Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (350.11)
CH - BL

Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft

Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVV BL) Vom 10. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gebäudeversicherungsgesetzes Basel-Landschaft (GVG BL) vom 24. März 2022
2 )
.

§ 2 Sitz der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (§ 3 Abs.

1 GVG BL)
1 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung («BGV») hat Sitz in Liestal.
2 Versicherungsgrundsätze

§ 3 Policen (§ 7 Abs. 1 GVG BL)

1 Die BGV stellt über die versicherten Gebäude, weiteren baulichen Objekte sowie Grundstücke Policen aus.

§ 4 Versicherte Elemente von oder auf Grundstücken (§ 6 Abs. 3, §

57 Abs. 1 und 2 GVG BL)
1 Folgende Elemente von oder auf Grundstücken sind versichert:
a. Boden:
1. Erdreich;
1) SGS 100
2) SGS 350 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
2. Strassen, Wege und Plätze, die im Eigentum natürlicher oder juristi - scher Personen des Privatrechts stehen;
3. forstliche Waldstrassen, die im Eigentum kantonaler oder kommuna - ler öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen;
b. Kulturen:
1. Nutzkulturen: Obstbäume;
2. Zierkulturen: Gärten inklusive deren Böschungen und Biotope;
c. Bewuchs:
1. bodenverwachsene, mehrjährige Zierpflanzen und -bäume in Gärten inklusive deren Böschungen;
d. Wald:
1. Waldbäume.
2 Als forstliche Waldstrassen gelten solche gemäss der kantonalen Waldge - setzgebung, die zudem mindestens eine Tragschicht und einen Deckbelag auf - weisen.

§ 5 Gemeinschaftliches Eigentum, Stockwerkeigentum (§ 8 Abs. 1,

§ 27 GVG BL)
1 Besteht an einem Gebäude Gesamt-, Mit- oder Stockwerkeigentum, gilt die jeweilige Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin.
2 Abs. 1 gilt sinngemäss bei Grundstücken in Gesamt- oder Miteigentum.
3 Die Mitglieder einer Gesamt- oder einer Miteigentümergemeinschaft haften solidarisch für die Gesamtabgabe gemäss § 27 GVG BL.

§ 6 Vertretung bei gemeinschaftlichem Eigentum (§ 8 Abs. 1 GVG

BL)
1 Besteht an einem Gebäude oder an einem Grundstück Mit- oder Gesamtei - gentum, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer gegenüber der BGV eine gemeinsame Vertretung zu bezeichnen. Unterbleibt die Mitteilung, bestimmt die BGV die gemeinsame Vertretung.
2 Abs. 1 gilt sinngemäss auch für Stockwerkeigentümergemeinschaften.
3 Versicherte Schäden

§ 7 Hitzeschäden (§ 14 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

1 Nicht als Hitzeschäden gelten Schäden an Gebäuden oder an deren Be - standteilen oder Inneinrichtungen, die bestimmungsgemäss der Wirkung von Feuer, Hitze oder elektrischem Strom ausgesetzt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003

§ 8 Abnutzung (§ 14 Abs. 2 Bst. a GVG BL)

1 Als Abnutzung gilt die übliche, ordentliche, übermässige oder unsachgemäs - se Benützung des Gebäudes, der Gebäudebestandteile oder der Gebäudein - nenausbauten.

§ 9 Hochwasser, Überschwemmung (§ 15 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

1 Als Hochwasser oder als Überschwemmung gilt Wasser, das dem Gebäude oberflächlich zufliesst.

§ 10 Sturmwind (§ 15 Abs. 1 Bst. e, § 17 Abs. 1 Bst. e GVG BL)

1 Als Sturmwind gilt Wind,
a. der, gemessen an der für den Schadenort massgebenden und von der BGV anerkannten Messstation, schneller als 75 km/h weht;
b. der in der Umgebung der versicherten Sache an ordnungsgemäss erstell - ten und unterhaltenen Gebäuden Schäden anrichtet, insbesondere Dä - cher ganz oder teilweise abdeckt; oder
c. der in der Umgebung der versicherten Sache gesunde Bäume, die nicht von Trockenheit, Hitze oder Frost geschwächt sind, umwirft oder erheb - lich beschädigt.

§ 11 Atomkernstruktur, Nuklearunfälle (§ 18 Abs. 1 Bst. g GVG BL)

1 Als Veränderung der Atomkernstruktur und Nuklearunfälle gelten insbesonde - re:
a. ionisierende Strahlen;
b. radioaktive Verseuchung als Folge von Verwendung, Lagerung oder Be - seitigung atomarer Stoffe aller Art.

§ 12 Kriegerische Ereignisse, innere Unruhen (§ 18 Abs. 1 Bst. h

GVG BL)
1 Als kriegerische Ereignisse gelten:
a. bewaffnete Konflikte aller Art zwischen 2 oder mehreren Staaten sowie Vorbereitungshandlungen dazu;
b. die Beeinträchtigung der territorialen Integrität der Schweiz (Neutralitäts - verletzung);
c. bewaffnete Konflikte aller Art zwischen 2 oder mehreren Gruppierungen in der Schweiz (z. B. Bürgerkrieg).
2 Als innere Unruhen gelten Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die begangen werden:
a. durch eine erhebliche Zahl von Menschen anlässlich von Aufruhr, Auf - stand, Ausschreitungen, Krawall, Rebellion, Tumult und dergleichen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
b. durch einzelne im Rahmen der Tätigkeit einer in- oder ausländischen Or - ganisation, die durch Terror oder andere Gewaltmassnahmen politische oder andere Ziele zu verwirklichen sucht.

§ 13 Kartenwerke über gravitative Naturgefahren (§ 18 Abs. 2 GVG

BL)
1 Die Kartenwerke über die gravitativen Naturgefahren geben Hinweis auf die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit von Elementarschäden.
4 Versicherungsdeckung

§ 14 Baubeginn (§ 21 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

1 Die BGV stellt der Baubewilligungsbehörde eine Zusammenstellung der einschlägigen Versicherungsunterlagen zu. Diese gibt die Zusammenstellung den Empfängerinnen und Empfängern der Baubewilligung zuhanden der Ver - sicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ab.
2 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer haben der BGV vor Baubeginn alle für die Versicherung notwendigen Angaben und Dokumente anzugeben bzw. einzureichen.
3 Die BGV stellt den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern bzw. deren Vertretung eine Versicherungsbestätigung zu. In besonderen Fäl - len kann sie darauf verzichten.

§ 15 Bauende (§ 21 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

1 Als Ende der Bauarbeiten gilt der Zeitpunkt, in dem das Gebäude bezugsbe - reit ist.

§ 16 Schätzungseinheiten (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

1 Gebäude, die in baulicher Hinsicht eine Einheit bilden, werden grundsätzlich einzeln geschätzt und versichert.
2 Gebäude, an denen Stockwerkeigentum besteht, werden als Ganzes ge - schätzt und versichert.

§ 17 Schätzungs- und Versicherungswerte (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

1 Die BGV darf die Schätzungs- und Versicherungswerte der Gebäude nur den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern mitteilen. Vorbehalten bleiben die §§ 30 – 32. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003

§ 18 Versicherungswerte (§ 23 GVG BL)

1 Als Neuwert eines Gebäudes gelten die Kosten, welche zum Zeitpunkt der Schätzung für die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Bauart, in glei - chem Volumen und in gleichem Ausbaustandard erforderlich wären.
2 Als Zeitwert eines Gebäudes gilt derjenige Wert, der zum Zeitpunkt der Schätzung gegenüber dem Neuwert des Gebäudes vermindert ist. Minde - rungsursachen sind insbesondere Alter, Abnutzung, Witterungseinflüsse, Bauschäden oder Baumängel.
3 Wichtige Gründe für eine Versicherung zu einem bestimmten Wert sind ins - besondere für Gebäude gegeben,
a. die nach einem möglichen Schadenfall voraussichtlich nicht wiederherge - stellt oder die für einen anderen Zweck wiederhergestellt werden sollen;
b. die historisch oder die geschützt sind.

§ 19 Überprüfung der Versicherungswerte (§ 22 Abs. 1 GVG BL)

1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können jederzeit eine Überprüfung der Versicherungswerte ihrer Gebäude verlangen.
2 Die BGV kann jederzeit von sich aus eine Überprüfung der Versicherungs - werte von Gebäuden vornehmen.

§ 20 Deckungsausschluss (§ 26 GVG BL)

1 Die BGV stellt bei einem Deckungssauschluss eine neue Police aus und trägt diesen darin ein.
2 Sie verfährt bei Aufhebung eines Deckungsausschlusses sinngemäss.
3 Bei Handänderungen von Liegenschaften sind in den öffentlichen Urkunden die Erwerberinnen und Erwerber auf die Möglichkeit von Deckungsausschlüs - sen in den Policen hinzuweisen.
5 Gesamtabgabe

§ 21 Gesamtabgabe (§ 27 GVG BL)

1 Die BGV erhebt die Gesamtabgabe für das laufende Jahr.
2 Die Gesamtabgabe wird 30 Tage nach der Rechnungstellung zur Bezahlung fällig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003

§ 22 Haftung (§ 33 Abs. 1 GVG BL)

1 Bei Handänderungen von Liegenschaften sind in den öffentlichen Urkunden die Erwerberinnen und Erwerber darauf hinzuweisen, dass sie solidarisch mit den Veräusserinnen und Veräusserern für ausstehende Gesamtabgaben haf - ten und für diese ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grund - buch besteht.
6 Grundsätze der BGV-Leistungen

§ 23 Umfang der Leistungen (Kapitel 7 GVG BL)

1 Die BGV richtet Versicherungsleistungen, Entschädigungen, Zusatzleistun - gen und Minderwertabgeltungen ausschliesslich für die versicherten Bestand - teile, Innenausbauten und Inneneinrichtungen der Gebäude und der weiteren baulichen Objekte oder für die versicherten Elemente der Grundstücke aus.

§ 24 Kürzung von Zusatzleistungen (§ 38, § 53, § 60 GVG BL)

1 Die BGV kürzt Zusatzleistungen in demjenigen Umfang, in dem aus ihrem Kostenersatz gemäss § 53 GVG BL oder gemäss § 60 GVG BL weitere Ver - sicherer oder weitere Personen einen geldwerten Vorteil haben.
7 Leistungen bei Gebäudeschäden

§ 25 Schadensarten (§ 45 GVG BL)

1 Als totalbeschädigt gilt ein Gebäude, wenn von ihm keine Gebäudeteile mehr für seine Wiederherstellung verwendet werden können.
2 Als teilbeschädigt gilt ein Gebäude, wenn von ihm noch Gebäudeteile für sei - ne Wiederherstellung verwendet werden können.

§ 26 Mietzinsausfälle (§ 53 Abs. 1 Bst. d GVG BL)

1 Massgebend für die Zusatzleistung für schadensbedingte Mietzinsausfälle ist der Mietzins für unbenützbaren Wohnraum in unmöbliertem Zustand sowie für unbenützbare Bastelräume und Autoeinstellplätze. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
8 Leistungen bei Grundstückschäden

§ 27 Wiederherstellung des Erdreichs (§ 57 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3

GVG BL)
1 Die Versicherungsleistung für die Wiederherstellung des Erdreichs gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 umfasst die Kosten für die Herstellung des vorherigen topographischen Zustands.
2 Kann die Wiederherstellung des vorherigen topographischen Zustands nur durch Verbauungen wie Mauern, Verankerungen etc. erreicht werden, sind ge - mäss § 57 Abs. 3 GVG BL deren Kosten durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zu tragen.
3 Vorbehalten bleibt § 28.

§ 28 Verunreinigtes Grundstück (§ 57 Abs. 1 Bst. a, § 60 Abs. 1 Bst.

b GVG BL)
1 Die BGV richtet für die Wiederherstellung eines Grundstücks, das durch das Schadensereignis verunreinigt wurde, sowie für die aufgrund dieser Verunreini - gung notwendigen Räumungs- und Entsorgungsmassnahmen insgesamt höchstens CHF 15‘000 aus.
2 Als eine Verunreinigung gemäss Abs. 1 gilt auch eine Belastung gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
3 )
.

§ 29 Unabhängige Schätzungen anstelle von Rechnungen (§ 58 Abs.

1 Bst. b GVG BL)
1 Die Begehren um Auszahlung von Versicherungsleistungen für erschwerte Holzhauerei oder für Holzentwertung können anstelle von Rechnungen durch unabhängige Schätzungen belegt werden.
9 Meldungen

§ 30 Meldungen an das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister

(§ 9 Abs. 2 GVG BL)
1 Die BGV meldet dem kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister die Daten gemäss Anhang II der Verordnung über das kantonale Gebäude- und Woh - nungsregister (VkGWR) vom 26. Oktober 2021
4 )
.
3) SR 814.680
4) SGS 111.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003

§ 31 Meldungen an die Steuerverwaltung (§ 9 Abs. 1 und 2 GVG BL)

1 Die BGV meldet der Steuerverwaltung diejenigen steuerrelevanten Daten, die von dieser bestimmt werden.

§ 32 Meldungen an die Einwohnergemeinden

1 Die BGV meldet gemäss der kantonalen Registergesetzgebung den Einwohnergemeinden nach erfolgter Gebäudeschätzung
a. den einfachen Brandlagerwert gemäss § 27 ter Abs. 1 bis des Steuergeset - zes vom 7. Februar 1974
5 ) ;
b. den Versicherungsneuwert;
c. die Art und das Datum der Gebäudeschätzung.
2 Sie meldet den Einwohnergemeinden auf deren Verlangen den Investitions - mehrwert eines Gebäudes. Die Meldung erfolgt direkt sowie elektronisch.
3 Als Investitionsmehrwert gilt der Mehrwert, den ein Gebäude nach Abzug sei - ner Wertminderung durch eine Investition gegebenenfalls erhält. Investitionen für Renovation und Unterhalt haben keine Investitionsmehrwerte zur Folge.

§ 33 Meldungen des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters

(§9 Abs. 2 GVG BL)
1 Die BGV lässt sich vom kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister (kG - WR) die Daten gemäss Anhang IV der Verordnung über das kantonale Ge - bäude- und Wohnungsregister (VkGWR) vom 26. Oktober 2021
6 ) systematisch melden.

§ 34 Meldungen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (§ 9

Abs. 3 GVG BL)
1 Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden melden der BGV bei Perso - nen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Gebäuden oder Grundstücken sind und für die sie eine grundeigentums-relevante Beistandschaft errichten,
a. den Namen der Person und ihre AHV-Nummer;
b. den Namen und die Adresse deren Beiständin oder Beistands.
2 Die Meldung erfolgt unverzüglich, direkt und elektronisch.

§ 35 Meldungen des Grundbuchamts (§ 9 Abs. 3 GVG BL)

1 Das Grundbuchamt meldet der BGV alle Handänderungen sowie alle Mutatio - nen von Grundstücken.
2 Die Meldung umfasst:
a. den Grund der Meldung;
5) SGS 331
6) SGS 111.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
b. die Bezeichnung des Grundstücks;
c. die Grundstücksbeschreibung;
d. die eidgenössische Grundstücksidentifikation;
e. die Art des Eigentums;
f. gegebenenfalls die Nummer der Stammparzelle.
3 Die Meldung über die Handänderung umfasst zusätzlich:
a. die Bezeichnung der bisherigen Eigentümerin oder des bisherigen Eigen - tümers inklusive AHV-Nummer oder UID-Nummer;
b. die Bezeichnung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers inklusive AHV-Nummer oder UID-Nummer.
4 Die Meldung erfolgt unverzüglich, direkt und elektronisch.
10 Basellandschaftliche Gebäudeversicherung

§ 36 Amtsperiode des Verwaltungsrats (§ 63 Abs. 1 Bst. a GVG BL)

1 Die Amtsperiode des Verwaltungsrats der Basellandschaftlichen Gebäude - versicherung beträgt 4 Jahre.
2 Sie beginnt am 1. Januar der Jahre 2021, 2025 usw.

§ 37 Reglemente (§ 67 Abs.1 Bst. e GVG BL)

1 Reglemente des Verwaltungsrats, die für die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sowie für Aussenstehende rechtsrelevant sind, sind in der kantonalen Gesetzessammlung zu publizieren.
11 Schlussbestimmung

§ 38 Übergangsbestimmungen

1 Die bisherigen Policen behalten ihre Gültigkeit bis neue, formell ans neue Recht angepasste Policen ausgestellt sind.
2 Die BGV kann auf den Gesamtabgaberechnungen sowie auf weiteren Doku - menten im Jahr 2023 die bisherige Terminologie verwenden.
3 Solange das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister für die BGV nicht operationell ist, meldet die BGV die Daten an die Steuerverwaltung gemäss § 9 Abs. 1 GVG BL sowie diejenigen an die Einwohnergemeinden gemäss § 32 Abs. 1 dieser bzw. diesen je direkt sowie elektronisch.
4 Das Grundbuchamt muss die AHV- und die UID-Nummern gemäss § 35 Abs. 3 erst dann melden, wenn es technisch dazu in der Lage ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
5 Die nach bisherigem Recht gewählten Mitglieder der bisherigen Verwaltungs - kommission gelten für den Rest der laufenden Amtsperiode als in den neu - rechtlichen Verwaltungsrat gewählt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.01.2023 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2023.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 10.01.2023 01.01.2023 Erstfassung GS 2023.003 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.003
Markierungen
Leseansicht