Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank (681.121)
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Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank

Geschäfts- und Organisationsreglement der Aargauischen Kantonalbank Vom 3. April 2008 (Stand 23. August 2023) Der Bankrat der Aargauischen Kantonalbank, gestützt auf § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) vom 27. März 2007 1 ) , erlässt das folgende Geschäfts- und Organisationsreglement:

1. Geschäftstätigkeit

§ 1 Geschäftskreis

1 Der Geschäftskreis der Bank erstreckt sich schwergewichtig auf den Kanton und die angrenzenden Gebiete. Die Bank kann auch in anderen Kantonen sowie im Aus - land ihre Geschäfte tätigen und ihre Dienstleistungen anbieten, soweit die Befriedi - gung der Kredit- und Anlagebedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird und ihr daraus keine unverhältnismässigen Risiken erwachsen.
2 Zweigniederlassungen, Agenturen und Repräsentationsbüros sowie Tochtergesell - schaften dürfen ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gebiete Kredite nur im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft gewähren.
3 Beteiligungen müssen langfristig zur Sicherung oder Steigerung des Unterneh - menswerts beitragen und führungsmässig gut betreut werden können. Dem Risiko - aspekt ist besonders Rechnung zu tragen.
4 Die Bank kann sämtliche direkten, indirekten und elektronischen Vertriebsarten einsetzen und anbieten.

§ 2 Zinsengeschäft

1 Das Zinsengeschäft umfasst die Entgegennahme von Geldern und deren Auslei - hung in allen banküblichen Formen gemäss dem vom Bankrat erlassenen Kreditre - glement, die Exportfinanzierung eingeschlossen.
1) SAR 681.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Über die Gewährung von Krediten und Darlehen entscheiden die im Kreditregle - ment mit den jeweiligen Kompetenzen ausgestatteten Instanzen. Diese prüfen dabei die banküblichen Kriterien wie Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit.

§ 3 Bilanzneutrale Geschäfte

1 Die bilanzneutralen Geschäfte umfassen alle mit der Anlageberatung, Vermögens - verwaltung, dem Effektenhandel und dem Zinsengeschäft zusammenhängenden Ge - schäfte und Dienstleistungen. Insbesondere gehören dazu: a) die Verwaltung und Aufbewahrung von ganzen Vermögen, Wertpapieren und Wertgegenständen, das Einlösen von Coupons sowie die Vermietung von Schrankfächern, b) die umfassende Finanz-, Steuer- und Erbschaftsberatung, c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einschliesslich Akkreditive und Doku - mentarinkasso, d) die Übernahme von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen, e) das Ausstellen, Diskontieren und Inkasso von Wechseln und Checks, f) das Vermitteln von Kreditkarten und Reisezahlungsmitteln, g) das Ausführen von oder Beteiligen an Forfaitierungs-, Leasing-, Factoring und Syndikatsgeschäften, h) Treuhandgeschäfte.

§ 4 Effektenhandel

1 Die Bank betreibt für eigene und für Rechnung ihrer Kunden das Geschäft mit Ef - fekten.
2 Sie handelt alle Arten von Effekten, namentlich Wertpapiere wie Aktien, Obliga - tionen etc., Wertrechte, Warenkontrakte und Derivate; darin eingeschlossen sind Fonds, Edelmetalle und «Over the counter»-Geschäfte (OTC).
3 Sie führt ferner die Emission, Übernahme, Platzierung und Vermittlung von Effek - ten durch und handelt mit solchen in allen üblichen Formen.

§ 5 Märkte

1 Der Handel erfolgt entweder direkt als Börsenmitglied oder indirekt über Banken und Broker an Effektenmärkten im In- und Ausland, namentlich an Börsen, die einer angemessenen Aufsicht unterstehen; bei OTC-Geschäften erfolgt der Handel mit erstklassigen Gegenparteien.

§ 6 Kundenhandel

1 Als Kundenhändlerin betreibt die Bank den Handel für Rechnung von in- und aus - ländischen Privat-, Firmen- und institutionellen sowie für öffentlich-rechtliche Kun - den.

§ 7 Eigenhandel

1 Unter der Bilanzposition Finanzanlagen führt die Bank Anlagen, welche sie mittel- bis längerfristig zur Sicherung ihrer Liquiditätsbedürfnisse hält.
2 Mit einem separat geführten, aktiv bewirtschafteten Handelsbestand bezweckt sie die Erzielung von Handelsgewinnen durch das Eingehen von Eigenpositionen in den unter § 4 Abs. 2 aufgeführten Effekten sowie in Währungen und Edelmetallen. Fer - ner legt sie auf eigene Rechnung kurzfristig liquide Mittel an und setzt zur Ertrags - optimierung, zur Absicherung des Zinssatzrisikos und zur Bilanzsteuerung Derivat - produkte und Swaps ein.

2. Organisation

§ 8 Bankrat

1 Neben den Befugnissen gemäss § 10 AKBG hat der Bankrat folgende unübertrag - baren und unentziehbaren Oberleitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben: a) Festlegung von Strategie, Planung, Rechnungslegungsgrundsätzen und Budget sowie Erlass eines Reglements über die Führung und Kontrolle des Unterneh - mens (Corporate Governance-Reglement); dieses Reglement trägt anerkann - ten Standards Rechnung und wird öffentlich zugänglich gemacht, b) Erstellung von Jahresbericht und Jahresrechnung. Der Jahresbericht enthält neben den gesetzlichen und regulatorischen Angaben die massgebenden In - formationen zur Corporate Governance und gibt Auskunft über die Durchfüh - rung der Selbstevaluation des Bankrats sowie über den Verfahrensablauf und die Häufigkeit von internen Hinweisen von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen, c) * Erlass und jährliche Neubeurteilung einer Risikopolitik, welche die Grundzü - ge des Risikomanagements sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von risikobehafteten Geschäften regelt, d) * Erlass der weiteren aus der Risikopolitik abgeleiteten Reglemente Interne Kontrolle und Risikomanagement, Kredite, Handel, Liquiditäts- und Bilanz - strukturmanagement sowie Business Continuity Management, e) * Definition von risikopolitischen Vorgaben, welche die Risikobereitschaft so - wie die daraus abgeleiteten Risikolimiten und Schwellenwerte für die relevan - ten Risikokategorien definieren, f) * Reglementierung, Einrichtung, Aufrechterhaltung, Überwachung und regel - mässige Überprüfung einer angemessenen internen Kontrolle, welche der Grösse, Komplexität, Struktur und dem Risikoprofil der Bank angepasst ist, g) * Wahl und Abberufung der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft und des Leiters der Internen Revision, h) * Behandlung der Berichte der aufsichtsrechtlichen beziehungsweise der vom Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft und der Internen Revision, i) Erlass eines Reglements für die Interne Revision,
k) * Erlass eines Vergütungsreglements für die Geschäftsleitung 2 ) , eines Personal - reglements sowie eines Bonusreglements, l) Festlegung der Entschädigung der Mitglieder des Bankrats und der Ausschüs - se 3 ) , m) Erlass eines Reportingreglements, n) * Genehmigung des Reglements der Geschäftsleitung über die Compliance, o) * Entscheid über den Erwerb oder die Veräusserung von Bankinstituten sowie von Beteiligungen, welche den Wert von Fr. 500'000.– übersteigen; Antrag an den Regierungsrat bei Käufen und bei Verkäufen von Beteiligungen ab einem Gesamtvolumen von Fr. 20 Mio., p) Entscheid über Erwerb, Veräusserung, Tausch und Belastung von Liegen - schaften zur Ausübung der Banktätigkeit.
1bis Der Bankrat sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse und übt die allgemeine Auf - sicht über die Geschäftsleitung aus, sofern diese nicht in die Tätigkeit eines seiner Ausschüsse fällt. *
2 Der Bankrat bespricht jährlich seine Zielerreichung und Arbeitsweise (Selbsteva - luation) und dokumentiert dies schriftlich.
3 Der Bankrat plant seine Nachfolge, legt die Kriterien für die Auswahl fest und schlägt dem Regierungsrat Kandidierende vor. Er strebt dabei eine angemessene Staffelung unter den Amtszeiten an. *
4 Der Bankrat sorgt für eine geeignete Einführung neu gewählter Mitglieder und für eine aufgabenbezogene Weiterbildung.
5 Der Bankrat lädt den Regierungsrat mindestens einmal jährlich zu einem Gedan - kenaustausch ein.

§ 9 Ausschüsse

1 Der Bankrat organisiert seine Arbeitsweise im Rahmen der gesetzlichen Bestim - mungen selber. Er setzt aus seiner Mitte einen Prüfungs- und Risikoausschuss, einen Strategieausschuss und einen Personal- und Vergütungsausschuss ein und kann die - sen oder einzelnen Mitgliedern namentlich die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder einzelne Überwachungsaufgaben zuweisen. *
1bis Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats nimmt Einsitz im Strategie- so - wie im Personal- und Vergütungsausschuss. *
2 Der Bankrat bestimmt in separaten Reglementen die Verfahren der Ausschüsse und sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
2bis Der Bankrat kann für dringliche Spezialfälle aus seiner Mitte einen ad hoc Aus - schuss mit Entscheidkompetenzen einsetzen. *
2) Genehmigung durch Regierungsrat gemäss § 14 lit. b AKBG
3) Genehmigung durch Regierungsrat gemäss § 14 lit. b AKBG
3 Die Gesamtverantwortung für die an Ausschüsse oder einzelne Mitglieder übertra - genen Aufgaben verbleibt mit Ausnahme der Entscheidbefugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Bankrats oder eines ad hoc-Ausschusses mit Entscheid - kompetenz bei Dringlichkeit beim Bankrat. *

§ 10 Sitzungen und Beschlussfassung des Bankrats

1 Der Bankrat tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder bei deren respektive dessen Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten min - destens vierteljährlich zusammen. Überdies wird er auf Verlangen von einem seiner Mitglieder, der Geschäftsleitung, der Internen Revision respektive der aufsichts - rechtlichen oder der vom Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft zu weiteren Sitzungen einberufen. *
2 Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist. In einer Telefon- oder Videokonferenz gilt ein Mitglied als anwesend, wenn es permanent und direkt mit den übrigen Sitzungsteilnehmern interagieren kann, so - dass eine gemeinsame Willensbildung möglich ist. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Stimmenmehr. Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats stimmt mit, bei Stimmengleichheit zählt ihre respektive seine Stimme dop - pelt. *
3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit geheime Ab - stimmung verlangt. Die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Mitglieder und Vorsitzenden der Ausschüsse erfolgt geheim. In diesen Fällen ent - scheidet bei Stimmengleichheit das Los.
4 Auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten respektive bei deren oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten können Be - schlüsse des Bankrats ausnahmsweise mittels einer Telefon- oder Videokonferenz oder, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt, durch schriftlich oder in digitaler Form übermittelte Zustimmung gefasst werden (Zirkularbeschluss). Bei Telefon- oder Videokonferenzen gilt sinngemäss das Quorum des vorstehenden § 10 Abs. 2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit aller abgegebenen Stimmen. *
5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

§ 11 Bankpräsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats lässt sich über den Gang der Ge - schäfte durch die Geschäftsleitung regelmässig orientieren.
2 In dringenden Fällen entscheidet sie oder er über Geschäfte und trifft Massnahmen, für die der Bankrat kompetent ist, und erstattet diesem nachträglich Bericht.

§ 12 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie ist zuständig und verantwortlich für die sichere, erfolgsorientierte und zukunftsgerichtete Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen und der vom Bankrat erlassenen Strategie, Kompetenzordnung, Reglemente und Weisungen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erarbeitung einer effizienten Aufbau- und Ablauforganisation, b) Aufbau eines wirkungsvollen internen Kontrollsystems, c) Steuerung von Risiko und Ertrag, die Kompetenz zur Mittelaufnahme und für Absicherungsgeschäfte im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Limiten ein - geschlossen, c bis ) * Konkretisierung, Einrichtung und Umsetzung geeigneter Prozesse für die Identifikation, Messung, Bewertung, Beurteilung und Kontrolle der durch die Bank innerhalb der vom Bankrat festgelegten Risikopolitik und risikopoliti - schen Vorgaben eingegangenen Risiken, d) * Reporting an den Bankrat und die Ausschüsse gemäss Reportingreglement insbesondere über die Entwicklung des Geschäftsgangs, die Ertragslage, die Risikosituation, die Angemessenheit und die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie über den Stand von Projekten der Bank, e) Orientierung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bankrats über erhebli - che Änderungen in der Risikobeurteilung und bei extremen Marktsituationen, f) Vorbereitung der Geschäfte des Bankrats und der Ausschüsse, g) Teilnahme an den Sitzungen des Bankrats und der Ausschüsse mit beratender Stimme, h) * Behandlung der Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen der Internen Re - vision und der aufsichtsrechtlichen beziehungsweise der vom Regierungsrat eingesetzten Prüfgesellschaft, i) Festsetzung der Zinssätze und der Geschäftsbedingungen, k) Anschaffungen im Rahmen der bewilligten Budgets beziehungsweise Über - schreitungskompetenz beim Sachaufwand von 3 % p.a. (ohne Emissionsauf - wand), l) Entscheid über den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungen bis zum Wert von Fr. 500'000.– sowie bei Strukturänderungen bestehender Beteiligun - gen aufgrund eines im Beteiligungsgrundvertrag vereinbarten Schlüssels, m) * Erlass des Reglements über die Compliance; dieses sieht eine Regelung vor, welche internen Hinweisgebern von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen den direkten Weg zur oder zum Vorsitzenden des Prü - fungs- und Risikoausschusses ermöglicht.

§ 13 Direktionspräsidium

1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist für die Führung der Bank und für die Koordination der Geschäftsbereiche verantwortlich. Sie oder er ist im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzen und Strategie befugt, den übrigen Mit - gliedern der Geschäftsleitung hierfür Weisungen zu erteilen. Sie oder er vertritt die Bank nach aussen.
2 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung bestimmt in Absprache mit der Prä - sidentin oder dem Präsidenten ihre oder seine Stellvertretung.

§ 14 Mitglieder der Geschäftsleitung

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenzordnung und Strategie für die Führung ihres Geschäftsbereichs verant - wortlich. Die Sitze sind ihnen fachbereichsspezifisch unterstellt.
2 Die Geschäftsleitung bestimmt auf Antrag des jeweiligen Mitglieds dessen Stell - vertretung.
3 Der Bankrat kann für dringliche Spezialfälle einen ad hoc Ausschuss der Ge - schäftsleitung einsetzen. *

§ 15 Sitzungen und Beschlussfähigkeit der Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung hält in der Regel wöchentliche Sitzungen ab.
2 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe - send ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Über die Sitzungen der Geschäftsleitung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

§ 16 Interne Revision

1 Die Interne Revision ist eine von der Geschäftsleitung unabhängige Stelle. Sie un - tersteht dem Bankrat. Ihre Aufgaben richten sich nach den gesetzlichen und regula - torischen Vorschriften sowie nach dem Reglement über die Interne Revision.

§ 17 Ausstand und Aktenrückgabe

1 Die Mitglieder der Bankorgane begeben sich in den Fällen in Ausstand, in denen Geschäfte beraten und entschieden werden, die ihre persönlichen Verhältnisse und Interessen, diejenigen naher Verwandter oder ihnen nahestehender Personen sowie von Firmen und Institutionen in ihrem Einflussbereich direkt oder indirekt betreffen.
2 Sie haben bei ihrem Ausscheiden sämtliche Akten zurückzugeben.

§ 18 Zeichnungsberechtigung

1 Der Bankrat regelt die Zeichnungsberechtigung; dabei gilt grundsätzlich das Zeich - nungsrecht zu zweien.
2 Für Schriftstücke des täglichen Geschäftsverkehrs gelten die besonderen Regelun - gen, die durch Aufdruck auf den Formularen bekanntgegeben werden.

§ 19 Konzern

1 Für die massgeblich beherrschten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gelten namentlich in Bezug auf Rechnungslegungsgrundsätze, Risikopolitik und -kontrolle, Kreditwesen, Reporting und Budget die gleichen Strukturen wie für das Stammhaus.
2 Konzernleitung ist die Geschäftsleitung des Stammhauses. Sie orientiert den Bank - rat über die massgeblich beherrschten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften im Rahmen des Reportings sowie bei erheblichen Veränderungen.
3 Die Konzernleitung erteilt die Instruktion für die Wahl der Vertreter der Bank in die Verwaltungsräte von massgeblich beherrschten Tochter-, Beteiligungs- und von Enkelgesellschaften; die Entsendung eines Mitglieds der Geschäftsleitung bedarf der Zustimmung des Bankrats.
4 Die Interne Revision und die Prüfgesellschaft revidieren die massgeblich be - herrschten Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Die Berichte der Prüfgesell - schaft richten sich an die Organe der entsprechenden Gesellschaft, soweit der Bank - rat nichts Zusätzliches bestimmt. *

3. Schlussbestimmungen

§ 20

1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und wird öffentlich zugänglich gemacht. * Aarau, 3. April 2008 Bankrat Aargauische Kantonalbank
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

03.04.2008 27.08.2008 Erlass Erstfassung 2008 S. 314

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. e) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. f) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. k) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. n) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. o) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 1 bis eingefügt 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 8 Abs. 3 geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 9 Abs. 1 geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 9 Abs. 1 bis eingefügt 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. c bis ) eingefügt 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. d) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. m) geändert 2016/1-05

19.11.2015 13.01.2016 § 20 Abs. 1 geändert 2016/1-05

23.03.2020 01.04.2020 § 8 Abs. 1, lit. g) geändert 2020/3-01

23.03.2020 01.04.2020 § 8 Abs. 1, lit. h) geändert 2020/3-01

23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 1 geändert 2020/3-01

23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 2 geändert 2020/3-01

23.03.2020 01.04.2020 § 10 Abs. 4 geändert 2020/3-01

23.03.2020 01.04.2020 § 12 Abs. 2, lit. h) geändert 2020/3-01

23.03.2020 01.04.2020 § 19 Abs. 4 geändert 2020/3-01

23.08.2023 23.08.2023 § 9 Abs. 2 bis eingefügt 2023/10-06

23.08.2023 23.08.2023 § 9 Abs. 3 geändert 2023/10-06

23.08.2023 23.08.2023 § 14 Abs. 3 eingefügt 2023/10-06

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.04.2008 27.08.2008 Erstfassung 2008 S. 314

§ 8 Abs. 1, lit. c) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 8 Abs. 1, lit. d) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 8 Abs. 1, lit. e) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 8 Abs. 1, lit. f) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 8 Abs. 1, lit. g) 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3-01

§ 8 Abs. 1, lit. h) 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3-01

§ 8 Abs. 1, lit. k) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 8 Abs. 1, lit. n) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 8 Abs. 1, lit. o) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 8 Abs. 1 bis 19.11.2015 13.01.2016 eingefügt 2016/1-05

§ 8 Abs. 3 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 9 Abs. 1 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 9 Abs. 1 bis 19.11.2015 13.01.2016 eingefügt 2016/1-05

§ 9 Abs. 2 bis 23.08.2023 23.08.2023 eingefügt 2023/10-06

§ 9 Abs. 3 23.08.2023 23.08.2023 geändert 2023/10-06

§ 10 Abs. 1 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3-01

§ 10 Abs. 2 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3-01

§ 10 Abs. 4 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3-01

§ 12 Abs. 2, lit. c

bis ) 19.11.2015 13.01.2016 eingefügt 2016/1-05

§ 12 Abs. 2, lit. d) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 12 Abs. 2, lit. h) 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3-01

§ 12 Abs. 2, lit. m) 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

§ 14 Abs. 3 23.08.2023 23.08.2023 eingefügt 2023/10-06

§ 19 Abs. 4 23.03.2020 01.04.2020 geändert 2020/3-01

§ 20 Abs. 1 19.11.2015 13.01.2016 geändert 2016/1-05

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