Kantonale Steinwildverordnung (740.330)
CH - GR

Kantonale Steinwildverordnung

Kantonale Steinwildverordnung (KStV) Vom 27. März 2007 (Stand 1. Juni 2017) Gestützt auf Art. 21c und Art. 38 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989
1 ) von der Regierung erlassen am 27. März 2007
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Steinwildkolonien

1 Im Kanton Graubünden werden folgende Steinwildkolonien bezeichnet: a) Albris; b) Julier; c) Flüela-Rätikon; d) Macun-Terza-Sesvenna; e) Umbrail; f) Rothorn-Weissfluh-Hochwang; g) Safien-Rheinwald-Adula-Mesocco; h) Oberalp-Tödi-Calanda.
2 Das Amt für Jagd und Fischerei kann Steinwild einfangen und umsiedeln.

Art. 2 Bestandeserhebung und Abschussplanung

1 Das Amt für Jagd und Fischerei erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien, er - stellt die Abschusspläne, führt die Abschusskontrolle und meldet die erforderlichen Angaben den zuständigen Bundesbehörden.
2 Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität unterbreitet die Ab - schusspläne dem Bund zur Genehmigung.

Art. 3 Schenkung und Verkauf von Steinwild

1 Die Regierung kann Steinwild verschenken oder verkaufen.
2 Der Preis für den Verkauf eines lebenden Tieres beträgt höchstens 3000 Franken.
1) BR 740.000

Art. 4 Patent- und Abschussgebühren

1 Die Patentgebühr für die Ausübung der Steinwildjagd beträgt 200 Franken.
2 Für erlegtes Steinwild werden pro Tier folgende Abschussgebühren erhoben: a) Steingeissen Fr. 160.– b) ein- bis dreijährige Böcke Fr. 160.– c) vier- und fünfjährige Böcke Fr. 400.– d) sechsjährige und ältere Böcke Fr. 660.–
3 Bei kranken und verletzten Tieren richtet sich die Abschussgebühr nach der Ver - wertbarkeit des Tieres und dem Wert der Trophäe.
2. Anmeldung für die Ausübung der Steinwildjagd

Art. 5 Ausschreibung

1 Die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt erfolgt durch das Amt für Jagd und Fi - scherei.

Art. 6 Anmeldung

1 Jägerinnen und Jäger, welche die Steinwildjagd ausüben wollen, haben sich unter Vorweisung des Jagdpatentbüchleins bei den vom Amt für Jagd und Fischerei im Kantonsamtsblatt bezeichneten Patentausgabestellen anzumelden. *
2 Berechtigt zur Anmeldung sind Jägerinnen und Jäger, welche: a) mindestens fünf Jahre die Bündner Hochjagd ausgeübt haben; b) noch nie an der Steinwildjagd teilgenommen haben oder sich aufgrund der Ausschreibung erneut anmelden dürfen. Die erneute Anmeldung setzt voraus, dass die Jägerin oder der Jäger seit Ausübung der letzten Steinwildjagd wiederum während mindestens fünf Jahren die Bündner Hochjagd ausgeübt hat.

Art. 7 Teilnahmeberechtigung

1 Die Anzahl der zur Teilnahme an der Jagd berechtigten Jägerinnen und Jäger rich - tet sich nach der Zahl des jährlich zu erlegenden Steinwildes.
2 Vorrang haben Jägerinnen und Jäger, welche erstmals an der Steinwildjagd teilneh - men. In zweiter Linie werden Jägerinnen und Jäger berücksichtigt, welche bereits einmal oder mehrmals die Steinwildjagd ausgeübt haben.
3 Gehen innert Frist mehr Anmeldungen ein als zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, entscheidet das Los.
3. Bezug des Jagdpatentes

Art. 8 * Ausgabestellen

1 Das Patent zur Ausübung der Steinwildjagd kann bei den vom Amt für Jagd und Fischerei im Kantonsamtsblatt bezeichneten Patentausgabestellen gelöst werden.

Art. 9 Unterlagen

1 Beim Lösen des Jagdpatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalaus - weis, das Jagdpatentbüchlein, der Ausweis über die gesetzliche Haftpflichtversiche - rung und die Bestätigung über die Teilnahme am Einführungskurs vorzuweisen. Überdies ist das Formular mit der persönlich unterzeichneten Bestätigung einzurei - chen, dass: a) keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 7 des kantonalen Jagdgesetzes
2 ) vorliegen; b) * die zur Verwendung vorgesehene Hochjagdwaffe persönlich eingeschossen und die jagdliche Schiesspflicht erfüllt worden ist.

Art. 10 Überprüfung der Angaben

1 Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, können die Patent - ausgabestellen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes wird die Abgabe des Patentes verweigert.
2 Auf Gesuch der Betroffenen erlässt das Amt für Jagd und Fischerei eine Verfügung über das Vorliegen der Patentbezugsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).
4. Steinwildjagd

Art. 11 Instruktion

1 Das Amt für Jagd und Fischerei instruiert die Jägerinnen und Jäger, welche an der Steinwildjagd teilnehmen. Diese sind verpflichtet, den Einführungskurs zu besu - chen.
2 Die Teilnahme am Kurs wird vom Amt für Jagd und Fischerei schriftlich bestätigt.

Art. 12 Jagdzeiten

1 Die Steinwildjagd findet in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. November statt. Sie dauert für jede Jägerin und jeden Jäger höchstens 20 Tage. *
2 ... *
2) BR 740.000

Art. 13 Bejagung des Steinwildes

1. Grundsätze
1 Jeder Jägerin und jedem Jäger wird eine nichtsäugende Steingeiss und ein Stein - bock der Jugend-, Mittel- oder Altersklasse zum Abschuss zugeteilt. Die Geiss ist vor dem Bock zu erlegen.
2 Um in einzelnen Kolonien die natürliche Alters- und Geschlechtsstruktur zu erhal - ten, kann das Abschusskontingent entsprechend den genehmigten Abschussplänen geändert werden.
3 Wird das Abschusskontingent nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Abschüsse können von der Wildhut getätigt werden.

Art. 14 2. Unterscheidung der Böcke nach Altersklassen

1 Die Böcke werden altersmässig in folgende Klassen unterteilt: a) Jugendklasse A: ein- und zweijährige Böcke; b) Jugendklasse B: ein- bis dreijährige Böcke; c) Jugendklasse C: vier- und fünfjährige Böcke; d) Mittelklasse: sechs- bis zehnjährige Böcke; e) Altersklasse: elfjährige und ältere Böcke.

Art. 15 3. Zuteilung der Böcke

1 Die Böcke werden den Jägerinnen und Jägern wie folgt zugeteilt: a) Jugendklasse A: 24- bis 29jährige Jägerinnen und Jäger; b) Jugendklasse B: 30- bis 44jährige Jägerinnen und Jäger; c) Jugendklasse C: 45- bis 54jährige Jägerinnen und Jäger; d) Mittel- und Altersklasse: 55jährige und ältere Jägerinnen und Jäger.
2 Sind für Abschüsse in einzelnen Altersklassen zu wenig Anmeldungen eingegan - gen, können Jägerinnen und Jäger der nachfolgenden Jahrgänge berücksichtigt wer - den.
3 Jägerinnen und Jäger, denen bereits bei einer früheren Jagd ein Bock der Mittel- oder Altersklasse zugeteilt worden ist, müssen bei einer erneuten Teilnahme an der Steinwildjagd mit dem Abschuss eines Bockes der Jugendklasse A beginnen.

Art. 16 Durchführung der Steinwildjagd

1. Organisation
1 Die Zuteilung der Jägerinnen und Jäger auf die einzelnen Kolonien erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei. Die Wildhut weist ihnen das zu bejagende Gebiet zu.

Art. 17 2. Vorweisung und Kontrolle

1 Erlegtes Steinwild ist der Wildhut vorzuweisen. Entsprechen die Tiere den Zutei - lungskriterien, werden diese der Jägerin oder dem Jäger überlassen.
2 Die Beurteilung der Jagdbarkeit erlegter Tiere, die nach Körperwuchs und Gehörn - bildung abnorm entwickelt sind, erfolgt nach Massgabe der Richtlinien des Amtes für Jagd und Fischerei.

Art. 18 3. Besondere Bestimmungen

1 Seilbahnen und Motorfahrzeuge dürfen für die Fahrt ins Jagdgebiet verwendet wer - den.
2 Treibjagden sind verboten. Im Übrigen gelten, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, für die Ausübung der Steinwildjagd die Bestimmun - gen der Hochjagd.
5. Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die kantonale Verordnung über die Regulierung der Steinwildbestände (KVRS) vom 21. Juni 1994
3 ) wird aufgehoben.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
3) AGS 1994, 3075 und Änderungen AGS 1996, 3780: AGS 1998, 4291 und AGS KA 2003,
3954
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.03.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6 Abs. 1 geändert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 8 totalrevidiert -
28.02.2017 01.06.2017 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 2017-006
28.02.2017 01.06.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017-006
28.02.2017 01.06.2017 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 2017-006
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.03.2007 01.06.2007 Erstfassung -

Art. 6 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert -

Art. 8 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -

Art. 9 Abs. 1, b) 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-006

Art. 12 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-006

Art. 12 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 aufgehoben 2017-006

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