Konkordat über die Schulkoordination (411.75)
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Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (Stand 14. Dezember 1970)

Art. 1 Zweck

1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrich - tung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften

Art. 2 Verpflichtungen

1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
a. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stich - tag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwo - chen mindestens 9 Jahre.
c. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Matu - ritätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3 Empfehlungen

1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbe - sondere für folgende Bereiche:
a. Rahmenlehrpläne;
b. gemeinsame Lehrmittel;
c. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e. Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g. gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung die - ser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden
a. die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und unter - stützt und
b. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken aus - gearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek - toren die Durchführung der unter Art. 4 festgelegten Aufgaben. Kompe - tenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beraten - de Stimme.

Art. 6 Regionalkonferenzen

1 Zur Erledigung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entschei - det jeder Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenar - konferenz vor.

Art. 7 Rechtsschutz

1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, ent - scheidet auf Klage hin das Bundesgericht. C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 Fristen

1 Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 lit. a festzulegen und
b. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen ver - wirklichen.
2 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 lit. d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9 Beitritt

1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mittei - lung macht.

Art. 10 Austritt

1 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist
1 )
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1) Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte am 14. Dezember 1970. Dem Konkordat gehören alle Kantone, mit Ausnahme des Tessins, an (Stand 1997).
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.10.1970 14.12.1970 Erstfassung -
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