Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (960.110)
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Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden

Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (VDT) Vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Die Regierung entscheidet unabhängig von der Ausgabenhöhe über: a) die Gewährung von Beiträgen; b) den Mittelumfang für eigene Vorhaben und Massnahmen; c) den kantonalen Anteil und die Höhe der Finanzierung im Rahmen von Beteili - gungen und Kooperationen.
2 Jedes Departement ist in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Bearbei - tung von Fördergesuchen besorgt.
3 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: a) stellt die jährliche Budgetierung und Abrechnung der Mittel aus dem Rahmen - verpflichtungskredit sicher; b) koordiniert die Berichterstattung; c) legt allfällige weitere Ablaufprozesse und administrative Vorgaben fest.

Art. 2 Fachorganisation

1 Die Finanzierung der Fachorganisation erfolgt über einen Leistungsauftrag.
2 Fördergesuche sind grundsätzlich der Fachorganisation vor der Beitragsgewährung zur Beurteilung vorzulegen.
3 Das zuständige Departement holt in der Regel die Beurteilung der Fachorganisati - on ein, bevor eigene Vorhaben und Massnahmen durchgeführt oder Kooperationen und Beteiligungen eingegangen werden.
1) BR 110.100

Art. 3 Voraussetzung der Förderung

1 Es können nur Vorhaben gefördert werden, welche zur Erreichung eines Ziels ge - mäss Artikel 1 des Gesetzes beitragen sowie: a) eine auf digitalen Technologien beruhende Veränderung in Prozessen, Pro - dukten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zum Inhalt haben oder be - wirken können; oder b) den Menschen, insbesondere Arbeitskräften, Kompetenzen vermitteln und sie dazu befähigen, eine solche auf digitalen Technologien beruhende Verände - rung zu initialisieren, zu begleiten und umzusetzen.
2 Einzelbetriebliche Vorhaben können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn da - durch ein Multiplikatoreffekt zur Beschleunigung der digitalen Transformation zu erwarten ist oder wenn es von besonderer kantonaler oder regionaler Bedeutung ist.

Art. 4 Subsidiarität

1 Die Finanzierung von eigenen Vorhaben und Massnahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht über spezialgesetzliche Bestimmungen gefördert werden können oder keine ausreichenden Mittel auf einem anderen Kredit vorhanden sind.

Art. 5 Einreichung von Gesuchen

1 Fördergesuche können entweder beim zuständigen Departement oder bei der Fach - organisation eingereicht werden.

Art. 6 Berichterstattung

1 Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt im Rahmen der Botschaft zur Jahresrechnung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-067
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-067
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