Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentlich... (420.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (Vo EG IVöB) Vom 14. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Einführungsgesetz zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) vom 5. Mai 2022
2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be - schaffungswesen (EG IVöB) sowie zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).
1 Zentrale Beschaffungsstelle

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit

1 Die Zentrale Beschaffungsstelle hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie begleitet und unterstützt die Direktionen und die Beschaffungsstellen der kantonalen Verwaltung bei Beschaffungsverfahren.
b. Sie kann Weisungen zum Beschaffungsverfahren erlassen.
c. Sie sorgt bei Bedarf für die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Be - schaffungswesen für die Beschaffungsstellen.
d. Sie ist für den operativen Betrieb des Informationssystems über das öf - fentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch)
3 ) zuständig.
1) SGS 100
2) SGS 420
3) https://simap.ch/shabforms/COMMON/application/applicationGrid.jsp?template=1&view=1&page=/MULTILANGUAGE/si - map/content/start.jsp&language=DE * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.075
e. Sie führt das Vergabeverfahren bei den Einladungsverfahren, bei den se - lektiven und den offenen Verfahren sowie bei freihändigen Verfahren, die gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVöB
4 ) durchgeführt werden und bei denen der Wert der Beschaffung den für das Einladungsverfahren massgebenden Wert übersteigt.
f. Sie sorgt für die für die Vergabeverfahren erforderlichen Publikationen.
g. Sie bereitet die erforderlichen Verfügungen für das Vergabeverfahren vor.
h. Sie verfügt allfällige Ausschlüsse vom Vergabeverfahren.
i. Sie meldet den Gemeinden bei den sie betreffenden Vergabeverfahren die ihr gemäss § 6 Abs. Bst. b, § 7 Abs. 1 Bst. f und § 8 Abs. 1 Bst. d zur Kenntnis gebrachten Verstösse.
2 Neben ihren allgemeinen Aufgaben im Beschaffungswesen gemäss § 5 EG IVöB
5 ) ist die Zentrale Beschaffungsstelle zuständig für:
a. das Führen der Verzeichnisse gemäss Art. 28 IVöB
6 ) ;
b. die Anordnung von Sanktionen gemäss Art. 45 IVöB
7 ) ;
c. das Führen der Statistik gemäss Art. 50 IVöB
8 ) ;
d. die Kontrollen gemäss Art. 62 IVöB
9 )
.
3 Die zuständigen Beschaffungsstellen im Kanton und jene der Gemeinden lie - fern der Zentralen Beschaffungsstelle die erforderlichen Informationen und Un - terlagen, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 50 IVöB
10 ) not - wendig sind.
4 Die Zentrale Beschaffungsstelle kann den Direktionen und der Landeskanzlei sowie den Gerichten für die Erfassung der erfolgten, öffentlichen Beschaffun - gen Weisungen erteilen.
2 Erforderliche Nachweise durch die Anbietenden
2.1 Arbeitsrecht

§ 3 Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen

1 Anbietende, die in den Geltungsbereich eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) fallen, haben mit jedem Angebot eine schriftliche Bestätigung der zuständigen paritätischen Organe vorzulegen, dass der GAV, insbesondere bezüglich der Arbeitszeit, der Löhne, der Lohnzuschläge und der Sozialleistungen, eingehal - ten wird.
4) SGS 420.121
5) SGS 420
6) SGS 420.121
7) SGS 420.121
8) SGS 420.121
9) SGS 420.121
10) SGS 420.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.075
2.2 Gleichstellung und Umweltschutz

§ 4 Einhaltung der Gleichstellungs- und Umweltschutzgesetzge -

bung
1 Die Anbietenden haben durch eine Selbstdeklaration mit der Eingabe ihrer Offerte zu bestätigen, dass sie:
a. das Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleich - stellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995
11 ) zur Lohngleichheit und
b. die in der Schweiz geltenden, umweltrechtlichen, auftragsrelevanten Be - stimmungen einhalten.
2 Im Falle einer Kontrolle zur Einhaltung der Lohngleichheit haben die Anbie - tenden den Nachweis zur Lohngleichheit mit dem vom Bund zur Verfügung ge - stellte Analysewerkzeug Logib
12 ) oder mit einer gleichwertigen Methode zu er - bringen.

§ 5 Zeitpunkt der Nachweise

1 Wurden die Selbstdeklarationen gemäss § 3 und/oder § 4 mit der Offerte nicht eingereicht oder sind diese nicht gültig, kann die Zentrale Beschaffungs - stelle die Nachweise nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote bis zum Entscheid über die Zuschlagserteilung nachfordern.
3 Kontrollen
3.1 Arbeitsrecht

§ 6 Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen

1 Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und weiterer Bestim - mungen obliegt dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
2 Der Regierungsrat kann dafür gemäss dem Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit
13 ) eine geeignete Organisation beauftragen, wobei die Einzelhei - ten in einer Leistungsvereinbarung zu regeln sind.
3 Die Kontroll- und Abklärungskosten werden den Anbietenden oder Dritten auferlegt, wenn sie die Kontrollen und Abklärungen mit unzutreffenden Anga - ben veranlasst haben.
4 Die Kosten werden nach dem effektiven Aufwand berechnet.
11) SR 151.1
12) https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dienstleistungen/logib-triage.html
13) SGS 814 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.075
5 Das KIGA:
a. ist die zuständige Stelle zur Entgegennahme und Behandlung von Anzei - gen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen sowie Bestimmungen über die Schwarzarbeit;
b. zeigt festgestellte Verstösse gegen die Bestimmungen gemäss Buchsta - be a. der Zentralen Beschaffungsstelle an.
3.2 Gleichstellung und Umweltschutz

§ 7 Gleichstellung von Frau und Mann, Lohngleichheit

1 Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (Fachstelle für Gleich - stellung) hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie kann kontrollieren, ob die Auftragnehmenden die Lohngleichheit nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
14 ) gemäss ihrer Selbstdeklaration einhalten.
b. Sie kann Dritte mit der Durchführung der Kontrollen beauftragen.
c. Sie kann Richtlinien zur Durchführung der Kontrollen erlassen.
d. Sie kann Auftragnehmenden, die gegen Bestimmungen gemäss Bst. a verstossen die Kontrollkosten in Rechnung stellen.
e. Sie ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen betref - fend die Lohngleichheit von Frau und Mann.
f. Sie zeigt festgestellte Verstösse gegen die Bestimmungen gemäss Bst. e der Zentralen Beschaffungsstelle an.

§ 8 Umweltschutz

1 Die zuständigen Fachstellen der Bau- und Umweltschutzdirektion
15 ) haben fol - gende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie können kontrollieren, ob die Auftragnehmenden die auftragsrelevante Umweltschutzgesetzgebung gemäss ihrer Selbstdeklaration einhalten.
b. Sie können Auftragnehmenden, die gegen die relevanten Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung verstossen, die Kontroll- und Behe - bungskosten in Rechnung stellen.
c. Sie sind die zuständigen Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zuständig.
14) SR 151.1
15) Amt für Umweltschutz und Energie, Lufthygieneamt beider Basel, Fachstelle Lärmschutz des Amts für Raumplanung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.075
d. Sie zeigen festgestellte Verstösse gemäss Bst. c der Zentralen Beschaf - fungsstelle an.
4 Zuständigkeiten
4.1 Vergabeverfahren Kanton

§ 9 Vergabekompetenz

1 Die Kompetenz zum Erlass der Vergabeentscheide des Kantons ist wie folgt geregelt:
a. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des offenen und des selektiven Verfahrens: der Regierungsrat;
b. bei Aufträgen über den Schwellenwerten des Einladungsverfahrens: die Direktionen und die Landeskanzlei;
c. bei allen übrigen Aufträgen: die Dienststellen.
4.2 Vergabeverfahren der Gemeinden und anderer Träger öffentlicher Aufgaben

§ 10 Vollzug

1 Die Gemeinden und andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben be - zeichnen ihre für den Vollzug der Beschaffungsgesetzgebung verantwortlichen Stellen.
4.3 Beirat

§ 11 Zusammensetzung

1 Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern.
2 Er setzt sich aus je 1 Vertreterin oder Vertreter der Bau- und Umweltschutzdi - rektion, des KIGA und des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) sowie – auf Vorschlag der basellandschaftlichen Dachverbände der Sozialpart - ner – aus je 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenseite zusammen.
3 Die gemäss Abs. 2 von der Bau- und Umweltschutzdirektion ernannte Person führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich der Beirat selbst.
4 Die Bau- und Umweltschutzdirektion führt die Geschäftsstelle des Beirats.
5 Zu den Sitzungen können Personen aus der Verwaltung sowie aussenste - hende Fachleute beigezogen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.075

§ 12 Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Beirat hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Er beobachtet den Wettbewerb und diskutiert allgemeine Beschaffungs - fragen.
b. Er nimmt Anregungen von Dritten auf.
c. Er analysiert konkrete Anwendungsfälle aus der Vergangenheit, welche zu Diskussionen Anlass gegeben haben. Dabei kann er insbesondere pa - ritätische Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen beiziehen.
d. Er kann Empfehlungen an die gemäss diesem Gesetz tätigen Auftragge - benden bzw. Beschaffungsstellen abgeben.
e. Er orientiert jährlich den Regierungsrat über seine Tätigkeit.
5 Publikationsorgan

§ 13 Ausschreibungen und Zuschlagsentscheide

1 Ausschreibungen und Zuschlagsentscheide werden im Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch
16 ) ) publiziert.
6 Gebühren

§ 14 Gebühren für Ausschreibungsunterlagen

1 Für die Ausschreibungsunterlagen kann eine kostendeckende Gebühr ver - langt werden, deren Höhe in der Ausschreibung bekanntzugeben ist.
2 Die Gebühr für Ausschreibungsunterlagen wird zurückerstattet, wenn innert Frist ein vollständiges Angebot eingereicht wird.
16) https://simap.ch/shabforms/COMMON/application/applicationGrid.jsp?template=1&view=1&page=/MULTILANGUAGE/si - map/content/start.jsp&language=DE * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.075
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.075 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.11.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.075 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.075
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