Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (932.100)
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Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden

Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz) Vom 27. August 2015 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 84 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 12. Mai 2015
3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

1 Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet, um insbe - sondere: a) die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubün - den zu steigern; b) die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen; c) bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.

Art. 2 Grundsätze der Förderung

1 Die Förderung ist exportorientiert und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung der Volkswirtschaft und des Wirtschaftsraums nach ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten.
2 Förderungswürdig sind Vorhaben, die einen volkswirtschaftlichen Nutzen bringen.
1) GRP 2015/2016, 40
2) BR 110.100
3) Seite 43

Art. 3 Förderinstrumente

1 Zur Förderung können Beiträge und Darlehen gewährt, Mitgliedschaften und Be - teiligungen eingegangen, eigene Aktivitäten durchgeführt, Bürgschaften eingegan - gen sowie Grundstücke erworben und verfügbar gemacht werden.

Art. 4 Beiträge und Darlehen

1 Beiträge und Darlehen gemäss diesem Gesetz belaufen sich vorbehältlich abwei - chender Bestimmungen auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
2 Die in diesem Gesetz festgelegten Höchstgrenzen für Beiträge und Darlehen kön - nen auf das Doppelte erhöht werden, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das: a) von grossem volkswirtschaftlichen Nutzen ist; oder b) die zentrale Entwicklungsinfrastruktur in einer Gemeinde oder in einem gemeindeübergreifenden Gebiet betrifft, die nachweislich zur Aufrechterhal - tung der dezentralen Besiedlung beiträgt oder regionale Zentren stärkt.
3 Beiträge und Darlehen werden als einmalige Ergänzungsfinanzierung geleistet, mit Ausnahme solcher gemäss den Artikeln 13, 14, 15, 17, 24 und 25.
4 Darlehen werden für eine Dauer von maximal 15 Jahren gewährt.

Art. 5 Beteiligungen und Mitgliedschaften

1 Der Kanton kann Beteiligungen und Mitgliedschaften bei Institutionen und Organi - sationen eingehen, welche mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.

Art. 6 Eigene Aktivitäten

1 Der Kanton kann eigene Aktivitäten durchführen sowie Dritte bei ihren Vorhaben unterstützen.

Art. 7 Bürgschaften für KMU

1 Der Kanton kann Bürgschaften im Rahmen von Vorhaben eingehen, für welche die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU eine Bürgschaft eingegangen ist. Vom Grundsatz der Exportorientierung kann abgewichen werden.
2 Die Bürgschaft kann höchstens im selben Umfang eingegangen werden.

Art. 8 Grundstücke

1 Der Kanton kann an Standorten mit volkswirtschaftlichem Potenzial die Verfüg - barkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung sicherstellen.
2 Dazu kann er nach Anhörung der Standortgemeinde Grundstücke erwerben, erschliessen und Dritten übertragen.
3

Art. 9 Bundesmassnahmen

1 Der Kanton übernimmt die Verpflichtungen für die im Rahmen der Regionalpolitik des Bundes geförderten Projekte.
2 Er kann Förderungsmassnahmen des Bundes und internationaler Organisationen unterstützen und umsetzen.

Art. 10 Verfahrenskoordination

1 Der Kanton unterstützt Unternehmen, die sich in Graubünden ansiedeln möchten oder die bereits in Graubünden tätig sind, mit Dienstleistungen.
2 Solche Dienstleistungen werden gesamthaft von einer Ansprechstelle erbracht.
3 Dienstleistungen und Prozesse in komplexen Projekten werden durch eine kantona - le Stelle mit Entscheidungsbefugnissen in Verfahrensfragen koordiniert.

Art. 11 Statistik und volkswirtschaftliche Grundlagen

1 Der Kanton unterstützt die statistischen Erhebungen des Bundes und erhebt weitere volkswirtschaftlich relevante Daten.
2. Innovation

Art. 12 Innovative Vorhaben

1 Der Kanton kann Vorhaben zur Entwicklung von neuen Produkten, Prozessen und Dienstleistungen fördern.

Art. 13 Kompetenznetzwerke

1 Der Kanton kann Kompetenznetzwerke fördern, welche mehrere Sektoralpolitiken umfassen.

Art. 14 Wissens- und Technologietransfer

1 Der Kanton kann: a) zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Wissensauf - baus projektbezogene Aus- und Weiterbildungen fördern; b) Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers fördern.

Art. 15 Forschungsinstitutionen

1 Der Kanton kann Forschungsinstitutionen fördern, sofern sie: a) mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Stärkung der regionalen Wirtschaft leis - ten; oder b) über Potenzial zur Vernetzung ihrer Aktivitäten mit Unternehmen verfügen.
3. Regional- und Standortentwicklung *

Art. 16 Regionale Entwicklung

1 Der Kanton kann Vorhaben von Gemeinden und anderen Trägerschaften zur Standortentwicklung, insbesondere zur Stärkung von regionalen Zentren, fördern.
2 Er kann eigene Vorhaben durchführen, welche die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.

Art. 17 Regionale Trägerschaften

1 Der Kanton kann regionale Trägerschaften bei der Umsetzung von Massnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft fördern.
2 Der Kanton leistet an jede regionale Trägerschaft für den Grundbetrieb der Regio - nalentwicklung einen jährlichen Sockelbeitrag von mindestens 20 000 Franken. *
3 Der Kanton kann an den Personalaufwand einer regionalen Trägerschaft für die Regionalentwicklung Beiträge bis zu 50 Prozent gewähren, wenn eine genehmigte regionale Standortentwicklungsstrategie vorliegt. *
4 Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten zur Umsetzung von Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind, mit Beiträgen bis höchstens 50 Prozent des Aufwands fördern. *
5 Der Kanton nimmt die von den regionalen Trägerschaften zu erlassenden regiona - len Standortentwicklungsstrategien zur Kenntnis. *

Art. 18 Systemrelevante Infrastrukturen

1 Der Grosse Rat gewährt einen bis ins Jahr 2030 befristeten Rahmenverpflichtungs - kredit zur Förderung systemrelevanter Infrastrukturen. *
2 Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien system - relevante Infrastrukturvorhaben fördern, wenn sie: a) zur Stärkung des regionalen Tourismussystems sowie der strategischen Aus - richtung der Tourismusdestination beitragen und in ihrer Ausstrahlung von kantonaler Bedeutung sind; b) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen.

Art. 19 Sportanlagen

1 Der Kanton kann den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen fördern, die von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung sind.
4. Tourismus

Art. 20 Infrastrukturen

1. Beherbergung
1 Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben von Beherbergungsbetrieben fördern, so - fern sie: a) zur Sicherung eines wettbewerbsfähigen Beherbergungsangebots; und b) zur regionalen touristischen Entwicklung beitragen.

Art. 21 2. Bergbahnen

1 Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transportanlagen und Schnee - anlagen fördern.

Art. 22 3. Andere touristische Infrastrukturen

1 Der Kanton kann den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen fördern, sofern diese: a) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen; b) mit anderen Fördermassnahmen koordiniert werden; und c) für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 23 Veranstaltungen

1 Der Kanton kann Veranstaltungen fördern.

Art. 24 Graubünden Ferien

1 Der Kanton kann die Tätigkeiten von Graubünden Ferien mit Beiträgen bis höchs - tens 80 Prozent des Aufwands fördern.
2 Die Förderung erfolgt verbunden mit einem Leistungsauftrag.
5. Weitere Massnahmen

Art. 25 Institutionen und Organisationen

1 Der Kanton kann Institutionen und Organisationen fördern, die mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet ver - bessern.

Art. 26 Standortpromotion

1 Der Kanton fördert die Standortpromotion für den Wirtschafts- und Wohnstandort Graubünden.

Art. 27 Regionenmarke

1 Der Kanton führt eine eigene Regionenmarke. Er kann die damit zusammenhän - genden Aufgaben Dritten übertragen.
2 Er kann Vorhaben zur Bekanntmachung und Weiterentwicklung der Marke mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.
3 Förderleistungen gemäss diesem Gesetz können von der Verwendung der Regio - nenmarke abhängig gemacht werden.

Art. 28 Kooperationen

1 Der Kanton kann überbetriebliche Kooperationsvorhaben fördern.

Art. 29 Studien und Konzepte

1 Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten fördern.

Art. 30 Informations- und Kommunikationstechnologie

1 Der Kanton kann Vorhaben fördern, die zu einer bedarfsgerechten Erschliessung von Unternehmen mit Informations- und Kommunikationstechnologien führen.
6. Zuständigkeiten und Rechtspflege

Art. 31 Grosser Rat

1 Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss diesem Gesetz im Budget fest.

Art. 32 Regierung

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.
2 Die Regierung ist abschliessend für die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung gemäss Artikel 8 zuständig.
3 Sind an Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 mehrere Departemente betei - ligt, ordnet die Regierung die Verfahrenskoordination an.

Art. 33 Rechtsmittel

1 Entscheide des Departements über Förderleistungen, auf welche kein Rechtsan - spruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig.
7. Schlussbestimmung *

Art. 34 * Übergangsbestimmung

1 Bis Ende des Jahres 2023 kann der Kanton in den entsprechenden Fällen Förder - leistungen auch gewähren, wenn die regionale Standortentwicklungsstrategie nicht genehmigt ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-056
17.06.2020 01.01.2021 Titel 3. geändert 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 5 eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Titel 7. eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 34 eingefügt 2020-064
18.06.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 2020-066
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.08.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-056 Titel 3. 17.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-064

Art. 17 Abs. 2 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064

Art. 17 Abs. 3 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064

Art. 17 Abs. 4 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064

Art. 17 Abs. 5 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064

Art. 18 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-066

Titel 7. 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064

Art. 34 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064

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