Verordnung über die Sparversicherung und die Ruhegehälter für die Mitglieder der Reg... (170.385)
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Verordnung über die Sparversicherung und die Ruhegehälter für die Mitglieder der Regierung

Vom Grossen Rat erlassen am 22. November 1961
1 I. Sparversicherung

Art. Sparversicherte

Zugunsten der Mitglieder der Regierung besteht für die Dauer ihrer Amtszeit eine Sparversicherung.
Art.
2 Der Kanton und die Mitglieder der Regierung leisten an die Sparversicherung einen Jahresbeitrag von je 3 Prozent des jeweiligen anrechenbaren Gehaltes.
Art.
3 Die Einlagen des Kantons und der Sparversicherten werden zu 5 Prozent verzinst. Der Zins wird jährlich zum Kapital geschlagen.

Art. Auszahlung

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4 Die gesamten beidseitigen aufgezinsten Einzahlungen werden den Sparversicherten auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Regierung ausgezahlt. Im Todesfall wird der Betrag den Hinterbliebenen ausgerichtet.
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Art.
8 II. Ruhegehälter
Art.
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1 Mitglieder der Regierung haben Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt.
2 Das Ruhegehalt beträgt für jedes Amtsjahr vier Prozent des anrechenbaren Gehaltes, wobei jedes angefangene Amtsjahr als volles Jahr gilt.
3 W ird ein Mitglied der Regierung während der Amtszeit vollinvalid, entspricht die Rente unabhängig von der Zahl der Amtsjahre dem maximalen Ruhegehalt.
Art.
10 Kürzung
1 Solange ein ehemaliges Mitglied der Regierung ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung eines amtierenden Mitgliedes der Regierung übersteigt, ist das Ruhegehalt um den Mehrbetrag zu kürzen.
2 Die Ruhegehaltsbezüger sind verpflichtet, auf Verlangen genaue Auskunft über ihren anderweitigen Verdienst zu erstatten und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so wird ihnen das Ruhegehalt gekürzt oder entzogen.
Art.
11 Hinterlassenenrente
1 Der Ehegatte eines nach Artikel 6 rentenberechtigten Regierungsrates hat Anspruch auf eine Ehegattenrente.
2 Der Anspruch erlischt mit dem Tod, der W iederheirat oder der Aufnahme eines eheähnlichen Verhältnisses.
3 Unter den gleichen Voraussetzungen haben W aisen bis zum vollendeten 18. Altersjahr Anspruch auf W aisenrenten. Jugendliche, die in Ausbildung sind, erhalten diese Rente bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Regierung kann Kindern, die körperlich oder geistig gebrechlich sind, die W aisenrente bis zur eintretenden Erwerbsfähigkeit gewähren.
Art.
12 Teuerungszulagen Die Regierung kann in Anlehnung an die Regelung für die Rentenbezüger der kantonalen Pensionskasse auf den Ruhegehältern und den aus solchen noch hervorgehenden Renten Teuerungszulagen gewähren.

Art. Festsetzung, Auszahlung

Die Ruhegehälter und Renten werden im Rahmen dieser Verordnung durch die Regierung festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

Art. Beiträge

1 Die Mitglieder der Regierung leisten an die Finanzierung der Ruhegehälter und Renten während der Amtszeit einen Jahresbeitrag von 7 Prozent des jeweiligen anrechenbaren Gehaltes.
2 Für die weiteren Aufwendungen hat der Kanton zu Lasten der Verwaltungsrechnung aufzukommen. Die erforderlichen Kredite werden jeweils in den Voranschlag aufgenommen. III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. Anrechenbares Gehalt

Als anrechenbares Gehalt gilt das zuletzt bezogene Grundgehalt eines Regierungsrates.

Art. Ärztliches Gutachten

Bei Invalidität wird das Ruhegehalt unter Berücksichtigung des durch ein ärztliches Gutachten bestimmten Invaliditätsgrades berechnet. Sofern im Zustand der Arbeitsunfähigkeit eine Änderung eintritt, kann beidseitig auf Ende eines Jahres eine Revision verlangt werden.
Art.
16 Verwaltung Der Einzug der Beiträge sowie die Auszahlung der Leistungen wird durch die kantonale Pensionskasse besorgt. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. Vollzug

Die Regierung ist ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere auch für die Übergangszeit, zu erlassen.

Art. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.
2 Gleichzeitig werden die Verordnung über die Sparversicherung für die Mitglieder des Kleinen Rates, vom Grossen Rat erlassen am 25. November l953
17 , sowie die Ergänzung zu Artikel 4, vom Grossen Rat beschlossen am 27. Mai
1960
18 , aufgehoben.

Art. Übergangsbestimmungen

1 Die Leistungen im Sinne dieser Verordnung werden nach dem Ausscheiden bzw. im Todesfall eines Mitgliedes der Regierung, das auch der Pensionskasse angehört, ebenfalls ausgerichtet.
2 Die Mitglieder der Regierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amte stehen, erhalten nach dem Ausscheiden aus der Regierung das Ruhegehalt im Sinne von Artikel 6 ff. Zudem werden ihnen die beidseitigen verzinsten Einzahlungen aus der Sparversicherung ausgezahlt, wobei der Anteil des Kantons aus der Sparversicherung jedoch
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3 des jeweiligen anrechenbaren Gehaltes nicht übersteigen darf. Endnoten
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