Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (145.91)
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Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen

Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) Vom 1. März 2011 (Stand 1. November 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für das Erhe - ben, Festlegen, Nachführen und Verwalten von geografischen Namen und Ge - bäudeadressen.
2 Sie stellt die einheitliche Verwendung von geografischen Namen und Gebäu - deadressen sicher.
3 Sie vollzieht die Verordnung über geografische Namen (GeoNV)
2 ) des Bun - des.

§ 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:
a. geografische Namen: Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen.
b. Gemeinden: die kleinsten politischen Einheiten, die durch ein Hoheitsge - biet und einen Namen eindeutig bestimmt sind.
c. Ortschaften: bewohnte, geografisch abgrenzbare Siedlungsgebiete mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl. Ortschaften können sich über Hoheitsgebiete mehrerer Gemeinden erstrecken.
d. Strassenbezeichnung: Überbegriff für die Namen von Strassen, Wegen, Gassen, Plätzen und benannten Gebieten.
e. * ...
1) SGS 100
2) SR 510.625 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
f. Geografische Namen der amtlichen Vermessung: Namen der topografi - schen Objekte, die in den Informationsebenen Nomenklatur (Flurnamen, Ortsnamen und Geländenamen), Bodenbedeckung und Einzelobjekte verwendet werden.

§ 3 Sprache

1 Die Namen von Gemeinden, Ortschaften und von Strassenbezeichnungen werden in der Standardsprache (Schriftsprache) geschrieben.
2 Die Flurnamen werden in der Regel in der ortsüblichen Sprechform geschrie - ben.
2 Geografische Namen

§ 4 Gemeinden

1 Das Amt für Geoinformation unterbreitet dem Bundesamt für Landestopogra - fie die vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen zur Vorprüfung (Art. 13 GeoNV) und zur Genehmigung (Art. 15 GeoNV).
2 Es teilt dem Bundesamt für Landestopografie gemäss Art. 18 GeoNV folgen - de Veränderungen mit:
a. Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;
b. den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;
c. die Änderung des Namens von Bezirken;
d. die Änderung der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk.

§ 5 Ortschaften

1 Das Amt für Geoinformation unterbreitet die vorgesehenen Änderungen an Ortschaftsnamen (Art. 22 GeoNV) dem Bundesamt für Landestopografie zur Vorprüfung und Genehmigung.

§ 6 Strassenbezeichnung

1 Die Gemeinde bezeichnet die Namen aller Strassen, Wege, Gassen, Plätze und benannter Gebiete, die für die Gebäudeadressen benötigt werden.
2 Die Strassenbezeichnungen sind gut sichtbar anzuschreiben.
3 Die Strassenbezeichnungen müssen sowohl innerhalb der Gemeinde als auch der Ortschaft eindeutig und einfach unterscheidbar sein.
4 Die Schreibweise von neuen Strassenbezeichnungen richtet sich nach der Empfehlung des Bundesamtes für Landestopografie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
5 Neue oder geänderte Strassenbezeichnungen müssen innert 10 Arbeitstagen der GIS-Fachstelle und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungs - geometer gemeldet werden.
6 ... *
3 Gebäudeadressen *

§ 7 * ...

§ 8 *

...

§ 9 Gebäudeadresse

1 Die Gebäudeadresse setzt sich zusammen aus der Strassenbezeichnung, der Hausnummer, der Postleitzahl und dem Ortschaftsnamen.
2 ... *
2bis Eine Gebäudeadresse muss zwingend vergeben werden für Gebäude mit Wohnnutzung, Arbeitsstätten sowie Gebäude von allgemein öffentlichem Inter - esse. Darunter fallen insbesondere Autoeinstellhallen, Reservoirs sowie Ge - bäude des Gesundheitswesens, der Ausbildung oder der Kultur. *
2ter Für weitere Gebäude können nach Bedarf Gebäudeadressen vergeben wer - den. *
3 ... *
4 Die Gemeinde ist zuständig für die Vergabe der Gebäudeadressen. *

§ 10 Hausnummer

1 ... *
2 Die Hausnummer wird der Strasse zugeordnet, an welcher der Eingang liegt. Im Übrigen richtet sich die Nummerierung nach der Empfehlung des Bundes - amtes für Landestopografie.
3 Die Gemeinde sorgt für die Beschilderung der Hausnummern mindestens an Gebäuden zum Wohnen und Arbeiten sowie an öffentlichen Gebäuden und an weiteren Gebäuden mit Postzustellung.
4 Die Hausnummern müssen am Gebäude so angeschlagen werden, dass sie von der Strasse aus klar sichtbar sind. Kann dies nicht gewährleistet werden, müssen zusätzliche Schilder an geeigneter Stelle angebracht werden.

§ 11 Schreibweise von Hausnummern

1 Die Hausnummern bestehen grundsätzlich aus ganzen positiven Zahlen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
2 Bei Nebengebäuden (z. B. Garagen und Ökonomiegebäude) kann die Num - mer des Hauptgebäudes verwendet und mit einem Kleinbuchstaben erweitert werden. Ziffern und Buchstaben werden dabei ohne Zwischenraum aneinan - dergereiht.
3 Bei Mangel an freien Nummern werden Hauptgebäude in derselben Art wie Nebengebäude bezeichnet.
4 Bei Gebäuden in kompakten Industriegebieten kann sich die Hausnummer aus einer mehrfach verwendeten Hauptnummer und der Hallennummer zu - sammensetzen. Hauptnummer und Hallennummer werden durch einen Punkt abgetrennt und ohne Zwischenraum aneinandergereiht.

§ 12 Aufsicht

1 Vergibt die Gemeinde keine Gebäudeadresse oder erlässt sie den Vorschrif - ten widersprechende Gebäudeadressen, verfügt das Amt für Geoinformation eine Korrektur.

§ 13 Meldepflicht

1 Die GIS-Fachstelle meldet nach erteilter Baubewilligung die zu adressieren - den Gebäude der Gemeinde. *
2 Die Gemeinde teilt innert 10 Arbeitstagen nach Baubewilligung (oder bei ge - bauten Gebäuden nach Anfrage) insbesondere den nachfolgend aufgeführten Stellen die erforderlichen Gebäudeadressen mit:
a. den Eigentümern;
b. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer;
c. der GIS-Fachstelle;
d. der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung;
e. der Post, sofern es sich um Gebäude mit Postzustellung handelt.
3 Das Amt für Geoinformation, das Amt für Daten und Statistik und die Basel - landschaftliche Gebäudeversicherung können fehlende Adressen bei der Gemeinde anfordern.
4 Nach der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat, meldet die GIS-Fachstelle der Gemeinde den Erledigungsstatus. *

§ 14 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
4 Geografische Namen der amtlichen Vermessung

§ 15 Objektnamen der Informationsebenen Bodenbedeckung und

Einzelobjekte
1 Das Amt für Geoinformation bestimmt, welche topografischen Objekte der In - formationsebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte in der amtlichen Ver - messung mit einem Objektnamen versehen werden.

§ 16 Nomenklaturkommission

1 Der Regierungsrat wählt die Nomenklaturkommission. Sie besteht aus der Kantonsgeometerin oder dem Kantonsgeometer und zwei Fachleuten der Lo - kalnamenforschung.
2 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer präsidiert die Nomenkla - turkommission und ist zuständig für den Kontakt zu den kommunalen, kantona - len und den eidgenössischen Behörden.
3 Für die Überarbeitung der Nomenklatur einer Gemeinde bestimmt der Gemeinderat auf Antrag der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers eine Gewährsperson mit guten Ortskenntnissen. Die Gewährsperson amtet als temporäres Mitglied der Nomenklaturkommission.
4 Die Vergütung der Fachleute der Lokalnamenforschung und der Gewährsper - son richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung von Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgrup - pen
3 )
.

§ 17 Aufgaben der Nomenklaturkommission

1 Die Nomenklaturkommission legt die Verwendung, Schreibweise und Abgren - zung der Flur-, Orts- und Geländenamen nach Anhörung der Gemeinde fest und unterbreitet diese der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Ge - nehmigung.
5 Schlussbestimmungen

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 27. April 1951
4 ) für die Nomenklaturkommission für die Erhebung und die Schreibweise der Lokalnamen des Kantons Basel-Land - schaft wird aufgehoben.
3) SGS 158.12
4) GS 20.327 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407

§ 19 Änderung bisherigen Rechts

1
1. Die kantonale Vermessungsverordnung (kVV) vom 12. Dezember 1995
5 ) wird wie folgt geändert: ...
6 )
2. Die Verordnung vom 1. Dezember 1981
7 ) zum Sachversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: ...
8 )
3. Die Regierungsratverordnung vom 18. Dezember 1984
9 ) über den In - formationsaustausch der Gemeinden und Bezirksschreibereien mit der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung wird wie folgt geändert: ...
10 )

§ 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
5) GS 32.353
6) GS 37.412
7) GS 27.847
8) GS 37.412
9) GS 28.805, SGS 350.12
10) GS 37.412 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0407
26.10.2021 01.11.2021 § 2 Abs. 1, lit. e. aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 6 Abs. 6 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 Titel 3 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 7 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 8 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2 bis eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 2 ter eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 9 Abs. 4 eingefügt GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 10 Abs. 1 aufgehoben GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 13 Abs. 1 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 13 Abs. 4 geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 14 aufgehoben GS 2021.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.03.2011 01.04.2011 Erstfassung GS 37.0407

§ 2 Abs. 1, lit. e. 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 6 Abs. 6 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

Titel 3 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 7 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 8 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 9 Abs. 2 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 9 Abs. 2 bis 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089

§ 9 Abs. 2 ter 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089

§ 9 Abs. 3 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 9 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 eingefügt GS 2021.089

§ 10 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

§ 13 Abs. 1 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 13 Abs. 4 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089

§ 14 26.10.2021 01.11.2021 aufgehoben GS 2021.089

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0407
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