Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens (530.300)
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Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens

Verordnung zum Vollzug des Personenverkehrsabkommens Vom 1. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2007) Gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz 1 ) und Art. 360a ff des Obli - gationenrechtes
2 ) ) von der Regierung erlassen am 1. Juni 2004

Art. 1 Tripartite Kommission flankierende Massnahmen

1. Wahl, Konstituierung
1 Die tripartite Kommission flankierende Massnahmen (tripartite Kommission) be - steht aus zwölf Mitgliedern, welche von der Regierung gewählt werden.
2 Das Präsidium wird von einem Vertreter oder einer Vertreterin des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) übernommen. Die Kommission wählt aus den eigenen Reihen eine Person, welche das Vizepräsidium übernimmt.
3 Die Regierung regelt, soweit notwendig, die Arbeitsabläufe innerhalb der Kommis - sion sowie die Koordination der Vollzugsaufgaben mit Dritten nach Anhörung der Kommission.

Art. 2 2. Aufgaben

1 Die tripartite Kommission vollzieht die in Artikel 11 der bundesrätlichen Verord - nung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf - geführten Aufgaben.

Art. 3 3. Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder der tripartiten Kommission erfolgt gemäss der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Graubünden 3 ) .
1) SR 823.20
2) SR 220
3) BR 170.420

Art. 4 4. Geschäftsstelle

1 Das KIGA führt die Geschäftsstelle der tripartiten Kommission. Neben allgemei - nen Sekretariatsarbeiten hat die Geschäftsstelle insbesondere folgende Aufgaben: a) Bereitstellen der Unterlagen und Informationen (Berichte, Statistiken, Über - sichten über Löhne usw.), welche die tripartite Kommission zur Erfüllung ih - rer Aufgaben braucht; b) Vorbereitung der Sitzungen sowie die Protokollführung in diesen Sitzungen; c) Durchführen von Kontrollen, für die gemäss Bundesgesetz die tripartite Kom - mission zuständig ist.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Kantonale Vollzugsbehörde gemäss Artikel 7 Absatz 1 Litera d und Artikel 9 des Entsendegesetzes 4 ) ist das KIGA.
2 Entscheidbehörde im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR 5 ) ist das Präsidium des Verwaltungsgerichtes.

Art. 6 Kompetenzen

1 Die für den Vollzug des Personenverkehrsabkommens sowie der flankierenden Massnahmen zuständigen Organe sind befugt, bei Bedarf die Unterstützung der Kantonspolizei anzufordern.
2 Im Rahmen der Kontrolle von GAV-unterstellten Betrieben ist das KIGA berech - tigt, Unterlagen einzuverlangen, welche zur Überprüfung der Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen notwendig sind. Es leitet diese Unterlagen zur Überprüfung an die zuständigen paritätischen Kommissionen weiter.
3 Zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthaltes sowie der Einhaltung der Melde - pflicht von ausländischen Arbeitskräften sind die Kontrollorgane berechtigt, Ein - blick in Ausländerausweise und Reisepapiere zu nehmen.
4 Falls sich im Rahmen der Kontrollarbeiten der paritätischen Berufskommissionen Hinweise auf den Verstoss gegen arbeitgesetzliche Bestimmungen ergeben, ist dem KIGA unter Beilage der Arbeitskontrollblätter oder anderer Beweismittel Meldung zu erstatten.
4) SR 823.20
5) SR 220

Art. 7 Kontrollkosten

1 Die Kontrollkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Litera c des Entsendegesetzes 6 ) und

Artikel 360b Absatz 5 OR

7 ) basieren, soweit die kantonale Behörde tätig wurde, auf dem für die Lohnklasse 14 berechneten Wert der Verrechnungsansätze des Departe - mentes für Finanzen und Gemeinden für die Dienstleistungen der kantonalen Ver - waltung an Dritte. Zusätzlich können Spesen gemäss den Ansätzen der Personalge - setzgebung des Kantons Graubünden in Rechnung gestellt werden. *
2 Zu den Kontrollkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Litera c gehören auch die von den paritätischen Berufskommissionen und anderen Kontrollorganen geltend ge - machten Aufwendungen, Gutachterkosten sowie Kosten, welche im Rahmen der Er - teilung von Aufträgen an Dritte anfallen.

Art. 8 * Entschädigung bei kantonaler Allgemeinverbindlicherklärung

1 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales legt nach Anhörung der in der tripartiten Kommission vertretenen Sozialpartner die Höhe und die Modalitäten der Entschädigung der paritätischen Kommissionen fest.
2 Entschädigt werden die nach vorgängiger Absprache mit dem KIGA durchgeführ - ten Vollzugsmassnahmen.

Art. 9 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
6) SR 823.20
7) SR 220
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
01.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert 2006, 4297
24.10.2006 01.01.2007 Art. 8 totalrevidiert 2006, 4297
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.06.2004 01.07.2004 Erstfassung -

Art. 7 Abs. 1 24.10.2006 01.01.2007 geändert 2006, 4297

Art. 8 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 4297

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