Protokoll (0.672.915.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 30. Juli 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 2014¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Oktober 2014 (Stand am 14. Oktober 2014) ¹ AS 2014 3507
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats und, in der Schweiz, für Rechnung seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Australien: die Einkommenssteuer, die Steuer auf Gehaltsnebenleistungen («fringe benefits tax») und Ressourcenpachtsteuern («resource rent taxes»), die nach dem Bundesrecht von Australien erhoben werden (im Folgenden als «australische Steuer» bezeichnet);
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäfts­ertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn­licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens gemäss dem Bundesrecht von Australien oder dem Recht der Schweiz neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.  Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.

Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) schliesst der Ausdruck «Australien», wenn im geografischen Sinne verwendet, alle externen Territorien aus, nicht jedoch: (i) das Territorium Norfolk-Insel,
(ii) das Territorium Weihnachtsinsel,
(iii) das Territorium Kokos-(Keeling-)Inseln,
(iv) das Territorium Ashmore- und Cartier-Inseln,
(v) das Territorium Heard-Insel und McDonalds-Inseln, und
(vi) das Territorium Korallen-See-Inseln,
und umfasst das an die territorialen Grenzen Australiens (einschliesslich der in diesem Buchstaben genannten Territorien) angrenzende Gebiet, für das zurzeit, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Rechtsvorschriften Australiens gelten, die die Erforschung oder die Ausbeutung von Bodenschätzen der Sonderwirtschaftszone oder des Meeresgrundes und des Untergrundes des Festlandsockels regeln;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
c) umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft, einen Trust und jede andere Personenvereinigung;
d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Australien: der «Commissioner of Taxation» oder ein bevollmächtigter Vertreter des «Commissioner»,
(ii) in der Schweiz: der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person;
h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» hinsichtlich eines Vertragsstaats: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft dieses Vertragsstaats besitzt,
(ii) jede juristische Person, Gesellschaft, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats oder, im Fall von Australien, ein australischer «superannuation fund» im Sinn des australischen Steuerrechts, die: (i) den Vorschriften dieses Staates unterstehen, und
(ii) hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen;
j) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die australische Steuer oder die schweizerische Steuer, er umfasst aber nicht Bussen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats in Bezug auf seine Steuern erhoben werden;
k) bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»: (i) die «Australian Securities Exchange» und jede andere nach australischem Recht anerkannte australische Börse,
(ii) die «SIX Swiss Exchange» und jede andere nach schweizerischem Recht anerkannte schweizerische Börse,
(iii) die «London Stock Exchange», die «Irish Stock Exchange» und die Börsen von Amsterdam, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hongkong, Johannesburg, Lissabon, Luxemburg, Madrid, Mexiko, Mailand, New York, Paris, Sao Paolo, Seoul, Singapur, Stockholm, Toronto und Wien sowie das NASDAQ-System, und
(iv) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden einigen.
2.  Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates als eine ansässige Person dieses Staates steuerpflichtig ist, und umfasst auch die Regierung dieses Staates und seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens­interessen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.
d) Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch­lichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; und
g) ein land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück.
3.  Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
4.  Ungeachtet der Absätze 1–3, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats:
a) Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten im anderen Staat während mehr als zwölf Monaten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage in diesem anderen Staat ausübt;
b) Tätigkeiten (einschliesslich des Einsatzes von beträchtlicher Ausrüstung) im anderen Staat zur Erforschung oder Ausbeutung von in diesem anderen Staat gelegenen Bodenschätzen während insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ausübt; oder
c) beträchtliche Ausrüstung im anderen Staat (einschliesslich wie in Buch­stabe b vorgesehen) während mehr als zwölf Monaten einsetzt;
gelten solche Tätigkeiten als durch eine in diesem anderen Staat gelegene Betriebsstätte des Unternehmens ausgeübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten, falls die Tätigkeiten durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt würden.
5.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte, weil es:
a) Einrichtungen ausschliesslich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung seiner Güter oder Waren benutzt;
b) Bestände seiner Güter oder Waren ausschliesslich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhält;
c) Bestände seiner Güter oder Waren ausschliesslich zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhält;
d) eine feste Geschäftseinrichtung ausschliesslich zum Zweck unterhält, für sich Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung ausschliesslich zum Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen wie zum Beispiel Werbung oder wissenschaftliche Forschung.
6.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so liegt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens vor, wenn:
a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder
b) die Person in diesem Staat für das Unternehmen Güter oder Waren, die dem Unternehmen gehören, herstellt, bearbeitet oder verarbeitet, wobei diese Bestimmung nur bezüglich der so hergestellten, bearbeiteten oder verarbeiteten Güter oder Waren anzuwenden ist.
7.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
8.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
9.  Die in den Absätzen 1–8 festgelegten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für die Anwendung des Abkommens festzustellen ist, ob ein Unternehmen, das nicht ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem der Vertragsstaaten eine Betriebsstätte hat.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall:
a) verpachtetes Land oder irgendein anderes Recht an einem Stück Land;
b) die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen;
c) das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
d) die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten;
e) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen;
f) ein Recht auf Erforschung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen oder anderen Bodenschätzen und ein Recht auf Abbau dieser Vorkommen oder Rohstoffe; und
g) ein Recht auf veränderliche oder feste Vergütungen für oder im Hinblick auf die Ausbeutung oder das Recht auf Erforschung oder Ausbeutung von Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüchen oder anderen Stätten des Abbaus oder der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3.  Ein in Absatz 2 genanntes Recht gilt als dort gelegen, wo das Land, die Mineral-, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüche oder Bodenschätze, je nachdem, liegen oder wo die Erforschung gegebenenfalls stattfindet.
4.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
5.  Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, oder anderen Unternehmen, mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens (einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug zugelassen, die für diese Betriebsstätte entstanden sind und abgezogen werden könnten, wenn die Betriebsstätte ein selbstständiger Rechtsträger wäre, der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
5.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art.  8 Schifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet von Absatz 1 können Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, Vieh, Post, Gütern oder Waren, die im anderen Vertragsstaat an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges genommen und an einen Ort in diesem anderen Staat befördert werden, oder aus der Vermietung eines voll ausgestatteten Schiffs oder Luftfahrzeugs mit Besatzung für Zwecke eines solchen Transports in diesem anderen Staat besteuert werden.
3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind;
und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dann können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.
Art.  10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:
a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die im Fall von Australien unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder im Fall der Schweiz unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar oder mittelbar durch eine oder mehrere in einem Vertragsstaat ansässige Personen über mindestens 80 Prozent der Stimmrechte, im Fall von Australien, oder des Kapitals, im Fall der Schweiz, der die Dividenden zahlenden Gesellschaft während eines Zeitraums von zwölf Monaten, der am Datum des Dividendenbeschlusses endet, verfügt und die Gesellschaft, die zur Nutzung der Dividende berechtigt ist:
a) ihre Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Unterabsatz (i) oder (ii) kotiert hat und diese regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird;
b) unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten wird: (i) deren Hauptgattung der Aktien an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Unterabsatz (i) oder (ii) kotiert ist und regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird, oder
(ii) sofern jede dieser Gesellschaften, wenn sie über die Anteile, aufgrund derer die Dividenden gezahlt werden, unmittelbar verfügte, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Staat, in dem diese Gesellschaft ansässig ist, und dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, zu gleichwertigen Vorteilen berechtigt wäre; oder
c) die Bedingungen von Buchstabe a oder b dieses Absatzes nicht erfüllt, aber die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats bestimmt, dass Absatz 1 des Protokolls zu diesem Abkommen nicht anwendbar ist. Die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie Abkommensvorteile nach diesem Buchstaben verweigert.
4.  Ungeachtet von Absatz 2 Buchstabe b nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die nutzungsberechtigte Person unmittelbar über nicht mehr als 10 Prozent der Stimmrechte, im Fall von Australien, oder des Kapitals, im Fall der Schweiz, der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und die zur Nutzung berechtigte Person:
a) ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften (einschliesslich eines Anlagefonds der Regierung) ist;
b) eine Nationalbank eines Vertragsstaats ist;
c) im Fall von Australien eine in Australien ansässige Person ist, die solche Dividenden aus zulässigen Tätigkeiten für Zwecke der Altersvorsorge («superannuation») erzielt; oder
d) im Fall der Schweiz eine Vorsorgeeinrichtung ist, deren Anlageerträge in der Schweiz steuerbefreit sind.
5.  Die Absätze 2–4 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
6.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
7.  Die Absätze 1–4 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansäs­sige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder 14 anwendbar.
8.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden, deren nutzungsberechtigte Person nicht im anderen Staat ansässig ist, besteuern, es sei denn, dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
9.  Ungeachtet von Absatz 8 können Dividenden, die eine Gesellschaft zahlt, die nach Artikel 4 Absatz 3 als nur in einem Vertragsstaat ansässig gilt, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die aus diesem anderen Staat stammen. Wenn die nutzungs­berechtigte Person im erstgenannten Staat ansässig ist, findet Absatz 2 Anwendung, als wäre die Gesellschaft, die die Dividende zahlt, nur im anderen Staat ansässig.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden:
a) an einen Vertragsstaat, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder eine seiner lokalen Körperschaften (einschliesslich eines Anlagefonds der Regierung) oder an irgendeine andere Einrichtung, die Regierungsfunktionen in einem Vertragsstaat ausübt, oder an eine Bank, die Aufgaben einer Zentralbank in einem Vertragsstaat ausübt;
b) an ein Finanzinstitut, das nicht mit dem Schuldner verbunden ist und gänzlich unabhängig von ihm handelt. Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet für Zwecke dieses Artikels eine Bank oder ein anderes Unternehmen, das seine Gewinne im Wesentlichen erzielt, indem es sich auf dem Finanzmarkt fremdfinanziert oder verzinsliche Einlagen entgegennimmt und diese Mittel für Finanzierungsgeschäfte verwendet;
c) im Fall von Australien an eine in Australien ansässige Person, die solche Zinsen aus zulässigen Tätigkeiten für Zwecke der Altersvorsorge («super­annuation») erzielt; oder
d) im Fall der Schweiz an eine Vorsorgeeinrichtung, deren Anlageerträge in der Schweiz steuerbefreit sind.
4.  Ungeachtet von Absatz 3:
a) können Zinsen im Sinne von Buchstabe b jenes Absatzes in dem Staat, aus dem sie stammen, besteuert werden, wobei die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf, wenn die Zinsen gezahlt werden als Teil einer Struktur mit Gegendarlehen oder einer anderen Struktur, die wirtschaftlich gleichwertig ist und mit der eine ähnliche Wirkung wie mit Gegendarlehen beabsichtigt wird; und
b) können Zinsen im Sinne von den Buchstabe a, c oder d jenes Absatzes in dem Staat, aus dem sie stammen, besteuert werden, wobei die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen darf, wenn die nutzungsberechtigte Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des Schuldners beteiligt ist oder ein bestehendes oder bedingtes Recht hat, an finanziellen, betrieblichen oder richtunggebenden Entscheidungen des Schuldners teilzunehmen.
5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, sowie Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem die Einkünfte stammen, den Einkünften aus geliehenem Geld gleichgestellt sind.
6.  Die Absätze 1, 2, 3 Buchstabe b und 4 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder 14 anwendbar.
7.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat für Zwecke seiner Steuern ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder ausserhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
8.  Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im andern Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen oder Gutschriften, gleichgültig, ob sie regelmässig gezahlt werden oder nicht oder wie sie bezeichnet oder errechnet werden, soweit sie entrichtet werden für:
a) die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder sonstigen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten;
b) die Überlassung wissenschaftlicher, technischer, gewerblicher oder kaufmännischer Kenntnisse oder Informationen;
c) die Unterstützung, die zusätzlich und ergänzend zu Vermögenswerten oder Rechten im Sinne von Buchstabe a oder zu Kenntnissen oder Informationen im Sinne von Buchstabe b geleistet wird und die deren Anwendung und Nutzung ermöglicht;
d) die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von: (i) Kinofilmen,
(ii) Filmen, Audio- oder Videoaufzeichnungen, Disketten oder anderen Trägern zur Wiedergabe oder Übertragung von Bildern oder Tönen zur Verwendung bei Fernseh-, Radio- oder anderen Rundfunksendungen; oder
e) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf die Benutzung oder die Bereitstellung von in diesem Absatz erwähnten Vermögenswerten oder Rechten.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenz­gebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder 14 anwendbar.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat für Zwecke seiner Steuern ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder ausserhalb beider Vertragsstaaten eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten diese als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6.   Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Veräusserung von Vermögen
1.  Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Einkünfte oder Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3.  Einkünfte oder Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4.  Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
5.  Kapitalgewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1.  Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) die Person sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält;
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
4.  Unterliegt eine Gehaltsnebenleistung ohne die Anwendung dieses Absatzes in beiden Vertragsstaaten der Besteuerung, so kann nur jener Vertragsstaat eine Besteuerung dieser Leistung vornehmen, der nach diesem Abkommen über das ausschliessliche oder das primäre Besteuerungsrecht von Gehältern und Löhnen aus unselbstständiger Arbeit verfügt, auf die sich diese Leistung bezieht. Ein Vertragsstaat verfügt über das «primäre Besteuerungsrecht», soweit ein Besteuerungsrecht von Gehältern und Löhnen aus der massgeblichen unselbstständigen Arbeit diesem Staat zugewiesen wird und der andere Vertragsstaat verpflichtet ist, Entlastung für die auf solchen Entschädigungen durch den erstgenannten Staat erhobene Steuer zu leisten.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar oder mittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften stammen. In diesen Fällen können die Einkünfte nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Art. 18 Ruhegehälter
1.  Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter, Sozialversicherungsleistungen und Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Wenn jedoch solche Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat stammen und die empfangende Person im erstgenannten Staat in Bezug auf diese Einkünfte nicht der Besteuerung unterliegt, können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.  Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können aus einem Vertragsstaat stammende und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlte Kapitalleistungen, die von einer Vorsorgeeinrichtung stammen oder infolge Alters, Invalidität, Erwerbsunfähigkeit oder Todes oder als Entschädigung für Verletzungen geleistet werden, im erstgenannten Staat besteuert werden.
3.  Der Ausdruck «Rente» bedeutet eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitspanne verbindlich zahlbare Summe, die unter voller und angemessener Anrechnung der Beiträge oder des Einmalbeitrages in Geld oder in Geldeswert ausbezahlt wird.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist; oder
(ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder der lokalen Körperschaft geleistet hat, können nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist und nicht auch Staatsangehörige des erstgenannten Staates ist.
3.  Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 15, 16, 17 oder 18 anwendbar.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung vorübergehend aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 21 Quelle der Einkünfte
Einkünfte oder Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die nach einem oder mehreren der Artikel 6–8 und 10–19 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, gelten für Zwecke des Rechts des anderen Vertragsstaats in Bezug auf seine Steuern als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend.

Abschnitt IV Entlastung von Doppelbesteuerung

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Nach Massgabe der Gesetzgebung Australiens über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Australiens gezahlten Steuer auf die australische Steuer (die den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht beeinträchtigen soll) wird die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bezahlte schweizerische Steuer auf Einkünfte, die eine in Australien ansässige Person bezieht, auf die zu zahlende Steuer Australiens in Bezug auf diese Einkünfte angerechnet.
2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Australien nachgewiesen wird.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Australien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Australien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Australien besteuert werden können;
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Australien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden einer in Australien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Abschnitt V Besondere Bestimmungen

Art. 23 Gleichbehandlung
1.  Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑ver­günstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen gehört oder deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
5.  Wenn:
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen;
so sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Die ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder sofern die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
6.  Die Vertragsstaaten können der nach Absatz 5 gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen . Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 25 Absatz   2 .
7.  Im Sinne von Artikel XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen² besteht Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten, dass ungeachtet jener Bestimmung eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten im Sinne jener Bestimmung vor den Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind in Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels oder, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, aufgrund eines anderen von den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahrens zu beseitigen.
² SR 0.632.20 Anhang 1.B
Art. 25 Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informa­tionen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.
Art. 26 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist; und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3.  Das Abkommen gilt weder für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamte noch für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Drittstaats, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.

Abschnitt VI Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten
1.  Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.
2.  Das Abkommen findet Anwendung:
a) in Australien: (i) hinsichtlich der Steuer auf Gehaltsnebenleistungen auf Gehaltsnebenleistungen, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres entrichtet werden,
(ii) hinsichtlich der Quellensteuer auf Einkünften einer in der Schweiz ansässigen Person auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs erzielt werden,
(iii) hinsichtlich der übrigen australischen Steuern auf Einkünfte oder Gewinne eines Einkommensjahres, das am oder nach dem 1. Juli des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnt;
b) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden,
(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen;
c) hinsichtlich Artikel 25 auf Informationen, die sich auf Steuerjahre oder Geschäftsjahre beziehen, die am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs laufen oder an oder nach diesem Datum beginnen.
3.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das am 28. Februar 1980³ in Canberra unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen mit dem dazugehörigen Protokoll aufgehoben. Das letztgenannte Abkommen ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, ab dem dieses Abkommen Anwendung findet.
³ [ AS 1981 125 ]
Art. 28 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Protokoll

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Sydney, am 30. Juli 2013 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Australien:

Marcel Stutz

David Bradbury

Protokoll Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien,
haben anlässlich der Unterzeichnung in Sydney, am 30. Juli 2013 des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Im Allgemeinen
War eine Person mit der Schaffung oder Überlassung des Vermögenswerts oder Rechts befasst, wofür die Einkünfte bezahlt werden, oder wurde eine Person in einem Vertragsstaat ansässig und war die Inanspruchnahme des Abkommens einer der Hauptgründe für die Schaffung, die Überlassung oder den Zuzug, so werden die Vorteile des Abkommens nicht gewährt.
2. Zu Art. 3
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» in Absatz 1 Buchstabe i folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden:
a) in Australien, ein Fonds, der: (i) ein «approved deposit fund» gemäss Definition im «Income Tax Assessment Act 1997» ist,
(ii) ein «pooled superannuation trust» gemäss Definition im «Income Tax Assessment Act 1997» ist;
b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959⁵ über die Invalidenversicherung,
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006⁶ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982⁷ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge.
3. Zu Art. 4
a) Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» insbesondere Folgendes einschliesst: (i) in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; und
(ii) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.
b) Wenn nach diesem Abkommen Einkünfte oder Gewinne von der Besteuerung in der Schweiz entlastet werden und eine natürliche Person nach dem in Australien geltenden Recht in Bezug auf diese Einkünfte oder Gewinne aufgrund ihrer Eigenschaft als in Australien vorübergehend ansässige Person im Sinne der anwendbaren Steuergesetze von Australien steuerbefreit ist, dann findet die Entlastung nach diesem Abkommen in der Schweiz keine Anwendung, soweit diese Einkünfte oder Gewinne in Australien steuerbefreit sind.
4. Zu den Art. 5 und 7
Zur Verhinderung von Missbräuchen der Artikel 5 und 7 kann bei der Bestimmung der Dauer von Tätigkeiten nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Zeitraum, während dessen Tätigkeiten in einem Vertragsstaat durch ein Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen (ausser einem Unternehmen dieses Vertragsstaats) verbunden ist, mit dem Zeitraum, während dessen Tätigkeiten durch das Unternehmen ausgeübt werden, mit dem es verbunden ist, zusammengerechnet werden, falls die erstgenannten Tätigkeiten mit den Tätigkeiten zusammenhängen, die in jenem Staat durch das letztgenannte Unternehmen ausgeübt werden. Ein Zeitraum, während dessen zwei oder mehr verbundene Unternehmen gleichzeitig Tätigkeiten ausüben, wird nur einmal gezählt. Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn das eine Unternehmen vom anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht wird oder wenn beide Unternehmen von einer oder mehreren Drittpersonen unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden.
5. Zu Art. 7
a) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Gewinne eines Unternehmens aus der Ausübung eines Geschäfts mit irgendeiner Art von Versicherungen, mit Ausnahme von Lebensversicherungen.
b) Wenn: (i) eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wirtschaftlich, ob unmittelbar oder über eine oder mehrere zwischengeschaltete Trustvermögen, an einem Anteil am Geschäftsgewinn eines Unternehmens berechtigt ist, das im anderen Vertragsstaat von einem Treuhänder oder einer Treuhänderin eines Trustvermögens betrieben wird, mit Ausnahme von einem Trustvermögen, das für Steuerzwecke als Gesellschaft behandelt wird; und
(ii) in Bezug auf dieses Unternehmen der Treuhänder oder die Treuhänderin in Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 5 eine Betriebsstätte in diesem anderen Staat hätte;
gilt das vom Treuhänder oder von der Treuhänderin betriebene Unternehmen als eine von dieser ansässigen Person im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit und wird dieser Anteil am Geschäftsgewinn dieser Betriebsstätte zugerechnet.
6. Zu den Art. 7 und 9
Reichen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben nicht aus, um die Gewinne eines Unternehmens zu ermitteln, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 oder 9 des Abkommens in diesem Staat besteuert werden können, so stehen diese Artikel der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Staates über die Feststellung der Steuerpflicht eines Unternehmens unter besonderen Bedingungen nicht entgegen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften insoweit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Artikel angewendet werden, als die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Informationen dies gestatten.
7. Zu den Art. 7, 8, 12 und 14
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen vereinnahmt werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7, 8 oder 14 darstellen.
8. Zu den Art. 10, 11 und 12
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Dividenden und Zinsen, die aus der Schweiz stammen und die eine australische Vorsorgeeinrichtung bezieht, diese Vorsorgeeinrichtung als die zur Nutzung solcher Einkünfte berechtigte Person gilt, wenn diese Einkünfte für australische Steuerzwecke als Einkünfte dieser Vorsorgeeinrichtung behandelt werden.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die aus der Schweiz stammen und die ein Ermessenstrust («discretionary trust») bezieht oder durch diesen bezogen werden, der Treuhänder oder die Treuhänderin dieses Trusts nicht als die zur Nutzung solcher Einkünfte berechtigte Person gilt, wenn der Treuhänder oder die Treuhänderin anschliessend diese Einkünfte einer begünstigten Person zukommen lässt, die nicht in Australien ansässig ist; es sei denn, diese Einkünfte unterliegen in Australien beim Treuhänder oder bei der Treuhänderin der Besteuerung, und die vom Treuhänder oder von der Treuhänderin gezahlte Steuer wird der begünstigten Person nachträglich nicht rücker­stattet.
9. Zu Art. 11
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 4 Buchstabe b gewährleisten soll, dass die in Absatz 3 Buchstaben a, c und d vorgesehenen Befreiungen nur Anwendung finden, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person eine portfolioähnliche Beteiligung am Schuldner hat, und keine Anwendung finden, wenn die nutzungsberechtige Person mit dem Schuldner verbunden oder in der Lage ist, die Hauptentscheidungsfindung des Schuldners zu kontrollieren oder zu beeinflussen.
10. Zu Art. 13
Artikel 13 schränkt die Befugnis von Australien nicht ein, nach Massgabe seiner Gesetzgebung Einkünfte oder Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens zu besteuern, die eine natürliche Person bezieht, die zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Einkommensjahres, in dem das Vermögen veräussert wird, in Australien ansässig ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der vier dem Jahr der Veräusserung unmittelbar vorangegangenen Jahre in Australien ansässig gewesen ist.
11. Zu Art. 18
In Bezug auf Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall von aus Australien stammenden Zahlungen der Begriff «Vorsorgeeinrichtung» Ruhestandsspar­konten einschliesst und dass eine Zahlung vom «Commissioner» aufgrund des «Superannuation (Unclaimed Money and Lost Members) Act 1999» als eine Kapitalleistung aus einer Vorsorgeeinrichtung gilt.
12. Zu Art. 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.
13. Zu Art. 23
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Gesetzesbestimmungen eines Vertragsstaats, die der Verhinderung von steuerlichem Missbrauch dienen, die sich mit verdecktem Eigenkapital befassen oder die sicherstellen, dass Steuern wirksam erhoben oder eingetrieben werden können.
14. Zu Art. 25
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während dieser Buchstabe wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze (i)–(v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
c) Obwohl Artikel 25 die möglichen Methoden des Informationsaustausches nicht einschränkt, besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
15. Zu Art. 27
Es besteht Einvernehmen darüber, dass sich im Fall von Australien der Verweis auf «Steuerjahre» in Absatz 2 Buchstabe c und in Absatz 3, je nach dem Zusammenhang, auf «Einkommensjahre» oder auf «Gehaltsnebenleistungs­steuerjahre» bezieht.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Sydney, am 30. Juli 2013 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Australien:

Marcel Stutz

David Bradbury

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