Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukte... (916.443.111)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland 1 (EDAV-EU-EDI)

(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Juli 2024) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 270 ).
² SR 916.443.11 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 270 ).
Art. 1 Harmonisierte Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr
(Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a EDAV-EU)
Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien
(Art. 6 Abs. 2 EDAV-EU)
¹ Für die Einfuhr der nachstehenden Tiere und Tierprodukte sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbringen:⁴
a.⁵
für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infektiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind;
b. für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind;
c. für Hühnervögel , Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind;
d. für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Herden stammen, deren Tiere: 1. nicht geimpft worden sind,
2. mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder
3. mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.
² Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.
³ Das Vorliegen der Gesundheitsgarantie muss von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt via TRACES in der Gesundheitsbescheinigung vermerkt werden.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 270 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 270 ).
Art. 3 Gesundheitsbescheinigungen
(Art. 10, 24 Abs. 3 Bst. c und 25 Abs. 1 Bst. b EDAV-EU)
Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Nachführung eines Anhangs
Das BLV führt Anhang 2 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Anhang 1 ⁶

⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023 ( AS 2023 288 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 270 ).
(Art. 1)

Massgebende Erlasse der EU über die harmonisierten Bedingungen zum innergemeinschaftlichen Verkehr

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/918, ABl. L, 2024/918, 26.3.2024.

Massgebend sind zudem die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte über Schutzmassnahmen, welche die Kommission gestützt auf die Artikel 4, 24 und 24a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erlässt. Diese Rechtsakte sind auf der Internetseite des BLV⁷ einsehbar.

2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/382, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3.

3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/1141, ABl. L, 2024/1141, 19.4.2024.

4. Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/625, ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

5. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605, ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 1.

6. Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2613, ABl. L, 2023/2613, 24.11.2023.

7. Verordnung (EU) Nr. 576/2013

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/822, ABl. L, 2024/822, 6.3.2024.

Massgebend sind zudem die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte über Schutzmassnahmen, welche die Kommission gestützt auf Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erlässt. Diese Rechtsakte sind auf der Internetseite des BLV⁸ einsehbar.

8. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2016, ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 39.

9. Verordnung (EU) 2016/429

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/361, ABl. L 52 vom 20.2.2023, S. 1.

Massgebend sind zudem die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte über Schutzmassnahmen, welche die Kommission gestützt auf die Artikel 6, 9, 71, 83, 141, 206 und 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt. Diese Rechtsakte sind auf der Internetseite des BLV⁹ einsehbar.

10. Verordnung (EU) 2017/625

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292, ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1.

11. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/216, ABl. L, 2024/216, 12.1.2024.

12. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/547, ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 60.

13. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/590, ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 46.

14. Delegierte Verordnung (EU) 2020/686

Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/647, ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 1.

15. Delegierte Verordnung (EU) 2020/687

Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7.

16. Delegierte Verordnung (EU) 2020/688

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung 2023/2515, ABl. L, 2023/2515, 14.11.2023.

17. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689

Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 24.

18. Durchführungsverordnung (EU) 2020/690

Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status «seuchenfrei» von Kompartimenten festgelegt werden kann, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 341.

19. Delegierte
Verordnung (EU) 2020/691

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, Fassung gemäss ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345.

20. Delegierte
Verordnung (EU) 2020/990

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union, Fassung gemäss ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42.

21. Durchführungsverordnung (EU) 2020/999

Durchführungsverordnung (EU) 2020/999 der Kommission vom 9. Juli 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und der Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, Fassung gemäss ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 99.

22. Delegierte
Verordnung (EU) 2020/2154

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union, Fassung gemäss ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 5.

23. Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/399, ABl. L, 2024/399, 12.2.2024.

24. Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/516, ABl. L 71 vom 9.3.2023, S. 27.

25. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäss Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission, ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2626, ABl. L, 2023/2626, 28.11.2023.

26. Durchführungsverordnung (EU) 2021/403

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU, ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/399, ABl. L, 2024/399, 12.2.2024.

27. Durchführungsverordnung (EU) 2021/520

Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere, ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064, ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 8.

28. Durchführungsverordnung (EU) 2021/620

Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status «seuchenfrei» und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen, ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/566, ABl. L, 2024/566, 15.2.2024.

29. Durchführungsverordnung (EU) 2021/963

Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere, Fassung gemäss ABl. L 213 vom 16.6.2021, S. 3.

30. Delegierte Verordnung (EU) 2023/361

Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Fassung gemäss ABl. L 52 vom 20.2.2023, S. 1.

31. Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 der Kommission vom 22. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen, Fassung gemäss ABl. L 416 vom 23.11.2021, S. 80.

32. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1345

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1345 der Kommission vom 1. August 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, Fassung gemäss ABl. L 202 vom 2.8.2022, S. 27.

⁷ www.blv.admin.ch > Import und Export > Geltende Schutzmassnahmen > Schutzmassnahmen EU.
⁸ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.
⁹ Siehe Fussnote zu Ziff. 1.

Anhang 2 ¹⁰

¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 270 ).
(Art. 2 Abs. 2)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesundheitsgarantien

1 Gesundheitsgarantien für Tiere der Rindergattung, Alt- und Neuweltkameliden sowie Hirschartige

Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung 2020/688¹¹ erfüllt sind.
¹¹ Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515, ABl. L, 2023/2515, 14.11.2023 .

2 Gesundheitsgarantien für Tiere der Schweinegattung

Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden nur anerkannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 20 der Delegierten Verordnung 2020/688 erfüllt sind.

Anhang 3 ¹²

¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Jan. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 ( AS 2021 65 ).
(Art. 3)

Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen

1 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen in Papierform

1.  Die Gesundheitsbescheinigungen müssen mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt. Der Name und die Amtsbezeichnung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Druckbuchstaben beizufügen.
2.  Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde. Sie müssen vollständig ausgefüllt und dürfen nur für einen einzigen Bestimmungsbetrieb ausgestellt sein. Nicht zutreffende Passagen müssen von der unterzeichnungsberechtigten Person durchgestrichen und mit ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.
3.  Die Gesundheitsbescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache und bei Durch- und Ausfuhrsendungen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.
4.  Die Gesundheitsbescheinigungen müssen bestehen aus:
a. einem einzigen Blatt Papier;
b. mehreren fest miteinander verbundenen Seiten, die eine Einheit bilden; oder
c. mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «Seite 2 von 4 Seiten»).
5.  Die Gesundheitsbescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht eine Gesundheitsbescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, so ist jede Seite mit der Identifizierungsnummer sowie mit der Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und dem amtlichen Stempel zu versehen.
6.  Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person und amtlichem Stempel zu kennzeichnen.
7.  Die Gesundheitsbescheinigungen müssen ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörde verlässt.

2 Formale Anforderungen an Gesundheitsbescheinigungen in elektronischer Form, die via TRACES übermittelt werden

1.  Die Gesundheitsbescheinigungen müssen dem Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde.
2.  Die Gesundheitsbescheinigungen müssen über TRACES übermittelt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörden verlässt.

3 Ersatzbescheinigungen

1.  Die zuständige Behörde darf eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Originalbescheinigung:
a. Schreibversehen aufweist;
b. beschädigt ist; oder
c. verloren gegangen ist.
2.  In der Ersatzbescheinigung dürfen keine Änderungen an den in der Originalbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbarkeit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen werden.
3.  Die Ersatzbescheinigung muss:
a. klar erkennbar auf die Identifizierungsnummer und das Datum der Ausstellung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Originalbescheinigung ersetzt;
b. mit einer neuen Identifizierungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet;
c. mit dem Datum ihrer Ausstellung versehen sein; und
d. der zuständigen Behörde entweder im Original in Papierform vorgelegt oder elektronisch über TRACES übermittelt werden.
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