Kantonales Gesetz über die Berufsbildung (420.200)
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Kantonales Gesetz über die Berufsbildung

Berufsbildungsgesetz Kantonales Gesetz über die Berufsbildung Vom 12. September 2007 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 07.0576.01 vom 24. April 2007 so - wie in den Bericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr. 07.0576.02 vom 15. August 2007, zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
1 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich

§ 1

1 Das Gesetz regelt: a) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 b) die interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt auf dem Gebiete der Berufsbildung, soweit der Kanton darüber bestim - men kann.
2 Bildungen, die nicht dem Bundesgesetz unterstellt und nicht in andern kantonalen Erlassen behandelt sind, können durch Verordnung geregelt werden. II. Vollzugsbehörden

§ 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a) den Erlass der Vollzugsbestimmungen, soweit er nicht andere Stellen damit betraut b) den Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen zur Zusammenarbeit im Geset - zesvollzug, soweit das Gesetz kein anderes Organ bezeichnet c) die Wahl der Berufsbildungskommissionen

§ 3 Departement

1 Das zuständige Departement hat folgende Aufgaben: a) Aufsicht über die Bildung in beruflicher Praxis, die Prüfungen und anderen Qualifikati - onsverfahren b) Koordination der beruflichen Bildung in Lehrbetrieb, Berufsfachschule und überbetriebli - chen Kursen sowie vergleichbaren dritten Lernorten c) Erlass von Bildungsverordnungen für Berufe, die nicht durch eine eidgenössische Verord - nung erfasst sind d) Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzelne Ausbil - dungen e) Organisation der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und deren Aufsicht f) Aufsicht über die Berufsfachschulen, die staatlichen Lehrwerkstätten und die Höheren Fachschulen g) Aufsicht über die Durchführung des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts für Ler - nende
1) SR .
1
Berufsbildungsgesetz h) Weiterbildung der Lehrkräfte an Berufsfachschulen i) Berufswahlvorbereitung in den Schulen, in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung j) Aufsicht über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen von Lernenden k) Aufsicht über private Berufsfachschulen, deren Lernende zu einem Qualifikationsverfah - ren gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes zugelassen werden l) Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss Art. 45 Abs. 3 BBG m) Abschluss von Vereinbarungen mit Organisationen der Arbeitswelt und anderen Institu - tionen n) Erlass von speziellen Bestimmungen für Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der Berufs - bildung
2 Das Departement betraut mit dem Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes, insbesondere mit der Beaufsichtigung der Bildung in beruflicher Praxis, eine Verwaltungsabteilung, die zuständig ist, wenn das Bundesgesetz von «kantonaler Behörde» spricht.

§ 4 Zusammenarbeit mit Organisationen der Arbeitswelt

1 Die Organisationen der Arbeitswelt sind bei Massnahmen von grundsätzlicher Bedeutung vorgängig anzuhören. Als Organisationen der Arbeitswelt im Sinne dieses Gesetzes gelten Sozialpartner, Berufs - verbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung.
2 Der Kanton kann die Schaffung von Berufsbildungsfonds unterstützen.

§ 5 Berufsbildungs- und Fachkommissionen

1 Dem zuständigen Departement stehen in Fragen der Bildung in beruflicher Praxis und an der Berufs - fachschule, des Schutzes von Lernenden und der Berufsberatung zwei Kommissionen zur Seite: – Kommission für die Berufsbildung in Gewerbe, Industrie und Dienstleistung – Kommission für die kaufmännische Berufsbildung Es kann für andere Ausbildungen spezielle Kommissionen bestellen.
2 Zur Mitwirkung bei der Kontrolle der Ausbildung von Lernenden in den Betrieben wählen die Berufsbildungskommissionen die Mitglieder der Fachkommissionen.
3 Sofern in einem Lehrberuf keine Fachkommission besteht, ist die zuständige Verwaltungsabteilung berechtigt, zur Kontrolle von Lehrverhältnissen Expertinnen und Experten beizuziehen. III. Qualitätsentwicklung

§ 6 Grundsatz

1 Das zuständige Departement fördert die Einführung und die Pflege von Systemen der Qualitätsent - wicklung bei Anbietern von Berufsbildung.
2 Die Qualitätsentwicklung erfolgt in Abstimmung mit den vom Bund erlassenen Qualitätsstandards und nach Grundsätzen, die unter den Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen vereinbart wur - den.
3 Für die öffentlichen Berufsfachschulen gilt überdies das Rahmenkonzept für das Qualitätsmanage - ment an den Schulen des Kantons Basel-Stadt. IV. Berufsberatung

§ 7 Zuständigkeit

1 Im Sinne von Art. 51 des Bundesgesetzes sorgt die für die Berufsberatung zuständige Verwaltungs - abteilung für eine Berufs- und Laufbahnberatung.
2 Sie fördert die Weiterbildung der Berufsberaterinnen und -berater und arbeitet zur gesamtschweizeri - schen Koordination mit den zuständigen Stellen der anderen Kantone zusammen.
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Berufsbildungsgesetz

§ 8 Aufgaben

1 Die Aufgaben der Berufsberatung sind in Art. 55 der Verordnung zum Bundesgesetz umschrieben und werden durch die kantonale Verordnung ergänzt. Sie berät auch über die Angebote im Bereich der höheren Berufsbildung.
2 Die Berufsberatung wirkt bei Massnahmen zur Verbesserung des Übergangs von der obligatorischen Schule in die Berufsbildung mit.
3 Die Berufsberatung unterstützt Personen bei der Zusammenstellung von Qualifikationsnachweisen gemäss Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz. Sie stützt sich dabei auf Grundlagen und Verfahren, die unter den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund vereinbart wurden.
4 Im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Sozialbereich wirkt die Berufsberatung bei den koordinierten Massnahmen der Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden mit. V. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

§ 9 Grundsatz

1 Der Kanton sorgt für Angebote, um Personen mit Bildungsdefiziten auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.
2 In Ergänzung zu den eigenen Massnahmen kann der Kanton private Angebote fördern. Dies erfolgt in Koordination mit allfälligen Massnahmen der Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden. VI. Berufliche Grundbildung

1. Allgemeine Vorschriften

§ 10 Mindestalter für Lernende, Ausnahmen

1 Über Gesuche um Zulassung von Jugendlichen zur beruflichen Grundbildung vor Erreichung des Mindestalters gemäss Art. 30 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung.

§ 11 Bildungsbewilligung

1 Ein Betrieb, der erstmals Lernende ausbilden will, hat vor Abschluss des Lehrvertrages bei der zu - ständigen Verwaltungsabteilung schriftlich um eine Bildungsbewilligung nachzusuchen.
2 Findet die Bildung in beruflicher Praxis im Verbund mit Partnerbetrieben statt, ist die Bildung der Lernenden durch ein koordiniertes betriebliches Bildungsprogramm sicherzustellen.
3 Die zuständige Verwaltungsabteilung prüft, ob alle Voraussetzungen zur Bildung vorhanden sind. Der schriftliche Entscheid stützt sich in der Regel auf einen Bericht der Fachkommission oder von Ex - pertinnen und Experten.
1 Sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Bildungsbewilligung während des ersten Lehrver - hältnisses nicht mehr erfüllt, setzt die zuständige Verwaltungsabteilung dem Lehrbetrieb eine Frist zur Behebung der Mängel und kann nach deren unbenütztem Ablauf die Bildungsbewilligung widerrufen.
2 Soll nach Ablauf des ersten Lehrverhältnisses wegen schwerer Pflichtverletzung, fehlender fachlicher oder persönlicher Voraussetzungen das Recht zur Bildung von Lernenden entzogen werden, so ent - scheidet die zuständige Verwaltungsabteilung.
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§ 13 Höchstzahl der Lernenden

1 Auf begründetes Gesuch hin kann die zuständige Verwaltungsabteilung einem Betrieb im Rahmen der Bildungsverordnung des Bundes die Bewilligung für die Ausbildung zusätzlicher Lernenden ertei - len. In Zweifelsfällen holt sie die Stellungnahme der Fachkommissionen ein.

§ 14 Bildung und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Die Ausbildungskurse gemäss Art. 44 der Verordnung zum Bundesgesetz sind für Berufsbildnerin - nen und Berufsbildner obligatorisch. Ausnahmen von der Kurspflicht bewilligt die zuständige Verwal - tungsabteilung. Sie sorgt für die Durchführung der Bildungs- und Weiterbildungskurse in Zusammen - arbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen.
2 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann auf Antrag Kurse der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt oder anderer privater Institutionen anerkennen, falls diese den eidgenössischen und kanto - nalen Anforderungen entsprechen und die Kursträgerschaft Gewähr für eine einwandfreie Durchfüh - rung bietet.
3 Führt die zuständige Verwaltungsabteilung die Kurse selbst durch, hat der Lehrbetrieb ein angemes - senes Kursgeld zu entrichten.
4 Der Kanton kann durch interkantonale Vereinbarungen die Errichtung von Schulungszentren für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fördern. Vorbehalten bleibt die kantonale Kompetenzordnung für Kostenbeiträge.

§ 15 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare dritte Lernorte

1 Der Kanton fördert die überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte der Organisationen der Arbeitswelt.
2 Können für Lehrberufe, die nicht ausdrücklich von der Durchführung befreit sind, keine überbetrieb - lichen Kurse und vergleichbaren dritten Lernorte durch Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, führt die zuständige Verwaltungsabteilung die Kurse nach Bedarf in Zusammenarbeit mit in - teressierten Organisationen und den betroffenen Lehrbetrieben durch.
3 Über Gesuche um Dispensation vom Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbaren dritten Lernorten entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Fachkommission.
4 Sie fördert durch Zusammenarbeit und Vereinbarungen mit andern Kantonen die Durchführung inter - kantonaler überbetrieblicher Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte und führt die Aufsicht darüber aus, wenn diese Kurse im Kanton Basel-Stadt stattfinden.
5 Die Kurse sind so anzusetzen, dass kein obligatorischer Unterricht ausfällt.

§ 16 Berufliche Grundbildung von Behinderten

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung trifft zusammen mit den Lehrbetrieben, Berufsfachschulen so - wie den betreffenden Fachstellen angemessene Massnahmen zur Förderung der beruflichen Grundbil - dung von Menschen mit Behinderungen.

§ 17 Information und Mitsprache

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung orientiert die Lehrvertragsparteien über die Grundlagen der Berufsbildung und die Bildungsvorschriften.
2 Sie übermittelt der lernenden Person bei Antritt der beruflichen Grundbildung die für sie massgeben - de Bildungsverordnung.
3 Der Lehrbetrieb gibt der lernenden Person bei Antritt der beruflichen Grundbildung unentgeltlich einen Modell-Lehrgang bzw. ein betriebliches Bildungsprogramm ab.
4 - tet ein angemessenes Mitspracherecht.
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5 Die Berufsfachschulen informieren die Lernenden in geeigneter Weise über Schulfragen und gewährleisten ein angemessenes Mitspracherecht.
6 Die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Lernenden an Sitzungen der Berufsbildungs- und Fachkommissionen wird in der Verordnung geregelt.

§ 18 Anrechnung von Lernleistungen

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet in Absprache mit der Berufsfachschule über die Anrechnung von bereits erbrachten Bildungsleistungen gemäss Art. 4 der Verordnung zum Bundesge - setz. Sie stützt sich dabei auf Grundlagen und Verfahren, die unter den Kantonen, den Organisationen der Arbeitswelt und dem Bund vereinbart wurden.

§ 19 Berufliche Grundbildung von Begabten

1 Zur Förderung der beruflichen Grundbildung von künstlerisch oder sportlich besonders Begabten kann die zuständige Verwaltungsabteilung im Einvernehmen mit den Vertragsparteien und der Berufs - fachschule angemessene Massnahmen treffen.

2. Bildung in beruflicher Praxis

§ 20 Lehrvertrag

1 Die Lehrverträge sind der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Formular zur Genehmigung einzureichen.

§ 21 Kostenregelung

1 Das zur Erlernung des Berufes benötigte Werkzeug stellt der Lehrbetrieb zur Verfügung. Die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel gehen zu Lasten der Lernenden, soweit sie nicht von Dritten getra - gen werden.
2 Härtefälle regelt die Verordnung.

§ 22 Probezeit

1 Die Vertragsauflösung innerhalb der Probezeit ist der zuständigen Verwaltungsabteilung und der Berufsfachschule sofort schriftlich zu melden.
2 Eine über die normale Probezeit von drei Monaten hinausgehende Verlängerung bis zur gesetzlichen Höchstdauer von sechs Monaten wird in begründeten Fällen vor deren Ablauf durch die zuständige Verwaltungsabteilung bewilligt.

§ 23 Änderung der Dauer der beruflichen Grundbildung

1 Über Gesuche gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes entscheidet die zuständige Verwaltungsab - teilung im Einvernehmen mit der Berufsfachschule und den Lehrvertragsparteien sowie gegebenen - falls dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
2 )
. )
1 Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
4 ) entscheidet, ob für einzelne Lernende eine ärztliche Un - tersuchung durchzuführen ist.
2 - gendgesundheitsdienst
5 ) eine ärztliche Überwachung während der Dauer der beruflichen Grundbil - dung anordnen.
2) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
3) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
4) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
5) Umbenennung von «Kinder- und Jugendgesundheitsdienst» in «Schulärztlicher Dienst» per 1. August 2023.
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3 Die Kosten für die ärztliche Untersuchung trägt der Lehrbetrieb.

§ 25 Unfallversicherung

1 Der Lehrbetrieb hat seine Lernenden nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern.
2 Die Prämien für Berufsunfälle gehen zu Lasten des Lehrbetriebes. Die Übernahme der Prämien für Nichtberufsunfälle ist zwischen den Parteien im Lehrvertrag zu regeln.

§ 26 Lehraufsicht

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann Betriebsbesuche durchführen; in der Regel unter Beizug der Fachkommissionen bzw. Expertinnen und Experten.
2 Sie steht beiden Vertragsparteien zur Auskunftserteilung, Beratung und Vermittlung bei Differenzen zur Verfügung und kann bei Schlichtungsgesprächen Vertreterinnen und Vertreter der Organisationen der Arbeitswelt zur Beratung beiziehen.
2bis Sie berät Nichtlehrbetriebe auf dem Weg zum Lehrbetrieb und ist zuständig für die Erteilung der Bildungsbewilligung. *
3 Sie fördert die Weiterbildung der Berufsinspektorinnen und Berufsinspektoren und arbeitet zur ge - samtschweizerischen Koordination mit den zuständigen Stellen der Kantone und des Bundes zusam - men.

§ 27 Zwischenprüfungen

1 Das zuständige Departement kann zwecks Qualitätssicherung Zwischenprüfungen für alle Lernenden eines Berufes vorschreiben und deren Durchführung einer Organisation der Arbeitswelt übertragen.
2 Die Anordnung von Zwischenprüfungen im Einzelfall ist Sache der zuständigen Verwaltungsabtei - lung.

§ 28 Lehrvertragsauflösungen

1 Die Auflösung des Lehrverhältnisses gemäss Art. 24 Abs. 5 lit. b des Bundesgesetzes erfolgt durch die zuständige Verwaltungsabteilung.
2 Bei einer Vertragsauflösung setzt sich diese nach Möglichkeit für eine Weiterführung der beruflichen Grundbildung ein oder versucht, der lernenden Person eine berufliche Grundbildung entsprechend ih - rer Anlagen und Neigungen zu vermitteln. Die für die Berufsberatung zuständige Verwaltungsabtei - lung oder Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen der Arbeitswelt können beigezogen wer - den.

3. Schulische Bildung und Lehrwerkstätten

§ 29 Schulbesuch

1 Der Lehrbetrieb hat vor Beginn der beruflichen Grundbildung bei der Berufsfachschule für die An - meldung zum Schulbesuch zu sorgen oder die lernende Person zur direkten Anmeldung zu veranlas - zuständigen Verwaltungsabteilung und der Berufsfachschule möglich.
2 Die Schulleitungen und die zuständige Verwaltungsabteilung überwachen gemeinsam die Einhaltung der Vorschriften über den Besuch des obligatorischen Unterrichts. Sie kontrollieren, ob sich alle Ler - nenden für den obligatorischen Unterricht angemeldet haben.
3 Die Regelung des Absenzen- und Disziplinarwesens erfolgt durch spezielle Verordnung.
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§ 30 Befreiung vom Unterricht

1 Über eine gänzliche oder teilweise Befreiung vom Schulbesuch entscheidet die Berufsfachschule. So - fern sich die Dispensierung auch auf die Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Berufsfachschule. Die Lehrbetriebe werden informiert.

§ 31 Berufsmaturitätsunterricht, Freikurse, Stützkurse

1 Das zuständige Departement sorgt für die Einrichtung und Koordination des den Lernenden nach Bundesgesetz zustehenden Angebots.
2 Der Lehrbetrieb fördert den Besuch von Berufsmaturitätsunterricht und Freikursen und ermöglicht den Besuch von Stützkursen. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, entscheidet die zuständi - ge Verwaltungsabteilung nach Anhören der Beteiligten.
3 Für den Besuch von Frei- und Stützkursen darf von der lernenden Person kein Schulgeld erhoben werden.

§ 32 Lehrwerkstätten

1 Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall öffentliche Lehrwerkstätten errichten und private Lehrwerk - stätten anerkennen.

§ 33 Auswärtige Fachklassen

1 Bei besonderen Verhältnissen oder auf Antrag der Berufsfachschule kann die zuständige Verwal - tungsabteilung den Besuch auswärtiger Fachklassen und interkantonaler Fachkurse obligatorisch er - klären und solche Entscheide auch wieder rückgängig machen.
2 Sofern die zuständige Verwaltungsabteilung den Besuch auswärtiger Fachklassen und interkantonaler Fachkurse veranlasst, übernimmt der Kanton die Kosten für Reise und Unterkunft sowie eine Pauscha - le für Verpflegung gemäss Verordnung. Sie kann jedoch jene Organisationen der Arbeitswelt, welchen auf ihren Antrag hin die Durchführung solcher Kurse in organisationseigenen Bildungszentren bewil - ligt wurde, zur Leistung eines angemessenen Kostenbeitrages verpflichten.

§ 34 Private Anbieter

1 Das zuständige Departement kann private Anbieter mit der Erbringung von Bildungsleistungen be - auftragen.

4. Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

§ 35 Organisation

1 Die Durchführung der Prüfungen und anderer Qualifikationsverfahren erfolgt, soweit der Bund damit nicht für die ganze Schweiz eine Organisation der Arbeitswelt beauftragt hat, durch die zuständige Verwaltungsabteilung. Die Prüfungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.
2 Das zuständige Departement kann die Durchführung der Prüfungen oder anderer Qualifikationsver - fahren an Organisationen der Arbeitswelt oder an andere Institutionen übertragen. Diese haben eine aus Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner, der Berufsfachschulen und des Kantons zusam - mengesetzte Prüfungskommission zu bestellen.
3 Arbeitswelt oder einer anderen Institution übertragen, delegiert das zuständige Departement staatliche Vertreterinnen und Vertreter in die Prüfungskommission und genehmigt deren Zusammensetzung.

§ 36 Zulassung zu den Prüfungen

1 - ge Verwaltungsabteilung.
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Berufsbildungsgesetz
2 Organisationen der Arbeitswelt und andere Institutionen, denen die Organisation der Prüfungen über - tragen worden ist, haben die ihnen von der zuständigen Verwaltungsabteilung gemeldeten Kandidatin - nen und Kandidaten zu prüfen.

§ 37 Zeitpunkt der Prüfungen

1 Die Prüfungen werden in der Regel ein Mal, im Bedarfsfall zwei Mal jährlich durchgeführt.

§ 38 Unentgeltlichkeit

1 Die Prüfungen sind für die Kandidatinnen und Kandidaten und für die Anbieter der Bildung in beruf - licher Praxis gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes unentgeltlich.
2 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung kann die zuständige Verwaltungsabteilung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes Gebühren er - heben. Deren Höhe wird durch den Regierungsrat festgesetzt.

§ 39 Berufsattest und Fähigkeitszeugnis

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung stellt das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis aus. Diese werden nach bestandener Prüfung oder nach erfolgreichem Durchlaufen eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens ausgehändigt.

5. Grundbildung mit Berufsattest

§ 40 Grundsatz

1 Das zuständige Departement fördert die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lern - schwierigkeiten gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes. Es stützt sich dabei auf interkantonal ab - gestimmte Grundsätze und Kriterien.
2 Können sich die Vertragsparteien über den Besuch einer Massnahme zur fachkundigen individuellen Begleitung nicht einigen, entscheidet die zuständige Verwaltungsabteilung nach Anhören der Beteilig - ten.

6. Lehrstellenförderung *

§ 40a * Grundsatz

1 Der Kanton fördert im Rahmen des Gesamtkonzepts zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit Mass - nahmen zur Verbesserung der Lehrstellensituation, der Rahmenbedingungen für die Ausbildungstätig - keit der Lehrbetriebe, des Übergangs von der obligatorischen Schule und den Brückenangeboten in die Berufsbildung, der Elternmitwirkung sowie andere Massnahmen, die zur Stärkung der dualen Berufs - bildung beitragen.

§ 40b * Fachstelle

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung führt eine Fachstelle für die Förderung von beruflichen Ausbil - dungsplätzen im öffentlichen und privaten Sektor. Aufgabe ist die Sicherstellung eines bedarfsgerech - ten Lehrstellenangebots für Schulabgängerinnen und Schulabgänger aus Basler Schulen sowie be - darfsgerechter Angebote im Bereich der beruflichen Nachholbildung.

§ 40c * Fördermassnahmen

1 Der Kanton kann zum Zweck der Förderung der beruflichen Grundbildung von Jugendlichen aus Basler Schulen sowie von Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt spezialisierte Ausbil - dungszentren, Lehrbetriebsverbünde, Lehrwerkstätten oder andere Bildungsstätten selbst betreiben oder sich an solchen beteiligen.
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2 Wenn die Lehrvertragsabschlüsse im Kanton Basel-Stadt im Durchschnitt einer Vierjahresperiode stagnieren oder abnehmen, ergreift die zuständige Verwaltungsabteilung Massnahmen in den Berei - chen Werbung, Lehrstellenakquisition und Beratung sowie Öffentlichkeitsarbeit. Die Branchenent - wicklung sowie die demografische Entwicklung und die Situation der Basler Schulabgängerinnen und Schulabgänger auf dem Lehrstellenmarkt sind zu berücksichtigen.
3 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann weitere Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, die un - ter Abs. 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.

§ 40d * Zusammenarbeit

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung arbeitet mit den Arbeitsmarkt- und Sozialbehörden, den Schu - len sowie mit der für die Berufsbildung in der Verwaltung zuständigen Abteilung zusammen.
2 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Institutionen mit der Durchführung von Massnahmen beauftragen.

§ 40e * Berichterstattung

1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über die Lehrstellensituation und die Situation im Bereich der beruflichen Nachholbildung im Kanton Basel-Stadt. VII. Nachholbildung, berufsorientierte Weiterbildung und höhere Berufsbildung

§ 41 Grundsatz

1 Der Kanton fördert das Nachholen eines Berufsabschlusses und die berufsorientierte Weiterbildung im Rahmen des Bundesgesetzes.
2 Die Durchführung der Kurse ist Sache der Berufsfachschulen, der Organisationen der Arbeitswelt, der zuständigen Verwaltungsabteilung und anderer Institutionen.

§ 42 Höhere Berufsbildung

1 Die Aufsicht über die Höheren Fachschulen, die eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten, obliegt dem zuständigen Departement. VIII. Entwicklung der Berufsbildung

§ 43 Grundsatz

1 Der Kanton fördert Studien, Pilotversuche und andere Massnahmen, die zur Entwicklung der Berufs - bildung beitragen.
2 Das zuständige Departement entscheidet über Beitragsgesuche. Es kann von sich aus Projekte anre - gen oder in Auftrag geben. IX. Ausbildungs- und Staatsbeiträge *

§ 44 Ausbildungsbeiträge

1 Der Kanton gewährt für die berufliche Grundbildung, die Nachholbildung, die berufsorientierte Wei - terbildung und die höhere Berufsbildung Stipendien oder Darlehen im Rahmen des geltenden Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge.

§ 45 Staatsbeiträge *

1 Der Kanton gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite und unter Wahrung der in Art.
11 des Bundesgesetzes verankerten Grundsätze Beiträge gemäss den in Art. 53 des Bundesgesetzes festgehaltenen Beitragsleistungen des Bundes. Er kann auch Beiträge für Leistungen gemäss Art. 54 und Art. 55 des Bundesgesetzes gewähren.
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Berufsbildungsgesetz
1bis Der Kanton leistet für Lernende mit baselstädtischem Lehrvertrag in überbetrieblichen Kursen einen Zuschlag von wenigstens 80 Prozent und höchstens 100 Prozent auf die Kursteilnehmerpauschale ge - mäss Berufsfachschulvereinbarung der EDK. *
1ter Der Kanton trägt die Materialkosten und Raummieten für die Durchführung der Lehrabschlussprü - fungen. *
2 Die Verordnung regelt die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und deren Höhe.
3 Das zuständige Departement kann Beiträge in besonderen Fällen gewähren, Beiträge erhöhen oder die anrechenbaren Kosten speziell festlegen.
4 Das zuständige Departement kann Kantonsvertreterinnen und -vertreter in die Aufsichtsorgane der mit Staatsbeiträgen unterstützten Bildungs- und Schulinstitutionen delegieren. *
5 Für interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Massnahmen der interkantonalen Zu - sammenarbeit wird der Beitrag im Rahmen der Vereinbarungen vom Regierungsrat festgelegt.

§ 46 Entschädigungen

1 Für die Tätigkeit der Fachexpertinnen und -experten sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten kann vom Regierungsrat eine Entschädigung festgesetzt werden.

§ 47 Berufsschulsport, Ferienlager, Freizeitsport für Lernende

1 Berufsschulsport gehört zum Pflichtunterricht der Berufsfachschulen.
2 Die Berufsfachschulen und die zuständige Verwaltungsabteilung können Ferienlager und Freizeit - sportanlässe durchführen. Der Kanton kann solche Veranstaltungen durch einen Kostenbeitrag unter - stützen und die Teilnahme bei sozialen Härtefällen durch eine Kostenreduktion erleichtern. X. Rechtspflege

§ 48 Zivilrechtliche Streitigkeiten

1 Bei Vertragsbruch, Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen sowie einem Misserfolg der lernenden Person an Prüfungen und im Rahmen von anderen Qualifikationsverfahren infolge un - genügender Bildung in beruflicher Praxis kann die zuständige Verwaltungsabteilung den Parteien über den Schadenersatz einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
2 Zivilrechtliche Streitigkeiten, die durch ihre Vermittlung nicht bereinigt werden können, beurteilen die zuständigen Gerichte.

§ 49 Einsprache

1 Gegen das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung oder eines gleichwertigen Qualifikationsverfahrens kann innert 10 Arbeitstagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einsprache ist hinreichend zu begründen. Zu diesem Zweck stehen die Prüfungsunterlagen zur Einsicht zur Verfügung.
3 Die Einsprache ist vor dem in § 50 vorgesehenen Rekurs zu erheben.

§ 50 * Rekurs

1 Im Rahmen dieses Gesetzes erlassene Verfügungen bzw. Einspracheentscheide können vorbehältlich - fochten werden.
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§ 51 Strafbestimmungen *

1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt dar - auf erlassenen Anordnungen der zuständigen Verwaltungsabteilung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. * XI. Interkantonale und regionale Zusammenarbeit

§ 52 Zusammenarbeit und Vollzug

1 Der Kanton fördert die interkantonale und regionale Zusammenarbeit. Er kann sich an deren Kosten beteiligen.
2 Die für den Vollzug der einzelnen Massnahmen verantwortlichen Organe können zu diesem Zweck im Rahmen ihrer kantonalen Kompetenzen bindende Vereinbarungen abschliessen.

§ 53 Interkantonale Konferenzen

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung nimmt an Konferenzen der Berufsbildungsämter über die Zu - sammenarbeit beim Vollzug des Bundesgesetzes teil.
2 Den Konferenzen können durch interkantonale Vereinbarungen Vollzugsaufgaben des Gesetzes über - tragen werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungs - rates. XII. Schlussbestimmungen

§ 54 Aufhebung kantonaler Vorschriften

1 Das Kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 21. Februar 1985 wird aufgehoben.

§ 55 Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird vom Regierungsrat nach Eintritt der Rechtskraft wirksam erklärt.
6 )
6) Wirksam seit 1. 2. 2008.
11
Berufsbildungsgesetz Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

12.09.2007 01.02.2008 Erlass Erstfassung KB 15.09.2007

14.10.2009 29.11.2009 § 50 totalrevidiert -

11.11.2009 29.12.2009 § 26 Abs. 2

bis eingefügt -

11.11.2009 29.12.2009 Titel 6. eingefügt -

11.11.2009 29.12.2009 § 40a eingefügt -

11.11.2009 29.12.2009 § 40b eingefügt -

11.11.2009 29.12.2009 § 40c eingefügt -

11.11.2009 29.12.2009 § 40d eingefügt -

11.11.2009 29.12.2009 § 40e eingefügt -

11.11.2009 29.12.2009 § 45 Abs. 1

ter eingefügt -

11.12.2013 26.01.2014 Titel IX. geändert -

11.12.2013 26.01.2014 § 45 Titel geändert -

11.12.2013 26.01.2014 § 45 Abs. 4 geändert -

13.04.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 1

bis geändert KB 16.04.2016

13.02.2019 01.07.2020 § 51 Titel geändert KB 16.02.2019

13.02.2019 01.07.2020 § 51 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019

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Berufsbildungsgesetz Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.09.2007 01.02.2008 Erstfassung KB 15.09.2007

§ 26 Abs. 2

bis

11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

Titel 6. 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

§ 40a 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

§ 40b 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

§ 40c 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

§ 40d 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

§ 40e 11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

Titel IX. 11.12.2013 26.01.2014 geändert -

§ 45 11.12.2013 26.01.2014 Titel geändert -

§ 45 Abs. 1

bis

13.04.2016 01.01.2017 geändert KB 16.04.2016

§ 45 Abs. 1

ter

11.11.2009 29.12.2009 eingefügt -

§ 45 Abs. 4 11.12.2013 26.01.2014 geändert -

§ 50 14.10.2009 29.11.2009 totalrevidiert -

§ 51 13.02.2019 01.07.2020 Titel geändert KB 16.02.2019

§ 51 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019

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