Verordnung über den Umweltschutz (780.11)
CH - BL

Verordnung über den Umweltschutz

Verordnung über den Umweltschutz (USV) Vom 24. Dezember 1991 (Stand 1. Mai 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Kantonsverfassung
1 ) , beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich
§ 1
1 Diese Verordnung will den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Um - weltschutzrechts sicherstellen.
2 Sie gilt für alle Bereiche, die vom Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft
2 ) ge - regelt werden.
2 Katastrophenschutz

§ 2 Verzeichnis der Gefahrenquellen (§ 5 Abs. 1 und 2 USG BL )

1 Das Verzeichnis der Gefahrenquellen (Risikokataster) wird vom Amt für Um - weltschutz und Energie geführt. *
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von gefährlichen Anlagen und Lagern müssen dem Amt für Umweltschutz und Energie alle Angaben liefern, die nach der Störfallverordnung (StFV) vom 27. Februar 1991
3 ) für einen Kurzbericht erfor - derlich sind. *
3 Wenn nötig, kann das Amt für Umweltschutz und Energie zusätzliche Anga - ben verlangen. *
1) SGS 100
2) SGS 780
3) SR 814.012 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805

§ 3 Liste der gefährlichen Anlagen und Lager (§ 5 Abs. 4 USG BL )

1 Die Liste der im Risikokataster enthaltenen Anlagen und Lager enthält folgen - de Angaben:
a. Name des Betriebs;
b. Umschreibung des Anlage- bzw. des Lagertyps;
c. Standort der Anlage bzw. des Lagers.
2 Hat das Amt für Umweltschutz und Energie für eine Anlage oder ein Lager ei - ne Risikoermittlung verlangt, so enthält die Liste auch die Zusammenfassung der Risikoermittlung sowie den Kontrollbericht, soweit darin keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse enthalten sind. *
3 Immissionsschutz
3.1 Meldepflicht (§ 7 USG BL )

§ 4 Allgemeines

1 Die Liste der Anlagen, die dem Lufthygieneamt vor der 1. Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen gemeldet werden müssen, ist in Anhang 1 ent - halten.
2 Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anlage oder ein Verfahren bereits in einem Bewilligungsverfahren einer anderen kantonalen Behörde gemeldet wor - den ist. In diesen Fällen stellt die Bewilligungsbehörde die Unterlagen dem Luf - thygieneamt zu.

§ 5 Wesentliche Änderungen

1 Als wesentliche Änderung gilt der Umbau, die Erweiterung oder die Instand - stellung von Anlagen, wenn:
a. dadurch höhere oder andere Emissionen (gemäss § 6 Bst. a und b) zu er - warten sind oder
b. mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.

§ 6 Neue und geänderte Verfahren

1 Neue bzw. geänderte Verfahren müssen dem Lufthygieneamt gemeldet wer - den, wenn nach der Abluft-Reinigung:
a. Stoffe einer anderen Ziffer nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
4 ) emittiert werden (z. B. Stoffe der Ziffer 8 «krebserzeugende Stoffe» zusätzlich zu oder anstatt Stoffen der Ziffer 5 «anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe»);
4) SR 814.318.142.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
b. Stoffe der gleichen Ziffer, aber einer qualifizierteren Klasse emittiert wer - den (z. B. Stoffe der Ziffer 6, Klasse 1 zusätzlich zu oder anstatt Stoffen der Ziffer 6, Klasse 3);
c. sich die Emissionen durchschnittlich um mehr als 30 % erhöhen und die Erhöhung gleichzeitig mehr als die Hälfte des Bagatell-Massenstroms nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung ausmacht.
3.2 Feuerungskontrollen (§ 8 USG BL )
§ 7
1 Das Lufthygieneamt ist zuständig für die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungs - anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW und der Holzfeuerungs - anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW. Es kann dazu Private beiziehen.
2 Die Durchführung der Kontrollmessungen richtet sich nach den eidgenössi - schen Empfehlungen.
3.3 Schadstoffarme Heizungsanlagen (§ 9 Abs. 3 USG BL )
§ 8
1 Als schadstoffarme Heizungsanlagen gelten insbesondere:
a. Gasheizungen;
b. Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen mit Gasmotor und 3-Weg-Katalysator;
c. der Anschluss an einen Wärmeverbund;
d. Anlagen zur Abwärmenutzung;
e. Wärmepumpen;
f. Anlagen zur Nutzung von Erdwärme;
g. Solarheizungen.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig zur Anordnung schadstoff - armer Heizungsanlagen.
3.4 Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 USG BL )

§ 9 Emissionsgutschriften

1 Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, welche die Emissi - onsbegrenzungen für Stickoxide oder flüchtige organische Stoffe gemäss der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990
5 ) um mehr als 10 % unterschreiten.
5) SGS 786.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805

§ 10 Optionen für Emissionsgutschriften

1 Wer bei der Planung einer neuen Anlage oder der Änderung einer bestehen - den Anlage feststellt, dass er die verschärften Emissionsbegrenzungen erheb - lich unterschreiten wird, kann vom Lufthygieneamt eine Option für eine Emissi - onsgutschrift verlangen.
2 In der Option wird festgehalten, dass die Anlage voraussichtlich eine Emissi - onsgutschrift im angegebenen Umfang erhalten wird, falls sie die erwarteten Emissionswerte einhält.

§ 11 Erteilung von Emissionsgutschriften

1 Das Lufthygieneamt erteilt die Emissionsgutschriften auf Antrag der Anlagen- Inhaberinnen oder -Inhaber, nachdem durch Messungen erwiesen ist, dass die Anlage die Emissionsgrenzwerte im nötigen Ausmass unterschreitet.
2 Die Emissionsgutschriften betragen 80 % der über die Limite von 10 % hin - ausgehenden Grenzwert-Unterschreitung.
3 Das Lufthygieneamt berechnet die Emissionsgutschriften entsprechend den gemessenen Emissionskonzentrationen, dem Volumenstrom und der durch - schnittlichen jährlichen Betriebsdauer der Anlage.
4 Emissionsgutschriften für weniger als 200 kg Stickoxide bzw. für weniger als
500 kg flüchtige organische Stoffe werden nicht ausgestellt.
5 Mit der Erteilung der Gutschrift legt das Lufthygieneamt für die betroffene An - lage eine neue Emissionsbegrenzung fest.

§ 12 Einsatz von Emissionsgutschriften

1 Wer eine Emissionsgutschrift einsetzen will, muss dies dem Lufthygieneamt spätestens dann melden, wenn er das Gesuch (Baugesuch, Einrichtungsbe - gehren) für die neue Anlage einreicht oder einen Sanierungsvorschlag unter - breitet.
2 Das Lufthygieneamt berechnet die zulässige Emissionskonzentration auf - grund der Höhe der vorgelegten Emissionsgutschrift sowie des Volumenstroms und der durchschnittlichen jährlichen Betriebsdauer der geplanten bzw. geän - derten Anlage.

§ 13 Emissionsverbund

1 Ein Emissionsverbund kann mit Anlagen gebildet werden, für welche die Emissionsbegrenzungen gemäss der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990
6 ) gelten.
2 Emissionsverbünde können gebildet werden für Anlagen, welche Stickoxide ausstossen, oder für Anlagen, welche flüchtige organische Stoffe ausstossen.
6) SGS 786.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805

§ 14 Optionen für Emissionsverbünde

1 Wer beabsichtigt, einen Emissionsverbund zu bilden, kann dafür vom Lufthy - gieneamt eine Option verlangen.
2 In der Option wird festgehalten, welche Anlagen voraussichtlich im Emissi - onsverbund zugelassen werden, falls sie die erwarteten Emissionswerte ein - halten.

§ 15 Zustimmung zu Emissionsverbünden

1 Das Lufthygieneamt erteilt auf Antrag der beteiligten Betriebe die Zustimmung zu einem Emissionsverbund, wenn die Emissionen der im Verbund zusam - mengeschlossenen Anlagen die zulässigen Emissionen insgesamt um mindes - tens 15 % unterschreiten.
2 Für die Berechnung massgebend sind die gemessene Emissionskonzentrati - on, der Volumenstrom sowie die durchschnittliche jährliche Betriebsdauer jeder im Verbund enthaltenen Anlage. Die so ermittelte tatsächliche Fracht wird der - jenigen Fracht gegenübergestellt, die sich aufgrund der Emissionsgrenzwerte, des Volumenstroms und gleicher Betriebsdauer ergeben würde.
3 Unterschreitet die tatsächliche Fracht der im Verbund enthaltenen Anlagen die erlaubte Fracht um mehr als 15 %, so kann das Lufthygieneamt den am Verbund beteiligten Betrieben zusätzlich eine Emissionsgutschrift erteilen.

§ 16 Kontrolle der Emissionsverbünde

1 Die an einem Emissionsverbund beteiligten Betriebe müssen dem Lufthygie - neamt jährlich eine Emissionsbilanz über die im Verbund enthaltenen Anlagen liefern.

§ 17 Verzeichnis der Emissionsgutschriften und Emissionsverbün -

de
1 Das Lufthygieneamt erstellt ein Verzeichnis der Emissionsgutschriften und der Emissionsverbünde sowie der dafür ausgestellten Optionen.
2 Im Verzeichnis der Emissiongutschriften und der entsprechenden Optionen werden festgehalten:
a. der Name und die Adresse des Betriebes, dem die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
b. der Standort sowie die Bezeichnung der Anlage, für welche die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
c. das Datum der Gutschriften- oder Optionen-Erteilung;
d. der Schadstoff, für den die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
e. die Höhe der Gutschrift oder der Option.
3 Gutschriften, die eingesetzt worden sind, werden im Verzeichnis gelöscht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
4 Im Verzeichnis der Emissionsverbünde und der entsprechenden Optionen werden festgehalten:
a. die Namen und Adressen der Betriebe, welche am Verbund beteiligt sind oder eine Option dafür erhalten haben;
b. die Standorte und Bezeichnungen der Anlagen, welche im Verbund ent - halten sind oder für welche die Option ausgestellt worden ist;
c. das Datum der Zustimmung zum Verbund oder der Ausstellung der Opti - on;
d. der Schadstoff, für den der Verbund gebildet worden ist.
5 Bei Bedarf kann das Lufthygieneamt zusätzlich ein Verzeichnis von Personen und Betrieben führen, welche Emissionsgutschriften erwerben oder sich an ei - nem Emissionsverbund beteiligen wollen.
6 Alle Verzeichnisse sind öffentlich.
4 Abfälle
4.1 Beseitigung der Abfälle

§ 18 Wiederverwertung von Abfällen (§ 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2

USG BL
1 Die Wiederverwertung von Abfällen gilt als sinnvoll, wenn:
a. die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
b. die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion; und
c. für die Produkte aus der Wiederverwertung ein Absatzmarkt besteht oder im Aufbau begriffen ist.

§ 19 Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus

dem Kleingewerbe (§ 23 BL )
1 Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005
7 ) als solche bezeichnet sind. *
2 Im Bereich der Haushaltungen und des Kleingewerbes sind dies insbesonde - re:
a. Motoren- und Speiseöle;
b. Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Lösungs- und Ablaugmittel, Lei - me, Kleber, FCKW-haltige Schäume usw.);
c. Pflanzenschutzmittel, Insektizide, Fungizide;
7) SR 814.610.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
d. Medikamente, Quecksilber-Thermometer;
e. Fotochemikalien;
f. Batterien, Akkumulatoren;
g. Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen;
h. Geräte, die Sonderabfälle enthalten;
i. Verpackungen, die Reste von Sonderabfällen enthalten.

§ 20 Verbrennen von organischen Abfällen aus Feld, Wald und Gar -

ten (§ 26 Abs. 3 USG BL )
1 Organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten dürfen im Siedlungsgebiet nicht verbrannt werden.
2 Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten unter folgenden Bedingungen verbrannt werden:
a. es dürfen nur kontrollierte Feuer gemacht werden,
8 )
b. es dürfen keine Zündhilfsmittel (wie Benzin oder Autopneus) verwendet werden,
c. Pflanzen dürfen nicht in frischem und belaubtem Zustand verbrannt wer - den.
3 ... *
4.2 Betriebsbewilligung für Abfallanlagen (§ 27 Abs. 2 und 3 USG BL )
§ 21
1 Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage muss das Gesuch für die Betriebsbewilligung an das Amt für Umweltschutz und Energie richten. Im Ge - such müssen enthalten sein:
a. allfällig vorhandene Baubewilligungen und andere Bewilligungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung ausgestellt worden sind;
b. die Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie An - gaben über deren Menge;
c. Angaben über die vorgesehene Behandlung der Abfälle und die zu erwar - tenden Auswirkungen auf die Umwelt;
d. eine Beschreibung der betrieblichen und personellen Organisation;
e. Angaben über die Durchführung der Annahmekontrollen.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Betriebsbewilligungen. Sie be - fristet die Bewilligungen auf mindestens 1 Jahr und höchstens 10 Jahre ent - sprechend der Art der Anlage und den bereits vorhandenen Betriebserfahrun - gen.
8) Berichtigung vom 28. März 1995 (GS 32.167) des Änderungsbeschlusses vom 21. März 1995 (GS 32.47). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
3 Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen richten sich nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005
9 ) und nach der Ver - ordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverord - nung, VVEA) vom 4. Dezember 2015
10 )
. *
4 ... *
5 Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Kompostieranlagen, deren Fläche kleiner als 500 m² ist und die weniger als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr behandeln.
4.3 Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen (§ 28 USG BL )
§ 22
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Festlegung der Ein - zugsgebiete von Abfallanlagen und die Zuweisung von Abfällen an bestimmte Abfallanlagen.
2 Die Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion kann die Gemeinden verpflich - ten, die in den Gemeindesammelstellen gesammelten tierischen Abfälle be - stimmten Tierkörperbeseitigungsanlagen zuzuführen. *
4.4 Sicherheitsleistung für Deponien (§ 29 USG BL )

§ 23 Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten

1 Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Deponie muss dem Amt für Um - weltschutz und Energie in einem Bericht aufzeigen, welche Kosten die folgen - den Massnahmen voraussichtlich verursachen:
a. die erforderlichen Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten;
b. die Überwachung in der Nachsorgephase.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet, welche Summe zur Siche - rung dieser Kosten während der Betriebsphase auf ein Sperrkonto einbezahlt oder gleichwertig sichergestellt werden muss.
3 Ändern sich die Verhältnisse, so kann die Bau- und Umweltschutzdirektion ei - ne Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen.

§ 24 Folgekosten

1 Zur Deckung von Folgekosten, insbesondere für den Unterhalt der Deponie und die Behebung von Schäden, muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einer privaten oder kommunalen Deponie eine Sicherheitsleistung bis zu CHF 5 Mio. in Form einer Versicherungsdeckung oder einer Bankgarantie er - bringen.
9) SR 814.610
10) SR 814.600 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung entsprechend den konkreten Verhältnissen fest.
3 Die Sicherheitsleistung muss während 15 Jahren über den Abschluss der De - ponie hinaus bestehen bleiben.
5 Belastungen des Bodens
5.1 Bodenuntersuchungen (§ 34 USG BL )

§ 25 * Untersuchungspflicht

1 Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von:
a. Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardar - beitskräfte zum Bezug von Direktzahlungen des Bundes erreichen;
b. Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften.
2 Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherte Magerwiesen und -weiden sowie für Flächen mit Düngeverbot.
3 Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter.

§ 26 * Durchführung der Bodenuntersuchungen

1 Bodenproben müssen gemäss den Bestimmungen des Bundes über den Ökologischen Leistungsnachweis in der Landwirtschaft entnommen und unter - sucht werden.
2 Die Untersuchungspflichtigen können die folgenden Zusatzuntersuchungen durchführen: Bor, Mangan, Nmin, Basensättigung.
3 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Eben - rain») kann weitere Untersuchungen anordnen.

§ 27 *

Beiträge des Kantons
1 Der Kanton zahlt im Rahmen der bewilligten Kredite 60 % der Kosten für die Analyse der Bodenproben. Der Ebenrain kann die beitragsberechtigten Kosten begrenzen.
2 Um den Beitrag auszulösen, müssen die Untersuchungspflichtigen dem Ebenrain die Rechnung des Labors für die Analyse und eine Kopie der Analy - seresultate zustellen.
3 Der Ebenrain kann mit den Laboratorien Vereinbarungen über die direkte Verrechnung der Beiträge und die Übermittlung der Analyseresultate ab - schliessen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805

§ 28 * Beratung

1 Der Ebenrain berät die Untersuchungspflichtigen entsprechend ihren Bedürf - nissen und den Resultaten der Bodenuntersuchungen.
2 Es kann einzelbetriebliche Nährstoffbilanzen und Düngungspläne erstellen.
3 Der Ebenrain berät auch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Fa - milien- und Pflanzlandgärten entsprechend den Bedürfnissen oder auf Anfrage.
5.2 Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 USG BL )

§ 29 * Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus

1 Der Ebenrain erteilt landwirtschaftlichen Betrieben Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus, wenn:
a. der Betrieb spezifische Probleme aufweist, die ihn an der Umstellung hin - dern, und diese Hindernisse dank dem Beitrag beseitigt werden können;
b. die Hindernisse nicht auf eine vorangehende unsachgemässe Bewirt - schaftung zurückzuführen sind.

§ 30 * Höhe der Beiträge

1 Der Beitrag wird zur Deckung der Kosten von Investitionen, Material oder für den Aufwand Dritter bezahlt. Er darf 2/3 dieser Kosten nicht übersteigen.
2 Der Beitrag pro Betrieb beträgt höchstens CHF 20'000.–.
3 Übersteigt das Einkommen oder das Vermögen der Beitragsempfängerin bzw. des Beitragsempfängers die Grenzen von Art. 7 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverord - nung, SVV) vom 7. Dezember 1998
11 ) , so wird der Beitrag entsprechend ge - kürzt.
4 Für die Begriffe gilt, soweit nichts anderes vermerkt ist, das Bundesrecht.

§ 31 * Auszahlung der Beiträge

1 Der Ebenrain zahlt die Beiträge auf Gesuch hin aus. Er kann Bedingungen an die Auszahlung knüpfen und legt den Zeitpunkt der Zahlung fest.

§ 32 * Rückforderung der Beiträge

1 Der Ebenrain verlangt die Beiträge ganz oder teilweise zurück oder verrech - net sie mit anderen Beiträgen, wenn:
a. der Beitrag zu Unrecht bezogen worden ist;
b. die Umstellung auf biologischen Landbau innert 5 Jahren nach Einrei - chung des Beitragsgesuchs nicht abgeschlossen ist;
11) SR 913.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
c. der biologische Landbau innert 5 Jahren nach Abschluss der Umstellung ohne triftigen Grund wieder aufgegeben wird;
d. der Betrieb innert 5 Jahren nach Abschluss der Umstellung die Anerken - nung verliert.

§ 33 * Weitere Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

1 Der Ebenrain kann Beiträge entrichten an:
a. Forschungsarbeiten zugunsten des biologischen Landbaus und weiterer umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, soweit es im Interesse des Kantons Basel-Landschaft liegt;
b. die Einführung neuer, umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, insbesondere in den Bereichen pflugarme Bodenbearbeitung und erosi - onsvermindernde Schlaggestaltung.
2 Der Ebenrain legt die Beiträge im Rahmen des Budgets fest. Sie dürfen CHF 10'000.– pro Betrieb nicht übersteigen.
5.3 Gebiete mit stark gefährdeter oder beeinträchtigter Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 3 USG BL )
§ 34
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Empfehlungen für Böden, deren Fruchtbarkeit durch Schwermetalle, organische Belastungen, Erosion oder Bo - denverdichtung stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist. In schwerwie - genden Fällen schreibt sie bestimmte Bewirtschaftungsmethoden vor oder er - lässt Verbote. Das Amt für Landwirtschaft ist anzuhören.
2 Wer Kulturland bei der Erstellung von Bauten (namentlich Leitungen und Strassen) beeinträchtigt, muss es so renaturieren, dass die Bodenfruchtbarkeit wiederhergestellt ist.
5.4 Verunreinigter Aushub (§ 36 Abs. 2 USG BL )
§ 35
1 Verunreinigter Aushub muss dem Amt für Umweltschutz und Energie gemel - det werden.
5.5 Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis (§ 38 USG BL )
§ 36
1 Im Siedlungsgebiet dürfen im Bereich von Bäumen keine Salze zum Auftauen von Schnee und Glatteis verwendet werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
5.6 Altlasten und Bodensanierung (§ 39 USG BL )

§ 37 Sanierungspflicht

1 Altlasten und Bodenverunreinigungen müssen saniert werden, wenn:
a. sie durch ihre Emissionen Wasser oder Luft unzulässig belasten;
b. sie die Bodenfruchtbarkeit wesentlich beeinträchtigen oder Nahrungs- und Futterpflanzen unzulässig belasten;
c. sie zu einer anderen erheblichen Umweltbelastung oder zu einer Gefähr - dung von Mensch oder Tier führen;
d. eine Belastung oder Gefährdung nach den Bst. a–c zu einem späteren Zeitpunkt ernsthaft befürchtet werden muss.

§ 38 Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen Bodenverunreini -

gungen
1 Das Amt für Umweltschutz und Energie führt ein Verzeichnis der ihm bekann - ten Materialablagerungen und Bodenverunreinigungen, von denen eine we - sentliche Umweltbelastung ausgeht oder ausgehen kann.
2 Das Verzeichnis enthält, entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand, Anga - ben über:
a. die Lage und Ausdehnung der Altlast;
b. die Art der Belastung;
c. festgestellte oder mögliche Auswirkungen auf die Umwelt;
d. Sanierungs- und Überwachungsmassnahmen.
3 Das Amt für Umweltschutz und Energie gibt auf Anfrage Auskunft über die ihm bekannten Belastungen von Oberböden.

§ 38a * Veräusserung und Teilung eines Grundstücks mit belastetem

Standort
1 Die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Ka - taster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf einer Bewilligung.
2 Als Veräusserung im Sinne von Abs. 1 gelten der Verkauf, der Tausch und die Schenkung. Der Veräusserung gleichgestellt sind:
a. die Begründung von Baurechten oder von Miteigentumsanteilen;
b. die Errichtung, der Verkauf, der Tausch oder die Schenkung eines Kauf - rechts;
c. die Sacheinlage oder die Sachübernahme nach Handelsrecht;
d. die Vermögensübertragung oder die Übertragung im Rahmen einer Spal - tung nach Fusionsgesetz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
3 Bewilligungen für Veräusserungen nach Abs. 2 erteilt das Amt für Umwelt - schutz und Energie.
4 Bewilligungen für Teilungen, welche Grenzmutationen nach § 42 RBV
12 ) be - dingen, erteilt das Amt für Geoinformation. Das Verfahren richtet sich nach § 43 RBV.
5 Die Abklärung der Bewilligungspflicht bei Veräusserungen und diesen gleich - gestellten Rechtsgeschäften erfolgt durch den beauftragten Notar, bei Teilun - gen, vorbehältlich Baurechtsbegründungen, durch den zuständigen Geometer. Mit der nachgewiesenen Einsichtnahme in das kantonale Auskunftssystem, welches Informationen zum Kataster der belasteten Standorte beinhaltet, ist die Abklärungspflicht hinreichend erfüllt.
6 Das Amt für Umweltschutz und Energie kann die Eintragung im Kataster der belasteten Standorte im Grundbuch anmerken lassen.
7 Im Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung kann von der Bewilli - gungsbehörde für den Entscheid eine aufwandbezogene Verwaltungsgebühr von maximal CHF 200.– erhoben werden. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer, dessen Grundstück veräussert oder geteilt werden soll.
6 Vollzug und Verfahren
6.1 Forschung und Entwicklung (§ 42 USG BL )

§ 39 Förderungsbeiträge

1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Kredite Förderungsbeiträge an Forschungsprojekte ausrichten, die auf kantonaler oder regionaler Ebene durchgeführt werden und im öffentlichen Interesse liegen.
2 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Kredite Förderungsbeiträge an die Entwicklung und Einführung von Technologien ausrichten, welche:
a. die Erprobung und praktische Anwendung von neuen, im Kanton noch wenig eingeführten Techniken, Produkten oder Verfahren fördern;
b. zur Entlastung der Umwelt führen; und
c. im öffentlichen Interesse liegen.
3 Neben Beiträgen sind auch andere Förderungsmassnahmen möglich.

§ 40 Beitragszusicherung

1 Wer einen Förderungsbeitrag geltend macht, muss das Gesuch rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens mit allen nötigen Unterlagen der Bau- und Umwelt - schutzdirektion einreichen.
12) SGS 400.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet über die Beitragsberechti - gung des Vorhabens und legt fest, welcher Förderungsbeitrag höchstens zuge - sichert wird. Sie kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbin - den.

§ 41 Auszahlung

1 Nach Abschluss des Projekts muss die zuständige Person der Bau- und Um - weltschutzdirektion folgende Unterlagen einreichen:
a. eine Kopie des Forschungsberichts bzw. einen Bericht über den Verlauf des Projekts;
b. die vollständigen Abrechnungsunterlagen;
c. allfällige Berichte von Ämtern über die Abnahme von Bauten und Anla - gen.
2 Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt gestützt auf die Prüfung der Un - terlagen und im Rahmen ihrer Zusicherung eine Auszahlungsverfügung.

§ 42 Verfall der Zusicherung

1 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn:
a. die Unterlagen für die Auszahlung nicht innert 2 Jahren nach der Zusiche - rung eingereicht werden;
b. das Vorhaben nicht entsprechend der Zusicherung ausgeführt wird;
c. wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
2 In begründeten Fällen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion Ausnahmen bewilligen.

§ 43 Rückerstattung von Beiträgen

1 Beiträge müssen zurückerstattet werden, wenn:
a. sie zu Unrecht bezogen wurden;
b. ein Vorhaben unbegründet aufgegeben wird;
c. eine Anlage vor Ablauf der festgesetzten Frist unbegründet ihrem Zweck entfremdet wird;
d. wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
6.2 ... *

§ 44 * ...

§ 45 * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805

§ 46 * ...

§ 47 * ...

§ 48 * ...

§ 49 * ...

§ 50 * ...

7 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 51 Änderung der Verordnung über die Vergütung für besondere

Kommissionstätigkeit
1 Die Verordnung vom 13. August 1991
13 ) über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...
14

§ 52 Änderung der Verordnung über die obligatorische Rauchgas -

kontrolle bei Industriefeuerungen
1 Die Verordnung vom 26. Januar 1988
15 ) über die obligatorische Rauchgas - kontrolle bei Industriefeuerungen wird wie folgt geändert: ...
16 )

§ 53 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Regierungsratsverordnung vom 22. Mai 1979
17 ) über die Verbindlicherklä - rung von eidgenössischen Empfehlungen und Richtlinien auf dem Gebiete der Lufthygiene wird aufgehoben.
8 Schlussbestimmungen

§ 54 Übergangsbestimmungen

1 Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, die nach dem In - krafttreten der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990
18 ) errichtet oder saniert worden sind.
13) GS 30.617, SGS 158.13
14) GS 30.819
15) GS 29.569, SGS 786.13
16) GS 30.820
17) GS 27.118
18) SGS 786.14 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
2 Die Betreiberinnen und Betreiber bestehender Abfallanlagen müssen das Ge - such für die Betriebsbewilligung nach § 21 innert 1 Jahr nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft
19 ) einreichen.
3 Für bestehende Deponien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umwelt - schutzgesetzes Basel-Landschaft
20 ) zu weniger als 50 % gefüllt sind, müssen die Sicherheitsleistungen nach § 23 und § 24 ebenfalls erbracht werden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin muss dem Amt für Umweltschutz und Ener - gie bis zum 1. Februar 1994 die nötigen Angaben zur Festlegung der Sicher - heitsleistungen machen.
4 Beiträge nach § 27 werden erstmals ausgerichtet an Analysen von Bodenpro - ben, die nach dem 1. November 1991 durchgeführt worden sind.
5 Die Abklärung der Bewilligungspflicht nach § 38a dieser Verordnung gilt nicht für Geschäfte, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmung beurkundet oder beim Grundbuchamt angemeldet wurden. *

§ 55 Inkrafttreten

1 Die folgenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1992 in Kraft: §§ 1, 4–7,
20, 23–34, 36–53, 54 Absatz 4 sowie die Anhänge 1 und 2
21 )
.
19) GS 30.787
20) GS 30.787
21) Anhang 2 aufgehoben am 23. Januar 2011 (GS 34.24), mit Wirkung ab 1. Februar 2001. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung GS 30.805
21.03.1995 01.04.1995 § 20 Abs. 3 aufgehoben GS 32.47
02.12.1997 01.01.1998 § 22 Abs. 2 eingefügt GS 32.961
23.01.2001 01.02.2001 § 25 totalrevidiert GS 34.24
23.01.2001 01.02.2001 § 26 totalrevidiert GS 34.24
23.01.2001 01.02.2001 § 27 totalrevidiert GS 34.24
23.01.2001 01.02.2001 § 28 totalrevidiert GS 34.24
10.02.2004 01.03.2004 § 29 totalrevidiert GS 35.38
10.02.2004 01.03.2004 § 30 totalrevidiert GS 35.38
10.02.2004 01.03.2004 § 31 totalrevidiert GS 35.38
10.02.2004 01.03.2004 § 32 totalrevidiert GS 35.38
10.02.2004 01.03.2004 § 33 totalrevidiert GS 35.38
03.04.2007 01.05.2007 Titel 6.2 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 44 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 45 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 46 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 47 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 48 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 49 aufgehoben GS 36.90
03.04.2007 01.05.2007 § 50 aufgehoben GS 36.90
03.06.2014 15.07.2014 § 38a eingefügt GS 2014.056
03.06.2014 15.07.2014 § 54 Abs. 5 eingefügt GS 2014.056
26.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 1 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 3 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 3 Abs. 2 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2019.018
26.03.2019 01.05.2019 § 21 Abs. 4 aufgehoben GS 2019.018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.12.1991 01.01.1992 Erstfassung GS 30.805

§ 2 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018

§ 2 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018

§ 2 Abs. 3 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018

§ 3 Abs. 2 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018

§ 19 Abs. 1 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018

§ 20 Abs. 3 21.03.1995 01.04.1995 aufgehoben GS 32.47

§ 21 Abs. 3 26.03.2019 01.05.2019 geändert GS 2019.018

§ 21 Abs. 4 26.03.2019 01.05.2019 aufgehoben GS 2019.018

§ 22 Abs. 2 02.12.1997 01.01.1998 eingefügt GS 32.961

§ 25 23.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert GS 34.24

§ 26 23.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert GS 34.24

§ 27 23.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert GS 34.24

§ 28 23.01.2001 01.02.2001 totalrevidiert GS 34.24

§ 29 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38

§ 30 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38

§ 31 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38

§ 32 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38

§ 33 10.02.2004 01.03.2004 totalrevidiert GS 35.38

§ 38a 03.06.2014 15.07.2014 eingefügt GS 2014.056

Titel 6.2 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90

§ 44 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90

§ 45 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90

§ 46 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90

§ 47 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90

§ 48 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90

§ 49 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90

§ 50 03.04.2007 01.05.2007 aufgehoben GS 36.90

§ 54 Abs. 5 03.06.2014 15.07.2014 eingefügt GS 2014.056

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 30.805
1 GS 30 .78 7 A nh ang 1 ( § 4) Me ld epf lich t fü r g ew erb lich e u nd in du st riel le A nl agen , d ie Lu ft v eru nr ein ig un gen v eru rsach en Die Meld epfl i cht nach § 7 des U mwel t schut z geset z es Basel - Landsch aft gi l t fü r
1 fol gende Anl agen:
1. C he m ie – Anl agen z ur Her st el l ung und Ver ar bei t ung v on ch emi schen Gr undst off en, Zwi schen- und Endpr odukt en
2. K un sts toffe – Anl agen z ur Ver ar bei t ung v on Kunst st off en
3. Lag er ung un d Umschl ag v on Trei bst of f en – Tanka nl agen und Abfül l st el l en – Tankst el l en
4. St ei ne und Erd en – Anl agen z um Br ennen v on ke r ami schen Er z eugni ssen o der Zi egel ei war en – Gl as- und Ze ment öfen – Bel agsauf ber ei t ungsan l agen
5. M eta lle – Anl agen z ur Met al l er z eugun g – Gi esser ei en ( i nkl . Ker nmacher ei en) – Umschmel z anl agen – Anl agen z ur Met al l v er edel ung – Ver z i nker ei en – Anl agen z ur Her st el l ung v on Bl ei - Akkumul at or en
6. Lan dw i rt scha f t un d L eben smit t el – Anl agen z ur I nt ensi v t i er hal t ung mi t mehr al s 80 Gr ossv i ehei nhei t en – Anl agen z um T r ocknen v on Gr ünfu t t er – Schl acht höfe , Anl agen z ur Ti er kör per v er wer t ung – Röst anl agen für Leb ensmi t t el und Räucher anl agen
1 S R 814 .31 8.1 42. 1
2 A ufg eho ben am 23 . J anu ar 200 GS 34 .24 ), m it W irkun g a b 1 . F ebru ar 200 1.
7. Beschi cht en und Bedr ucke n – A nla ge n zu m B es c hic hte n u nd B ed ruc k en von Ob erf läc he n m it org an i- schen St off en, wi e F ar ben Lacke oder Kunst st off e ( z . B. Dr ucker ei en, Far bspr i t z anl agen, sonst i ge L acki er anl agen) – I mpr ägni er ungsan l agen
8. Rei ni gun g – Chemi sche T ext i l r ei ni gung – ander e Anl agen z um Rei ni gen, Ent l acken oder Ent fet t en mi t or gani schen Lö s un gs m itt eln
9. Abfälle – Abfal l v er br ennun gsanl agen – Anl agen z um Sor t i er en, Behand el n od er Ver wer t en v on Sond er abfä l l en
10 . Fe ue ru ng en un d Anlag en zu r E rz eu gu ng von E ne rg ie – Fe ue run gs an lag en mit – Hei z öl ode r Gas mi t ei ner Fe uer ungswär mel ei st ung v on 3 50 kW und mehr – Hol z , Kohl e od er Koks mi t ei ner Fe uer ungswär mel ei st ung v on 7 0 kW und mehr – s tation äre V erb ren nu ng s m oto ren (aus ge no m m en N ots trom m oto ren mit w en ige r als 3 0 B etrieb s s tun de n p ro J ah r) – Gast ur bi nen
11. Sonst i ge A nl agen – S on s tige A nla ge n, d ere n R oh ga s m as s en s trom (bei A us fa ll de r Ab ga s rein i- gung) i m Vol l ast bet r i eb d i e Gr enz wer t e v on Anha ng 1 der Luf t r ei nhal t e- Ver or dnung übe r schr ei t et
1 A nha ng 2
2
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