Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
1. Kapitel ¹¹ : ¹² Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Flugsicherungsaufgaben
Art. 1 Flugsicherungsdienst
| Luftraum-Management (Bst. b), Verkehrsfluss- und Verkehrskapazitäts-Management (Bst. c) und Flugverkehrsdienste (Bst. d). |
| Bewirtschaftung der Lufträume, der Routen der Flugverkehrsdienste (ATS-Routen), der Flugbeschränkungs-, Gefahren- und Luftsperrgebiete, der Gebiete mit Transponder- oder Funkkommunikationspflicht sowie der temporär reservierten und temporär segregierten Gebiete. |
| Regelung der Verkehrsflüsse und Verkehrskapazitäten in Absprache mit den Erbringern der Dienste nach den Buchstaben e und f sowie der Europäischen Verkehrsflusssteuerungszentrale. |
| Flugverkehrskontrolldienste (Bst. e), Fluginformationsdienste (Bst. f) und Alarmdienst (Bst. g). |
| Streckenflug-, An- und Abflug- sowie Platzverkehrskontrolldienst. |
| Angebot von Fluginformation für den gesamten Luftverkehr einschliesslich Flugplatz-Fluginformationsdienst (AFIS; Aerodrome Flight Information Service ). |
| Alarmierung und Unterstützung der zuständigen Stellen über Luftfahrzeuge, die die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigen. |
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| Sicherstellung von Boden/Boden- und |
| Versorgung von Luftfahrzeugen mit Positionsinformationen. |
| Ermittlung der Position von Luftfahrzeugen. |
| Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung, Übermittlung, Historisierung und Archivierung von Luftfahrtdaten und -informationen einschliesslich die Herstellung von Luftfahrtkarten, sowie Bereitstellung und Betrieb |
| Entgegennahme, Speicherung, Verarbeitung, Nachführung, Übertragung, Bereitstellung und Übermittlung, Historisierung und Archivierung von Flugwetterdaten und ‑informationen erbringt. |