Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen
                            Weisung zum öffentlichen Beschaffungswesen (WöB)  vom 22. Februar 2022 (Stand 1. Juni 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe für die von der  Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und  dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   erfassten Beschaffun  -  gen der Zentralverwaltung und der unselbstständigen kantonalen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die gemäss Art.  10 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   nicht erfassten Beschaffungen der Zentralverwal  -  tung und der unselbständigen kantonalen Anstalten gelten §  2  Abs.  1 und §  3  Abs.  1  dieser Weisung sinngemäss.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat genehmigt vorgängig Entscheide über die Vergabe, den Zu  -  schlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens bei Aufträgen  mit einem Auftragswert über Fr.  250'000.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Wettbewerbsverfahren im Sinne von Art.  22 IVöB durchgeführt, be  -  stimmt er das Wettbewerbsprogramm, das unabhängige Expertengremium und die  Moderation des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er entscheidet auf Antrag der Departemente oder der Staatskanzlei über den Aus  -  schluss von Anbietern oder Subunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen,  die Auferlegung einer Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1 IVöB.
§ 3 Departemente und Staatskanzlei
                            1  Die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden in ihren Aufgabenbereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Ab  -  bruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert über Fr.  150'000  bis Fr.  250'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auf  -  tragswert über Fr.  150'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  720.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  720.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im Wettbewerbsverfahren unabhängig vom Auftragswert auf Antrag des un  -  abhängigen Expertengremiums über die Selektion und den Zuschlag sowie  über den Widerruf des Zuschlags oder den Abbruch des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ämter und unselbstständige kantonale Anstalten
                            1  Die Ämter und unselbstständigen kantonalen Anstalten sind in ihren Aufgabenbe  -  reichen zuständig für die übrigen für die Durchführung der Vergabeverfahren erfor  -  derlichen Handlungen und Entscheide, soweit IVöB, GöB, Verordnung zum Gesetz  über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   oder diese Weisung keine anderen  Zuständigkeiten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheiden in ihren Aufgabenbereichen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  über die Vergabe, den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags oder den Ab  -  bruch des Verfahrens bei Aufträgen mit einem Auftragswert bis Fr.  150'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  über den Ausschluss vom Vergabeverfahren bei Aufträgen mit einem Auf  -  tragswert bis Fr.  150'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots und Ständige Liste
                            1  Ab einem Auftragswert von Fr.  50'000 sind auch im freihändigen Verfahren nach  Möglichkeit drei Angebote einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge über Bauleistungen oder der Baubranche nahestehende Dienstleistungen  dürfen ab einem Auftragswert von Fr.  50'000 nur an Anbieterinnen oder Anbieter  vergeben werden, die über ein gültiges Zertifikat gemäss §  1 Abs.  2 VöB verfügen  oder die Belege gemäss §  2 Abs.  2 VöB beigebracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ablauforganisation
                            1  Im Einladungsverfahren sowie im offenen oder selektiven Verfahren müssen na  -  mentlich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitar  -  beitern vorgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Angebotsöffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Prüfung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bereinigung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Bewertung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im freihändigen Verfahren müssen ab einem Auftragswert von Fr.  50'000 nament  -  lich folgende Handlungen von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern  vorgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Anfrage zur Einreichung eines Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  720.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Entscheid über Auftragsvergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verträge über vergebene Aufträge sind in der Regel in Schriftform abzuschliessen.  Ab einem Auftragswert von Fr.  10'000 ist die Schriftform zwingend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption
                            1  Vorgesetzte weisen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren  mitwirken, im Rahmen der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung unter Verweis auf die  -  se Weisung darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermei  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergabestellen sorgen dafür, dass an Vergabeverfahren mit Auftragswerten  von über Fr.  10'000:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitwirken, welche die Unbefangenheits  -  erklärung gemäss Anhang  1 unterzeichnet haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  nur vom Kanton beauftragte Dritte mitwirken, die vor der Einleitung des Ver  -  gabeverfahrens die Unbefangenheitserklärung gemäss Anhang  1 unterzeichnet  haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   unterzeichneten   Unbefangenheitserklärungen   müssen   aufbewahrt   werden  (Art.  49 Abs.  2 IVöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen
                            1  Die Fachstelle ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Beratung der Vergabestellen beim Ausschluss von Anbietern oder Subun  -  ternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, bei der Auferlegung einer  Busse oder dem Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art.  45 Abs.  1 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Mitteilung an die Wettbewerbskommission bei Verdacht auf unzulässige  Wettbewerbsabreden gemäss Art.  45 Abs.  2 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Erstellung der Dokumentationen über freihändig vergebene Aufträge ge  -  mäss Art.  21 Abs.  3 IVöB bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Erstellung der Protokolle über die Öffnung der Angebote gemäss Art.  37  Abs.  2 IVöB bei Beschaffungen im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Erteilung von Zugriffsrechten auf die von Bund und Kantonen betriebene  Internetplattform für öffentliche Beschaffungen und die Freischaltung der ein  -  zelnen Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr sind rechtzeitig zum Visum vorzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Publikationstext und die Ausschreibungsunterlagen für die Ausschreibung  im offenen oder selektiven Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Wettbewerbsprogramm bei Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Entscheide über den Zuschlag, den Widerruf des Zuschlags und den Ab  -  bruch des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Entscheide über den Ausschluss vom Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  freihändige Vergaben in Anwendung von Art.  21 Abs.  2 IVöB über dem  massgeblichen Schwellenwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann einzelne Stellen ganz oder teilweise von der Visumspflicht befreien, so  -  fern Gewähr für eine vorschriftsgemässe Durchführung der Vergabeverfahren be  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Publikationen
                            1  Die Fachstelle bestimmt den Zeitpunkt der Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Weisungen über die Mitwirkung der einzelnen Vergabestellen bei der Be  -  reitstellung der zu publizierenden Informationen und die Ablauforganisation erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erfolgt keine Publikation in den Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Sanktionen von Anbieterinnen oder Anbietern
                            1  Die Vergabestellen informieren die Fachstelle unverzüglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Hinweisen auf Sachverhalte, die den Ausschluss von Anbietern oder Su  -  bunternehmern von künftigen öffentlichen Aufträgen, die Auferlegung einer  Busse oder das Aussprechen einer Verwarnung gemäss Art.  45 Abs.  1 IVöB  zur Folge haben könnten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  22.02.2022  01.04.2022  Erstfassung  8/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 eingefügt 19/2024
§ 2 Abs. 1 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 1, 1. 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 1, 2. 30.04.2024 01.06.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 aufgehoben 19/2024
§ 4 Abs. 2 30.04.2024 01.06.2024 eingefügt 19/2024
                            Anhang 1  30.04.2024  01.06.2024  Inhalt geändert  19/2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1: Vorlage Unbefangenheitserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Unbefangenheitserklärung einer/eines Beschaffenden  (im Beschaffungsprojekt [Name Projekt  ])  Bei  meiner  Tätigkeit  im  Rahmen  eines  Beschaffungsverfahrens  vertrete  ich  aus-  schliesslich  die  Interessen  des  Kantons  Thurgau.  Sobald  ich  einen  Ausstands  grund  feststelle, trete ich in den Ausstand.  In  einem  Beschaffungsverfahren  sind  sämtliche  Informationen,  Unterlagen  und  Er-  gebnisse  vor,  während  und  nach  dem  Vergabeverfahren  vertraulich.  Konkret  heisst  dies, dass diese D  aten unberechtigten Dritten in keiner Art und Weise zugänglich ge-  macht und nicht aus den hierfür bestimmten Räumlichkeiten entfernt werden dürfen.  Zudem  darf  vor  und  während  des  Vergabeverfahrens  kein  Kontakt  mit  potentiellen  Anbieterinnen  oder    Anbietern  betreffend  die  fragliche  Beschaffung  stattfinden,  der  die Gleichbehandlung aller Anbietenden gefährden könnte.  Die Nichteinhaltung der oben aufgeführten Punkte kann für Mitarbeiterinnen und Mit-  arbeiter des Kantons eine Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw. d  er Sorgfalts  -  und  Treuepflicht  und  bei  externen  Beauftragten  (z.B.  Ingenieur)  eine  schwere  Vertrags-  verletzung darstellen.  Schadenersatzforderungen  aus  dem  Verantwortlichkeitsgesetz  (RB   170.3),  die  sich  bei  einer  solchen  Pflichtverletzung  insbesondere  aus  d  en  verwaltungsinternen  Auf-  wänden  bei  der  ganzen  oder    teilweisen  Wiederholung  des  Vergabeverfahrens  erge-  ben, bleiben vorbehalten.  Ich bestätige, die obigen Ausführungen und Verpflichtungen sowie die nachstehenden  Auszüge aus den einschlägigen Rechtsgrundlag  en zur Kenntnis genommen zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Worddokument abrufbar unter:  https://dbu.tg.ch/public/upload/assets/127873/Vorlage_Un-  befangenheitserkl%C  3 %A4rung_Anhang_1_W%C  3 %B6B_f%C  3 %BCr_Web  s-  ite.doc?fp=1  Ort und Datum:  ______________________________________  Vorname und Name:  ______________________________________  Organisationseinheit:  ______________________________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszüge aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs-  wesen  (IVöB;  RB  720.3),  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (VRG;  RB  170.1),  dem  Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  (Verantwortlic  hkeitsgesetz;  RB  170.3)  und  der  Verordnung  des  Regierungsrates  über  die  Rechtsstellung  des  Staatspersonals  (RSV;    RB  177.112)  sowie  dem  schweizerischen  Strafgesetzbuch  (StGB;  SR   311.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 IVöB – Ausstand
                            1   Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auft  raggebers  oder   eines Expertengre-  miums keine Personen mitwirken, die:  a)  an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;  b)   mit einem Anbieter oder   einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder   ein-  getragene Partnerschaft verbunden sind  oder   eine fak  tische Lebensgemeinschaft  führen;  c)   mit einem Anbieter oder   einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie  oder  bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder   verschwägert sind;  d)   Vertreter eines Anbieters sind  oder   für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig  waren;  oder  e)   aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen  erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 VRG – Ausstand
                            1   Behörde  nmitglieder und Personen, die von Kanton  oder   Gemeinde gewählt, ange-  stellt  oder   beauftragt sind, haben von Amtes wegen in Ausstand zu treten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     in eigenen Angelegenheiten, in denjenigen ihrer Ehegatten, Partner in eingetrage-  ner Partnerschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem  vierten  Grad,  ihrer  Adoptiv  -,  Pflege  -   oder    Stiefeltern  sowie  ihrer  Adoptiv  -,  Pflege  -   oder   Stiefkinder; der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach  Auflösung der Ehe oder   der eingetragenen Partnerschaft f  ort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   als gesetzlicher Vertreter, Beistand, Beirat, Beauftragter, Angestellter oder   als Or-  gan e  ines am Verfahren Beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   sofern sie in gleicher Sache in anderer amtlicher Stellung oder   als Zeuge, Sach-  verständiger  oder   bestellter Vertreter gehandelt   oder   Auftrag gegeben h  aben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   in Verfahren, in denen sie ein persönliches Interesse haben oder   aus  anderen Grün-  den befangen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verantwortlichkeitsgesetz – Haftung, Rückgriff
                            1    Die  fehlbare  Person  haftet  für  den  Schaden,  den  sie  dem  Staat  durch  vorsätzliche  oder   grobfahrlässige Pflichtverletzung zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 RSV – Treuepflicht
                            1   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich  zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind zu treuer, sorgfältiger und wirtschaftlicher Arbeitsleistung verpflichtet. Da-  bei haben sie die Interessen des Kantons zu wahren sowie alles zu unterlassen, was  diese beeinträchtigt  oder   beeinträchtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 RSV – Amtsgeheimnis
                            1   Mitarbeiter  innen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Ange-  legenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach  oder   gemäss besonderer Vorschrift ge-  heim zu halten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 RSV – Ausstandspflicht
                            1   Die Ausstandspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarb  eiter richtet sich, soweit keine  anderen Erlasse anwendbar sind, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ver-  waltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 RSV – Verbot zur Annahme von Geschenken, Einladungen und anderen Vor-
                            teilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  ist  es    untersagt,  Geschenke,  Einladungen  oder  andere Vorteile, die im Zusammenhang mit ihrer Diensterfüllung stehen oder   stehen  könnten, für sich oder   andere Personen zu beanspruchen, anzunehmen  oder   sich ver-  sprechen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von diesem Verbot ausgenommen s  ind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Annahme  von  Höflichkeitsgeschenken  bis  zu  einem  Wert  von  Fr.   100    nach  erbrachter Dienstleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Annahme von Einladungen, wenn sie im dienstlichen Interesse sind und In-  formations  -, Weiterbildungs  -  oder   Vernetzungszwecken dienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitarbe  iterinnen und Mitarbeiter, die an einem Vergabeverfahren mitwirken, ist die  Annahme von Einladungen untersagt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   sie von einer effektiven oder   potenziellen Anbieterin  oder   einem effektiven oder  potenziellen Anbieter offeriert werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   sie von einer   Person, die am Verfahren beteiligt oder   davon betroffen ist, offeriert  werden,  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   ein Zusammenhang zwischen der Einladung einerseits und dem Vergabeverfah-  ren andererseits nicht ausgeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Zweifelsfall entscheidet die Amts  -  oder   Betriebsleitung, ob die Geschenke, Ein-  ladungen  oder   anderen Vorteile angenommen werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 314 StGB – Ungetreue Amtsführung
                            Mitglieder einer Behörde oder   Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen  zu  wahrenden  öffentlichen  Interessen  schädigen,  um  sich  oder    einem  andern  einen  unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren  oder   mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.