Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung (310.12)
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Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung

Verordnung über die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung Vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 35 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie Absatz 2 des Finanz - haushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987
1 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze, Kompetenzen und Aufgaben für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung des Kantons.
2 Sie gilt für die Bewirtschaftung der zinstragenden Elemente aus dem Finanz - vermögen sowie aus dem Fremdkapital.

§ 2 Grundsätze

1 Die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung richtet sich folgenden Grund - sätzen:
a. die Zahlungsbereitschaft des Kantons muss jederzeit gewährleistet sein,
b. die finanzielle Unabhängigkeit des Kantons muss durch einen kosteneffi - zienten Zugang zum Geld- und Kapitalmarkt jederzeit sichergestellt sein,
c. die jährlichen Netto-Finanzierungskosten (Fremdkapitalkosten nach Abzug der Finanzerträge) müssen langfristig möglichst tief und planbar sein und dürfen keinen hohen Schwankungen unterliegen,
d. die finanziellen und operativen Risiken sind zu minimieren.

§ 3 Staatsanleihen

1 Der Regierungsrat beschliesst die jährliche maximale Höhe der Aufnahme von Staatsanleihen.
2 Die Finanz- und Kirchendirektion nimmt die Aufnahme von Staatsanleihen vor.
3 Sie informiert den Regierungsrat unverzüglich über die erfolgte Aufnahme von Staatsanleihen.
1) SGS 310 , GS 29.492 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086

§ 4 Richtlinien

1 Die Finanz- und Kirchendirektion erlässt Richtlinien zur Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung.
2 Sie bestimmt interne Personen für die Umsetzung und Überwachung der Ein - haltung der Richtlinien.
3 Sie informiert den Regierungsrat je nach dem 1., 2. und 3. Quartal über die Entwicklung der Schulden und über die Höhe der beabsichtigten Mittelaufnah - me bzw. Schuldenamortisation.

§ 5 Informationspflicht der Direktionen

1 Jede Direktion bestimmt eine verantwortliche Person, welche sicherstellt, dass alle nötigen Informationen für die Vermögens- und Schuldenbewirtschaf - tung der Finanz- und Kirchendirektion dieser rechtzeitig in der vereinbarten Form übermittelt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.086 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.086
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