt und koordiniert die Einsatzführung der  Blaulichtorganisationen in der ersten Phase bis zur Etablierung der Führungsstruktur  vor Ort.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantonspolizei   arbeitet   mit   der   Gebäudeversicherung   Thurgau   und   dem  kantonsärztlichen Dienst zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kosten   werden   von   der   Kantonspolizei,   von   der   Gebäudeversicherung   und  vom kantonsärztlichen Dienst gemeinsam getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sichere Kommunikationssysteme *
                            1  Die Kantonspolizei betreibt das Sicherheitsfunksystem. Sie stellt gemeinsam mit  dem Bund die gesicherte Datenkommunikation sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sie   ist   Ansprechpartner   des   Bundes   und   entscheidet   nach   Anhörung   der  kantonsinternen Partnerorganisationen über die eingesetzten Systeme.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt die Nutzung durch die Partnerorganisationen gemäss Art.  3 des Bundes  -  gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden von den Nutzern anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Seepolizei und Schifffahrtskontrolle *
                            1  Die Kantonspolizei hat eine Seepolizei und führt die Schifffahrtskontrolle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Seepolizei überwacht die Gewässer und ist für die Rettung und Bergung von  Personen und Sachen auf und in den Gewässern zuständig. Sie kann mit Partneror  -  ganisationen Leistungsvereinbarungen für die Suche und Rettung von Personen ab  -  schliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schifffahrtskontrolle sorgt für die Zulassung der Wasserfahrzeuge, die Schiffs  -  führerprüfungen sowie die Erhebung der entsprechenden Steuern und Gebühren. Sie  betreut die Schifffahrtssignalisation und erteilt die nautischen Bewilligungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie führt den kantonalen Ölwehrstützpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Dienstbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Arbeitszeit
                            1  Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei berück  -  sichtigt die besonderen Verhältnisse des polizeilichen Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitszeitmodelle für die Polizistinnen und Polizisten sowie die Zivilange  -  stellten mit polizeilichen Aufgaben tragen den Besonderheiten des Polizeidienstes  mit Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst Rechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Versetzung
                            1  Polizistinnen und Polizisten sowie Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben kön  -  nen aus dienstlichen Gründen innerhalb der Kantonspolizei versetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter *
                            1  Die Informations- und Bewilligungspflicht für Nebenbeschäftigungen und öffentli  -  che Ämter richtet sich nach § 74 und § 75 der Verordnung des Regierungsrates über  die Rechtsstellung des Staatspersonals (RSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information und das Ersuchen sind an das Polizeikommando zu richten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Dienstweg
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei halten sich in dienstlichen  Angelegenheiten an den Dienstweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In persönlichen Belangen können sie direkt an die entsprechende Fachperson oder  Fachstelle, an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter oder auch an die Poli  -  zeikommandantin oder den Polizeikommandanten gelangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Beschwerden
                            1  Beschwerden gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind an  das Polizeikommando zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden gegen die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten sind  an das Departement zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Angehörige   der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anstellung als Polizistin oder Polizist
                            1  Als Polizistin oder Polizist können Personen angestellt werden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  voll handlungsfähig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Schweizer Bürgerrecht besitzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die   Polizeiausbildung   mit   dem   eidgenössischen   Fachausweis   abgeschlossen  haben oder über andere besondere fachliche Qualitäten verfügen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  177.112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Versprechen
                            1  Bei der Vereidigung oder der Inpflichtnahme wird folgendes Versprechen abgege  -  ben:  «Ich   verspreche,   die   Verfassung   und   die   Gesetze   zu   achten,   der   Regierung   des  Kantons und den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten, meine Pflichten ohne Ansehen  der   Person,   unbestechlich,   nach   bestem   Wissen   und   Gewissen   zu   erfüllen,   mich  streng   an   die   Wahrheit   zu   halten,   die   Rechte   der   Bevölkerung   zu   achten   und   zu  schützen,   über   dienstliche   Verrichtungen   und   Wahrnehmungen   verschwiegen   zu  sein und meine ganze Kraft zur Erledigung meiner Aufgaben einzusetzen.»  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vereidigung und Inpflichtnahme *
                            1  Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nimmt in Pflicht:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Polizistinnen und Polizisten bis zu deren Vereidigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Zivilangestellte mit polizeilichen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Chefin oder der Chef des Departementes vereidigt die Polizistinnen und Poli  -  zisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Altersbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses
                            1  Das Dienstverhältnis von Polizistinnen und Polizisten endet auf Ende desjenigen  Monats, in dem das 62.  Altersjahr vollendet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Polizistinnen oder Polizisten und im Einverständnis des Polizei  -  kommandos endet das Dienstverhältnis spätestens auf Ende desjenigen Monats, in  dem das 65.  Altersjahr vollendet wird. Das Departement kann auf Antrag des Poli  -  zeikommandos ausnahmsweise eine abweichende Regelung treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zeitpunkt für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Polizeikomman  -  do mindestens drei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
                            1  Das Verbot zur Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 RSV. *
                            2  Werden Geschenke, Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten, ist dies dem  Polizeikommando mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Amtsgeheimnis und Ausstandspflicht
                            1  Das   Amtsgeheimnis   und   die   Ausstandspflicht   richten   sich   nach   §   76   und   §   77  RSV.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussagen   als   Partei,   Zeugin   oder   Zeuge,   Sachverständige   oder   Auskunftsperson  sind nur mit Ermächtigung des Polizeikommandos erlaubt. Ausgenommen sind Zeu  -  geneinvernahmen   bei   der   Staatsanwaltschaft   Thurgau   und   Gerichten   des   Kantons  Thurgau.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei äussern sich nur mit aus  -  drücklicher Ermächtigung des Polizeikommandos zu dienstlichen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ausserdienstliches Verhalten
                            1  Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der  Kantonspolizei  vermeiden  auch  ausser  Dienst jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei schadet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Dienstpflichten
                            1  Polizistinnen und Polizisten stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leisten unregelmässigen und zeitverschobenen Dienst sowie Nacht-, Wochen  -  end- und Feiertagsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leisten Pikett- und Bereitschaftsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie nehmen die mit dem Polizeidienst verbundenen Gefährdungen und andere Un  -  annehmlichkeiten auf sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonspolizei kann auch Zivilangestellte zu diesen Dienstpflichten ganz oder  teilweise verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Dienst während der Freizeit
                            1  Das Polizeikommando kann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Freizeit  zum Dienst heranziehen, wenn es die Umstände erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Wohnsitz
                            1  Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der   Kantonspolizei,   die   Pikett-   oder   Bereit  -  schaftsdienst leisten, haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Dienstort in  -  nert kurzer Zeit erreichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Leistungsfähigkeit
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verantwortlich dafür,  dass sie den dienstlichen Aufgaben physisch und psychisch gewachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Pflichtverletzung
                            1  Pflichtverletzungen werden mit personalrechtlichen Massnahmen geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando klärt den Sachverhalt ab und gewährt den Betroffenen das  rechtliche Gehör. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant entschei  -  det über die beantragte personalrechtliche Massnahme.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als personalrechtliche Massnahmen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Verweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *  Degradierung und Funktionsänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3. Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Rechtsschutz
                            1  Das   Polizeikommando   gewährt   den   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeitern   der  Kantonspolizei   unentgeltlichen   Rechtsschutz,   wenn   sie   in   Erfüllung   dienstlicher  Aufgaben für Folgen aus rechtmässigen Handlungen verantwortlich gemacht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Polizeikommando kann den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Kantons  -  polizei unentgeltlichen Rechtsschutz gewähren, wenn sie aufgrund dienstlicher Auf  -  gaben geschädigt worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechtsschutz beschränkt sich dabei in der Regel auf das erstinstanzliche Ver  -  fahren. Das Polizeikommando kann den Rechtsschutz auch in nachfolgenden Ver  -  fahren gewähren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Persönlichkeitsschutz
                            1  Das   Polizeikommando   unterstützt   die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   der  Kantonspolizei, wenn sie in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder mit Bezug  auf ihre rechtmässige dienstliche Tätigkeit in ihrer Persönlichkeit verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4. Polizeiliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aufnahme als Aspirantin oder Aspirant
                            1  Als Aspirantin oder Aspirant werden Personen aufgenommen, die  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  voll handlungsfähig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  über  eine  abgeschlossene  Berufsausbildung  oder  eine  gleichwertige  Ausbil  -  dung mit entsprechender Berufspraxis oder eine Matura verfügen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  körperlich und geistig leistungsfähig und charakterlich geeignet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  die Eintrittstests bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.–6.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Anstellung
                            1  Die polizeiliche Grundausbildung dauert in der Regel zwei Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   erste   Ausbildungsjahr   wird   an   der   Polizeischule   Ostschweiz   absolviert   und  wird mit der Einsatzfähigkeitsprüfung abgeschlossen. Aspirantinnen und Aspiranten  werden vom Polizeikommando für die Dauer des ersten Ausbildungsjahres befristet  angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zweite Ausbildungsjahr ist ein Praxisjahr im Polizeikorps und wird mit der  eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Die Polizistinnen und Polizisten in  Ausbildung werden vom Polizeikommando für die Dauer des zweiten Ausbildungs  -  jahres befristet angestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend eine allfäl  -  lige Verlängerung des jeweiligen Ausbildungsjahres bei Nichtbestehen der Einsatz  -  fähigkeitsprüfung oder der eidgenössischen Berufsprüfung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Rückzahlung der Ausbildungskosten
                            1  Aspirantinnen   und   Aspiranten,   welche   die   Polizeischule   nach   Ablauf   der   ersten  drei   Monate   verlassen,   haben   die   bis   zum   Zeitpunkt   des   Austrittes   entstandenen  Ausbildungskosten zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung, die nach erfolgreichem Abschluss der  Polizeischule aus eigenem Antrieb nicht in den Dienst der Kantonspolizei Thurgau  treten, haben die ganzen Ausbildungskosten zurückzuerstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Polizistinnen und Polizisten, die während der polizeilichen Grundausbildung bei  der Kantonspolizei angestellt waren und innerhalb von drei Jahren nach Abschluss  der Polizeischule die Kantonspolizei verlassen oder deren Anstellungsverhältnis in  dieser Zeit aufgelöst wird, haben die Ausbildungskosten wie folgt teilweise zurück  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  im ersten Jahr nach Abschluss der Polizeischule:  Fr. 60'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  im zweiten Jahr nach Abschluss der Polizeischule:  Fr. 40'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  im dritten Jahr nach Abschluss der Polizeischule:  Fr. 20'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades verlängert sich die Dauer der Rück  -  zahlungspflicht anteilsmässig bis maximal vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beendigung des Anstellungsverhältnis  -  ses oder die Reduktion des Beschäftigungsgrades wegen Schwangerschaft, Krank  -  heit oder Unfall erfolgt. Das Departement kann aus anderen wichtigen Gründen auf  Antrag   des   Polizeikommandos   von   einer   Rückzahlungspflicht   ganz   absehen   oder  diese reduzieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Berechnungsgrundlage
                            1  Das Departement legt die Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz in folgenden  Fällen fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  bei ausserordentlichen Polizeieinsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Polizeieinsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  für Vor-, Zu- und Rückführungen sowie das Ausrücken bei Fehlalarm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berücksichtigt dabei die Personal-, Material- und Fahrzeugkosten und legt, wo  möglich, Pauschalbeträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Gebühren
                            1  Das Departement legt die Gebühren fest für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  polizeiliche Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  polizeiliche Prüfungen und Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Leistungen der Seepolizei und der Schifffahrtskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  den Betrieb von privaten Alarmanlagen gemäss §  65 PolG sowie die Alarm  -  übermittlung zur kantonalen Notrufzentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Polizeilicher   Assistenzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Auftrag
                            1  Der   polizeiliche   Assistenzdienst   unterstützt   die   Kantonspolizei   bei   hoheitlichen  Aufgaben und kann zugunsten der Gemeinden durch sichtbare Präsenz sowie prä  -  ventive und repressive Massnahmen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sor  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufgaben
                            1  Der polizeiliche Assistenzdienst nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Patrouillieren im öffentlichen Raum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Personenkontrollen und Kontrollen mitgeführter Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im  Ordnungsbussenverfahren   gemäss   dem   Ordnungsbussengesetz   (OBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und  der Ordnungsbussenverordnung (OBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Überwachung des fahrenden Verkehrs inklusive Bestrafung von Übertretun  -  gen im Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV sowie der Rappor  -  tierung zuhanden der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Geset  -  zes über das Halten von Hunden (HundeG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Geset  -  zes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Rapportierung   und   Verzeigung   von   geringfügigen   Widerhandlungen   gegen  das   Bundesgesetz   über   die   Betäubungsmittel   und   die   psychotropen   Stoffe  (BetmG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  Ausstellen von Hausverboten und Wegweisungen bei Widerhandlungen gegen  die Benutzungsanordnungen im Auftrag der Berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  Intervention bei Ruhestörungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  *  Durchführung von Vor-, Zu- und Rückführungen sowie die Bewachung von  Gefangenen und in Gewahrsam genommenen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  *  Unterstützung der Kantonspolizei bei ausserordentlichen Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  *  Zustellung von Entscheiden und amtlichen Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  *  Einzug von Kontrollschildern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  *  Erstellen von Amtsberichten sowie Entgegennahme von Anzeigen inklusive  der Rapportierung zuhanden der Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Leistungsvereinbarung
                            1  Will eine Gemeinde den Assistenzdienst in Anspruch nehmen, schliesst sie mit der  Kantonspolizei eine Leistungsvereinbarung dafür ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Einsatz zugunsten und im Auftrag Dritter
                            1  Der polizeiliche Assistenzdienst kann zugunsten und im Auftrag Dritter polizeili  -  che Aufgaben übernehmen, sofern hoheitliches Handeln gesetzlich vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  314.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  314.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  641.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  RB  814.04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  812.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei schliesst mit den entsprechenden Behörden und Körperschaften  Leistungsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Sicherheitsorgane   der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Gemeinden erhalten auf Ersuchen folgende Aufgaben und Kompetenzen über  -  tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Überwachung des ruhenden Verkehrs und Bestrafung von Übertretungen im  Ordnungsbussenverfahren gemäss OBG und OBV (Ziff.  200 bis Ziff.  259)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Überwachung des fahrenden Verkehrs auf den definierten Gemeindestrassen,  -wegen und -plätzen und Bestrafung von Übertretungen im Ordnungsbussen  -  verfahren   gemäss   OBV   (Ziff.  301,   Ziff.  304,   Ziff.  316,   Ziff.  605,   Ziff.  611,  Ziff.  612, Ziff.  613, Ziff.  620, Ziff.  621, Ziff.  902 und Ziff.  906)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Verkehrsdienst, sofern eine Bewilligung im Sinne von Art.  Abs.  3 der Si  -  gnalisationsverordnung (SSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vorliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Hun  -  deG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Überwachung der Bestimmungen und Ahndung von Übertretungen des Ab  -  fallgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  *  Überwachung   der   öffentlichen   Ordnung   und   Sicherheit   auf   durch   die  Gemeinde definierten Wegen und Plätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  *  Wegweisung bei Missachtung von Benutzerordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und Kompetenzen beschränken sich auf das jeweilige Gemeindege  -  biet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Sicherheitsorgane
                            1  Die Gemeinden sorgen für eine angemessene Ausbildung ihrer Sicherheitsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen sämtliche durch sie mit Sicherheitsaufgaben beauftragte Personen in  Pflicht und regeln deren Tätigkeit schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Zwang und Bewaffnung
                            1  Die Sicherheitsorgane der Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben keinen  Zwang anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  741.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihnen ist es untersagt, Waffen im Sinne des Bundesgesetzes über Waffen, Waffen  -  zubehör und Munition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  zu tragen und mit sich zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Einsatz von Privaten
                            1  Die Gemeinden sorgen für die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Delegation  der übertragenen Aufgaben und Kompetenzen an Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46–49 * ...
                            2)  SR  514.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  19.06.2012  01.07.2012  Erstfassung  ABl. 25/2012  Erlasstitel  24.09.2019  01.10.2019  geändert  39/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 2 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 2 Abs. 1, 1. 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 2 Abs. 1, 2. 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 6 28.05.2024 01.06.2024 Titel geändert 22/2024
§ 6 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 7 Abs. 1 bis
                            28.05.2024  01.06.2024  eingefügt  22/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 7 Abs. 3 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 8 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 11 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 11 Abs. 1 bis
                            28.05.2024  01.06.2024  eingefügt  22/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 11 Abs. 3 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 12 28.05.2024 01.06.2024 Titel geändert 22/2024
§ 12 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 12 Abs. 1 bis
                            28.05.2024  01.06.2024  eingefügt  22/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 28.05.2024 01.06.2024 Titel geändert 22/2024
§ 13 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 13 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 13 Abs. 3 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 14 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 16 28.05.2024 01.06.2024 Titel geändert 22/2024
§ 16 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 16 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 17 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 19 Abs. 1, 1. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 19 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 20 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 21 24.09.2019 01.10.2019 Titel geändert 39/2019
§ 21 28.05.2024 01.06.2024 Titel geändert 22/2024
§ 21 Abs. 1 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 21 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 21 Abs. 1, 2. 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt 22/2024
§ 21 Abs. 1, 3. 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt 22/2024
§ 21 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt 22/2024
§ 22 Abs. 1 27.08.2019 01.01.2020 geändert 35/2019
§ 22 Abs. 2 27.08.2019 01.01.2020 geändert 35/2019
§ 22 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 23 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 24 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 30 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 30 Abs. 3, 1. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 30 Abs. 3, 2. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 30 Abs. 3, 2 bis . 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt 22/2024
§ 30 Abs. 3, 3. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 30 Abs. 4 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 31 Abs. 1 bis 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt 22/2024
§ 31 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 33 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 33 Abs. 1, 1. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 33 Abs. 1, 2. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 33 Abs. 1, 3. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 33 Abs. 1, 4. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 33 Abs. 1, 5. 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 33 Abs. 1, 6. 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 34 Abs. 1 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 34 Abs. 2 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 34 Abs. 3 24.09.2019 01.10.2019 eingefügt 39/2019
§ 34 Abs. 4 24.09.2019 01.10.2019 eingefügt 39/2019
§ 35 Abs. 2 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 35 Abs. 3 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 3, 1. 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 3, 1. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 35 Abs. 3, 2. 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 3, 2. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 35 Abs. 3, 3. 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 3, 3. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 35 Abs. 5 24.09.2019 01.10.2019 geändert 39/2019
§ 35 Abs. 5 24.09.2019 01.10.2019 geändert 40/2019
§ 35 Abs. 5 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 36 Abs. 1, 1. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 36 Abs. 1, 2. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 36 Abs. 1, 3. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 37 Abs. 1, 1. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 37 Abs. 1, 2. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 37 Abs. 1, 3. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 37 Abs. 1, 4. 28.05.2024 01.06.2024 aufgehoben 22/2024
§ 37 Abs. 1, 5. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 38 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 1. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 2. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 3. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 4. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 5. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 6. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1, 7. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 8. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 9. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 10. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 11. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 39 Abs. 1, 12. 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt 22/2024
§ 39 Abs. 1, 13. 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt 22/2024
§ 39 Abs. 1, 14. 28.05.2024 01.06.2024 eingefügt 22/2024
§ 40 Abs. 1 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 42 Abs. 1, 1. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 42 Abs. 1, 2. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 42 Abs. 1, 3. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 42 Abs. 1, 4. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 42 Abs. 1, 5. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 42 Abs. 1, 6. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
§ 42 Abs. 1, 7. 28.05.2024 01.06.2024 geändert 22/2024
                            Titel 9.  28.05.2024  01.06.2024  aufgehoben  22/2024