Verordnung über den Leitungskataster (489.11)
CH - BL

Verordnung über den Leitungskataster

Verordnung über den Leitungskataster (LKV) Vom 27. April 2010 (Stand 1. Juli 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 26 Absatz 6 des Strassengesetzes vom 24. März 1986
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Begriff und Zweck

1 Der Leitungskataster (LK) ist ein Geobasisdatensatz nach kantonalem Recht.
2 Er gibt Auskunft über bestehende Leitungen, Objekte und ihre Attribute.

§ 2 Umfang

1 Der Leitungskataster umfasst die Leitungen, einschliesslich der dazugehören - den ober- und unterirdischen baulichen Objekte über das ganze Gemeindege - biet.
2 Organisation

§ 3 Aufsicht

1 Die Aufsicht über den Leitungskataster obliegt dem Amt für Geoinformation.
2 Die Aufsicht umfasst insbesondere:
a. den Erlass von administrativen und technischen Vorschriften;
b. die Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität der Geobasis - daten Leitungskataster;
c. die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen.
3 Das Amt für Geoinformation stellt Werkzeuge zur Qualitätsprüfung kostenlos zur Verfügung.
4 Es stellt bei der Erarbeitung von administrativen und technischen Vorschriften die Mitwirkung der GIS-Koordinationsgruppe Gemeinden - Kanton und der Werkeigentümer auf geeignete Weise sicher.
1) GS 29.252, SGS 430 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078

§ 4 Gemeinde

1 Die Gemeinde ist zuständig für die Anlage und Nachführung des Leitungska - tasters.
2 Sie bestimmt eine Datenverwaltungsstelle und orientiert darüber das Amt für Geoinformation und die Werkeigentümer.

§ 5 Werkeigentümer

1 Die Werkeigentümer sind verpflichtet bei der Anlegung und Nachführung des Leitungskatasters mitzuwirken.
2 Die Werkeigentümer sind für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungskataster ihres Werkes verantwortlich. Die Erhebung der erdverlegten Leitungen und Objekte hat am offenen Graben zu erfolgen.
3 Sie transferieren die aktualisierten und qualitätsgeprüften Geobasisdaten Lei - tungskataster ihres Werkes in INTERLIS an die Datenverwaltungsstelle.
4 Der Transfer erfolgt mindestens jeweils per Quartalsende.

§ 6 Datenverwaltungsstelle

1 Die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle umfassen insbesondere:
a. die laufende Entgegennahme der aktuellen Geobasisdaten Leitungska - taster der Werke, deren Qualitätsprüfung und Zusammenführung;
b. die Verwaltung und Sicherung der Geobasisdaten Leitungskataster;
c. die kontrollierte Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte;
d. die Weitergabe der Geobasisdaten Leitungskataster an die GIS-Fachstel - le nach jeder Datenlieferung der Werkeigentümer.
3 Anforderungen und Inhalte

§ 7 Grundlagen Leitungskataster

1 Die Daten der amtlichen Vermessung bilden die Georeferenzdaten des Lei - tungskatasters.

§ 8 Form des Leitungskatasters

1 Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.
2 Der Objektkatalog Leitungskataster (Objektkatalog LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Inhalt und Struktur der Geobasisdaten Leitungskataster verbindlich fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
3 Das Geodatenmodell Leitungskataster (Geodatenmodell LKBL) in seiner je - weils gültigen Fassung beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der normierten Datenbeschreibungssprache INTERLIS.
4 Das Darstellungsmodell Leitungskataster (Darstellungsmodell LKBL) in seiner jeweils gültigen Fassung legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.

§ 9 Inhalt des Leitungskatasters

1 Der Objektkatalog LKBL umfasst folgende Medien:
a. Abwasser;
b. Wasser;
c. Gas;
d. Elektrizität;
e. Kommunikation;
f. Fernwärme;
g. Diverse.
2 Bereits erfasste und neue Hausanschlüsse sind Bestandteil des Leitungska - tasters.
4 Kostenverteilung

§ 10 Grundlagenbeschaffung

1 Der Bezug der Georeferenzdaten aus der amtlichen Vermessung erfolgt über die GIS-Fachstelle zu Lasten des Kantons.

§ 11 Erhebung, Nachführung und Verwaltung

1 Die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten Leitungska - taster des Werkes und deren Transfer zur Datenverwaltungsstelle gehen zu Lasten des jeweiligen Werkeigentümers.

§ 12 Datenverwaltungsstelle

1 Die Kosten für die Aufgaben der Datenverwaltungsstelle gemäss § 6 gehen zu Lasten der Gemeinde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078

§ 13 Änderungen des Geodatenmodells LK und des Darstellungs -

modells LK
1 Fallen Änderungen des Objektkataloges LKBL, des Geodatenmodells LKBL und des Darstellungsmodells LKBL an, so gehen die Kosten für die Federfüh - rung und die Koordination zu Lasten des Kantons. Die Kosten für die paritäti - sche Mitwirkung der Gemeinden und Werkeigentümer geht zu deren Lasten.
2 Die Kosten für Anpassungen an den Daten der Werkeigentümer gehen zu de - ren Lasten.

§ 14 Datenaustausch

1 Der Datenaustausch zwischen den innerhalb einer Gemeinde am Leitungska - taster beteiligten Werkeigentümern, der Datenverwaltungsstelle und der GIS- Fachstelle ist kostenlos. Darunter fallen der Datentransfer und die Nutzung ent - sprechender Geodienste.
2 Der Datentransfer erfolgt in INTERLIS.
5 Zugang und Nutzung

§ 15 Zugangsberechtigung

1 Die Geobasisdaten Leitungskataster sind nur beschränkt öffentlich zugänglich (Zugangsberechtigungsstufe B, gemäss Geoinformationsverordnung, Geo - VO
2 ) ).
2 Der Zugang wird gewährt:
a. den innerhalb einer Gemeinde am Leitungskataster beteiligten Werkei - gentümern;
b. den Mitarbeitenden der kantonalen und kommunalen Verwaltung, sofern die Geobasisdaten Leitungskataster für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages notwendig sind;
c. Dritten, wenn sie im Auftrag des Kantons oder der Gemeinde handeln oder ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Geheimhaltungsinter -

§ 16 Geodienste

1 Die Datenverwaltungsstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Lei - tungskataster über einen Darstellungsdienst sicher.
2 Die GIS-Fachstelle stellt den Zugang zu den Geobasisdaten Leitungskataster über einen Darstellungsdienst und über einen Downloaddienst sicher.
2) GS 36.694, SGS 211.58 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078

§ 17 Datenabgabe

1 Die Datenabgabe erfolgt durch die Datenverwaltungsstelle oder die GIS- Fachstelle.
2 Die Daten müssen mindestens in INTERLIS und im DXF-Format verfügbar sein.
3 Bei der Abgabe der Geobasisdaten Leitungskataster und daraus abgeleiteter Produkte ist der Empfänger insbesondere zu informieren über:
a. die Qualität;
b. die Aktualität;
c. die Vollständigkeit der Daten;
d. die Nutzungsbedingungen;
e. die Geheimhaltungspflicht gemäss Geoinformationsverordnung, GeoVO
3 ) ;
f. die speziellen Verpflichtungen bei Aufgrabungen.

§ 18 Urheberrecht

1 Das Urheberrecht der Geobasisdaten Leitungskataster des Werkes liegt beim jeweiligen Werkeigentümer.
6 Schluss und Übergangsbestimmungen

§ 19 Einführung noch nicht vertraglich geregelter Leitungskataster

1 Gemeinden, welche noch über keinen vertraglich geregelten Leitungskataster gemäss Verordnung vom 27. April 1993
4 ) über den Leitungskataster verfügen, haben diesen bis zum 31. Dezember 2016 anzulegen.

§ 20 Bestehende vertraglich geregelte Leitungskataster

1 Bestehende Verträge über die Anlage oder Nachführung des Leitungskatas - ters sind spätestens auf den 31. Dezember 2013 von der Gemeinde zu kündi - gen.
2 Die Anpassung des bestehenden Leitungskatasters an die neuen Vorschrif - ten muss bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen sein.
3 Das Amt für Geoinformation koordiniert die organisatorische Umstellung mit der Gemeinde und den Werkeigentümern.
3) GS 36.694, SGS 211.58
4) GS 31.228 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078

§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 27. April 1993
5 ) über den Leitungskataster wird aufgeho - ben.

§ 22 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
5) GS 31.228, SGS 489.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.04.2010 01.07.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0078 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.04.2010 01.07.2010 Erstfassung GS 37.0078 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0078
Markierungen
Leseansicht