Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (320.100)
CH - GR

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG
1 ) ) Vom Grossen Rat erlassen am 4. Oktober 1979, revidiert am 31. Mai
1990
2 )
Art. 1
3 )
Art. 2
4 )

Art. 3 Für strafrechtliche Klagen im Si nne von Artikel 23 de s Bundesgesetzes

richten sich die Zuständigkeit und da s Verfahren nach Artikel 43 Absatz 1 litera b, 49 Absatz 1 und 162 ff. StPO.
5 ) Strafverfahren a) bei unlauterem Wettbewerb
Art. 4
1 Die kantonale Preiskontrollstelle überwacht die vorschriftsgemässe Be- kanntgabe von Detailpreisen, von Grundpreisen messbarer Waren, von Preisen bei Dienstleistungen und in der Werbung sowie die Einhaltung der Bestimmungen gegen irreführende Preisbekanntgabe. Die Gemeinden bezeichnen eine für diese Überwachung in ihrem Gebiet zuständige Stelle. b ) bei Verletzung der Pflicht zur Preisbekanntgabe
2 Die Überwachungsorgane der Gemei nde verzeigen Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen der kantonalen Preiskon- trollstelle.
3 Die kantonale Preiskontrollstelle ze igt Verstösse gegen Artikel 24 des Bundesgesetzes 6 ) dem Kreisamt des Begehungs ortes an dem die Verfol- gung und Beurteilung im Strafmandatsve rfahren wegen Übertretungen ob- liegt (Art. 43 Abs. 1 lit. b, 49 Abs. 1 lit. b und 170 ff. StPO)
7 )
.
1) SR 241
2) B vom 29. Januar 1990, 5; GRP 1990/91, 130; Teilrevision auf den 1. Juli 1990 in Kraft gesetzt
3) Aufgehoben gemäss VO über die Aufhebung und Anpassung grossrätlicher Ver- ordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des GOG Artikel 2 Ziffer 5, AGS
2007, KA 1044; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
4) Aufgehoben gemäss VO über die Aufhebung und Anpassung grossrätlicher Ver- ordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des GOG Artikel 2 Ziffer 5, AGS
2007, KA 1044; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
5) BR 350.000
6) SR 241
7) BR 350.000

Art. 5 Diese Vollziehungsverordnung tritt am 15. Oktober 1979 in Kraft. Sie er-

setzt die «Provisorischen Au sführungsbestimmungen» vom 27. Mai
1946
1 ) zum Bundesgesetz vom 30. Se ptember 1943 über den unlauteren Wettbewerb. 2 ) Inkrafttreten
1) aRB 572
2) SR 241
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