Verordnung zum Publikationsgesetz (106.11)
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Verordnung zum Publikationsgesetz

Verordnung zum Publikationsgesetz (Vo PublG) Vom 29. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Publikationsgesetz (PublG) vom 30. Juni 2022
2 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Publikationsgesetzes vom 30. Ju - ni 2022
3 ) betreffend das Amtsblatt sowie die chronologische und die systemati - sche Gesetzessammlung.
2 Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster) ist in der kantonalen Verordnung über den Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) vom 12. Dezem - ber 2017
4 ) geregelt.

§ 2 Zuständigkeit der Landeskanzlei

1 Die Landeskanzlei ist zuständig für die Herausgabe des Amtsblatts sowie der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung.
2 Die Landeskanzlei stellt mit einer Leistungsvereinbarung sicher, dass:
a. ein sicherer und datenschutzkonformer Betrieb der Plattformen für die Veröffentlichung des Amtsblatts sowie der chronologischen und der sys - tematischen Gesetzessammlung gewährleistet wird;
b. die Modalitäten der Aufgabenerfüllung durch den Plattformbetreibenden und die Zugriffsrechte auf die Plattformen zur Veröffentlichung der amtli - chen Publikationen geregelt werden.
3 Die Landeskanzlei legt die Rubriken des Amtsblatts und der systematischen Gesetzessammlung fest.
1) SGS 100
2) SGS 106
3) SGS 106
4) SGS 211.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089

§ 3 Erfassen von amtlichen Bekanntmachungen

1 Die öffentlichen Organe gemäss Gesetz über die Information und den Daten - schutz
5 ) sind als Meldestellen für die Erfassung von amtlichen Bekanntmachun - gen in ihrem Aufgabenbereich auf der Publikationsplattform zuständig.
2 In Ausnahmefällen kann die Landeskanzlei mit der Erfassung einer amtlichen Bekanntmachung beauftragt werden.

§ 4 Unkostenbeitrag für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntma -

chungen im Amtsblatt
1 Für amtliche Bekanntmachungen wird den Meldestellen pro Publikation ein Unkostenbeitrag von CHF 19.50 durch den Betreibenden der Publikationsplatt - form in Rechnung gestellt.
2 Die Meldestellen können den Unkostenbeitrag den natürlichen und juristi - schen Personen weiterverrechnen, die die Publikation der amtlichen Bekannt - machung verursacht haben.
3 Die Weiterverrechnung des Unkostenbeitrags setzt eine genügende Rechts - grundlage zur Erhebung von Gebühren für die zugrundeliegende Amtshand - lung voraus.

§ 5 Zeitpunkt der Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachun -

gen im Amtsblatt
1 Amtliche Bekanntmachungen werden auf der Publikationsplattform in der Re - gel jeweils montags und donnerstags veröffentlicht.

§ 6 Bezug von amtlichen Bekanntmachungen

1 Der Zugang zum Amtsblatt und der chronologischen Gesetzessammlung im Internet ist unentgeltlich.
2 Ein Zusammenzug der in der chronologischen Gesetzessammlung veröffent - lichten Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen des laufenden Monats ist jeweils am Ende des Monats im Internet kostenlos verfügbar.
3 Die veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen der laufenden Woche kön - nen bei der Landeskanzlei ab Donnerstag gegen eine Gebühr von CHF 6.– (in - kl. Porto) in gedruckter Form bezogen werden.
4 Der monatliche Zusammenzug der in der chronologischen Gesetzessamm - lung veröffentlichten Erlasse, Erlassänderungen und -aufhebungen kann bei der Landeskanzlei gegen eine Gebühr von CHF 6.– (inkl. Porto) jeweils am Ende des Monats in gedruckter Form bezogen werden.
5) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089

§ 7 Informationssicherheit und Datenschutz

1 Die Informationen des Amtsblatts werden mit einer elektronischen Signatur oder einem elektronischen Siegel gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (VSHAB) vom 15. Februar 2006
6 ) verse - hen.
2 Der Zugriff auf Meldungen mit Personendaten ist nur so lange für die Öffent - lichkeit möglich, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
3 Die Meldestelle bestimmt die Zeitdauer der Veröffentlichung bei amtlichen Texten mit Personendaten.
4 Die Dauer des Zugriffs auf Meldungen, die sowohl im Amtsblatt als auch im SHAB veröffentlicht werden, bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 2 und 3 VSHAB.

§ 8 Archivierung

1 Die Archivierung der amtlichen Meldungen aus dem Amtsblatt und der Inhalte der chronologischen Gesetzessammlung erfolgt jährlich durch das Staatsar - chiv.
2 Von den im Amtsblatt veröffentlichten Texten werden alle Daten aufbewahrt, die notwendig sind, um die ursprünglich veröffentlichten Texte wiederherzustel - len («abgeschlossene Daten»).
3 Die abgeschlossenen Daten werden getrennt von den öffentlich zugänglichen Kommunikationsnetzen im Staatsarchiv des Kantons aufbewahrt.
6) SR 221.415 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.11.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.089
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