Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (0.104)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Abgeschlossen in New York am 21. Dezember 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1993¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1994 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 1994 (Stand am 21. April 2022) ¹ AS  1995  1163
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
eingedenk der Tatsache, dass die Charta der Vereinten Nationen² auf dem Grundsatz der angeborenen Würde und Gleichheit aller Menschen beruht und dass alle Mitgliedstaaten gelobt haben, gemeinsam und einzeln mit der Organisation zusammenzuwirken, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu erreichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
eingedenk der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen feierlichen Feststellung, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen Abstammung, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
in der Erwägung, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und ein Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und jedes Aufreizen zur Diskriminierung haben;
in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Rassentrennung und der Diskriminierung verurteilt haben, gleichviel in welcher Form und wo sie vorkommen, und dass die Erklärung vom 14. Dezember 1960 (Entschliessung 1514 [XV] der Generalversammlung) über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker die Notwendigkeit einer raschen und bedingungslosen Beendigung derartiger Praktiken bejaht und feierlich verkündet hat;
eingedenk der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. November 1963 (Ent­schliessung 1904 [XVIII] der Generalversammlung) über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung – einer Erklärung, die feierlich bekräftigt, dass es notwendig ist, jede Form und jedes Anzeichen von Rassendiskriminierung überall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Verständnis und Achtung zu wecken für die Würde der menschlichen Person;
in der Überzeugung, dass jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten Überlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich sowie sozial ungerecht und gefährlich ist und dass eine Rassendiskriminierung, gleichviel ob in Theorie oder in Praxis, nirgends gerechtfertigt ist;
in erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass eine Diskriminierung zwischen Menschen auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe oder ihres Volkstums freundschaftlichen und friedlichen Beziehungen zwischen den Völkern im Wege steht und dass sie geeignet ist, den Frieden und die Sicherheit unter den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen sogar innerhalb eines Staates zu stören;
in der Überzeugung, dass das Bestehen von Rassenschranken mit den Idealen jeder menschlichen Gesellschaft unvereinbar ist;
beunruhigt durch die in einigen Gebieten der Welt immer noch bestehende Rassen­diskriminierung und durch die auf rassische Überlegenheit oder auf Rassenhass gegründete Apartheids‑, Segregations‑ oder sonstige Rassentrennungspolitik einiger Regierungen;
entschlossen, alle erforderlichen Massnahmen zur raschen Beseitigung aller Formen und Anzeichen von Rassendiskriminierung zu treffen sowie rassenkämpferische Doktrinen und Praktiken zu verhindern und zu bekämpfen, um das gegenseitige Ver­ständnis zwischen den Rassen zu fördern und eine internationale Gemeinschaft zu schaffen, die frei ist von jeder Form der Rassentrennung und Rassendiskriminierung;
eingedenk des 1958³ von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommens über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und des 1960 von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul­tur angenommenen Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen;
in dem Wunsch, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und die möglichst rasche Annahme praktischer Massregeln in diesem Sinne sicherzustellen;
sind wie folgt übereingekommen:
² SR  0.120 ³ SR  0.822.721.1

Teil I

Art. 1
1.  In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rassendiskriminierung» jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.
2.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Aus­schliessungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt.
3.  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Rechts­vorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern diese Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.
4.  Sondermassnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene Entwicklung bestimmter Rassengruppen, Volksgruppen oder Personen zu gewährleisten, die Schutz benötigen, soweit ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt geniessen und ausüben können, gelten nicht als Rassendiskriminierung, sofern diese Massnahmen nicht die Beibehaltung getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben und sofern sie nicht fortgeführt werden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.
Art. 2
1.  Die Vertragsstaaten verurteilen die Rassendiskriminierung und verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form und der Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck
a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, Handlungen oder Praktiken der Rassen­diskriminierung gegenüber Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen und örtlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln,
b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, eine Rassendiskriminierung durch Per­sonen oder Organisationen weder zu fördern noch zu schützen noch zu unter­stützen,
c) trifft jeder Vertragsstaat wirksame Massnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und örtlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und son­stigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für nichtig zu erklären, die eine Rassendiskriminierung – oder dort, wo eine solche bereits besteht, ihre Fortsetzung – bewirken,
d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschliesslich der durch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften,
e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, wo immer es angebracht ist, alle eine Rassenintegrierung anstrebenden vielrassischen Organisationen und Bewe­gungen zu unterstützen, sonstige Mittel zur Beseitigung der Rassen­schranken zu fördern und allem entgegenzuwirken, was zur Rassentrennung, beiträgt.
2.  Die Vertragsstaaten treffen, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Massnahmen, um die angemessene Entwicklung und einen hinreichenden Schutz bestimmter Rassengruppen oder ihnen angehörender Einzelpersonen sicherzustellen, damit gewährleistet wird, dass sie in vollem Umfang und gleichberechtigt in den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Diese Massnahmen dürfen in keinem Fall die Beibehaltung ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.
Art. 3
Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.
Art. 4
Die Vertragsstaaten verurteilen jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern suchen; sie verpflichten sich, unmittelbare und positive Massnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden Handlungen auszumerzen; zu diesem Zweck übernehmen sie unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nieder­gelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des vorliegenden Übereinkommens genannten Rechte unter anderem folgende Verpflichtungen:
a) jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewalttätigkeit oder Aufreizung dazu gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit sowie jede Unterstützung rassenkämpferischer Betätigung einschliesslich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären,
b) alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandatätigkeiten, welche die Rassendiskriminierung fördern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig zu erklären und zu verbieten und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder Tätigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen,
c) nicht zuzulassen, dass staatliche oder örtliche Behörden oder öffentliche Ein­richtungen die Rassendiskriminierung fördern oder dazu aufreizen.
Art. 5
Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Haut­farbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte:
a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechtspflege,
b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden,
c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffent­lichen Dienst,
d) sonstige Bürgerrechte, insbesondere i) das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen,
ii) das Recht, jedes Land einschliesslich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren,
iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit,
iv) das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten,
v) das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermögen als Eigentum zu besitzen,
vi) das Recht zu erben,
vii) das Recht auf Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit,
viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung,
ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden,
e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeits­losigkeit, auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlöhnung,
ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten,
iii) das Recht auf Wohnung,
iv) das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen,
v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung,
vi) das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätig­keiten,
f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.
Art. 6
Die Vertragsstaaten gewährleisten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle rassisch diskriminierenden Handlungen, welche ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten im Widerspruch zu diesem Übereinkommen verletzen, sowie das Recht, bei diesen Gerichten eine gerechte und angemessene Entschädigung oder Genugtuung für jeden infolge von Rassendiskriminierung erlittenen Schaden zu verlangen.
Art. 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unmittelbare und wirksame Massnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Informa­tion, zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu Rassendiskriminierung führen, zwischen den Völkern und Rassen‑ oder Volksgruppen Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.

Teil II

Art. 8
1.  Es wird ein (im folgenden als «Ausschuss» bezeichneter) Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung errichtet; er besteht aus achtzehn in persön­licher Eigenschaft tätigen Sachverständigen von hohem sittlichem Rang und aner­kannter Unparteilichkeit, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt werden; dabei ist auf eine gerechte geographische Verteilung und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme zu achten.
2.  Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen.
3.  Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine alphabetische Liste aller demgemäss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf und legt sie den Vertragsstaaten vor.
4.  Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die verhandlungs‑ und beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
5. a) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los bestimmt.
b) Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, dessen Sachverständiger aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen Sachverständigen unter seinen Staatsangehörigen.
6.  Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben der Ausschussmitglieder auf, solange sie Ausschussaufgaben wahrnehmen.
Art. 9
1.  Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Natio­nen zur Beratung durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs‑, Gerichts‑, Verwaltungs‑ und sonstigen Massnahmen vorzulegen, und zwar
a) binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat und
b) danach alle zwei Jahre und sooft es der Ausschuss verlangt. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte verlangen.
2.  Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den Generalsekretär über seine Tätigkeit und kann auf Grund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zugeleitet.
Art. 10
1.  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
2.  Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
3.  Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Generalsekretär der Vereinten Natio­nen gestellt.
4.  Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Natio­nen statt.
Art. 11
1.  Führt ein Vertragsstaat nach Ansicht eines anderen Vertragsstaats die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durch, so kann dieser die Sache dem Ausschuss zur Kenntnis bringen. Der Ausschuss leitet die Mitteilung an den betreffenden Vertragsstaat weiter. Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Aus­schuss eine schriftliche Erläuterung oder Erklärung zu der Sache und über die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu übermitteln.
2.  Wird die Sache nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der ersten Mitteilung bei dem Empfangsstaat entweder durch zweiseitige Verhandlungen oder durch ein anderes den Parteien zur Verfügung stehendes Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache erneut an den Ausschuss zu verweisen, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Notifizierung zugehen lässt.
3.  Im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befasst sich der Ausschuss mit einer nach Absatz 2 an ihn verwiesenen Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass alle innerstaatlichen Rechts­behelfe eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird.
4.  Der Ausschuss kann in jeder an ihn verwiesenen Sache von den beteiligten Vertragsstaaten alle sonstigen sachdienlichen Angaben verlangen.
5.  Berät der Ausschuss über eine Sache auf Grund dieses Artikels, so können die beteiligten Vertragsstaaten einen Vertreter entsenden, der während der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht an den Verhandlungen des Ausschusses teilnimmt.
Art. 12
1. a) Nachdem der Ausschuss alle von ihm für erforderlich erachteten Angaben erhalten und ausgewertet hat, ernennt der Vorsitzende eine (im folgenden als «Kommission» bezeichnete) Ad‑hoc‑Vergleichskommission; sie besteht aus fünf Personen, die dem Ausschuss angehören können, aber nicht müssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einmütiger Zustimmung der Streitparteien ernannt; sie bietet den beteiligten Staaten ihre guten Dienste an, um auf der Grundlage der Achtung dieses Übereinkommens eine güt­liche Beilegung herbeizuführen.
b) Können sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht binnen drei Monaten über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der Ausschuss die von den am Streit beteiligten Staaten noch nicht einvernehmlich ernannten Kommissionsmitglieder aus seinen eigenen Reihen in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
2.  Die Kommissionsmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaats sein.
3.  Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung.
4.  Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen von der Kommission bestimmten geeigneten Ort statt.
5.  Das nach Artikel 10 Absatz 3 gestellte Sekretariat arbeitet auch für die Kommission, sobald ein Streit zwischen Vertragsstaaten die Kommission ins Leben ruft.
6.  Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der Kommissionsmitglieder nach Voranschlägen, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.
7.  Der Generalsekretär ist befugt, die Ausgaben der Kommissionsmitglieder erfor­derlichenfalls vor der Erstattung der Beträge durch die am Streit beteiligten Staaten nach Absatz 6 zu bezahlen.
8.  Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm ausgewerteten Angaben werden der Kommission zur Verfügung gestellt; diese kann die beteiligten Staaten auf­fordern, weitere sachdienliche Angaben beizubringen.
Art. 13
1.  Sobald die Kommission die Sache eingehend beraten hat, verfasst sie einen Bericht, den sie dem Vorsitzenden des Ausschusses vorlegt und der ihre Feststellung über alle auf den Streit zwischen den Parteien bezüglichen Sachfragen sowie die Empfehlungen enthält, die sie zwecks gütlicher Beilegung des Streits für angebracht hält.
2.  Der Ausschussvorsitzende leitet den Bericht der Kommission jedem am Streit beteiligten Staat zu. Diese Staaten teilen ihm binnen drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen.
3.  Nach Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist übermittelt der Ausschussvorsitzende den anderen Vertragsstaaten den Bericht der Kommission und die Erklärungen der beteiligten Vertragsstaaten.
Art. 14
1.  Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen anerkennt, die vor­geben, Opfer einer Verletzung eines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
2.  Gibt ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so kann er eine Stelle innerhalb seiner nationalen Rechtsordnung errichten oder bezeichnen, die zuständig ist für die Entgegennahme und Erörterung der Petitionen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechts zu sein, und die alle sonstigen verfügbaren örtlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben.
3.  Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung und der Name einer nach Absatz 2 errichteten oder bezeichneten Stelle werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine Erklärung kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär zurückgenommen werden; dies lässt jedoch die dem Ausschuss bereits vorliegenden Mitteilungen unberührt.
4.  Die nach Absatz 2 errichtete oder bezeichnete Stelle führt ein Petitionsregister; beglaubigte Abschriften des Registers werden alljährlich auf geeignetem Wege dem Generalsekretär zu den Akten gegeben; jedoch darf der Inhalt nicht öffentlich bekanntgemacht werden.
5.  Gelingt es dem Einsender der Petition nicht, von der nach Absatz 2 errichteten oder bezeichneten Stelle Genugtuung zu erlangen, so kann er die Sache binnen sechs Monaten dem Ausschuss mitteilen.
6. a) Der Ausschuss bringt dem Vertragsstaat, der beschuldigt wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens zu verletzen, jede ihm zugegangene Mitteilung vertraulich zur Kenntnis, ohne jedoch die Identität der betreffenden Person oder Personengruppe preiszugeben, sofern diese dem nicht ausdrücklich zustimmt. Der Ausschuss nimmt keine anonymen Mitteilungen ent­gegen.
b) Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche Erläuterung oder Erklärung zu der Sache und über die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu übermitteln.
7. a) Der Ausschuss berät über die Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von dem betreffenden Vertragsstaat und von dem Einsender der Petition zugegangenen Angaben. Der Ausschuss befasst sich mit einer Mitteilung eines Einsenders nur dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass dieser alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird.
b) Der Ausschuss übermittelt seine etwaigen Vorschläge und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Einsender der Petition.
8.  Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht eine Kurzdarstellung der Mitteilungen und gegebenenfalls der Erläuterungen und Erklärungen der betroffenen Vertragsstaaten und seiner eigenen Vorschläge und Empfehlungen auf.
9.  Der Ausschuss ist nur dann befugt, die in diesem Artikel vorgesehenen Aufga­ben wahrzunehmen, wenn sich mindestens zehn Vertragsstaaten durch Erklärungen nach Absatz 1 gebunden haben.
Art. 15
1.  Bis zur Verwirklichung der in der Entschliessung 1514 (XV) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker wird das diesen Völkern in anderen internationalen Übereinkünften oder von den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen gewährte Petitionsrecht durch dieses Übereinkommen nicht eingeschränkt.
2. a) Der nach Artikel 8 Absatz 1 errichtete Ausschuss erhält von den Stellen der Vereinten Nationen, die sich bei der Beratung von Petitionen der Einwohner von Treuhandgebieten, Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung und allen sonstigen unter Entschliessung 1514 (XV) der Generalversammlung fallenden Hoheitsgebieten mit den unmittelbar mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden Angelegenheiten befassen, Abschriften der Petitionen, die sich auf die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen beziehen und diesen Stellen vorliegen, und richtet an sie Stellungnahmen und Empfehlungen zu diesen Petitionen.
b) Der Ausschuss erhält von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte über die unmittelbar mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden Gesetzgebungs‑, Gerichts‑, Verwaltungs‑ und sonstigen Massnahmen, die in den unter Buch­stabe a bezeichneten Hoheitsgebieten von der Verwaltungsmacht getroffen worden sind, und richtet Stellungnahmen und Empfehlungen an diese Stellen.
3.  Der Ausschuss nimmt in seinem Bericht an die Generalversammlung eine Kurzdarstellung der ihm von den Stellen der Vereinten Nationen zugeleiteten Petitionen und Berichte sowie seine eigenen diesbezüglichen Stellungnahmen und Empfehlungen auf.
4.  Der Ausschuss verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit den Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen Angaben über die in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Hoheits­gebiete.
Art. 16
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten oder Beschwerden werden unbeschadet anderer in den Gründungsurkunden oder den Übereinkünften der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vorgesehener Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiet der Diskriminierung angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht daran, nach den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen Übereinkünften andere Verfahren zur Beilegung einer Streitigkeit in Anspruch zu nehmen.

Teil III

Art. 17
1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs⁴ und für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
⁴ SR  0.193.501
Art. 18
1.  Dieses Übereinkommen liegt für jeden in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General­sekretär der Vereinten Nationen.
Art. 19
1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der sieben­undzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Ver­einten Nationen in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitritts­urkunde in Kraft.
Art. 20
1.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Erhebt ein Staat Einspruch gegen den Vorbehalt, so notifiziert er dem Generalsekretär binnen neunzig Tagen nach dem Datum der genannten Mitteilung, dass er ihn nicht annimmt.
2.  Mit dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht zulässig; dasselbe gilt für Vorbehalte, welche die Wirkung hätten, die Arbeit einer auf Grund dieses Übereinkommens errichteten Stelle zu behindern. Ein Vor­behalt gilt als unvereinbar oder hinderlich, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch dagegen erheben.
3.  Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den Gene­ralsekretär zurückgenommen werden. Diese Notifikationen werden mit dem Tage ihres Eingangs wirksam.
Art. 21
Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Datum des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 22
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern nicht die Streitparteien einer anderen Art der Beilegung zustimmen.
Art. 23
1.  Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Verein­ten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision dieses Übereinkommens beantragen.
2.  Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschliesst über etwaige hinsichtlich eines derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.
Art. 24
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 17 und 18,
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
c) den nach den Artikeln 14, 20 und 23 eingegangenen Mitteilungen und Erklä­rungen,
d) den Kündigungen nach Artikel 21.
Art. 25
1.  Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in New York am 7. März neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
Geschehen in New York, am 21. Dezember 1965.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 21. April 2022 ⁵

⁵ Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 2003 2380 ; 2005 87 ; 2007 1323 ; 2010  711 ; 2013 695 ; 2016 2215 ; 2019 3513 ; 2022 249 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan*

  6. Juli

1983 B

  5. August

1983

Ägypten*

  1. Mai

1967

  4. Januar

1969

Albanien

11. Mai

1994 B

10. Juni

1994

Algerien

14. Februar

1972

15. März

1972

Andorra

22. September

2006

22. Oktober

2006

Angola

  2. Oktober

2019

  1. November

2019

Antigua und Barbuda*

25. Oktober

1988 N

  1. November

1981

Äquatorialguinea*

  8. Oktober

2002 B

  7. November

2002

Argentinien

  2. Oktober

1968

  4. Januar

1969

Armenien

23. Juni

1993 B

23. Juli

1993

Aserbaidschan

16. August

1996 B

15. September

1996

Äthiopien

23. Juni

1976 B

23. Juli

1976

Australien* **

30. September

1975

30. Oktober

1975

Bahamas*

  5. August

1975 N

10. Juli

1973

Bahrain*

27. März

1990 B

26. April

1990

Bangladesch

11. Juni

1979 B

11. Juli

1979

Barbados*

  8. November

1972 B

  8. Dezember

1972

Belarus*

  8. April

1969

  8. Mai

1969

Belgien* **

  7. August

1975

  6. September

1975

Belize

14. November

2001

14. Dezember

2001

Benin

30. November

2001

30. Dezember

2001

Bolivien

22. September

1970

22. Oktober

1970

Bosnien und Herzegowina

16. Juli

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

20. Februar

1974 B

22. März

1974

Brasilien

27. März

1968

  4. Januar

1969

Bulgarien*

  8. August

1966

  4. Januar

1969

Burkina Faso

18. Juli

1974 B

17. August

1974

Burundi

27. Oktober

1977

26. November

1977

Chile

20. Oktober

1971

19. November

1971

China*

29. Dezember

1981 B

28. Januar

1982

Hongkong*

10. Juni

1997

  1. Juli

1997

Macau

19. Oktober

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

16. Januar

1967

  4. Januar

1969

Côte d’Ivoire

  4. Januar

1973 B

  3. Februar

1973

Dänemark**

  9. Dezember

1971

  8. Januar

1972

    Färöer

  1. November

1972

  1. November

1972

Deutschland**

16. Mai

1969

15. Juni

1969

Dominica

13. Mai

2019 B

12. Juni

2019

Dominikanische Republik

25. Mai

1983 B

24. Juni

1983

Dschibuti

30. September

2011

30. Oktober

2011

Ecuador

22. September

1966 B

  4. Januar

1969

El Salvador

30. November

1979 B

30. Dezember

1979

Eritrea

31. Juli

2001 B

30. August

2001

Estland

21. Oktober

1991 B

20. November

1991

Eswatini

  7. April

1969 B

  7. Mai

1969

Fidschi*

11. Januar

1973 N

10. Oktober

1970

Finnland**

14. Juli

1970

13. August

1970

Frankreich* **

28. Juli

1971 B

27. August

1971

Gabun

29. Februar

1980

30. März

1980

Gambia

29. Dezember

1978 B

28. Januar

1979

Georgien

  2. Juni

1999 B

  2. Juli

1999

Ghana

  8. September

1966

  4. Januar

1969

Grenada*

10. Mai

2013

  9. Juni

2013

Griechenland

18. Juni

1970

18. Juli

1970

Guatemala

18. Januar

1983

17. Februar

1983

Guinea

14. März

1977

13. April

1977

Guinea-Bissau

  1. November

2010

  1. Dezember

2010

Guyana*

15. Februar

1977

17. März

1977

Haiti

19. Dezember

1972

18. Januar

1973

Heiliger Stuhl

  1. Mai

1969

31. Mai

1969

Honduras

10. Oktober

2002 B

  9. November

2002

Indien*

  3. Dezember

1968

  4. Januar

1969

Indonesien*

25. Juni

1999 B

25. Juli

1999

Irak*

14. Januar

1970

13. Februar

1970

Iran

29. August

1968

  4. Januar

1969

Irland*

29. Dezember

2000

28. Januar

2001

Island

13. März

1967

  4. Januar

1969

Israel*

  3. Januar

1979

  2. Februar

1979

Italien* **

  5. Januar

1976

  4. Februar

1976

Jamaika*

  4. Juni

1971

  4. Juli

1971

Japan*

15. Dezember

1995 B

14. Januar

1996

Jemen*

18. Oktober

1972 B

17. November

1972

Jordanien

30. Mai

1974 B

29. Juni

1974

Kambodscha

28. November

1983

28. Dezember

1983

Kamerun

24. Juni

1971

24. Juli

1971

Kanada* **

14. Oktober

1970

13. November

1970

Kap Verde

  3. Oktober

1979 B

  2. November

1979

Kasachstan

26. August

1998 B

25. September

1998

Katar

22. Juli

1976 B

21. August

1976

Kenia

13. September

2001 B

13. Oktober

2001

Kirgisistan

  5. September

1997 B

  5. Oktober

1997

Kolumbien

  2. September

1981

  2. Oktober

1981

Komoren

27. September

2004

27. Oktober

2004

Kongo (Brazzaville)

11. Juli

1988 B

10. August

1988

Kongo (Kinshasa)

21. April

1976 B

21. Mai

1976

Korea (Süd-)

  5. Dezember

1978

  4. Januar

1979

Kroatien

12. Oktober

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

15. Februar

1972

16. März

1972

Kuwait*

15. Oktober

1968 B

  4. Januar

1969

Laos

22. Februar

1974 B

24. März

1974

Lesotho

  4. November

1971 B

  4. Dezember

1971

Lettland

14. April

1992 B

14. Mai

1992

Libanon*

12. November

1971

12. Dezember

1971

Liberia

  5. November

1976 B

  5. Dezember

1976

Libyen*

  3. Juli

1968 B

  4. Januar

1969

Liechtenstein

  1. März

2000 B

31. März

2000

Litauen

10. Dezember

1998

  9. Januar

1999

Luxemburg

  1. Mai

1978

31. Mai

1978

Madagaskar*

  7. Februar

1969

  9. März

1969

Malawi

11. Juni

1996 B

11. Juli

1996

Malediven

24. April

1984 B

24. Mai

1984

Mali

16. Juli

1974 B

15. August

1974

Malta*

27. Mai

1971

26. Juni

1971

Marokko*

18. Dezember

1970

17. Januar

1971

Marshallinseln

11. April

2019 B

11. Mai

2019

Mauretanien

13. Dezember

1988

12. Januar

1989

Mauritius

30. Mai

1972 B

29. Juni

1972

Mexiko**

20. Februar

1975

22. März

1975

Moldau

26. Januar

1993 B

25. Februar

1993

Monaco*

27. September

1995 B

27. Oktober

1995

Mongolei*

  6. August

1969

  5. September

1969

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik*

18. April

1983 B

18. Mai

1983

Namibia

11. November

1982 B

11. Dezember

1982

Nepal*

30. Januar

1971 B

  1. März

1971

Neuseeland**

22. November

1972

22. Dezember

1972

Nicaragua

15. Februar

1978 B

17. März

1978

Niederlande**

10. Dezember

1971

  9. Januar

1972

Niger

27. April

1967

  4. Januar

1969

Nigeria

16. Oktober

1967 B

  4. Januar

1969

Nordmazedonien

18. Januar

1994 N

17. September

1991

Norwegen**

  6. August

1970

  5. September

1970

Oman

  2. Januar

2003 B

  1. Februar

2003

Österreich* **

  9. Mai

1972

  8. Juni

1972

Pakistan

21. September

1966

  4. Januar

1969

Palästina

  2. April

2014 B

  2. Mai

2014

Panama

16. August

1967

  4. Januar

1969

Papua-Neuguinea*

27. Januar

1982 B

26. Februar

1982

Paraguay

18. August

2003

17. September

2003

Peru

29. September

1971

29. Oktober

1971

Philippinen

15. September

1967

  4. Januar

1969

Polen*

  5. Dezember

1968

  4. Januar

1969

Portugal

24. August

1982 B

23. September

1982

Ruanda

16. April

1975 B

16. Mai

1975

Rumänien* **

15. September

1970 B

15. Oktober

1970

Russland*

  4. Februar

1969

  6. März

1969

Salomoninseln

17. März

1982 N

  7. Juli

1978

Sambia

  4. Februar

1972

  5. März

1972

San Marino

12. März

2002

11. April

2002

São Tomé und Príncipe

10. Januar

2017

  9. Februar

2017

Saudi-Arabien*

23. September

1997 B

23. Oktober

1997

Schweden**

  6. Dezember

1971

  5. Januar

1972

Schweiz*

29. November

1994 B

29. Dezember

1994

Senegal

19. April

1972

19. Mai

1972

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

  7. März

1978 B

  6. April

1978

Sierra Leone

  2. August

1967

  4. Januar

1969

Simbabwe

13. Mai

1991 B

12. Juni

1991

Singapur*

27. November

2017

27. Dezember

2017

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

26. August

1975

25. September

1975

Spanien**

13. September

1968 B

  4. Januar

1969

Sri Lanka

18. Februar

1982 B

20. März

1982

St. Kitts und Nevis

13. Oktober

2006 B

12. November

2006

St. Lucia

14. Februar

1990 N

22. Februar

1979

St. Vincent und die Grenadinen

  9. November

1981 B

  9. Dezember

1981

Sudan

21. März

1977 B

20. April

1977

Suriname

15. März

1984 N

25. November

1975

Syrien*

21. April

1969 B

21. Mai

1969

Südafrika

10. Dezember

1998

  9. Januar

1999

Tadschikistan

11. Januar

1995 B

10. Februar

1995

Tansania

27. Oktober

1972 B

26. November

1972

Thailand*

28. Januar

2003 B

27. Februar

2003

Timor-Leste

16. April

2003 B

16. Mai

2003

Togo

  1. September

1972 B

  1. Oktober

1972

Tonga*

16. Februar

1972 B

17. März

1972

Trinidad und Tobago

  4. Oktober

1973

  3. November

1973

Tschad

17. August

1977 B

16. September

1977

Tschechische Republik

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

13. Januar

1967

  4. Januar

1969

Türkei*

16. September

2002

16. Oktober

2002

Turkmenistan

29. September

1994 B

29. Oktober

1994

Uganda

21. November

1980 B

21. Dezember

1980

Ukraine*

  7. März

1969

  6. April

1969

Ungarn*

  4. Mai

1967

  4. Januar

1969

Uruguay

30. August

1968

  4. Januar

1969

Usbekistan

28. September

1995 B

28. Oktober

1995

Venezuela

10. Oktober

1967

  4. Januar

1969

Vereinigte Arabische Emirate

20. Juni

1974 B

20. Juli

1974

Vereinigte Staaten*

21. Oktober

1994

20. November

1994

Vereinigtes Königreich* **

  7. März

1969

  6. April

1969

Anguilla

  7. März

1969

  6. April

1969

Vietnam*

  9. Juni

1982 B

  9. Juli

1982

Zentralafrikanische Republik

16. März

1971

15. April

1971

Zypern**

21. April

1967

  4. Januar

1969

* Vorbehalte und Erklärungen
** Einwendungen
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁶
a.  Vorbehalt zu Artikel 4:
Die Schweiz behält sich vor, die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 in gebührender Berücksichtigung der Meinungsäusserungs- und der Vereinsfreiheit zu ergreifen, welche unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind.
b.  Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a:
Die Schweiz behält sich ihre Gesetzgebung über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum schweizerischen Arbeitsmarkt vor.
Erklärung betreffend Art. 14
Die Schweiz anerkennt in Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung jeder Form von Rassen­diskriminierung (CERD) für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen im Sinne der genannten Bestimmung unter dem Vorbehalt, dass sich der Ausschuss mit Mitteilungen einzelner Personen oder Personengruppen nur dann befasst, wenn er sich vergewissert hat, dass dieselbe Angelegenheit nicht gemäss einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsverfahren geprüft wird oder wurde.
⁶ Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b des BB vom 9. März 1993 ( AS  1995  1163 ; BBl  1992  III 269 ) und BB vom 6. März 2003 ( AS  2005  87 ; BBl  2001  5927 ).

Staaten, die nach Artikel 14 des Übereinkommens erklärt haben, die Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung der Rassendiskriminierung anzuerkennen ⁷

⁷ AS 2007  1323 ; 2010 711 ; 2013 695 ; 2016  2215 ; 2019 3513 ; 2022 249 .

Algerien

Marokko

Andorra

Montenegro

Argentinien

Niederlande

Aserbaidschan

Nordmazedonien

Australien

Norwegen

Belgien

Österreich

Bolivien

Palästina

Brasilien

Panama

Bulgarien

Peru

Chile

Polen

Costa Rica

Portugal

Dänemark

Rumänien

Deutschland

Russland

Ecuador

San Marino

El Salvador

Schweden

Estland

Schweiz

Finnland

Senegal

Frankreich

Serbien

Georgien

Slowakei

Irland

Slowenien

Island

Spanien

Italien

Südafrika

Kasachstan

Togo

Korea (Süd-)

Tschechische Republik

Liechtenstein

Ukraine

Luxemburg

Ungarn

Malta

Uruguay

Mexiko

Venezuela

Moldau

Zypern

Monaco

Markierungen
Leseansicht