Verordnung zum Integrationsgesetz (114.11)
CH - BL

Verordnung zum Integrationsgesetz

Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Integration (Art. 4 Abs. 1 + 2 AuG

2 ) , § 2 IntegrG
3 ) )
1 Eine Person gilt als integriert, wenn sie:
a. die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, re - spektiert;
b. die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie in der Lage ist, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln;
c. sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedin - gungen auseinandersetzt;
d. befähigt ist, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Ge - sellschaft teilzunehmen.

§ 2 * Information von Ausländerinnen und Ausländern

(Art. 56 Abs. 1 + 2 AuG
4 ) , § 1 Abs. 2 IntegrG
5 ) )
1 Die Sicherheitsdirektion stellt sicher, dass der Ausländerdienst Baselland für die in den Kanton zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, Informationsveranstaltungen anbie - tet. Im Beisein von dolmetschenden Personen sind insbesondere Informatio - nen über die hiesigen Einrichtungen und Lebens- und Arbeitsbedingungen so - wie über die Angebote zur Integrationsförderung zu vermitteln.
2 Die Sicherheitsdirektion sorgt dafür, dass die in den Kanton zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, schriftlich und mehrsprachig über die Informationsveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 orientiert werden.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, SR 142.20 )
3) Integrationsgesetz BL, GS 36.0394, SGS 114
4) SR 142.20
5) GS 36.0394, SGS 114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0491

§ 3 Anlaufstelle gegen Diskriminierung (§ 1 Abs. 3 IntegrG

6 ) )
1 Anlaufstelle gegen Diskriminierung ist die Nordwestschweizer Beratungsstelle gegen Diskriminierung und Rassismus.
2 Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Sicher - heitsdirektion und der Beratungsstelle geregelt. *

§ 4 Schulung der Kantonalen Mitarbeitenden (§ 1 Abs. 5 IntegrG

7 ) )
1 Das Personalamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden im Umgang mit Ausländerinnen und Ausländern. Das Kursangebot steht gegen Entgelt auch den Mitarbeitenden der Einwohnergemeinden offen.

§ 5 * Information der Arbeitgeberschaft (§ 1 Absatz 6 IntegrG

8 ) )
1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die zeitgerechte Information und Dokumen - tation der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Angebote zur Integrati - onsförderung.

§ 6 Sprach- und Integrationskurse (Art. 54 AuG, § 3 IntegrG

9 ) )
1 Die Verpflichtung zur Absolvierung eines Sprach- oder Integrationskurses hat die Befähigung zur Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben (Art. 4 Absatz 2 AuG) und die Herstellung der Chancengleichheit (§ 1 Absatz 3 zweiter Satz IntegrG) zum Ziel.
2 Das Amt für Migration und Bürgerrecht kann Integrationsvereinbarungen ab - schliessen mit Ausländerinnen und Ausländern: *
a. die in den Kanton zuziehen und die aufgrund mangelnder Sprachkennt - nisse nicht in der Lage sind, selbständig in den Angelegenheiten des täg - lichen Lebens zu handeln, oder
b. deren Aufenthaltsbewilligung zu erneuern oder zu verlängern ist und bei denen erhebliche Defizite der Integration im Sinne von § 1 dieser Verord - nung vorliegen, insbesondere wenn sie nicht in der Lage sind, selbstän - dig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln.
3 Die in der Integrationsvereinbarung festzuhaltenden Einzelheiten können um - fassen:
a. den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache: Alphabetisierung, zu erlangendes Referenzniveau A1, A2 oder B1 gemäss Europäischem Sprachenportfolio; nachzuweisen durch Vorlegen eines Zertifikats über Absolvierung eines anerkannten Sprachkurses und über bestandenen Test innert einer festgelegten Frist;
6) GS 36.0394, SGS 114
7) GS 36.0394, SGS 114
8) GS 36.0394, SGS 114
9) GS 36.0394, SGS 114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0491
b. den Erwerb von Kenntnissen über das schweizerische Rechtssystem, über die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingun - gen sowie über die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist; nachzuweisen durch Vorlegen eines Zertifikats über Absolvierung eines anerkannten Integrationskurses und über bestandenen Test innert einer festgelegten Frist.
4 Die Integrationsvereinbarung ist bei verheirateten und in eingetragener Part - nerschaft lebenden Ausländerinnen und Ausländern im Sinne der Kenntnisnah - me vom Ehegatten oder der Partnerin bzw. dem Partner unterzeichnen zu las - sen.
5 Das Lernpotential der Ausländerinnen und Ausländer ist durch anerkannte Kursanbietende feststellen zu lassen.

§ 7 Kursanbietende

1 Die Information, welche Sprach- und Integrationskurse sowie deren Zertifikate im Sinne von § 6 Abs. 3 Bst. a und b anerkennungswürdig sind und den kanto - nalen Qualitätsanforderungen entsprechen, ist bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, ein - zuholen. *
2 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Bekanntmachung der anerkannten Kurs - anbietenden sowie der anerkannten Kurse und Zertifikate. *
3 wird von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, regelmässig überprüft. *

§ 8 * Zuständige Direktion für Koordination und Berichterstattung

(§ 5 Abs. 2 + § 6 IntegrG
10 ) )
1 Zuständige Direktion gemäss § 5 Absatz 2 und § 6 Integrationsgesetz ist die Sicherheitsdirektion.

§ 9 Information der Einwohnergemeinden (Art. 56 Abs. 2 AuG, § 5

Abs. 2 IntegrG
11 ) )
1 Die Sicherheitsdirektion stellt sicher, dass die Einwohnergemeinden über die Angebote zur Integrationsförderung zeitgerecht informiert und dokumentiert werden. *
2 Die Einwohnergemeinden legen die Dokumentation über die Angebote zur In - tegrationsförderung auf.
10) GS 36.0394, SGS 114
11) GS 36.0394, SGS 114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0491

§ 10 * Ansprechstelle für Integrationsfragen (§ 5 Absatz 3 IntegrG

12 ) )
1 Ansprechstelle im Sinne von § 5 Absatz 3 Integrationsgesetz ist die Fachstel - le für Integrationsfragen der Sicherheitsdirektion.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
12) GS 36.0394, SGS 114 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0491
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.0491
15.01.2013 01.03.2013 § 2 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 3 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 5 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 7 Abs. 2 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 8 totalrevidiert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 9 Abs. 1 geändert wg. GS 38.12
15.01.2013 01.03.2013 § 10 totalrevidiert wg. GS 38.12
05.06.2018 01.01.2019 § 6 Abs. 2 geändert GS 2018.040
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 7 Abs. 3 geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0491
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 18.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 36.0491

§ 2 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 3 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 5 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 6 Abs. 2 05.06.2018 01.01.2019 geändert GS 2018.040

§ 7 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 7 Abs. 2 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 7 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 8 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

§ 9 Abs. 1 15.01.2013 01.03.2013 geändert wg. GS 38.12

§ 10 15.01.2013 01.03.2013 totalrevidiert wg. GS 38.12

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0491
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