Geldspielgesetz des Kantons Aargau
                            Geldspielgesetz des Kantons Aargau (GSG)  Vom 30. Juni 2020 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf  die Art. 28, 41 Abs. 1, 122, 125–129 und 144 des Bundesgesetzes über  Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017  1  )    sowie die §§  82  Abs.  1 lit. a und 117 Abs. 1  der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grossspiele
§ 1 Grundsatz
                            1  Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinba  -  rungen betreffend  Grossspiele zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den interkantonalen Vereinbarungen kann zum Schutz der Bevölkerung vor den  Gefahren, die von Grossspielen ausgehen,  die Anzahl Veranstalterinnen von Lotteri  -  en und Sportwetten beschränkt und die zugelassenen Veranstalterinnen bezeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Spezialfinanzierungen
                            1  Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten werden unter den Bezeichnungen  Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds als Spezialfinanzierungen gemäss § 37 des  Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF)  vom 5. Juni 2012  2  )   geführt. Sie werden aus dem kantonalen Anteil am Ertrag der  Swisslos Interkantonale Landeslotterie geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  612.300  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beschliesst über die Zuteilung der Erträge in die beiden Spezial  -  finanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er regelt Grundsätze der Verwendung der Mittel der beiden Spezialfinanzierungen  durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverwendung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Spiellokale
                            1  Der Betrieb eines Spiellokals mit Geschicklichkeitsspielen ist bewilligungspflich  -  tig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Ertei  -  lung von Bewilligungen für Spiellokale  Gebühren gemäss § 1 Abs. 1 lit. a des De  -  krets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abgaben
                            1  Das zuständige Departement erhebt  auf Geschicklichkeitsspielen  von den Veran  -  stalterinnen und Veranstaltern eine jährliche Abgabe. Sie beträgt  fünf Prozent des  Bruttospielertrags, mindestens Fr.  1'500.–.  Die Veranstalterinnen und Veranstalter  sind verpflichtet, dem zuständigen Departement den Bruttospielertrag jährlich zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Department erhebt von den Konzessionärinnen von Spielbanken  mit Konzession B eine Abgabe. Sie beträgt 40  Prozent vom Gesamttotal der eidge  -  nössischen Spielbankenabgabe,  die dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht. Die  Festsetzung der Höhe der Abgabe erfolgt gemäss Veranlagung der Eidgenössischen  Spielbankenkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kleinspiele
§ 6 Kleinspiele
                            1  Die Durchführung von Kleinspielen ist zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfordert eine Bewilligung des zuständigen Departements. Tombolas sind be  -  willigungsfrei, wenn die Summe aller Einsätze Fr.  20'000.– nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann Kleinspiele  auch einschränken oder mit Auflagen versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * ...
                            3)  SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmung
§ 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz  tritt  am 1. Januar 2021 in Kraft.  Aarau, 30. Juni 2020  Präsidentin des Grossen Rats  S  ANER  Protokollführerin  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 31. August 2020  Ablauf der Referendumsfrist: 30. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                30.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020/15-07
19.09.2023 01.07.2024 § 7 aufgehoben 2024/04-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  30.06.2020  01.01.2021  Erstfassung  2020/15-07