Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Irland betreffend Luftv... (0.748.127.194.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Irland betreffend Luftverkehrslinien

Abgeschlossen am 6. Mai 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951² In Kraft getreten am 6. Mai 1948 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 vierter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 ( AS 1951 573 )
Der Schweizerische Bundesrat und die irische Regierung, in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Transportmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise zu organisieren und die internationale Zusammen­arbeit auf diesem Gebiet auf möglichst breiter Grundlage weiterzuentwickeln,
dass es demzufolge notwendig ist, zwischen der Schweiz und Irland eine Verein­barung zur Regelung der Lufttransporte auf regelmässigen Linien abzuschliessen,
haben zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigte Vertreter ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
a.  Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten die im beigefügten Anhang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten internationalen Linien, die ihre gegenseitigen Staatsgebiete durchqueren oder verbinden.
b.  Jeder Vertragsstaat wird eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnen und das Datum der Eröffnung dieser Linien bestimmen.
Art. 2
a.  Jeder Vertragsstaat ist, unter Vorbehalt von Artikel 8, verpflichtet, der Unternehmung oder den Unternehmungen, die vom anderen Vertragsstaat bezeichnet worden sind, die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen.
b.  Dabei können jedoch diese Unternehmungen, bevor ihnen erlaubt wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, angehalten werden, sich darüber auszuweisen, dass sie den Gesetzen und Verordnungen genügen, die üblicherweise von den die Konzessionen ausstellenden Luftfahrtsbehörden angewendet werden.
Art. 3
Die Vertragsstaaten vereinbaren:
a. Das von den Unternehmungen der Vertragsstaaten zur Verfügung gestellte Transportangebot ist der Verkehrsnachfrage anzupassen.
b. Auf den gemeinsamen Strecken müssen die Unternehmungen der Vertragsstaaten auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen, um ihre gegenseitigen Dienste nicht in ungebührender Weise zu beeinträchtigen.
c. Die in den Tabellen I und II festgelegten Linien sollen hauptsächlich den Zweck haben, ein der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und demjenigen, nach dem dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes Transportangebot zur Verfügung zu stellen.
d. Das Recht, Fluggäste, Post- und Frachtsendungen, die nach dritten Ländern bestimmt sind oder aus solchen herstammen, im internationalen Verkehr an den in den nachstehenden Tabellen genannten Punkten aufzunehmen und abzusetzen, soll nach den von der schweizerischen und der irischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden sowie unter Bedingungen, bei denen das Transportangebot angepasst ist: 1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und dem Bestimmungsland;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Linien.
Art. 4
Die Tarife sollen in vernünftiger Höhe festgesetzt werden, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, zu berücksichtigen sind. Den Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) soll ebenfalls Rechnung getragen werden. Fehlen solche Empfehlungen, so werden sich die schweizerischen und irischen Unternehmungen mit den die gleichen Strecken bedienenden Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten beraten. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung durch die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten unterworfen. Gelangen die Unternehmungen zu keiner Einigung, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie soll das in Artikel 9 der Verein­barung vorgesehene Verfahren angewendet werden.
Art. 5
a.  Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass die von ihrer Luftverkehrsunternehmung oder ihren Luftverkehrsunternehmungen für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen erhobenen Gebühren nicht höher sein sollen als jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen den auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeugen auferlegt würden.
b.  Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch eine vom einen Vertragsstaat bezeichneten Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt oder dort an Bord genommen werden, sollen vom Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich das Luftfahrzeug aufhält, in bezug auf Zoll- und andere nationale Gebühren oder Abgaben gleich behandelt werden wie Waren der eigenen Staatsangehörigen und wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren.
c.  Jedes Luftfahrzeug, das durch die von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder -unternehmungen auf den vereinbarten Luftverkehrslinien benützt wird, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sollen im Gebiet des andern Vertragsstaates von Zoll- und anderen nationalen Gebühren und Abgaben befreit sein, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an deren Bord bei Flügen in diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. 6
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, sollen vom anderen Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt werden. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 7
a.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates den Einflug der für die internationale Luftfahrt benützten Luftfahrzeuge in sein Staats­gebiet und deren Wegflug aus demselben oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über seinem Staatsgebiet regeln, sind auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung oder der Unternehmungen des anderen Vertragsstaates anwendbar.
b.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, sowie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, die von Luftfahrzeugen der Unternehmungen des andern Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Staates befinden.
c.  Die Fluggäste, die das Gebiet eines Vertragsstaates durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im Durchgangsverkehr sind vom Zoll- und ähnlichen Abgaben befreit.
Art. 8
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung jeweilen dann zu verweigern oder zu widerrufen, wenn nicht bewiesen ist, dass ein bedeutender Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder anderen Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich den in Artikel 7 erwähnten Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht, oder wenn sie die ihr aus dieser Vereinbarung zufallenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 9
a.  Die Vertragsstaaten kommen überein, jede Streitigkeit über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder deren Anhang, die nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen bereinigt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
b.  Eine derartige Streitigkeit ist dem Rat der Organisation, der internationalen Zivilluftfahrt, errichtet durch das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, zu unterbreiten.
c.  Immerhin können die Vertragsstaaten sich darüber einigen, die Streitigkeit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen. In jedem Fall bleibt das unter Buchstabe b vorgesehene Verfahren vorbehalten.
d.  die Vertragsstaaten übernehmen die Verpflichtung, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
Art. 10
Diese Vereinbarung und alle damit im Zusammenhang stehenden Verträge müssen bei der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, errichtet durch das am 7. Dezember 1944³ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, hinterlegt werden.
³ SR 0.748.0
Art. 11
a.  Die Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.
b.  Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die zuständigen Luftfahrt­behörden der Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit gegenseitig beraten, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und deren Anhang festgelegten Grundsätze und deren befriedigende Ausführung zu vergewissern.
c.  Die Vereinbarung und ihr Anhang müssen mit jeder mehrseitigen Vereinbarung, welche die beiden Vertragsstaaten verpflichten könnte, in Einklang gebracht werden.
d.  Abänderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung oder Abänderungen der Tabellen I und II können zwischen den zuständigen Luftfahrtsbehörden vereinbart werden.
e.  Jeder Vertragsstaat kann die Vereinbarung mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
So geschehen in Dublin, am 6. Mai 1948, in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, die in gleicher Weise gültig sind.

Für den
schweizerischen Bundesrat:

Für die
irische Regierung:

W. v. Burg

Sean MacBride

Anhang

1.
a.  Zum Betrieb der in den nachstehenden Tabellen I und II festgelegten Luftverkehrslinien geniessen die von einem Vertragsstaat bezeichneten Luftverkehrslinien auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates das Recht zum Durchgangsverkehr und zu nichtkommerziellen Landungen; sie sind ebenfalls berechtigt, die dem internationalen Verkehr geöffneten Flughäfen und anderen Einrichtungen zu benützen.
b.  Wenn es der Vertragsstaat, auf dessen Gebiet nicht kommerzieller Landungen stattfinden, verlangt, sind die Unternehmungen des anderen Vertragsstaates gehalten, an diesen Punkten angemessene kommerzielle Dienste für die Beförderung von Fluggästen, Postsendungen und Waren zu unterhalten.
c.  …⁴
2.
Die von den Vertragsstaaten bezeichneten Unternehmungen geniessen zum Betriebe der in den nachstehenden Tabellen I und II umschriebenen Luftverkehrslinien überdies das Recht, auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren zu den in der vorliegenden Verein­barung genannten Bedingungen aufzunehmen oder abzusetzen.

Tabelle I

Schweizerische Linien

1.  Schweiz (Zürich und [oder] Genf und [oder] Basel)–Dublin, mit oder ohne Zwischenlandung, in beiden Richtungen.
2.  Schweiz–Shannon–Neufundland und (oder) Kanada und (oder) Vereinigte Staaten von Amerika, mit oder ohne Zwischenlandung, in beiden Richtungen.

Tabelle II

Irische Linien

Shannon und (oder) Dublin–Zürich (Genf oder Basel) und darüber hinaus, mit oder ohne Zwischenlandung, in beiden Richtungen.
⁴ Aufgehoben durch Briefwechsel vom 30. Sept./7. Nov. 1957 ( AS 1958 45 ).
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