Kulturfördergesetz (494.300)
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Kulturfördergesetz

Kulturfördergesetz Kulturfördergesetz Vom 21. Oktober 2009 (Stand 30. Mai 2022) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0218.01 vom 17. März 2009 so - wie in den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr. 09.0218.02 vom 11. Juni 2009, gestützt auf § 35 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , * beschliesst: Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Kulturförderung durch den Kanton.
2 Es bezweckt die Förderung des kulturellen Schaffens, der Vermittlung der Kultur sowie die Förde - rung des kulturellen Austauschs.
3 Vorbehalten bleiben: - Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 11. September 1996
2 ; - Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999
3 ) ; - Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) vom 16. Juni 1999
4 ) ; - Gesetz über den Denkmalschutz vom 20. März 1980
5 ) ; - Gesetz betreffend Vorführung von Filmen vom 11. Februar 1971
6 )
. *

§ 2 Leitlinien und Rahmenbedingungen

1 Der Kanton fördert ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Kulturschaffen und Kulturangebot. Er fördert inklusive Angebote. *
2 Er setzt sich für gute Rahmenbedingungen für das Kulturschaffen und Kulturangebot ein.
3 Er setzt sich für die Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden ein.
4 Er gewährleistet geeignete Strukturen und transparente Verfahren zur Beurteilung von Gesuchen und Vergabe von Fördermitteln.
5 Er garantiert die Freiheit der Kunst.
6 Er zeigt sich offen gegenüber neuen kulturellen Ausdrucksformen.
7 Er setzt sich insbesondere für die Förderung der Jugend- und Alternativkultur in allen Sparten und entsprechende Rahmenbedingungen ein. *

§ 3 Zusammenarbeit

1 Der Kanton koordiniert seine Kulturförderung mit den Gemeinden und sucht die Zusammenarbeit mit dem Bund sowie über die Kantons- und Landesgrenzen hinaus. Insbesondere pflegt er die Zusam - menarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft und setzt sich für dessen angemessene Beteiligung an den kulturellen Zentrumsleistungen des Kantons ein.
2 Er strebt die Zusammenarbeit mit Privaten an, die im Leitbild definiert ist.
1) SG 111.100 .
2) SG 153.600 . SG 451.100 .
4) SG 440.400 .
5) SG 497.100 .
6) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Träger - medien vom 9. 6. 2010 (SG 569.100 ).
1
Kulturfördergesetz Kapitel 2: Instrumente und Bereiche der Kulturförderung

§ 4 Instrumente der Kulturförderung

1 Der Kanton fördert die Kultur insbesondere durch folgende Mittel und Massnahmen: a) * er gewährt Finanzhilfen; b) er schliesst Verträge; c) er trifft die erforderlichen Massnahmen im Bereich der Infrastruktur und der Vermittlung und berät Kulturschaffende; d) er setzt weitere zur Förderung geeignete Mittel ein.
2 Er zeichnet Personen oder Institutionen aus, die sich um die Kultur besonders verdient gemacht ha - ben.

§ 5 Kulturschaffen

1 Der Kanton fördert das Kulturschaffen in den verschiedenen Sparten.
2 Er unterstützt kulturelle Anlässe sowie Vorhaben Dritter und führt alleine oder mit Dritten zusammen kulturelle Anlässe durch.

§ 6 Vermittlung und Zugang

1 Der Kanton fördert die Kulturvermittlung und den Zugang zur Kultur.
2 Er unterstützt Dritte, insbesondere auch Bildungsinstitutionen, bei der Kulturvermittlung und bei der Förderung des Zugangs zur Kultur.
3 Er unterstützt insbesondere junge Menschen im Rahmen der Kulturvermittlung und durch die Förde - rung ihres Zugangs zur Kultur. *

§ 7 Kulturaustausch

1 Der Kanton fördert den Kulturaustausch.
2 Er beteiligt sich an Austauschprogrammen und unterstützt Dritte in dieser Tätigkeit. Kapitel 3: Durchführung

§ 8 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat legt die Kulturförderpolitik unter Mitwirkung aller interessierter Personen in ei - nem Kulturleitbild periodisch fest.
2 Der Grosse Rat nimmt vom Kulturleitbild Kenntnis.
3 Der Regierungsrat berichtet über die Umsetzung des Leitbilds.

§ 9 Departement, Fachkommissionen

1 Das für die Kulturförderung zuständige Departement setzt die durch den Regierungsrat festgelegte
2 Es führt zu diesem Zweck eine Fachbehörde.
3 Es kann Vergabeentscheide an Fachkommissionen delegieren und beratende Organe einsetzen.

§ 10 Fachbehörde

1 Die Fachbehörde vollzieht das Kulturfördergesetz und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie führt die ihr zugeordneten Dienststellen; b) sie ist die Anlaufstelle des Kantons für alle Fragen der Kulturförderung; c) sie bearbeitet Fördergesuche; d) sie veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht; e) sie ist für die Umsetzung weiterer kulturpolitischer Aufgaben zuständig.
2
Kulturfördergesetz

§ 11 Finanzierung

1 Die Kulturförderung im Kanton wird insbesondere finanziert durch die im Budget eingestellten Mit - tel, von Dritten zur Verfügung gestellte Mittel und weitere öffentliche Beiträge.
2 Von den im Budget eingestellten Mitteln für die Kulturförderung werden mindestens 5 % für die Ju - gend- und Alternativkultur gemäss § 2 Abs. 7 eingesetzt. Der Regierungsrat berichtet dem Grossen Rat alle vier Jahre. *

§ 12 Verfahren, Rechtsanspruch

1 Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Verordnungen.
2 Dieses Gesetz gewährt keinen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen.

§ 12a * Übergangsbestimmung

1 Die Umsetzung des § 11 Abs. 2 erfolgt ab Inkrafttreten der Bestimmung stufenweise innert drei Jahren.

§ 13 Publikation und Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
7 )
7) Wirksam seit 1. 1. 2010.
3
Kulturfördergesetz Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Fundstelle

21.10.2009 01.01.2010 Erlass KB 24.10.2009

10.04.2013 08.06.2013 § 6 Abs. 3 -

11.12.2013 26.01.2014 § 4 Abs. 1, lit. a) -

18.09.2019 01.01.2021 § 2 Abs. 1 KB 19.10.2019

23.03.2022 30.05.2022 Ingress KB 02.04.2022

23.03.2022 30.05.2022 § 1 Abs. 3 KB 02.04.2022

23.03.2022 30.05.2022 § 2 Abs. 7 KB 02.04.2022

23.03.2022 30.05.2022 § 11 Abs. 2 KB 02.04.2022

23.03.2022 30.05.2022 § 12a KB 02.04.2022

4
Kulturfördergesetz Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Fundstelle Erlass 21.10.2009 01.01.2010 KB 24.10.2009 Ingress 23.03.2022 30.05.2022 KB 02.04.2022

§ 1 Abs. 3 23.03.2022 30.05.2022 KB 02.04.2022

§ 2 Abs. 1 18.09.2019 01.01.2021 KB 19.10.2019

§ 2 Abs. 7 23.03.2022 30.05.2022 KB 02.04.2022

§ 4 Abs. 1, lit. a) 11.12.2013 26.01.2014 -

§ 6 Abs. 3 10.04.2013 08.06.2013 -

§ 11 Abs. 2 23.03.2022 30.05.2022 KB 02.04.2022

§ 12a 23.03.2022 30.05.2022 KB 02.04.2022

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