Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton G... (430.400)
CH - GR

Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden

1 Gestützt auf Art. 14 Abs. 6, Art. 31 Abs. 2 und 3, Art. 44bis, Art. 46bis, Art. 51ter, Art. 51quinquies, und Art. 52bis des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
2 von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung durch den Kanton Graubünden sowie die Übernahme der Restkosten durch Kanton, Gemeinden und Schulträger.
2 Ausgenommen von dieser Verordnung ist die Ausrichtung von Beiträgen an den Betrieb von Lehrlingsheimen und von Wohnheimen von Vorlehrinstitutionen und von Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen.
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4 Die Beiträge an die Fachhochschulen werden leistungsbezogen und mittels Globalbudget gewährt.
Art.
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Art. Vorlehrinstitutionen und Gastgewerbliche Fachschule Graubünden

Wo nichts anderes bestimmt wird, werden die Vorlehrinstitutionen und die Gastgewerbliche Fachschule Graubünden subventionsmässig den Berufsschulen gleichgestellt. II. Ordentliche Subventionierung
Art.
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Art. Gehälter

1 Als anrechenbar für die Bemessung des Kantonsbeitrages gilt das AHV-pflichtige Bruttogehalt ohne Sozialleistungen von Schulleitung und Lehrkräften aller Kategorien und deren Stellvertretern für den erteilten Unterricht.
2 Die für die Subventionierung höchstanrechenbaren Lohnansätze werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt. Nach einer dem kantonalen Personal gewährten Lohnteuerung von mehr als 8 Prozent seit der letzten Festlegung kann die Regierung die Ansätze anpassen. Der 1. Januar gilt als Stichtag für die Anpassung der Ansätze.
3 Die neuen Ansätze treten auf Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Art. Lehrmittel

Anrechenbare Lehrmittel sind die für die Stoffvermittlung eingesetzten Unterrichtsmittel, die nicht für die Hand der Schüler bestimmt sind, im Eigentum der Berufsbildungsinstitution bleiben und nach den Bestimmungen des Bundes anrechenbar sind.

Art. Kürzung für ausserkantonale Schüler

1 Für ausserkantonale Schüler, die nur die Berufsschule oder eine Vorlehrinstitution im Kanton Graubünden besuchen, werden die Betriebsbeiträge anteilsmässig zu den Gesamtkosten gekürzt.
2 Ausgenommen von dieser Kürzung sind Lehrlinge mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons, die in Graubünden einen Lehrvertrag abgeschlossen haben.
3 In begründeten Fällen kann auf Antrag dieser Schulen das Departement auf eine Beitragskürzung ganz oder teilweise verzichten.
4 Die Schulen stellen für die ausserkantonalen Schüler bei den zuweisenden Kantonen anteilmässig direkt Rechnung. Dabei beachten sie die Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen. III. Restkostenfinanzierung

Art. Höchstanrechenbare Kosten

1 Die höchstanrechenbaren Kosten für die Ermittlung der Restkosten werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung

Art. Berechnung der Restkosten

1 Die Restkosten errechnen sich wie folgt:
2 Anrechenbare Gesamtkosten des Schulbetriebs ohne Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Artikel 45 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes abzüglich: a) ordentliche Subventionen vom Kanton; b) Schulgelder; c) Beiträge anderer Kantone aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen; d) übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).

Art. Übernahme der Restkosten

1 Die Restkosten werden in Berücksichtigung der Finanzkraft im Verhältnis zur Einwohnerzahl wie folgt aufgeteilt: Finanzkraftgruppe 5: pro Einwohner 1 Anteil Finanzkraftgruppe 4: pro Einwohner 1,5 Anteile Finanzkraftgruppe 3: pro Einwohner 2 Anteile Finanzkraftgruppe 2: pro Einwohner 2,5 Anteile Finanzkraftgruppe 1: pro Einwohner 3 Anteile
2 Als Grundlage für die Einwohnerzahl der Gemeinden dient die letzte verfügbare eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP). Massgebend für die Berechnung der Anteile ist die Finanzkraftgruppeneinteilung im Rechnungsjahr der Schulen.
3 Das Departement fordert von den Gemeinden im Laufe des ersten Quartals Vorschüsse im Umfang von höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Restkosten ein.
2. HAUSHALTUNGS- UND BÄUERINNENSCHULEN

Art. Berechnung der Restkosten

1 Die Restkosten errechnen sich wie folgt:
2 Anrechenbare Gesamtkosten des Schulbetriebs ohne Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Artikel 45 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes abzüglich: a) ordentliche Subventionen von Bund und Kanton; b) Schulgelder; c) Beiträge anderer Kantone aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen; d) übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).

Art. Übernahme der Restkosten

Artikel 10 gilt sinngemäss.
3. GEWERBLICHE UND KAUFMÄNNISCHE BERUFSSCHULEN

Art. Berechnung der Restkosten

c) Beiträge anderer Kantone für zugewiesene ausserkantonale Lehrlinge; d) Übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).

Art. Standortbeitrag

Der Standortbeitrag von 10 Prozent des Kantonsbeitrags wird den betroffenen Gemeinden vom Departement in Rechnung gestellt oder verrechnet.

Art. Übernahme der Restkosten

Artikel 10 gilt sinngemäss.
4. GASTGEWERBLICHE FACHSCHULE GRAUBÜNDEN

Art. Berechnung der Restkosten

1 Die Restkosten errechnen sich wie folgt:
2 Anrechenbare Gesamtkosten des Schulbetriebs ohne Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Artikel 45 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes (= Betriebskosten) abzüglich: a) ordentliche Subventionen vom Kanton; b) allfällige Subventionen vom Bund; c) Schulgelder (höchstens 5 000 Franken pro Schüler und Jahr); d) allfälliger Anteil des Kantons am Schulgeld (sofern dasselbe 5 000 Franken pro Schüler und Jahr übersteigt); e) Beitrag des Schulträgers von 10 Prozent der Betriebskosten; f) übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).

Art. Beitrag des Schulträgers

1 Der zusätzlich zu dem nicht angerechneten Gesamtkostenanteil vom Schulträger zu leistende Beitrag von 10 Prozent der Betriebskosten wird bei der Bemessung der Subventionen des Kantons durch das Departement festgesetzt und verrechnet.
2 Der Schulträger kann von seinen Schülern keine Ablieferung des Praktikumslohnes verlangen oder eine Anrechnung an das Schulgeld festlegen.

Art. Übernahme der Restkosten

Artikel 10 gilt sinngemäss.
5. BERUFLICHE WEITERBILDUNG

Art. Anerkennung

Die Regierung kann auf begründetes Gesuch hin Schulen als Weiterbildungsinstitutionen anerkennen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten.

Art. Berechnung der Restkosten

1 Die Restkosten der anerkannten Weiterbildungsinstitutionen errechnen sich wie folgt:
2 Anrechenbare Gesamtkosten des Schulbetriebs abzüglich:
Die Schulträger der anerkannten Weiterbildungsinstitutionen leisten zusätzlich zu dem nicht angerechneten Gesamtkostenanteil einen Beitrag von 5 Prozent der Restkosten. Dieser Beitrag wird bei der Bemessung der Subventionen des Kantons durch das Departement festgesetzt und verrechnet. Den verbleibenden Betrag übernimmt der Kanton.
6. HÖHERE FACHSCHULEN

Art. Berechnung der Restkosten

1 Die Restkosten errechnen sich wie folgt:
2 Anrechenbare Gesamtkosten des Studienbetriebs abzüglich: a) ordentliche Subventionen von Bund und Kanton; b) Schul- und Kursgelder; c) übrige Einnahmen (ausgenommen freiwillige Zuwendungen Dritter).

Art. Übernahme der Restkosten

Die Schulträger leisten zusätzlich zu dem nicht angerechneten Gesamtkostenanteil einen Beitrag von 5 Prozent der Restkosten. Dieser Beitrag wird bei der Bemessung der Subventionen des Kantons durch das Departement festgesetzt und verrechnet. Den verbleibenden Betrag übernimmt der Kanton. IV. Budgetierungs- und Abrechnungsverfahren

Art. Budget

a) Allgemeines
1 Bei der Budgetierung sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Dringlichkeit zu beachten.
2 Die an die Budgetierung im einzelnen gestellten Anforderungen in formeller und materieller Hinsicht werden durch die zuständigen Amtsstellen festgelegt. Die Institutionen der Berufsbildung beachten die Budgetweisungen des Finanzdepartementes für die kantonale Verwaltung.

Art. b) Einreichung

Die Institutionen der Berufsbildung reichen in der Regel begründeten Voranschlag für das folgende Betriebsjahr zur Genehmigung ein.

Art. c) Genehmigung

1 Das Departement genehmigt bis Ende Jahr den Voranschlag. Die Genehmigung kann mit Bedingungen, Auflagen und Kürzungen verbunden werden.
2 Der genehmigte Voranschlag ist für den Schulträger verbindlich. Für erhebliche Abweichungen der Rechnung vom Budget ist vor dem Eingehen der entsprechenden Verpflichtung die Genehmigung des Departementes einzuholen.

Art. Vorschüsse

Auf den genehmigten Voranschlag werden durch das Departement im laufenden Betriebsjahr Vorschüsse bis 80 Prozent im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wie folgt ausbezahlt: a) Vorschüsse auf voraussichtliche Guthaben gegenüber dem Kanton: je zur Hälfte im April und Oktober; b) Vorschüsse auf Guthaben gegenüber den Gemeinden: im Laufe des ersten Quartals.

Art. Abrechnung

1 Die Jahresrechnung ist mit allen für die Subventionsbemessung massgebenden Unterlagen, insbesondere mit den
V. Schlussbestimmungen

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Anhang 1 zur Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden (Höchstansätze für die ordentliche Subventionierung) Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden
9 von der Regierung erlassen am 19. Dezember 1995

Art. Geltungsbereich

Dieser Anhang regelt die höchstanrechenbaren Gehälter für die Bemessung der ordentlichen Kantonsbeiträge.

Art. Lehrkräfte

Für die Lehrkräfte an den folgenden Schultypen kann je Lektion höchstens angerechnet werden: a) b) c)

Art. Schulleitung

1 Für die hauptamtliche Schulleitung ist ein Jahresgehalt anrechenbar von höchstens 90 000 Franken.
2 Dieser Betrag wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Leitungsfunktion nicht die volle Arbeitszeit beansprucht.

Art. Kurse der Berufsbildung

1 Bei Kursen der Berufsbildung sind anrechenbar: a) das Honorar für die Lehrkräfte in Kursen für Angelernte, in interkantonalen Fachkursen und beruflichen Weiterbildungskursen bis zu dem unter Ziffer 1 litera a genannten Höchstbetrag; b) als Honorar für die Instruktion in Einführungskursen von Berufsverbänden je erteilte Stunde höchstens 55 Franken; c) für die hauptamtliche Leitung von Einführungskursen ein Jahresgehalt von höchstens 60 000 Franken.
2 Dieser Betrag wird anteilsmässig gekürzt, wenn die Leitungsfunktion nicht die volle Arbeitszeit beansprucht.

Art. Inkrafttreten

Dieser Anhang tritt zusammen mit der Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden in Kraft.
10 Anhang 2 zur Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden (Restkostenübernahme) Gestützt auf Art. 52bis Abs. 3 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
11 und auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die
und in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.
2 Nicht anrechenbar sind alle für den Schulbetrieb nicht notwendigen Auslagen wie Zuwendungen und Geschenke, Personalessen, Schulratsausflüge, Pauschalspesen und nicht begründete Honorarentschädigungen. Nicht anrechenbare Kosten sind durch den Schulträger zu übernehmen.
3 Die Bildung von Rückstellungen und Reserven ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

Art. Abschreibungen

1 Die Abschreibungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden
13 und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
14 vorzunehmen. Sie betragen vom Restbuchwert; a) 6–15 Prozent für Grundstücke und Hochbauten; b) 20–40 Prozent für Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge: c) 10–50 Prozent für die übrigen aktivierten Aufwendungen.
2 Als Abschreibungsbasis gilt der Restwert nach Abzug der ordentlichen Bundes- und Kantonsbeiträge.
3 Anschaffungen unter 30 000 Franken müssen nicht aktiviert werden.

Art. Mieten und Raumkosten

Für die Benutzung des Schul- und Unterrichtsraumes schliessen die Schulträger entsprechende Mietverträge ab, sofern die Räumlichkeiten nicht in ihrem Besitz stehen. Die Mietverträge werden vor dem Abschluss durch das Departement genehmigt.

Art. Besoldung und Pflichtpensen

1 Für die Besoldung der Lehrkräfte und Mitarbeiter an Vorlehrinstitutionen, Berufsschulen, Gastgewerblicher Fachschule, Institutionen der beruflichen Weiterbildung und Höheren Fachschulen werden die in diesem Anhang fixierten höchstanrechenbaren Ansätze anerkannt, welche auf dem Gehaltsklassensystem der kantonalen Verwaltung basieren.
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3 Bei der konkreten Festsetzung der Löhne müssen die Schulträger gegebenenfalls tiefere ortsübliche Ansätze einhalten.
4 Die Schulen legen die Pflichtpensen des Lehrkörpers in einem vom Departement zu genehmigenden Reglement fest. Das Departement erlässt Richtlinien über die möglichen und maximal zur Anwendung gelangenden Entlastungen.

Art. Lohnbesitzstand

Bei Tiefereinreihung der Funktion wird der betragsmässige Lohnbesitzstand der Lehrkräfte und Mitarbeiter für die Berechnung der Restkosten anerkannt. II. Lohnregelung an Vorlehrinstitutionen, Berufsschulen und Gastgewerblicher Fachschule

Art. Schulgrösse

1 Eine aufgabengerechte und differenzierte Lohnbestimmung ist bei bestimmten Funktionen abhängig von der Schulgrösse: a) Kleine Schulen sind solche ohne vollamtlichen Schulleiter; b) Mittlere Schulen haben einen vollamtlichen Schulleiter und erteilen gesamthaft weniger als 24 000 Lektionen; c) Grosse Schulen erteilen mehr als 24 000 Lektionen.
2 Grosse Schulen haben die Möglichkeit, je 24 000 erteilte Lektionen je einen Stellvertreter des Schulleiters zu bestimmen.

Art. Kategorien von Lehrkräften und Mitarbeitern

– Mittelschullehrer II Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, didaktischer Qualifikation und mehrjähriger Berufserfahrung – Mittelschullehrer I Lehrkräfte mit abgeschlossenem Sekundarlehrerstudium – Berufsschullehrer II Eidg. Diplom als Berufsschullehrer oder vom BBT als gleichwertig anerkannte Ausbildung; Diplom als Turn- und Sportlehrer I oder II – Berufsschullehrer I Diplom einer Höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung (Meisterdiplom, etc.); Reallehrerdiplom oder Diplom als Sportlehrer ESSM – Berufswahllehrer Lehrkräfte mit Spezialausbildung als Berufswahllehrer beim Schweizerischen Verband für Berufsberatung (SVB) – Fachlehrer Lehrkräfte mit einem oder mehreren Fachlehrerdiplomen (z.B. Tastaturschreiben), Primarlehrer, Handarbeitslehrerinnen u.ä. – Kaufmännische Kaderfunktionen Kaufmännisch geschulte Mitarbeiter in leitender Stellung im administrativen Schulbereich – Kaufmännische Funktionen Kaufmännisch geschulte Mitarbeiter in ausführender Stellung im administrativen Schulbereich – Hauswarte Gewerblich ausgebildete Mitarbeiter im Haus- und Liegenschaftsdienst
b.
17 Nebenamtliche Mitarbeiter – Schulleiter kleiner Schulen Lehrkräfte, die nebenamtlich die Schulleitungsfunktion an einer kleinen Schule ausüben – Lehrbeauftragte Lehrkräfte mit einer unter Artikel 7 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen – Nebenamtlehrer Lehrkräfte mit einer unter Artikel 7 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig weniger als acht Wochenlektionen Unterricht an der gleichen Schule erteilen oder in Abendkursen, in branchenbezogenen Unterrichtsfächern oder als Stellvertreter einzelne Stunden erteilen – Lehreraushilfen Lehrkräfte, die in Stellvertreterfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen – Hilfskräfte
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19 Bei der Einreihung von hauptamtlichen Mitarbeitern, die nicht in obigen Kategorien eingeteilt werden können, gilt der generelle Einreihungsplan des Kantons Graubünden.
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20 Das Departement kann auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen für Lehrkräfte eine besondere Unterrichtsbefähigung als gleichwertig zu den oben erwähnten Fachqualifikationen bezeichnen. Es kann auch Nebenamtlehrer mit weniger als acht Wochenlektionen Unterricht als Lehrbeauftragte anerkennen.

Art. Höchstanerkannte Gehälter

Die höchstanerkannten Gehälter werden wie folgt festgesetzt: a. Hauptamtliche Mitarbeiter Funktion: Lohnklasse gemäss Gehaltsklassensystem der kantonalen Verwaltung: Schulleiter grosser Schulen 25 Schulleiter mittlerer Schulen mit einem Abschluss als Mittelschullehrer II 23 Schulleiter mittlerer Schulen ohne Abschluss als Mittelschullehrer II 22 Stellvertreter des Schulleiters grosser Schulen mit einem Abschluss als Mittelschullehrer II 23 Stellvertreter des Schulleiters grosser Schulen ohne Abschluss als Mittelschullehrer II 22 Mittelschullehrer II 21,5 Mittelschullehrer I 20 Berufsschullehrer II 20 Mit eidgenössischem Diplom als Berufsschullehrer SIBP: + ½ Funktionsklasse Berufsschullehrer I 18 Berufswahllehrer 18 Fachlehrer 17 Kaufmännische Kaderfunktionen gemäss Einreihungsplan des Kantons 13–18 Kaufmännische Funktionen gemäss Einreihungsplan des Kantons 9–12 Hauswarte 10
b.
21 Nebenamtliche Mitarbeiter Funktion: Entschädigung: Schulleiter kleiner Schulen Funktionszulage, deren Höhe im Schulreglement über die Pflichtpensen geregelt wird. Lehrbeauftragte gemäss Artikel 8 litera a anteilsmässig Nebenamtlehrer Lohnklasse gemäss Artikel 8 litera a Stufe 0, geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum. Es werden nur die effektiv erteilten Lektionen vergütet. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und
und Pflichtpensum. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Hilfskräfte Büro Lohnklasse 9 Stufe 5, geteilt durch 2200 Stunden. Hilfskräfte Reinigung Lohnklasse 4 Stufe 11, geteilt durch 2200 Stunden. III.
22 Lohnregelung an Institutionen der beruflichen Weiterbildung, an Höheren Fachschulen und an Fachhochschulen

Art. Grundsatz

1 Die Löhne im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und Wissenstransfers sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung richten sich nach Artikel 11 und Artikel 13.
2 Für das Unterricht erteilende Personal an Institutionen der beruflichen Weiterbildung und für die übrigen Mitarbeitenden gelten die Lohnkategorien und Lohnklassen gemäss Artikel 7 und Artikel 8.
3 Zur beruflichen Weiterbildung gehören Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen. Gleichgestellt sind Berufsmaturalehrgänge nach der Lehre.
4 Die Lohnentwicklungen der Fachhochschule Ostschweiz, welche eine Angleichung der Löhne innerhalb der Fachhochschule anstreben dürfen vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement nach Anhörung des Personal- und Organisationsamtes für die Fachhochschule Chur als anwendbar erklärt werden.
5 Bei der Einreihung von hauptamtlichen Mitarbeitenden, die nicht nach Artikel 7 und Artikel 8 eingeteilt werden können, gilt der generelle Einreihungsplan des Kantons Graubünden.

Art. Höhere Fachschulen

1 Bei den Technikerschulen und den anderen Höheren Fachschulen werden im Bereich der Schulleitung und des Unterrichts folgende Kategorien unterschieden:
a. 23 Hauptamtliche Mitarbeiter – Schulleiter Stellvertreter des hauptamtlichen Schulleiters – Dozenten HF Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, didaktischer Qualifikation, mehrjähriger Berufserfahrung sowie Führungsverantwortung oder Verantwortung für einen Fachbereich – Mittelschullehrer II Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium , didaktischer Qualifikation und mehrjähriger Berufserfahrung – Mittelschullehrer I Lehrkräfte mit abgeschlossenem Sekundarlehrerstudium – Berufsschullehrer II Eidg. Diplom als Berufsschullehrer oder vom BBT als gleichwertig anerkannte Ausbildung; Diplom als Turn- und Sportlehrer I oder II – Berufsschullehrer I Diplom einer Höheren Fachschule oder höhere Fachprüfung (Meisterdiplom, etc.); Reallehrerdiplom oder Diplom als Sportlehrer ESSM
Lehrkräfte mit einer unter Artikel 10 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen – Nebenamtlehrer Lehrkräfte mit einer unter Artikel 10 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig weniger als acht Wochenlektionen Unterricht oder als Stellvertreter einzelne Stunden an der gleichen Schule erteilen. – Lehreraushilfen Lehrkräfte, die in Stellvertreterfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen – Gastreferenten
2 Vollamtlichen Dozenten Höherer Fachschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent in der beruflichen Weiterbildung erfüllen, sind die Ansätze für Dozenten HF (Höhere Fachschulen) anrechenbar. Vollamtlichen Dozenten der Weiterbildungsstufe und der Sekundarstufe II, die einzelne Fächer Unterricht an einer Höheren Fachschule erteilen, kann durch das Departement eine anteilmässige Einstufung als Dozent HF genehmigt werden.
3 Nebenamtlichen Dozenten Höherer Fachschulen, die ein Teilpensum unter acht Lektionen in der beruflichen Weiterbildung erfüllen, sind die Ansätze für Dozenten der Höheren Fachschule anrechenbar.
4 Das Departement kann auf Antrag der Schulleitung in Ausnahmefällen für Lehrkräfte eine besondere Unterrichtsbefähigung als gleichwertig zu den oben erwähnten Fachqualifikationen bezeichnen. Es kann auch Nebenamtlehrer mit weniger als acht Wochenlektionen Unterricht als Lehrbeauftragte anerkennen.

Art. Höchstanerkannte Gehälter

Bei den Technikerschulen und den anderen Höheren Fachschulen werden im Bereich der Schulleitung und des Unterrichts die höchstanerkannten Gehälter wie folgt festgesetzt:
a. Hauptamtliche Mitarbeiter Funktion: Schulleiter Stellvertreter des Schulleiters Dozenten HF Mittelschullehrer II Mittelschullehrer I Berufsschullehrer II Mit eidgenössischem Diplom als Berufsschullehrer SIBP: Berufsschullehrer I Fachlehrer
b. Nebenamtliche Mitarbeiter Funktion: Lehrbeauftragte
Lehreraushilfen / Gastreferenten

Art. Fachhochschulen

Bei den Fachhochschulen (FH) werden im Bereich der Schulleitung, des Unterrichts, des Technologie- und Wissenstransfers sowie der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung folgende Kategorien unterschieden:
a.
24 Hauptamtliche Mitarbeiter – Schulleiter – Stellvertreter des Schulleiters/Abteilungsleiter – Dozenten FH II Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium sowie Verantwortung und Tätigkeit im Technologie- und Wissenstransfer und / oder in der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung – Dozenten FH I Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium, didaktischer Qualifikation, mehrjähriger Berufserfahrung sowie Führungsverantwortung oder Verantwortung für einen Fachbereich – Dozenten FH Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium , didaktischer Qualifikation und mehrjähriger Berufserfahrung – Assistenten b. Nebenamtliche Mitarbeiter – Lehrbeauftragte Lehrkräfte mit einer unter Artikel 12 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig Unterricht von mindestens acht Wochenlektionen an der gleichen Schule erteilen. – Nebenamtlehrer Lehrkräfte mit einer unter Artikel 12 litera a erwähnten Fachqualifikation, die semesterweise und regelmässig weniger als acht Wochenlektionen Unterricht oder als Stellvertreter einzelne Stunden an der gleichen Schule erteilen. – Lehreraushilfen Lehrkräfte, die in Stellvertreterfunktion während kurzer Zeit Unterricht erteilen. – Gastreferenten
2 Vollamtlichen Dozenten von Fachhochschulen, die ein Teilpensum von maximal 30 Prozent an einer Höheren Fachschule erfüllen, sind die Ansätze für Dozenten FH anrechenbar.
3 Der Austausch von Dozenten mit anderen Fachhochschulen wird auf Antrag durch das Departement geregelt.
Funktion: Lohnklasse gemäss Gehaltsklassensystem der kantonalen Verwaltung: Schulleiter Gesamtschule 27 Stellvertreter des Schulleiters 25 Abteilungsleiter 25 Dozenten FH II 23,5 Dozenten FH I 22,5 Dozenten FH 21,5 Assistenten 17 - 21
b. Nebenamtliche Mitarbeiter Funktion: Entschädigung: Lehrbeauftragte Lohnklasse gemäss Artikel 13 litera a anteilmässig Nebenamtlehrer Lohnklasse gemäss Artikel 13 litera a, geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionenzahl für vollamtliche Lehrkräfte). Es werden nur die effektiv erteilten Lektionen vergütet. In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Lehreraushilfen / Gastreferenten Lohnklasse gemäss Artikel 8 oder 13 litera a, Stufe 0, geteilt durch Schulwochen und Pflichtpensum (Pflichtlektionenzahl für vollamtliche Lehrkräfte). In diesem Ansatz ist die Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. IV. Schlussbestimmungen

Art. Inkrafttreten

Dieser Anhang tritt zusammen mit der Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden in Kraft.
26 Anhang 3
27 Endnoten
430.000 Kanton Graubünden, BR 430.450
427.510 ; tritt am 1. Januar 2006 in Kraft
170.400
430.400
427.510 ; tritt am 1. Januar 2006 in Kraft
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