Reglement über die vorzeitige Pensionierung (170.430)
CH - GR

Reglement über die vorzeitige Pensionierung

Reglement über die vorzeitige Pensionierung (VP- Reglement) Vom 26. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022) Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 des Personalgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 26. Oktober 2021

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die vorzeitige Pensionierung und die Beiträge des Kantons an die AHV-Überbrückungsrenten von Mitarbeitenden der kantonalen Ver - waltung nach Artikel 15 Absatz 3 des Personalgesetzes.

Art. 2 Grundsätze

1 Die Mitarbeitenden können sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse Grau - bünden vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen.
2 Eine Teilpensionierung hat: a) in einem Schritt oder in zwei Schritten zu erfolgen; b) den Arbeitsumfang pro Schritt um mindestens 20 Prozent zu reduzieren. Der Arbeitsumfang darf 40 Prozent eines Vollzeitpensums nicht unterschreiten.
3 AHV-Überbrückungsrenten im Rahmen vorzeitiger Pensionierungen beziehungs - weise Teilpensionierungen werden grundsätzlich durch die Mitarbeitenden finan - ziert. Sie werden nur nach Massgabe von Artikel 3, Artikel 4 und Artikel 7 mit ei - nem finanziellen Beitrag zugunsten des Zusatz-Sparkontos "AHV-Überbrückungs - rente" bei der Pensionskasse Graubünden unterstützt.

Art. 3 Voraussetzungen für Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten

1 Mitarbeitende erhalten einen Beitrag nach Artikel 2 Absatz 3, wenn sie: a) sich auf Ende des Monats, in dem sie 62 Jahre alt werden, oder einen späteren Zeitpunkt vorzeitig pensionieren beziehungsweise teilpensionieren lassen;
1) BR 170.400
b) unmittelbar vor der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise der Teilpen - sionierung während mindestens 10 Jahren für die kantonale Verwaltung tätig waren; c) insgesamt während mindestens 10 Jahren eine Funktion mit hoher physischer oder psychischer Belastung ausgeübt haben; und d) bei der Pensionskasse Graubünden eine AHV-Überbrückungsrente verlangen.
2 Die Departemente und das Personalamt legen im Einvernehmen die Funktionen nach Absatz 1 Litera c fest, in denen: a) die Gesundheit durch physikalische, chemische oder biologische Einflüsse ei - ner erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist; b) die Arbeitsumgebung besonders strapazierend ist, insbesondere aufgrund ex - tremer Temperaturen, rauem Klima oder schlechten Lichtverhältnissen; c) der Bewegungsapparat besonders belastet wird, insbesondere aufgrund physi - scher Anstrengung oder ungünstiger Körperhaltung; d) während besonders belastenden Zeiten gearbeitet wird, insbesondere in der Nacht; e) aufgrund stark repetitiver, einseitiger oder emotional belastender Arbeit eine besondere psychische Belastung besteht; f) eine erhöhte Unfallgefahr besteht.
3 Die Regierung kann Mitarbeitenden, die mindestens 62 Jahre alt sind, einen Bei - trag nach Artikel 2 Absatz 3 gewähren, wenn: a) die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitsumfang und b) die vorzeitige Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung ohne finan - ziell unterstützte AHV-Überbrückungsrente für sie aufgrund besonderer Umstände eine ausserordentliche Härte darstellen.

Art. 4 Höhe der Beiträge an AHV-Überbrückungsrenten

1 Der jährliche Beitrag nach Artikel 3 Absatz 1 entspricht bezogen auf die maximale AHV-Rente bei einer vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionie - rung: a) nach dem 62. Geburtstag: 50 Prozent; b) nach dem 63. Geburtstag: 75 Prozent.
2 Der Beitrag nach Absatz 1 reduziert sich: a) bei einer unterjährigen vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpen - sionierung pro rata temporis; b) bei einer Teilpensionierung entsprechend dem Pensionierungsgrad bezie - hungsweise der Pensionierungsgrade; c) bei einem Teilzeitpensum entsprechend der Differenz zwischen dem durch - schnittlichen Arbeitsumfang während der letzten fünf Jahre vor der vorzeiti - gen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung und einem Vollzeit - pensum.
3 Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 werden von der Regierung festgelegt.

Art. 5 Mitwirkungspflichten

1 Mitarbeitende haben der Dienststelle und dem Personalamt unter Einhaltung der Kündigungsfrist anzuzeigen, wenn sie sich vorzeitig pensionieren lassen. Für eine vorzeitige Teilpensionierung hat die Anzeige unter Einhaltung der doppelten Kündi - gungsfrist zu erfolgen.
2 Mitarbeitende und Dienststellen haben sich über die Modalitäten von Teilpensio - nierungen nach Artikel 2 Absatz 2 abzusprechen und diese bis zwei Monate vor der vorzeitigen Pensionierung dem Personalamt mitzuteilen.
3 Mitarbeitende haben Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1 bis zwei Monate vor der vorzeitigen Pensionierung beim Personalamt geltend zu machen. Das Gesuch muss den Antrag auf eine AHV-Überbrückungsrente zuhanden der Pensionskasse Grau - bünden enthalten.
4 Mitarbeitende haben Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 bis fünf Monate vor der vor - zeitigen Pensionierung beim Departement zuhanden der Regierung zu beantragen. Der Antrag muss eine Begründung und Belege für die besonderen Umstände enthal - ten.

Art. 6 Überweisung von Beiträgen an AHV-Überbrückungsrenten

1 Die Beiträge nach Artikel 4 werden der Pensionskasse Graubünden für die voraus - sichtliche Dauer des Bezugs einer AHV-Überbrückungsrente gesamthaft auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung beziehungsweise Teilpensionierung über - wiesen.

Art. 7 Übergangsbestimmung für Anträge vor dem 1. Januar 2022

1 Vorzeitige Pensionierungen, die vor dem 1. Januar 2022 beantragt und noch nicht entschieden wurden, werden nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensio - nierung vom 19. März 2013 beurteilt und umgesetzt, sofern die Mitarbeitenden am
1. Januar 2022 59 Jahre alt oder älter sind.

Art. 8 Übergangsbestimmungen für Anträge ab dem 1. Januar 2022

1 Mitarbeitende, die am 1. Januar 2022 60 Jahre alt oder älter sind, können eine vor - zeitige Pensionierung ab dem 63. Altersjahr nach dem Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 beantragen.
2 Die Regierung entscheidet jeweils im September über die vorzeitigen Pensionie - rungen nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 2 des Regle - ments über die vorzeitige Alterspensionierung vom 19. März 2013 und des Budget - antrags, nötigenfalls unter Priorisierung nach Anzahl der Dienstjahre.
3 Bei vorzeitigen Pensionierungen nach Absatz 1 werden in Abweichung zu Arti - kel 10 und Artikel 4 Absatz 2 des Reglements über die vorzeitige Alterspensionie - rung vom 19. März 2013 anstelle einer Überbrückungsrente der Pensionskasse Grau - bünden entsprechende Beiträge im Sinne und nach Massgabe von Artikel 6 überwie - sen. Diese Beiträge entsprechen bei einer Pensionierung im: a) 63. Altersjahr: 80 Prozent; b) 64. Altersjahr: 100 Prozent; c) 65. Altersjahr: 100 Prozent; der maximalen AHV-Altersrente. Der Antrag muss den Antrag auf eine AHV-Über - brückungsrente zuhanden der Pensionskasse Graubünden enthalten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-046
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.10.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-046
Markierungen
Leseansicht