Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung (157.24)
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Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Verwendung von Dienstfahrzeugen der kantonalen Verwaltung Vom 23. März 2004 (Stand 1. April 2004) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Perso - nalgesetzgebung unterstellt sind.

§ 2 Grundsätze

1 Dienstfahrzeuge dürfen vorbehältlich bewilligungspflichtiger Ausnahmefälle nur für dienstliche Fahrten eingesetzt werden.
2 Das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäss der Verordnung vom 15. Juni 1999
1 ) über den Auslagenersatz findet Anwendung.
3 Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort gelten nicht als Dienstfahrten.
4 Dienstfahrzeuge sind nach Gebrauch wenn immer möglich auf den zugewie - senen Parkplätzen abzustellen.
5 Dienstfahrzeuge, die unbeaufsichtigt stehen gelassen werden, sind immer ab - zuschliessen.

§ 3 Privatfahrten

1 Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen können nur in begründeten Ausnahmefäl - len vorgenommen werden. Der dienstliche Bedarf von Dienstfahrzeugen ist stets vorrangig.
2 Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen bedürfen in jedem Fall einer vorgängigen schriftlichen Bewilligung durch die Dienststelle, welche über das Fahrzeug ver - fügt.
3 Sämtliche Privatfahrten sind im Fahrtenkontrollheft als Privatfahrten zu be - zeichnen und einzutragen. Privatfahrten sind kostenpflichtig und müssen dem Tiefbauamt von der Dienststelle, welche über das Fahrzeug verfügt, monatlich gemeldet werden. Die Rechnungstellung erfolgt durch das Tiefbauamt gemäss den von diesem für das jeweils geltende Jahr festgelegten Verrechnungsansät - zen.
1) GS 33.691, SGS 153.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0058

§ 4 Schadenregelung

1 Die Schadenregelung bei Dienstfahrten richtet sich nach der Verordnung vom
15. Juni 1999
2 ) über den Auslagenersatz.
2 Für das Fahrzeug besteht für bewilligte Privatfahrten eine Vollkaskoversiche - rung. Im Schadenfall hat die Privatbenützerin oder der Privatbenützer des Dienstfahrzeuges den Selbstbehalt sowie sämtliche von der Haftpflichtversi - cherung oder der Kaskoversicherung nicht gedeckte Schäden zu übernehmen.
3 Wird Eigentum des Kantons Basel-Landschaft (z.B. Signale, Leitplanken, Kandelaber, andere Staatsfahrzeuge) während einer Privatfahrt beschädigt, hat die Privatbenützerin oder der Privatbenützer für diese Schäden aufzukom - men.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion Nr. 309 vom 7. Juli 1999
3 ) Privatbenützung von Dienstfahrzeugen wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
2) GS 33.691, SGS 153.15
3) In der Gesetzessammlung nicht publiziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0058
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2004 01.04.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0058
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.03.2004 01.04.2004 Erstfassung GS 35.0058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0058
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