Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) (790.001)
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Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK)

Reglement der Natur- und Landschaftsschutzkommission (NLK) Vom 29. April 2020 (Stand 1. Mai 2020) Der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Ba - sel- Landschaft, gestützt auf §§ 19–22 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
1 ) und § 3 Abs. 1 der Dienstordnung der Volkswirt - schafts- und Gesundheitsdirektion vom 26. Juni 2018
2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Das Reglement bestimmt die Organisation, umschreibt die Aufgaben der Kommission und legt deren Arbeitsweise fest.

§ 2 Organisation

1 Die Kommission ist von der Verwaltung unabhängig und untersteht keiner fachlichen Aufsicht.
2 Administrativ untersteht die Kommission der Volkswirtschafts- und Gesund - heitsdirektion (VGD).
3 Die Kommission wird nach aussen durch das Präsidium oder durch das Vize - präsidium vertreten. Diese sind insbesondere auch für inhaltliche Auskünfte über die Geschäfte der Kommission zuständig. Ausnahmsweise kann die Ver - tretung durch ein weiteres Mitglied der Kommission wahrgenommen werden.
4 Die kantonale Fachstelle Natur- und Landschaft besorgt das Sekretariat der Kommission. Sie ist für die Erteilung administrativer Auskünfte zuständig.

§ 3 Aufgaben

1 Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Einwohner - gemeinden. Sie fördert die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes, in - dem sie Gesuche für Bauten und Anlagen, Planungen und andere Projekte be - gutachtet, welche den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen oder das Landschaftsbild wesentlich verändern.
2 Sie stellt Antrag an den Regierungsrat für die Einstufung der Naturobjekte, für deren Aufnahme in das Inventar und für die zugehörigen Schutzmassnahmen.
1) SGS 790
2) SGS 143.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
3 Die Kommission pflegt zur Erfüllung ihrer Aufgabe einen regelmässigen Kon - takt mit den kantonalen Fachstellen und kann mit diesen Zusammenarbeitsver - einbarungen abschliessen.
4 Im Weiteren pflegt sie die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zweckausrichtung sowie mit kommunalen Behörden.
5 Bei Bedarf kann sie in spezifischen Fachfragen weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beratend beiziehen.

§ 4 Finanzielle Unterstützung

1 Zur Förderung von Natur- und Landschaftsschutz kann die Kommission Bei - träge von bis zu CHF 50‘000.– pro Projekt gewähren.
2 Die Kommission legt Kriterien für die Zusprechung finanzieller Beiträge fest. In diesen werden insbesondere auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrags geregelt.

§ 5 Einsprache- und Beschwerderecht

1 Als Mittel der Aufgabenerfüllung steht der Kommission in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ein Einsprache- und Beschwerderecht zu.
2 In Verfahren betreffend Änderung der Nutzungsplanung beteiligt sich die Kommission, wenn möglich, bereits im Mitwirkungsverfahren. Im Einsprache - verfahren werden in der Regel nur Punkte gerügt, welche im Mitwirkungsver - fahren keiner befriedigenden Lösung zugeführt werden konnten oder bei denen sich gegenüber dem Mitwirkungsentwurf Änderungen ergeben haben. Neue Beanstandungen werden im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nur beim Vorliegen besonderer Gründe erhoben.

§ 6 Auswahl der Geschäfte

1 Die kantonale Fachstelle Natur und Landschaft wählt die von der NLK zu be - handelnden Geschäfte in Absprache mit dem Präsidium gemäss Triage-Raster aus.
2 Die kantonale Fachstelle stellt insbesondere sicher, dass Änderungen der Richt- und Nutzungsplanung der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden, soweit diese einen wesentlichen Bezug zu Natur- und Landschaftsschutz auf - weisen.
3 Im Weiteren sorgt die kantonale Fachstelle dafür, dass Gesuche für Bauten und andere Projekte ausserhalb der Bauzonen sowie innerhalb der Bauzonen an ökologisch besonderer Lage der Kommission zur Prüfung vorgelegt werden, sofern diese das Potential zu einer wesentlichen Veränderung des Land - schaftsbilds oder einer schwerwiegenden Beeinflussung des Naturhaushalts haben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046

§ 7 Vorbereitung der Geschäfte

1 Das Sekretariat der Kommission bereitet die Geschäfte vor.
2 Jedes Mitglied der Kommission kann die Traktandierung eines Geschäfts ver - langen.
3 Die Geschäfte können den einzelnen Mitgliedern der Kommission zur Bear - beitung und Antragstellung zugewiesen werden.

§ 8 Sitzung und Augenschein; Delegation

1 Die Geschäfte werden in der Regel anlässlich einer Sitzung in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Kommission behandelt. Ausnahmsweise können Ge - schäfte auf dem Korrespondenzweg behandelt werden.
2 Die Kommission kann auch Delegationen bilden. Diese fällen keine Beschlüs - se; sie erstatten der Kommission Bericht. Delegationen kommen insbesondere bei Beratungen, Augenscheinen und Einigungsverhandlungen zum Einsatz.

§ 9 Einladung und Durchführung der Sitzung

1 Die Einladung zur Sitzung erfolgt spätestens 4 Arbeitstage vor dem Sitzungs - termin unter Angabe der an der Sitzung zu behandelnden Traktanden. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur beschlossen werden, wenn alle anwe - senden Mitglieder der Behandlung zustimmen.
2 Das Sekretariat der Kommission führt eine Pendenzenliste, welche den Mit - gliedern mit der Einladung zur Sitzung in aktualisierter Form zugestellt wird.
3 Zur Sitzung können Gesuchstellende, Vertreterinnen und Vertreter kantonaler Fachstellen oder externe Expertinnen und Experten eingeladen werden.

§ 10 Protokollierung

1 Über Verlauf und Inhalt der Sitzung wird ein Protokoll erstellt. Die Beschlüsse werden wortgenau protokolliert; der Verlauf der Diskussion wird sinngemäss und zusammengefasst wiedergegeben. Das Protokoll wird in der Regel an der nächsten, ausnahmsweise an einer nachfolgenden Sitzung genehmigt.
2 Fallweise werden Protokollauszüge an die betroffenen Adressaten verschickt.

§ 11 Beschlussfassung

1 Die Beschlussfassung der Kommission erfolgt in der Regel anlässlich einer Sitzung. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem elektronischen Zir - kulationsweg ergehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder an der Sit - zung anwesend sind. Ein auf dem Zirkulationsweg gefasster Beschluss ist gül - tig, wenn mindestens 4 Mitglieder ihre Stimme innerhalb der angegebenen Frist abgegeben haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. Zir - kularbeschlüsse werden an der darauffolgenden Sitzung zur Kenntnisnahme protokolliert.

§ 12 Information

1 Die Kommission orientiert den Vorsteher oder die Vorsteherin der Volkswirt - schafts- und Gesundheitsdirektion und die Leitung des Ebenrain-Zentrums mit - tels Zustellung der Protokolle.
2 Die Information der Öffentlichkeit erfolgt insbesondere durch:
a. den Jahresbericht,
b. die Homepage
3 ) ,
c. Merkblätter und Leitlinien,
d. weitere Massnahmen.

§ 13 Jahresbericht

1 Das Präsidium verfasst den Jahresbericht über die Tätigkeit der Kommission. Der Jahresbericht enthält eine beispielhafte Dokumentation über die im Be - richtsjahr behandelten Geschäfte.
3) https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/volkswirtschafts-und-gesundheitsdirektion/landw-zentrum- ebenrain/natur/natur-und-landschaftsschutzkommission * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.04.2020 01.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.046 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.04.2020 01.05.2020 Erstfassung GS 2020.046 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.046
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