Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
                            Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)  Vom 2. November 2004 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 14 und 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der  Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23.  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anwaltsmonopol
                            1  Die Prozessgesetze bestimmen, welche prozessuale Tätigkeit den Anwältinnen und  Anwälten vorbehalten ist (Anwaltsmonopol) und wieweit auch andere Personen han  -  deln können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Parteivertretung im Monopolbereich werden nur Anwältinnen und Anwälte zu  -  gelassen, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss  BGFA geniessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo die Vertretung und Verbeiständung einer Partei den Anwältinnen und Anwäl  -  ten vorbehalten ist, dürfen nur diese für eine Partei Rechtsschriften verfassen. Aus  -  genommen hievon ist die aus Gefälligkeit unentgeltlich gewährte Mithilfe beim Ver  -  fassen von Rechtsschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.61  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Substitution
                            1  Den in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwäl  -  ten kann die Bewilligung erteilt werden, eine Partei unter ihrer Verantwortung durch  eine Anwaltskandidatin oder einen Anwaltskandidaten vertreten oder verbeiständen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung, ihre  Ausübung und Dauer sowie deren Entzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs
                            1  Wird eine von einer unzulässigen Vertretung unterzeichnete Rechtsschrift einge  -  reicht, weist das Gericht diese unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Unterzeich  -  nung durch die Partei selber oder eine zulässige Vertretung zurück mit der Andro  -  hung, dass andernfalls auf die Rechtsschrift nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheint zu einer Verhandlung eine unzulässige Vertretung, wird sie zurückge  -  wiesen. Wenn nicht die anwesende Partei selber handelt, wird unter Kostenfolge zu  einer neuen Verhandlung geladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht zeigt Personen, die unerlaubterweise den Anwaltsberuf ausüben, bei  den Strafbehörden an (§ 18).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anwaltstarif
                            1  Der Grosse Rat regelt durch Dekret die in Verfahren vor aargauischen Gerichts-  und Verwaltungsbehörden festzulegende Entschädigung  a)  der unentgeltlichen Rechtsvertretung;  b)  der amtlichen Verteidigung;  c)  des Staates an eine anwaltlich vertretene Person im Falle des Obsiegens oder  der Rückweisung an die Vorinstanz;  d)  der Gegenpartei für deren Anwaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Abwesenheit der Anwältinnen und Anwälte
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, wie bei Abwesenheit einer Anwältin  oder eines Anwalts ausserhalb des Stillstands der Fristen zu verfahren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Anwaltskommission
§ 6 Organisation
                            1  Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte ist die Anwaltskommission.  Sie untersteht der Aufsicht der Justizleitung und der Disziplinargewalt des Justizge  -  richts. Das Disziplinarrecht richtet sich sinngemäss nach dem Gerichtsorganisations  -  gesetz (GOG) vom 6. Dezember 2011  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  155.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Justizleitung wählt die Mitglieder der Anwaltskommission auf vier Jahre und  bestimmt eine vorsitzende sowie eine stellvertretende Person. Die Amtsperiode be  -  ginnt 24 Monate nach derjenigen des Grossen Rats und des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwaltskommission setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder  Oberrichtern, zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen  oder Anwälten und einer weiteren Person mit Fähigkeitsausweis als Anwältin oder  Anwalt sowie einer von der Justizleitung festzulegenden Zahl von Ersatzmitgliedern  mit entsprechender beruflicher Tätigkeit beziehungsweise Fähigkeitsausweis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder holt die Justizleitung die Vor  -  schläge des aargauischen Anwaltsverbands sowie des Obergerichts für die jeweili  -  gen Vertretungen ein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel, vor allem bei wichtigen Entscheiden wie Disziplinarmassnahmen,  urteilt die Anwaltskommission in voller Besetzung. In dringenden Fällen ist die An  -  waltskommission beschlussfähig, wenn neben dem Präsidium oder dem Vizepräsidi  -  um mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeit
                            1  Die Anwaltskommission  a)  vollzieht die durch das BGFA der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen  Aufgaben;  b)  entscheidet über die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen, führt die kantonalen  Anwaltsprüfungen, die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der  beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA durch und erteilt den Fähigkeitsaus  -  weis (§§ 15 und 16);  c)  erteilt die Bewilligung für die Substitution durch einen Anwaltskandidaten  oder eine Anwaltskandidatin (§ 3);  d)  entscheidet über Gesuche auf Entbindung vom Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anhörung des Anwaltsverbands
                            1  Vor dem Entscheid über das Gesuch um Eintragung ins Anwaltsregister kann die  Anwaltskommission den aargauischen Anwaltsverband anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsge  -  richt geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anwaltsregister
§ 10 Publikation des Registereintrags
                            1  Die Anwaltskommission veröffentlicht im Amtsblatt Eintragungen und Löschun  -  gen im kantonalen Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt eine öffentliche Liste mit Name, Vorname, Geburtsjahr, Datum des Re  -  gistereintrags und Geschäftsadresse der im kantonalen Anwaltsregister eingetrage  -  nen Anwältinnen und Anwälte.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Disziplinarverfahren
§ 11 Grundsätze
                            1  Das Disziplinarverfahren wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren ist nicht öffentlich. Eine mündliche Verhandlung kann angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die anzeigende Person oder Behörde hat im Disziplinarverfahren keine Parteistel  -  lung. Sie ist über den Ausgang des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anhörung
                            1  Die beschuldigte Anwältin oder der beschuldigte Anwalt ist aufzufordern, sich zu  den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beweisverfahren
                            1  Die Anwaltskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann ein  Beweisverfahren anordnen und ist berechtigt, Zeugen einzuvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kostentragung
                            1  Die Kosten des Verfahrens sind von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die  Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem An  -  walt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in  den übrigen Fällen vom Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der oder dem Kostenpflichtigen auch Par  -  teikostenersatz auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Fähigkeitsausweis
§ 15 Zulassung zur Prüfung
                            1  Zu den Anwaltsprüfungen wird zugelassen, wer  a)  handlungsfähig ist und nicht strafrechtlich wegen Handlungen verurteilt wur  -  de, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im  Strafregister nicht gelöscht ist;  b)  das Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat (Lizentiat oder Mas  -  terabschluss);  c)  hinreichend praktisch tätig gewesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Prüfung
                            1  Die Prüfung erstreckt sich auf die Hauptgebiete des geltenden eidgenössischen und  besonders des kantonalen Rechts. Sie ist praxisbezogen zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die Prüfung besteht, erhält den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin oder als  Rechtsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Prüfung  mehr zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Durchführung der Prüfung und der Prüfungsstoff werden durch den Regie  -  rungsrat näher geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Strafbestimmungen
§ 17 Titelschutz
                            1  Wer ohne Fähigkeitsausweis in irgendeiner Weise den Titel einer Fürsprecherin  oder eines Fürsprechers, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, einer An  -  wältin oder eines Anwalts, einer Advokatin oder eines Advokaten oder einen ähnli  -  chen Titel verwendet, der bestimmt oder geeignet ist, einen täuschenden Eindruck zu  erwecken, insbesondere auch in Verbindung mit einer Berufsbezeichnung (Steueran  -  walt und dergleichen), wird mit Busse bis Fr. 20'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Unerlaubte Ausübung des Anwaltsberufs
                            1  Wer eine den Anwältinnen und Anwälten vorbehaltene Tätigkeit ausübt, insbeson  -  dere bei der Abfassung von Rechtsschriften mitwirkt, ohne die Voraussetzungen zur  Berufsausübung im Sinn des BGFA zu erfüllen, wird mit Busse bis Fr. 20'000.– be  -  straft. Vorbehalten bleibt § 2 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kosten der Anwaltskommission
§ 19 Entschädigung *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts
                            1  Das Anwaltsgesetz (Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes) (AnwG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 1984
                            3  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zivilrechtspflegegesetz   (Zivilprozessordnung,   ZPO)   vom   18.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984  4  )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11.  No  -  vember 1958  5  )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG) vom 9. Juli 1968  6  )   wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) vom 14. Januar 1997  7  )   wird  wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Verlängerung der Amtsperiode der Anwaltskommission; anwendbares
                            Recht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die am 1. Oktober 2013 beginnende Amtsperiode der Anwaltskommission wird  um 15 Monate bis 31. Dezember 2018 verlängert. Die nachfolgende Amtsperiode  beginnt am 1. Januar 2019.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden  nach bisherigem Recht beurteilt, sofern dies für die betroffene Person das mildere  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie  -  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 12 S. 419; 1997 S. 355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 12 S. 293, 503; Bd. 14 S. 371; 1997 S. 95, 357; 1999 S. 355; 2002 S.  378; 2003  S.  170 (SAR  221.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  AGS Bd. 4 S. 642; Bd. 9 S. 489; Bd. 10 S. 722; Bd. 12 S. 290, 398; 1996 S.  98; 1997  S.  361; 2002 S. 355, 388 (SAR  251.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  AGS Bd. 7 S. 199; Bd. 9 S. 543; Bd. 10 S. 498; Bd. 11 S. 190, 216, 574; Bd.  12 S. 396;  Bd.  14 S. 366, 509; 1996 S. 171, 348; 1997 S. 356; 1999 S.  120; 2000 S. 242; 2002 S. 274
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  AGS 1997 S. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aarau, 2. November 2004  Präsident des Grossen Rats  L  ÜPOLD  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER  Datum der Veröffentlichung: 24. Januar 2005  Ablauf der Referendumsfrist: 25. April 2005  Inkrafttreten: 1. Juli 2005  8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  RRB vom 18. Mai 2005 (AGS 2005 S. 176)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.11.2004 01.07.2005 Erlass Erstfassung 2005 S. 168
04.12.2007 01.01.2009 § 9 totalrevidiert 2008 S. 362
23.03.2010 01.01.2011 § 5a eingefügt 2010/5-07
23.03.2010 01.01.2011 § 20 Abs. 3 geändert 2010/5-07
03.05.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Titel geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 1 geändert 2011/6-05
03.05.2011 01.01.2012 § 21 Abs. 2 geändert 2011/6-05
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 bis eingefügt 2012/5-02
06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 3 geändert 2012/5-02
23.03.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 2 geändert 2021/12-15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 1 aufgehoben 2021/12-15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2 aufgehoben 2021/12-15
23.03.2021 01.01.2022 § 19 Abs. 2 bis eingefügt 2021/12-15
19.09.2023 01.07.2024 § 19 Titel geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 19 Abs. 2 bis aufgehoben 2024/04-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  02.11.2004  01.07.2005  Erstfassung  2005 S. 168